Protokoll der Sitzung vom 13.12.2017

(Zuruf von Dietmar Eifler, CDU)

Ach, das glaube ich nicht,

(Dietmar Eifler, CDU: Ach, Frau Schwenke, Sie müssen auch gut zuhören können und nicht alles umdrehen!)

das habe ich zumindest noch nie erlebt, Herr Eifler, dass ein Förderprogramm alle Kosten trägt.

Um es gleich noch mal zu Beginn zu sagen,

(Peter Ritter, DIE LINKE: Sie sind ja im Kampfmodus! – Dietmar Eifler, CDU: Wer? – Peter Ritter, DIE LINKE: Na Sie! Sie können sich doch mal ein bisschen zurücklehnen!)

um es gleich noch mal zu Beginn …

Habe ich jetzt das Wort, meine sehr geehrten Kollegen?

Also, um es gleich noch mal zu Beginn zu betonen: Es geht nicht darum, Sicherheit und Standards für die Traditionsschiffe gering zu schätzen oder sogar zu senken, sondern es geht einfach darum, diese Standards für die überwiegend ehrenamtlich arbeitenden Besatzungen handhabbar zu machen. Die verweigern sich solchen Änderungen überhaupt nicht. Sie haben selbst eine ganze Reihe von Vorschlägen dazu gemacht. Es ist gut, wenn das jetzt zur Sprache kommt.

Es geht darum, nicht Auflagen zu beschließen über die Köpfe derjenigen hinweg, die sie umsetzen sollen. Ich kann mir nicht helfen, für mich sah es nach dem vergangenen Jahr so aus, als wollte man im Verkehrsministerium – zumindest einige – den Niedergang der Traditionsschifffahrt. Es sollte mich freuen, wenn wir da jetzt zu viel Teufel an die Wand malen. Ich kann es mir trotzdem ganz gut vorstellen und das wird sicherlich auch noch so sein. Deshalb reicht es nicht, hier einfach einen gemeinsamen Antrag zu stellen, sondern wir müssen weiter wachsam bleiben und dafür sorgen, dass es auch so kommt, wie wir das gerne wollen. Ich kann mir gut vorstellen, dass für einige in der Berufsschifffahrt die Traditionsschiffe ein Dorn im Auge sind. Es geht auch um Interessen in diesem Fall.

Traditionsschiffe sind im wahrsten Sinne des Wortes „verankert“ an ihren Hafenstandorten. Ich komme aus Greifswald, das wissen Sie. Bei uns ist der ganze Museumshafen voll von solchen Schiffen. Sie betreiben maritime Traditionspflege, sie bewahren einen wichtigen Teil unseres kulturellen Erbes. Die Stadt Greifswald könnte in keinem Fall leisten, was diese ehrenamtlichen Crews zur Erhaltung der Schiffe leisten. Eins will ich noch hinzufügen: Das sind überwiegend Vereine und es melden sich

immer mehr junge Leute, die dort mitarbeiten wollen. Das halte ich ebenfalls für eine ziemlich wichtige Tatsache, die zu schützen ist.

Die Kollegen Liskow und Kramer werden mir sicherlich bestätigen, dass der Museumshafen inzwischen ein Anziehungspunkt für Touristen ist. Aber die Besatzungen der Schiffe tun noch mehr. Sie engagieren sich sozial, sie ermöglichen Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Handicap und anderen, zu kleinem Preis, meistens nur zu einem Unkostenbeitrag wunderbare Erlebnisse auf dem Wasser zu genießen. Sie sind sozusagen in Anlehnung an den Begriff „grünes Klassenzimmer“ ein „maritimer Lern- und Erlebnisort“. Werden die Bedingungen der Berufsschifffahrt eins zu eins auf die Traditionsschiffe übertragen, fällt das alles weg. Das wollen wir nicht zulassen und Sie offensichtlich auch nicht. Das ist sehr schön.

Einen Punkt möchte ich noch ansprechen, auch wenn der jetzt sozusagen Vergangenheit ist: Wir fanden es ziemlich inakzeptabel, dass das Bundesverkehrsministerium vor einem Jahr versprochen hat, den Entwurf der Sicherheitsverordnung nochmals zu diskutieren, und zwar nicht nur im Bundestagsausschuss, sondern auch mit den Betroffenen. Die Vereine sind schon, ich habe es bereits gesagt, der Auffassung, dass einiges bei ihnen an Bord geändert werden muss. Sie haben sich diesen Gesprächen nicht verweigert. Sie sind schlicht und einfach nicht eingeladen worden. Das passiert offenbar jetzt nicht.

Die Unterzeichnung der Verordnung ist auf April verschoben worden. Aber so, wie sie ist, darf sie nicht bleiben und dafür besteht Hoffnung. Ich sehe ganz viel Einigkeit hier im Hause und darüber freue ich mich ganz besonders. Deshalb betone ich zum Schluss noch mal, dass ich es schön finde, dass wir mal einen Punkt haben, wo es zwischen kommunaler Ebene, denn dort haben wir alle gerade in Greifswald parteiübergreifend die Unterstützung der Traditionsschifffahrt beschlossen, und Landesebene mal keinen Widerspruch gibt. – Ich danke Ihnen und hoffe, dass wir alle diesem Antrag zustimmen.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE und Manfred Dachner, SPD – Patrick Dahlemann, SPD: Das ist aber selten.)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE auf Drucksache 7/1521 abstimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenhaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE auf Drucksache 7/1521 einstimmig angenommen.

Wer dem Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/1326 mit den soeben beschlossenen Änderungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/1326 mit den soeben beschlossenen Änderungen ebenfalls einstimmig angenommen.

Vereinbarungsgemäß rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 31. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, sodass wir in die Beratung des Antrages der Fraktion DIE LINKE – Umfassende Schwangerschaftsberatung gewährleisten – Paragraf 219a StGB abschaffen, Drucksache 7/1328, eintreten können.

Antrag der Fraktion DIE LINKE Umfassende Schwangerschaftsberatung gewährleisten – § 219a StGB abschaffen – Drucksache 7/1328 –

Das Wort zur Begründung hat für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Frau Bernhardt.

(Vizepräsidentin Dr. Mignon Schwenke übernimmt den Vorsitz.)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Fall der Ärztin, die am 24. November 2017 vor dem Amtsgericht in Gießen verurteilt wurde, ging durch die Medien. Er rührte auf und erhitzte die Gemüter. Die Gerichtsverhandlung entfachte erneut die Diskussion um den Paragrafen 219a StGB, sehr emotional geführt von den Unterstützerinnen und Unterstützern der Informationsfreiheit und Selbstbestimmungsrechte der Frauen und Abtreibungsgegner.

Wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen wurde die Ärztin von den radikalen Abtreibungsgegnern angezeigt, weil sie Frauen auf ihrer Webseite darüber informierte, dass sie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchführen können. In den Augen der Abtreibungsgegner ist das „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ und nach Paragraf 219a StGB eine Straftat. Nach diesem Paragrafen wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe jede/jeder bestraft, der öffentlich eigene Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruches anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

Was genau hatte die Ärztin „verbrochen“? Im Jahr 2015 informierte sie auf ihrer Homepage unter anderem darüber, dass sie in ihrer Praxis auch Schwangerschaftsabbrüche durchführt und wie viel das kostet. Über einen Link auf ihrer Webseite ließ die Gießener Ärztin Frauen zudem gesetzliche und medizinische Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch zukommen. Aus meiner Perspektive sind das fachliche und sachliche Informationen, die mit Werbung nichts zu tun haben. Wo war hier der eindeutige Vermögensvorteil für die Ärztin? Einen solchen zu unterstellen, ist anmaßend, und es widerspricht dem hippokratischen Eid, den jeder Arzt in Deutschland leistet, und dem Schwur eines jeden Mediziners der Gewissenhaftigkeit und Würde.

Zudem bleibt offen, in welcher Form ihre Information grob anstößig war. Im vorliegenden Fall hatte die Ärztin Frauen auf ihrer Webseite darüber informiert, dass sie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchführen lassen können. Für das Gießener Amtsgericht war das Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Das Urteil für die Ärztin aus Gießen lautet: 6.000 Euro Geldstrafe. Die Rechtsanwältin der Ärztin kündigte an, aufgrund katastrophaler Rechtsfehler in Revision gehen zu wollen. Wir können nur sagen: Richtig so!

Der Paragraf 219a StGB soll verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas

Normales dargestellt oder kommerzialisiert wird. Das ist jedoch eine Annahme, die von medizinisch-fachlichen Informationen himmelweit entfernt ist. Es geht in dem Fall nicht um das Anpreisen und Verkaufen, sondern um wichtige Informationen für eine Entscheidung, die sich auf das aktuelle und zukünftige Leben einer Frau und ihre Gesundheit auswirkt. Es geht um das grundgesetzlich verankerte Informationsrecht und die Wahlfreiheit über Verfahren und Orte, an denen ein eventueller Eingriff vorgenommen werden kann.

Ja, es gibt Schwangerschaftsberatungsstellen, aber auch Ärztinnen und Ärzte dürfen und sollen Frauen zu Schwangerschaftsabbrüchen beraten. Sie sind letztlich die Experten und diejenigen, die auch diese durchführen.

Im Paragrafen 218 ist geregelt, dass Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland verboten sind. Unter welchen Bedingungen ein Abbruch dennoch straffrei ist, regelt Paragraf 218a StGB. Frauen und Ärzte bleiben straffrei, wenn sich Frauen nach Paragraf 219 Absatz 2 in einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen, dann eine dreitägige Bedenkzeit verstreichen und den Abbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen vornehmen lassen.

Sie sehen, die Anforderungen an einen straffreien Abbruch sind sehr hoch. Doch, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann muss auch die Information über einen Abbruch erst recht straffrei sein. Ansonsten bestünde eine widersprüchliche Rechtslage: Ärzte dürfen zwar unter den Voraussetzungen des Paragrafen 218a StGB straffrei Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten. Das ist ein Grund, warum wir sagen, Paragraf 219a StGB gehört abgeschafft und ist überholt. Er ist zudem aus unserer Sicht verfassungswidrig und das sehen nicht nur wir so.

Bereits 2006 erklärten Richter des Bundesverfassungsgerichtes selbst, und ich zitiere: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ Zitatende. Selbst die Verfassungsrichter sahen also diesen Widerspruch. Sie konnten nur damals Paragraf 219a StGB nicht für verfassungswidrig erklären, da es um eine andere Grundnorm ging.

Zum Zweiten erscheint er aus unserer Sicht verfassungswidrig, weil er gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstößt, wonach jeder das Recht hat, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Wenn es diese Quellen im Falle von Schwangerschaftsabbrüchen nicht geben darf, obwohl Frauen gerade auf diese Informationen angewiesen sind, wenn sie sich frei über die ärztlichen Angebote informieren wollen, ist dieser Grundgesetzartikel damit unterhöhlt. So ist es derzeit nur möglich, die Adresse eines Arztes zu erhalten, wenn die Beratungsstelle diese Adresse nennt. Um es ganz deutlich noch mal zu sagen: Der Paragraf 219a StGB ist aus diesen Gründen verfassungswidrig.

Er ist auch überholt. Der Straftatbestand stammt noch aus dem Jahr 1933. Das Gesetz wurde seitdem nicht geändert. Damals, 1933, führte das NS-Regime diesen Paragrafen ein, um jüdische, kommunistische und liberale Ärztinnen und Ärzte einzuschüchtern, die das Abtreibungsverbot bekämpften und über Empfängnisverhütung

aufklärten. Es wird deshalb höchste Zeit, hier eine Novellierung des Strafgesetzbuches vorzunehmen und den Paragrafen 219a komplett zu streichen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es steht mir nicht zu, das Gerichtsurteil neu auszulegen, aber es steht mir zu, die aktuelle bundesdeutsche Gesetzeslage infrage zu stellen, und das tue ich anhand des aktuellen Falls in aller Deutlichkeit. Ich sehe hier ganz konkreten Handlungsbedarf der Legislative. Es ist unser Auftrag, das Gesetz unter die Lupe zu nehmen und eine Streichung zu veranlassen.

Eine Frau, die eine Schwangerschaft abzubrechen beabsichtigt, befindet sich oft in einer körperlich und mental schwierigen Situation. Oft zwingen sie Umstände dazu, die schwerwiegend sind. Dazu gehören Krankheit der Schwangeren oder des Kindes, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Armut oder fehlende Perspektive, die Familienplanung ist bereits abgeschlossen und, und, und. Die Frau muss sich für einen Arzt oder eine Ärztin, ein Verfahren und einen Ort entscheiden können. Dafür braucht sie umfassende Informationen. Diese Informationen werden ihr aber in der Öffentlichkeit durch die jetzige Regelung des Paragrafen 219a StGB vorenthalten. Damit werden nicht nur die Informationsrechte, sondern auch Rechte wie die Wahlfreiheit und die Selbstbestimmung der Frau untergraben.

Am Rande der Gerichtsverhandlungen gab es massive Proteste von Gegnerinnen und Gegnern des Paragrafen 219a StGB. Auf den Plakaten stand zu lesen: „Mein Körper, meine Wahl!“ und „Mein Kopf gehört mir – Entscheidungen brauchen Informationen“. Die Proteste gehen weiter. 150.000 Unterschriften kamen bei einer Petition zustande. Es wird deshalb höchste Zeit, das Strafgesetzbuch zu novellieren und den Paragrafen 219a komplett zu streichen. Ich bin voller Optimismus, dass uns das heute gelingen wird, hat doch auch die SPD eine entsprechende Haltung auf Bundesebene an den Tag gelegt. – Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Wir verfahren so. Ich eröffne die Aussprache.

Ums Wort gebeten hat zunächst die Sozialministerin. Frau Drese, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Manchmal bedarf es eines – vorsichtig formuliert – umstrittenen Urteils, um ein Thema ins Rampenlicht zu holen und eine gesellschaftliche Debatte in Gang zu setzen, so geschehen am 24. November dieses Jahres. Das Amtsgericht Gießen hat an diesem Tag eine Gießener Ärztin wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Kollegin Bernhardt hat dazu bereits ausgeführt.

Die Staatsanwaltschaft Gießen bemängelte konkret den Internetauftritt aus dem Jahr 2015. Die Ärztin habe öffentlich ihres Vorteils wegen Dienste zur Durchführung von Abtreibung angeboten. Diese Argumentation und das darauf fußende Gießener Urteil offenbaren ein Dilemma,

meine Damen und Herren, denn damit wird ja nicht nur die Werbung für Schwangerschaftsabbruch, wie es der Titel aus Paragraf 219a StGB nahelegt, verboten, sondern prinzipiell auch das Anbieten von ärztlichen Leistungen.

Der Paragraf schafft keine Klarheit, sondern er führt im Gegenteil zu einer Kriminalisierung. So besteht heute die widersprüchliche Rechtslage, dass Ärztinnen und Ärzte zwar unter den in Paragraf 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten dürfen. Ich finde, es ist höchste Zeit, das Schattendasein des Paragrafen 219a zu beenden und ihn abzuschaffen oder ihn zumindest zu reformieren. Das ist meine feste Überzeugung, gerade auch vor dem historischen Kontext, denn die Formulierung, Sie hörten es, wurde 1933 von den Nationalsozialisten gesetzlich verankert. Zu dieser Zeit sah der damalige Paragraf 218 StGB vor, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Zuchthaus oder Gefängnis zu bestrafen sind. Während der Paragraf 218 zum Glück mehrmals reformiert wurde, blieb der Paragraf 219a bis heute in Kraft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, gleichzeitig haben wir in Deutschland ein meiner Meinung nach gutes und ausgewogenes Schwangerschaftskonfliktgesetz. Dies stellt ausdrücklich fest, dass jede Frau und jeder Mann das Recht haben, sich zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch auch anonym informieren und beraten zu lassen.

Gemäß Paragraf 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes stellen die Länder dafür ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicher. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung und als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden. Wir zählen also hier ausdrücklich auf die gute und fachkundige Beratung von Ärztinnen und Ärzten, während wir sie, wie schon erwähnt, in dem Paragrafen 219a in ein Dilemma bringen. Ärztinnen und Ärzte sollen auf Wunsch des Staates Frauen in Krisensituationen helfen, dürfen gleichzeitig aber nicht öffentlich darauf hinweisen, dass sie als Helfer zur Verfügung stehen, weil ein Gesetz aus der NS-Zeit das verbietet. Das ist paradox, meine Damen und Herren. Ich möchte lieber kein kräftigeres Wort an dieser Stelle wählen.

Hinzu kommt, dass gemäß Paragraf 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz die Länder ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen haben. Damit die Frauen ihren Anspruch auf freie Arztwahl verwirklichen können, müssen sie darüber informieren, wer diese Leistungen anbietet.

Lassen Sie mich kurz zu unseren Schwangerschaftsberatungsstellen im Land kommen, da sie ja auch im Antrag der Linksfraktion erwähnt werden. Der von mir gerade aufgezeigte Rechtsanspruch auf Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz wird in MecklenburgVorpommern durch ein wohnortnahes, dichtes, flächendeckendes Netz von Schwangerschaftsberatungsstellen