Protokoll der Sitzung vom 13.09.2018

Daraus folgt dann, wenn Sie sich die Richtlinie des Bundes anschauen, dass der Bund und die Länder durch diese notifizierte Richtlinie in der Lage sein können, wenn der Bund denn Geld dazugibt, diese Schäden von 120 Millionen Euro mit bis zu 50 Prozent auszugleichen. Wenn Sie jetzt mitgerechnet haben, dann ist das die Hälfte. Deswegen habe ich immer wieder gesagt, wir gehen davon aus, dass, wenn der Bund sich daran beteiligt, wir versuchen wollen, ein Gesamtvolumen zwischen 50 und 60 Millionen Euro an Ausgleichszahlungen für existenzbedrohte und existenzgefährdete Betriebe bereitzustellen. Genau das hat sich jetzt auch bestätigt.

Insofern gehen wir immer noch davon aus, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern zwischen zehn und zwanzig Prozent – zehn und zwanzig Prozent, wir werden die Gesamtschäden von den 531 Millionen ja in Gänze gar nicht ausgleichen können –, sondern dass wir zwischen zehn und zwanzig Prozent der 4.902 Landwirtschaftsbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern damit helfen können.

Darf ich eine Nachfrage stellen, Herr Minister?

Ja, gerne.

Können Sie uns sagen, wann Sie diese Meldung von den 120 Millionen gemacht haben?

Also wir haben diese Meldung zwischen 20. und 22. August abgesetzt.

Okay. Vielen Dank.

Vielen Dank.

Ich begrüße auf der Besuchertribüne Studierende der Fachhochschule Güstrow? Ja, sie nicken, gut.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur und bitte den Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD, die Frage 6 zu stellen.

Sehr geehrte Frau Ministerin!

Jedes Jahr werden von Familien Anträge auf Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule an die zuständigen Kreisämter gestellt. Es ist von besonderer Wichtigkeit für diese Familien, dass diese Entscheidungen der zuständigen Ämter rechtzeitig vor Schulbeginn erfolgen.

Jetzt die Frage:

6. Welche Handlungsmöglichkeiten haben Betroffene, wenn diese Entscheidungen von den zuständigen Ämtern nicht termingerecht getroffen werden?

Guten Morgen, Herr Abgeordneter! Den Betroffenen stehen im Verwaltungsverfahren förmliche und formlose Rechtsbehelfe zur Verfügung. Als formlose Rechtsbehelfe sieht Artikel 17 Grundgesetz Bitten und Beschwerden vor. Nach Paragraf 75 Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Untätigkeitsklage abweichend vom Paragrafen 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus – so das normale Verwaltungsverfahren. Das kennen Sie ja sicherlich.

Gründe für eine ausstehende Entscheidung seitens des Amtes können unter anderem in der unvollständigen Aktenlage aufgrund angeforderter oder bislang nicht vorgelegter Unterlagen seitens der Erziehungsberechtigten, der späten Antragstellung unmittelbar vor Einschulungsbeginn, Schulbeginn, einer fehlerhaften Zuständigkeit und dem hohen Antragsaufkommen liegen.

Diesbezüglich sei der Ablauf – und ich glaube, das interessiert Sie jetzt mehr – des Verfahrens zum Besuch einer örtlichen nicht zuständigen Schule gemäß Paragraf 46 Absatz 3 Schulgesetz näher erläutert. Die Erziehungsberechtigten beantragten, Sie haben es selber auch gesagt, bei ihrem zuständigen Amt, der Gemeinde oder der Stadt, dem Schulträger der örtlich zuständigen Schule die Einschulung, Beschulung ihres Kindes in einer örtlich nicht zuständigen Schule gemäß Paragraf 46 Absatz 3 Schulgesetz. Der Schulträger der örtlich zuständigen Schule entscheidet über den Antrag der Erziehungsberechtigten und erlässt einen Bescheid, der den Erziehungsberechtigten übermittelt wird. Gegen eine abschlägige Entscheidung können die Erziehungsberechtigten dann nach Paragraf 70 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheides Widerspruch erheben.

Vor Erlass einer Entscheidung über den Widerspruch der Erziehungsberechtigten wird der Schulträger eine Abhilfeprüfung durchführen. Im Rahmen dieser Abhilfeprüfung wird sich der Schulträger nochmals mit der Angelegenheit der Erziehungsberechtigten befassen. Sofern seitens des Schulträgers der örtlich zuständigen Schule keine Abhilfe des Widerspruchs erfolgt, wird der gesamte Verwaltungsvorgang dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als zuständiger Widerspruchsbehörde zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Bei einer abschlägigen Entscheidung des Ministeriums können die Erziehungsberechtigten dann den Klageweg auch bestreiten.

Darf ich eine kurze Nachfrage stellen?

Gerne.

Geben Sie zu, dass das dann in der Regel doch so weit kommt, dass es für das laufende Schuljahr nicht mehr infrage kommt?

Das kann im Einzelfall passieren, ja.

Danke schön.

Vielen Dank.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung und bitte den Abgeordneten Professor Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD, die Frage 7 zu stellen.

Guten Morgen!

7. In welchem Maße wird die Landesregierung Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ des Bundeskabinetts nehmen, um das Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Interessen adäquat zu vertreten?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Bundesregierung hat die Einsetzung einer Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ am 18. Juli 2018 beschlossen. Vorsitz wird dort haben der Bundeskollege für Innen, Bau und Heimat. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Bundesfamilienministerin werden Co-Vorsitzende sein. Das sind sozusagen die Vorgaben, die der Bund seinerseits macht. Außerdem sind in der Kommission auch die übrigen Bundesressorts, einschließlich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Beauftragte der Bundesregierung für die neuen Länder sowie die Länder vertreten. Das ist der Punkt, auf den Sie rekurrieren. Die Länder haben sich im Übrigen ein Stück weit da hineingekämpft, nämlich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Kommission allen Ländern für eine Mitarbeit offensteht, aber eben nicht 16 Länder in jeder der Kommissionen.

Zudem werden der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund mit je einer Person vertreten sein. Die genaue Zusammensetzung der Kommission oder der von der Kommission einzurichtenden Facharbeitsgruppen – vor allen Dingen um die geht es den Bundesländern – steht noch nicht fest und ist Gegenstand intensiver Gespräche zwischen Bund und Ländern, im Übrigen auch der Länder untereinander.

Und ein wesentlicher Punkt ist gerade in diesen Stunden unterwegs. Das Land Mecklenburg-Vorpommern bringt sich selbstverständlich in die Gesamtgespräche ein, aber insbesondere aktuell, denn aktuell läuft die Konferenz der Chefs der Staatskanzleien und im Rahmen dessen ist geplant, dass man unter den Ländern versucht, ein einvernehmliches Verfahren der Besetzung der Facharbeitsgruppen zu verabreden. Damit man nicht ein Stück weit in ein Spiel zwischen Bund und verschiedenen Ländern kommt, sollen die Länder gemeinsam eine Forderung beim Bund aufmachen, wie sie gern vertreten wären. Wir gehen davon aus, dass die CdS-Konferenz uns da ein Stück weiterbringt. Die Auftaktsitzung der Kommission wird am 26. September stattfinden. Bis dahin müssen die Länder untereinander einen Common Sense gefunden haben.

Erlauben Sie eine Nachfrage? interjection: (Zustimmung)

Dann würde ich gerne wissen, ob Sie sich dafür einsetzen, dass, wer auch immer, aber ein Vertreter des Landes Mecklenburg-Vorpommern selbst in dieser Kommission vertreten ist.

Es gibt auch das Bemühen, in der Kommission selbst mitzuarbeiten, das allerdings ist bei 16 Bundesländern ausgeprägt. Wir gucken zurzeit sehr stark auf, ich glaube, es sind in etwa sechs Arbeitsgruppen, die angepeilt werden, und da gibt es Themen, also jedes der Themen liegt uns nah, weil es immer um ländlichen Raum geht, aber es gibt einige Themen, die uns noch stärker drücken, auch in der regelmäßigen Befassung hier. Und wir versuchen, vor allen Dingen in den Themenfeldern unterzukommen, wissen aber, wenn 16 Bundesländer berechtigt mitarbeiten wollen, zumindest 13 sind Flächenbundesländer, dass es uns nicht ganz einfach gelingen wird zu sagen, wir sind überall dabei, sondern wir versuchen zurzeit Schwerpunktsetzungen und uns mit anderen Ländern abzustimmen, wer gegebenenfalls auch für andere Bundesländer mit Dinge

übernimmt. Also selbst, wenn ich nicht vertreten bin, brauche ich am Ende auch einen Korrespondenzpartner, der meine Interessenlagen dann mitnimmt.

Danke schön.

Ich darf nun die Abgeordnete Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE, bitten, die Fragen 8 und 9 zu stellen.

Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Minister!

In der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/2460 erklärt die Landesregierung, dass ein Großteil der Gebäude im Bestand der Landesverwaltung aus denkmalschutzrechtlichen, baulichen oder technischen Gründen nicht mit Fotovoltaikanlagen ausgestattet werden können.

8. Wie viel Prozent der Gebäude im Bestand der Landesverwaltung wurden auf die Möglichkeit der Installation einer Fotovoltaikanlage hin geprüft?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielen Dank. Zunächst vorweg: Es gibt einen großen Block der Gebäude in Landeseigentum oder Landesnutzung, der durch den BBL zentral für alle verwaltet wird, und es gibt zwei Häuser, die eigene Bestände haben. Das ist einmal der Landwirtschaftskollege mit der Landesforstanstalt, die ihre Gebäude selbst bewirtschaftet, und das sind bei uns die Gebäude, die mit der Straßenbauverwaltung zusammenhängen, weil das zum Teil ja Bundesauftragsverwaltung ist, sodass wir in dem Bereich auch eine eigene Gebäudebewirtschaftung vornehmen.

Zunächst vielleicht auf das BBL geschaut, weil das das Gros der Gebäude in Landeseigentum ist. Wir haben zunächst beim BBL einen größeren Schritt gehabt, dass man versucht hat zu schauen, wie man Dritte mit diesen Dachflächen umgehen lässt. Dafür hat man eine Analyse zur Eignung von Gebäuden für die Installation von Fotovoltaikanlagen, vor allen Dingen im Jahr 2011, vorgenommen. Damals ist man davon ausgegangen, dass man im Rahmen einer Dachflächenbörse Dritten gegenüber Angebote machen kann, diese Dachflächen zu nutzen. Damals sind alle Gebäude, einschließlich der Hochschulgebäude, die mehr als 500 Quadratmeter Dachfläche haben – das war damals so der Break-even-Point, ab dem man sagte, ab dem lohne es sich für private Investoren, im Rahmen einer Dachflächenbörse darauf zuzugehen –, geprüft worden. Seit 2016 gibt es einen Strategiewechsel. Seitdem sind 100 Prozent der Gebäude, die der BBL verwaltet und bewirtschaftet, einer Überprüfung unterzogen worden. Im Ergebnis wurde die Gesamtmenge an Gebäuden auf die potenziell geeigneten Gebäude reduziert. Das sage ich gleich gern detaillierter.

Zunächst vielleicht zu dem, was 2010 und 2011 passiert ist. 2010 gab es den „Aktionsplan Klimaschutz Mecklenburg-Vorpommern“. In dessen Zuge ist 2011 eben gerade auf die Dachflächenbörse bezogen eine Überprüfung unternommen worden, ich habe es eben gesagt, nur für Dachflächen von 500 Quadratmetern und mehr. Man hat damals erwogen, eine Vermietung dieser Dachflächen zur Installation von Fotovoltaikanlagen durch Dritte zu

untersuchen und gegebenenfalls anzubieten. Der weit überwiegende Teil der Dachflächen war für eine Verpachtung an Dritte damals ungeeignet. Die Gründe waren vielfältig, zum Teil der Dachzustand – ich brauche eine gewisse Statik und Tragfähigkeit –, zum Teil auch die Zugänglichkeit. Ich muss dann einem Dritten die Zugänglichkeit ermöglichen. Immer, wenn ich einen sicherheitsrelevanten Bereich habe, bin ich aus der Möglichkeit raus, dass die selber Zugang nehmen können. Zum Teil waren es auch die Dachaufbauten, das hat dann auch was mit Südausrichtung und Ähnlichem zu tun. Teilweise war es schlicht wirtschaftlich unattraktiv. Am Ende sind drei Gebäude identifiziert worden, die die Anforderungen erfüllten. Die wurden in der Dachflächenbörse bereitgestellt. Für eines konnte eine Maßnahme umgesetzt werden, für die anderen Gebäude fand sich kein geeigneter Interessent.

2016 hat man einen Strategiewechsel vorgenommen, habe ich eben schon angedeutet. Der BBL hat dann geprüft, inwieweit – zum Beispiel aufgrund veränderter Rahmenbedingungen, Anstieg von Strompreisen, Preisverfall im Übrigen auch bei Fotovoltaikanlagen –, wie weit es gegebenenfalls sinnvoll ist, dass man selbstständig, also das Land selber beziehungsweise die jeweiligen Ressorts selber auf Bestandsgebäude zum Zwecke der Eigenversorgung entsprechende Fotovoltaikanlagen aufbringt. Man hat damals die durchschnittlichen Kosten für die Installation solcher Anlagen ermittelt, man hat Lastgangsanalysen in den einzelnen nutzenden Gebäuden angestellt, man hat mögliche Eigenverbrauchsanteile ermittelt und hat dann versucht, Richtwerte zu beurteilen und die Wirtschaftlichkeit festzustellen. Diese dann abstrakt ermittelten Richtwerte sind auf alle Gebäude, die der BBL verwaltet und betreut, angewendet worden. Für 51 Prozent der Gebäude hat es weiterführende Untersuchungen gegeben, dort ist dann also konkretisiert worden. Für die Dachflächen der Landesforstanstalt und der Straßenbauverwaltung sind jeweils eigene Untersuchungen angestellt worden.

Zweite Frage:

9. Bei wie viel Prozent der überprüften Gebäude sprechen denkmalschutzrechtliche, bauliche, technische oder sonstige Gründe dagegen?

Für den ersten Abschnitt 2011 habe ich eben schon auch Ergebnisse genannt. Für das, was 2016 nach dem Strategiewechsel begonnen wurde, geht das BBL davon aus, dass rund 95 Prozent der vom BBL verwalteten und überprüften Gebäude ungeeignet sind. 95 Prozent! Überwiegend sind das Nichtwirtschaftlichkeitsgründe oder aber bautechnische Gründe, nämlich Art und Alter des Dachstuhls, also das, was auch schon 2010 hemmend im Wege gestanden hat, Fragen der Statik. Dann haben wir nicht unerheblich denkmalschutzrechtliche Einwände und es gibt im Übrigen auch sonstige Gründe, da ist erneut die Zugänglichkeit das Problem. Ich muss dann auch externen Technikern im Zweifel den Zugang ermöglichen. Da gibt es einige sicherheitsrelevante Gebäude, wo das nicht gelingt.

Zweitens. Wenn Sie auf die Gebäude der Straßenbauverwaltung gucken, wir sind die einmal durchgegangen, da gibt es keines der Gebäude, was tatsächlich geeignet scheint. Und für die Landesforst, sagen mir die Kolleginnen und Kollegen, hätte das Landwirtschaftsministerium

mit der Kleinen Anfrage, und zwar der Antwort 5 der Kleinen Anfrage mit der Drucksache 7/2460, das beantwortet.

Okay, danke schön.

Ich bitte nun die Abgeordnete Christel Weißig, Fraktion der BMV, die Frage 10 zu stellen.