Der Kormoranbericht – wir haben es gehört – weist für 2015 für Mecklenburg-Vorpommern 14.277 Brutpaare in 17 Kolonien aus. Damit dürfte der gute Erhaltungszustand gemäß FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie, wie er denn gefordert wird, in Mecklenburg-Vorpommern erreicht sein. Da der Kormoran allerdings nicht im Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet ist, ist eine Bejagung nach dem Jagdrecht nicht zulässig. Eine Aufnahme in die Liste des jagdbaren Wildes schafft hierfür keine Abhilfe. Dennoch können – und auch das hat der Minister ausgeführt – die Mitgliedsstaaten auf Grundlage von Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
Derzeit gelten in Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane und die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von Paragraf 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz für die Teichanlagen Boek und Lewitz. Nach der Kormoranverordnung ist der Abschuss von Kormoranen vom 1. August bis zum 31. März im Umkreis von fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässern gestattet. Ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Nationalparks und Schlafplätze. In Schutzgebieten wie der Lewitz können Vergrämungsmaßnahmen lediglich auf der Grundlage von Paragraf 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt werden.
Trotz des erheblichen Drucks der Kormoranpopulation auf die Fischerei wurden im gesamten Jahr 2015 lediglich 943 Kormorane erlegt. Zum einen – und das muss man wissen, wenn man die Aufnahme in die Liste jagdbaren Wildes fordert – ist der Anreiz für Jäger zur Jagd auf Kormorane gering. Zum anderen sind Kormorane außerordentlich schlaue Tiere, die schwer zu bejagen sind.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Entwicklung der Kormoranpopulation die Existenz zahlreicher Fischereibetriebe in unserem Land gefährdet. Deshalb muss der Bestand unserer Auffassung nach durch Vergrämungsmaßnahmen, durch Eientnahmen beziehungsweise Zerstörung der Gelege reduziert werden. Es kann nicht sein, dass eine geschützte Art zur Bedrohung für andere ebenfalls geschützte Arten – und hier muss ich leider doch den Aal erwähnen – wird. Denn es ist vielleicht nicht der Kormoran allein, der den Bestand des Aals gefährdet, aber mit Sicherheit ist er daran beteiligt. Es gibt sowohl Schutzzwecke – die die EU definiert hat – für den Kormoran als auch für den Aal, und wenn sich beides diametral gegenübersteht, dann muss die EU sicherlich darüber nachdenken, diesen Konflikt auch zu lösen.
Meine Fraktion hat sich zumindest in den zurückliegenden Jahren immer wieder für eine Reduzierung des Kormoranbestandes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, aber auch in Deutschland eingesetzt.
Es ist jetzt nicht die Frage, ob es mir geholfen hat, es geht auch nicht darum, ob es mir hilft. Unser Wunsch wäre, wir hätten den Fischern helfen können. Das haben wir leider nicht gekonnt.
Ich muss feststellen, dass es nicht gelungen ist, den Kormoranbestand nachhaltig zu reduzieren. Nichtsdestotrotz, denke ich mal, darf man nicht aufhören zu versuchen, den Bestand auf ein Maß zu reduzieren, das das Nebeneinander geschützter Arten und auch das Nebeneinander von Kormoran und Fischerei möglich macht. Denn es stehen, wie gesagt – und das ist ja ausgeführt worden –, auch rechtliche Vorgaben der Europäischen Union dem Anliegen der Fischerei entgegen und es fehlen Anreize, um eine effiziente Bejagung der Kormorane umzusetzen. Aber ich will das hier zum Kormoran jetzt auch beenden. Mit der Aufnahme in die Liste jagdbaren Wildes werden wir daran nichts ändern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine ganz andere Problematik stellt die Art des Großvogels Nandu dar, die sich in Nordwestmecklenburg angesiedelt hat. Da sich in unserem Bundesland die Nandus in den zurückliegenden Jahren erfolgreich vermehrt haben, gelten sie laut Bundesnaturschutzgesetz als heimische Art. Gleichzeitig ist der Nandu nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen geschützt, da sein Bestand in Südamerika abnimmt. Vor diesem Hintergrund ermöglicht auch hier – und das möchte ich noch mal deutlich sagen – eine Aufnahme in das Jagdrecht nicht die Bejagung der Nandus. Hier hätte frühzeitig reagiert werden müssen, um eine Vermehrung der Nandupopulation zu unterbinden. Da dies leider nicht erfolgte, stehen wir heute vor der von mir skizzierten rechtlichen Problematik.
Klar ist, dass der Nandu nicht in die Landschaft Mecklenburg-Vorpommerns gehört. Nandus verursachen erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und könnten die Biodiversität vor Ort gefährden. Deshalb wurde der Nandu auf die sogenannte Beobachtungsliste gesetzt und gilt als potenziell invasiv. Bisher werden aber entsprechende Untersuchungen zu den Auswirkungen auf andere Arten vom zuständigen Ministerium als nicht dringlich angesehen, zumindest habe ich es so gehört. Ohne derartige Untersuchungen, die dann den Beweis erbringen müssten, dass es sich beim Nandu um eine invasive Art handelt, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine legale Reduzierung des Bestandes. Ich kann wieder nur konstatieren: Die Aufnahme in das Jagdrecht reicht bei Weitem nicht aus.
Und es ist jetzt hier doch ein Stichwort gefallen, auf das ich mich nicht vorbereitet hatte, aber wo ich doch nicht umhinkann, noch mal darauf einzugehen: Entschädigungsrichtlinie, mein Lieblingsthema, artenschutzbedingte Nutzungs- und Ertragsausfälle zu kompensieren. Wir streiten, ich glaube, seit dem Jahre 2009 darüber, dass diese Richtlinie zu verändern ist. Es gab auch 2009 in
einer Finanzausschusssitzung die Zusage, diese Richtlinie zu verändern. Ich habe zu jeder Haushaltsberatung nachgefragt, wie weit es denn ist, bis mir signalisiert wurde, sie wird nicht geändert.
Warum sollte sie aber geändert werden? Es gab eine berühmte Fledermauspetition, die letztendlich den Finanzausschuss erreichte und wo wir dann festgestellt haben, dass die Mittel dieser Richtlinie zur Kompensation von artenschutzbedingten Nutzungs- und Ertragsausfällen möglicherweise deshalb nicht abgerufen werden, weil die Bedingungen, die diese Richtlinie definiert, nicht geeignet sind, die Antragsteller dann auch erfolgreich bedienen zu können. Also wenn jetzt diese Richtlinie angesprochen wird und auf die Möglichkeit verwiesen wird, dass Entschädigungsanträge gestellt werden können, dann würde ich doch wünschen – wenn der Antrag der AfD, den wir auch ablehnen werden, hier nicht zum Erfolg führt –, dass es vielleicht der Ansatz wäre, darüber nachzudenken, diese Richtlinie nach so vielen Jahren vielleicht doch anzupassen und den Antragstellern zu ermöglichen, sie dann auch erfolgreich abzurufen.
Zum Schluss möchte ich an dieser Stelle hier wiederholen, was ich für meine Fraktion bereits gestern ausgeführt habe: Meine Fraktion steht dazu, dass der Schutz von Arten, der gesamtgesellschaftlich gewollt ist und zur überproportionalen Belastung Einzelner führt, auch durch die Gesamtgesellschaft getragen und finanziert wird. Das gilt auch für Schäden, die die Nandus in der Landwirtschaft anrichten. – Vielen Dank.
Die Aufforderung an die Landesregierung, den Kormoran und den Nandu in die Liste des jagdbaren Wildes aufzunehmen, ist ein Doppelantrag, denn beide Vogelarten erfordern eine sehr differenzierte Betrachtung, auch wenn Antrag und abschließende Entscheidung letztlich auf das Gleiche hinauslaufen.
Aus unterschiedlichen Gründen haben es Kormoran und Nandu gerade in Mecklenburg-Vorpommern zu einer gewissen Bekanntheit gebracht, obgleich die meisten Menschen diese Tiere vielleicht noch nie in freier Wildbahn gesehen haben.
Zunächst zum Kormoran: Diese Vögel sind bei uns seit der Eiszeit heimisch und in allen Kontinenten verbreitet. Wie aber bei kaum einem anderen Tier scheiden sich an ihm die Geister. Unabhängig jetzt mal vom Kormoranbericht selbst – zu den Vorurteilen, die durch die Welt geistern, gehören folgende Aussagen:
Zweitens. „Der Kormoran hat keine natürlichen Feinde“ – nein, ich rede jetzt nicht über Seeadler, Waschbären …, die Rede würde zu lange dauern.
Drittens. „Der Kormoran ist für den Rückgang von Fischereierträgen verantwortlich“ – ist im Wesentlichen widerlegt.
„Der Kormoran verletzt regelmäßig Fische, die zu groß sind“ – es gibt gerade eine aktuelle Studie aus Bayern, 26.000 Fälle wurden untersucht, 0,3 Prozent Trefferquote.
Natürlich haben alle Vorurteile, natürlich haben alle Aspekte der Betrachtung einen Kern Wahrheit, einen gewissen Wahrheitsgehalt, aber Ausnahmen sind nicht die Regel. Es ist gewissermaßen so wie mit der Maulwurfsgrille, ein Insekt so groß wie der Daumen, kaum einer kennt das Ding, ein auf das Höchste geschütztes Insekt. Aber auf der Insel Rügen gibt es Kleingärten, da können Sie nicht treten, ohne dass Sie wenigstens eins von diesen Tieren zermatschen. Also die Frage ist: Wo ist welches Tier welcher Schädling und weshalb muss man dafür vielleicht sogar noch Gesetze machen?
Nach intensiven Auseinandersetzungen, gerade mit dem Kormoran, wurde er nicht ohne Grund zum „Vogel des Jahres“ im Jahre 2010 gewählt. Was bedeutet das nun für uns? Zunächst ist die übergeordnete Rechtslage zu beachten, das ist hier bereits erwähnt worden, allen voran die Verordnung EG 338/97. Sie regelt den internationalen Handel mit Exemplaren und Produkten diverser Tier- und Pflanzenarten und soll eine nachhaltige Nutzung gewährleisten. Die EG setzt damit das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 um und gleichzeitig relevante europäische Richtlinien. Die FFH-Richtlinie ist bereits erwähnt und auch die Vogelschutzrichtlinie. Mit der Verordnung 750 von 2013 wurden die Anhänge sogar aktualisiert und sind seit August 2013 gültig.
Der Kormoran ist in keinem der Anhänge II, IV oder V der FFH-Richtlinie gelistet. Deswegen ist bezüglich des Antrages die Europäische Vogelschutzrichtlinie zutreffend, in der zwei Unterarten des Kormorans, die Krähenscharbe und die Zwergscharbe, gelistet sind. Fragen Sie mich jetzt nicht nach den Unterschieden, irgendwelche Farben am Schnabel und die Länge der Krallen, aber so viel Ahnung von Vögeln habe ich nun doch nicht.
Selbst nach Streichen des Kormorans aus Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie gilt dessen genereller Schutz gemäß der Artikel 2, 5 und 6 der Richtlinie.
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Kormoranverordnung des Landes in der jetzigen Fassung seit dem 5. Juli 2012 in Kraft. Darin hat das Land verordnet, dass zur Abwehr fischereiwirtschaftlicher Schäden allgemeine Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen für den Kormoran ausdrücklich zulässig sind. Ergo, durch eine Aufnahme des Kormorans in die Liste des jagdbaren Wildes würde sich
überhaupt nichts ändern. Nebenbei gelten im Moment wegen der Vogelgrippe sowieso noch ganz andere Probleme.
Zum Nandu: Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte sich bereits in der letzten Legislaturperiode intensiv mit dem Thema. Zum Vergleich empfehle ich Drucksache 6/3698. Damals wurde festgestellt, dass – Frau Präsidentin, mit Ihrer Erlaubnis zitiere ich sinngemäß – es keine nachweislichen Einbußen bei anderen Tierarten gibt. Das heißt, Auswirkungen im Sinne der Gefährdung von Arten gemäß Paragraf 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes waren nicht bekannt und seitdem hat sich auch nichts daran geändert.
Bis vor zwei Jahren war lediglich ein einziger Schadensfall an agraren Kulturen bekannt, dabei lag die Ursache im Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Faktoren auf der geschädigten Fläche. Aktuell ist eher von einem lokalen beziehungsweise kleinräumigen Ereignis zu reden, das sicher anders zu regulieren ist als durch Abschuss. Auch ein skandalträchtiger NDR-Bericht ändert daran nichts.
Am Schutzstatus des Nandus in Mecklenburg-Vorpommern hat sich aber auch nichts geändert. Die Art ist im Anhang B der EG-Verordnung 338/97, die ich bereits erwähnte, gelistet. Das Bundesnaturschutzgesetz legt in Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 13 fest, dass genau die dort gelisteten Tiere in Deutschland – neben weiteren Arten – einen besonderen Schutzstatus haben.
a) Nandu und Kormoran unter das Jagdrecht zu stellen, ändert nichts am Schutzstatus der jeweiligen Tiere. Eine solche Maßnahme würde den Jägern nach Paragraf 1 Bundesjagdgesetz zusätzlich die Aufgabe der Hege übertragen. Wahrscheinlich wäre dann auch noch der Jäger für das Monitoring zuständig, das, was also jetzt das Land macht.
Sehr verehrte Antragssteller, machen Sie sich ruhig die Jäger zum Feind! Seien Sie vorsichtig, die sind bewaffnet!
b) Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern kann nicht per Antrag Bundes- und Europarecht aushebeln und einfach Tierarten aus der gängigen FFH-Richtlinie streichen. Das gilt für Vögel genauso wie für den Wolf und den Biber.
c) Der Antrag bietet keine Lösung für partiell vorhandene Probleme bei den genannten Tierarten. Meine Fraktion lehnt ihn daher ab.
Abschlussbemerkung: Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Nandupopulation in Mecklenburg-Vorpommern unterliegt einer angemessenen Beobachtung der Entwicklung des Bestandes. Nandus sind, wie bereits erwähnt, Neozoen. Bislang leben in Deutschland bereits rund 1.100 gebietsfremde Tierarten. Davon gelten etwa 260 als etabliert, bei rund 440 ist der Status fraglich und bei 440 ist die Etablierung noch nicht endgültig festgestellt. Angesichts der beschleunigten Migration von Arten infolge des globalen Verkehrs und Handels und insbe
sondere auch des Tourismus ist mit diversen Einflüssen auf den Naturraum, aber auch auf Flächen der Agrar- und Forstwirtschaft zu rechnen. Von besonderer Bedeutung sind aber jene Arten, die sich gut verstecken können und die keine solche Publizität besitzen wie Wolf und Nandu. Ich denke insbesondere an Spinnentiere, Insekten und Weichtiere.
Meine Damen und Herren, Sie kennen das Problem der spanischen Nacktschnecke, über das jeder Kleingärtner regelmäßig die Stirn kräuselt. Sie kennen möglicherweise die Miniermotten, die in den 90er-Jahren eingeschleppt wurden und seitdem regelmäßig dazu beitragen, dass bereits im August die Kastanien braun werden. Ich will mir nicht vorstellen, dass auch bei diesen Migranten sofort nach dem Gewehr gerufen wird. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE und Elisabeth Aßmann, SPD – Holger Arppe, AfD: Wer will denn eine Motte erschießen?)