Das ist doch Ihnen überlassen. Sie dürfen hier hinschicken, wen Sie wollen, und wir dürfen das auch. Das sollte damit beendet sein, das Thema.
(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Tilo Gundlack, SPD: Oh, jetzt bin ich aber sauer! – Zuruf von Andreas Butzki, SPD)
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/4014 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Im Rahmen der Debatte ist weiterhin beantragt worden, diesen Gesetzentwurf zusätzlich zur Mitberatung an den Wirtschaftsausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion der AfD und der Fraktion Freie Wähler/BMV, ansonsten Ablehnung abgelehnt.
Der Gesetzentwurf wird gemäß Paragraf 48 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung spätestens nach drei Monaten zur Zweiten Lesung erneut auf die Tagesordnung gesetzt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/4016.
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 7/4016 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Einige hier im Raum werden sich sicherlich noch erinnern, vor mehr als vier Jahren ist im Landesparlament das Rettungsdienstgesetz grundlegend verändert worden, danach noch mal aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. Auf Letzteres möchte ich jetzt nicht eingehen.
Sprechen möchte ich über die Novelle aus dem Jahr 2015, die schon eine qualitativ große Veränderung in Fragen der Rahmenbedingungen für den Rettungsdienst darstellte. Es wurde seinerzeit die Hilfsfrist verändert, sodass klargestellt wurde, dass die Hilfsfrist von zehn Minuten mit der Alarmierung des geeigneten Rettungsmittels beginnt. Inwiefern diese Zeiten eingehalten werden, überhaupt zu diesen Fragen des Rettungsdienstes, da hat sich mit entsprechenden Kleinen Anfragen Herr Dr. Manthei sehr verdient gemacht, um auch zu prüfen und zu kon
Weiterhin ist seinerzeit die Rettungslandkarte von weißen Flecken bereinigt worden. Es ist also alles mit einbezogen worden, es sind Regelungen getroffen worden zur personellen Besetzung der integrierten Leitstellen, es ist die Wasserrettung in die Rettungskette mit aufgenommen worden, und es ging – das ist, denke ich mal, immens wichtig und sollte uns auch in Zukunft weiter beschäftigen – um Regelungen zur Hygiene, speziell zum Schutz vor multiresistenten Keimen.
Das jetzt nur nachrichtlich, weil ich darauf hinlenken möchte, dass in dem Gesetz seinerzeit auch eine Regelung verankert wurde im Paragrafen 7, in dem festgestellt wurde, dass der öffentliche Rettungsdienst übertragen werden kann von den Landkreisen, also die Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes, speziell der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports und des Intensivtransports sowie die damit zusammenhängende Finanzverantwortung hierzu an entsprechende Träger des öffentlichen Rettungsdienstes. Und dies ist in öffentlichen Verträgen zu regeln. In diesem Paragrafen 7 gibt es eine Passage, die beinhaltet eine Befristung dieser öffentlichrechtlichen Verträge, die haben nämlich eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren.
Das hervorzuheben, ist uns wichtig, denn dieser Punkt war bereits seinerzeit sehr umstritten. Sowohl die Ärztekammer als auch die kommunalen Spitzenverbände, wie seinerzeit schon die Fraktion DIE LINKE, haben darauf aufmerksam gemacht, dass mit dieser Befristung einige Gefahren einhergehen. Die Befristung schafft – das ist damals gesagt worden von den Anzuhörenden und die Fraktion DIE LINKE hat sich diese Auffassung auch zu eigen gemacht –, diese Befristung schafft Planungsunsicherheit, diese Befristung verhindert ab einem bestimmten Zeitpunkt notwendige Investitionen. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass man eventuell mit dem Jahr 2025 keine Verlängerung des Vertrages bekommt, wird man ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr nach Berufsnachwuchs suchen. Also die Gefahr besteht darin, dass nicht kontinuierlich Berufsnachwuchs da ist, bereits vor Ablauf der vertraglichen Bindung.
Die Regelung verlangt – das hat eine Befristung logischerweise an sich – eine Neuausschreibung und diese Neuausschreibung hat nach europäischem Recht zu erfolgen. Wenn sie nach europäischem Recht erfolgt und nur allgemein gefasst ist, können europaweit sich auch die beteiligen und können auch die zum Zuge kommen, die im Rettungsdienst ein Geschäftsmodell sehen.
Nun hat der Bundesgesetzgeber also parallel in etwa zu der Gesetzgebung bei uns auf Landesebene und dann auch später veränderte Rahmenbedingungen geschaffen. Das Europäische Parlament beschloss 2014 Ausnahmeregelungen zum europäischen Vergaberecht, was auch Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher rettungsdienstlicher Leistungen hat. Der Bundesgesetzgeber reagierte im Jahr 2016 mit einer Änderung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und führte den Sachverhalt der Bereichsausnahme ein. Die Übernahme der vom Bund getroffenen Regelungen zur Bereichsausnahme sollten im Zuge der anstehenden Überarbeitung, das ist eben unser Ansinnen, in Landesrecht übernommen und umgesetzt werden. Bereichsausnahme heißt, dass aus der Ausschreibungspflicht europaweit bestimmte
Bereiche ausgenommen werden, und das sind in diesem Fall die, die mit rettungsdienstlichen Leistungen betraut werden können.
Eine Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen durch Kommunen und Landkreise ist ohne die Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung möglich, sofern der potenzielle Leistungserbringer eine anerkannte Hilfsorganisation ist und sich entsprechend Paragraf 4 Absatz 3 sowie Paragraf 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet hat. Der Gegenstand der Leistungserbringung muss sich dabei auf die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie die allgemeine Gefahrenabwehr beziehen.
Auch das im Jahr 2015 neu gefasste Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern spricht in Paragraf 7 Absatz 4 bei der Vergabe von rettungsdienstlicher Leistung an anerkannte Hilfsorganisationen von einer Kannbestimmung. Die Kommunen, das ist die entscheidende Frage an dieser Stelle, und die kreisfreien Städte, also Kreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern, nutzen diese Möglichkeit bei der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen bisher nicht, da sie durch die rechtliche unsichere Auslegung der aktuellen Gesetzeslage gehemmt sind und entsprechende Klageverfahren von privatwirtschaftlichen Mitbewerbern im Rettungsdienst befürchten müssen.
Der Rettungsdienst ist – ich denke, da sind wir uns völlig einig – ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge, der mit dem Zivil- und Katastrophenschutz eng verknüpft ist. Die daraus resultierenden Synergieeffekte fördern und erhalten die Struktur und das System dieses Bausteins des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes. Damit dieses bewährte System auch künftig seinen Aufgaben gerecht werden kann und aktuellen Herausforderungen wie Katastrophen, Großschadenslagen oder – was möglichst nicht eintreten möge – Terroranschlägen durch die Kräfte des Rettungsdienstes und durch die Akteure der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, soll die Beteiligung der Hilfsorganisationen am öffentlichen Rettungsdienst erhalten bleiben. Das ist unser Ansinnen. Wir wollen nicht, dass die bewährte Qualität im Rettungsdienst leidet, dass wir in Diskontinuität verfallen, dass wir die Planungssicherheit nicht haben.
Wir schlagen Ihnen vor, die Befristung aus dem geltenden Gesetz zu entfernen. Wir wollen die Bereichsausnahmen nutzen und eine Vorrangigkeit für Leistungserbringer, die als gemeinnützige Organisationen und Hilfsorganisationen im Zivil- und Katastrophenschutz anerkannt sind, verbunden mit dem Kriterium, etwaige Gewinne zu reinvestieren.
Mit dem Gesetzentwurf wollen wir Ihnen zugleich – das ist ein zweiter Punkt, den wir Ihnen vorschlagen, weil die Frage ist ja, wenn man entfristet, wie soll dann die Qualität kontrolliert werden, welche Kriterien sollen da gelten – die Einrichtung einer trägerübergreifenden unabhängigen Qualitätskontrolle vorschlagen, eine Stelle, die die Qualitätssicherung faktisch im Auge hat, angesiedelt beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Dort unabhängig und eigenständig soll sie Qualitätsindikatoren erarbeiten und periodisch modifizieren und sie soll Qualitätsberichte erstellen. Diese Qualitätsberichte wiederum sollen Grundlage für Vertragsverlängerung oder Vertragsbeendigung sein, nicht aber für willkürliche Terminsetzungen,
Wir sind sehr gespannt auf die Diskussion, freuen uns, dass dieses Thema heute eine Rolle spielt, und ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 61 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Das Wort hat zunächst für die Landesregierung der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Herr Glawe.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Dieser Entwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes hat zwar einen hehren Anspruch, Sie haben auch viel Richtiges vorgetragen, Herr Koplin, nur die Schlussfolgerung ist eine falsche.
Entscheidend ist natürlich, das haben Sie auch zu Recht gesagt, dass öffentlich-rechtliche Verträge und Hilfsfristen et cetera zu beachten sind. Ich bin meiner Kollegin Frau Hesse äußerst dankbar, dass sie im Jahr 2015 dieses Gesetz, das Rettungsdienstgesetz, auf den Weg gebracht hat, und dieses Gesetz hat auch das EuGHUrteil aus dem Jahre 2014 mit aufgenommen.
Von daher geht es natürlich um die Fragen, die Sie auch richtig vorgetragen haben. Bereichsaufnahmen sind natürlich …
Ausnahmen sind natürlich richtig und wichtig, nur entscheidend ist, der Unterschied, den wir in dieser Frage sehen, ist erstens, die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger des Rettungsdienstes. Sie haben die Möglichkeit, einerseits öffentliche Verträge zu schließen mit Dritten, sie können die Aufgaben auch selbst erfüllen. Das ist, glaube ich, unstrittig und zeigt, dass in besonderer Weise dem Wettbewerbsgedanken Rechnung getragen wird.
Die Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer sind ja beauftragt, über zehn Jahre diese Leistungen zu erbringen. Und Sie haben auch richtig vorgetragen, dass es möglich ist, dass man zusätzliche Aufgaben, zum Beispiel Katastrophenschutz oder teilweise den Katastrophenschutz, anerkannt bekommen müsste. Wichtig ist, dass man in der Zeit, wo man den öffentlichrechtlichen Vertrag ausübt, eine gute Qualität in Richtung Rettung, Weiterbildung, Qualifizierung und natürlich Vorhalten von Fahrzeugen sicherstellt, wobei natürlich die Fahrzeuge bei der Anschaffung et cetera auch durch die Krankenkassen mitfinanziert werden.
Die Rechtsauffassung des EuGHs ist zum deutschen Recht mit angepasst worden, zumindest hat das deutsche Recht in dieser Frage einerseits den Katastrophenschutz und die Anerkennung zum Ziel, und zweitens kann ein weiteres Mittel sein, dass man sich beim Finanzamt um die Allgemeinnützigkeit bemüht und damit
ein weiteres Kriterium in der Hand hat, um auch für weitere zehn Jahre den Auftrag durch den Träger – der Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte – als Leistungserbringer zu vertiefen und weiter zu gestalten.
Da, wo es Schwierigkeiten gibt – die kann es ja auch geben –, kann es durchaus sein, dass sich der Träger zu einer Ausschreibung entschließt und sagt, ich schreibe diese Leistungen aus und vergebe diese Leistungen neu. Damit ist die Qualität nicht gefährdet, sondern es geht nur darum, ob es einen Anspruch auf Fortschreibung aller Rechte auf alle Zeiten gibt. Und das, glaube ich, wollen auch Sie nicht.
Entscheidend ist, dass man insgesamt dafür sorgt, dass die öffentlich-rechtlichen Verträge für die Leistungserbringer offen gestaltet werden, Wettbewerb zugelassen wird. Aber in besonderer Weise die, die heute die Möglichkeit haben, die Leistung zu erbringen, haben die Chance, und ich wiederhole es noch mal, sich über den Katastrophenschutz oder andere Aufgaben, die in besonderer Weise für die Lebensrettung gelten oder für Katastrophenfälle, sich mit einzubringen. Das wird dann auch durchaus bei der Ausschreibung berücksichtigt.
Im besten Fall kann der Landkreis oder der jeweilige Träger auch ohne Ausschreibung den Vertrag auf weitere zehn Jahre verlängern. Und das sind sozusagen Dinge, die dann die Leistungserbringer und die Hilfsorganisationen besprechen müssen. Und jeder in der Kreisverwaltung, der sich mit Rettungsdienst und Rettungsrecht befasst, ist gut beraten, sich dann auch in den jeweiligen Regionen mit den Bedingungen der Ausschreibungen zu befassen, andererseits aber dafür zu sorgen, dass diejenigen die gute Qualität und die besonderen Kriterien erfüllen, also Katastrophenschutz und Begleitung durch das Finanzamt mit allgemeinen Bescheinigungen, die sozusagen die Allgemeinnützigkeit sicherstellen. Dann hat man hervorragende Chancen.
Ich denke, dass wir zu dieser Frage kein Rettungsdienstgesetz ändern müssen, die Grundlagen sind gegeben. Und wir, sage ich auch mal, haben ein modernes, fortschrittliches Rettungsdienstgesetz. Bei uns geht es um die Frage: Wie kommen wir zu neuen Strukturen im Bereich der Rettungswachen? Da muss das eine oder andere geordnet werden, auch dazu brauchen wir keine Änderung des Gesetzes.
Und auch die Frage der Entscheidung, ob wir einen weiteren Luftrettungshubschrauber einsetzen, wird, denke ich, im nächsten Jahr entschieden, also ob der Raum Schwerin einen zusätzlichen Hubschrauber bekommt. Nach den Rettungszeiten, die mir vorliegen, würde ich sagen, die Tendenz spricht dafür, dass hier ein zusätzlicher Hubschrauber eingesetzt werden muss, weil die Rettungszeiten in Ludwigslust-Parchim zum Beispiel in der Fläche zu hoch sind. Andererseits geht es bei der Nachtflugtauglichkeit im Raum Greifswald darum, die Inseln mit abzusichern, also bis Hiddensee hoch, Rügen und Usedom, und dann auch dafür zu sorgen, dass ein zugelassener Hubschrauber, der Tag und Nacht Rettungen vollziehen kann, am Standort in Greifswald zugelassen wird.
Meine Damen und Herren, ich denke, das Thema ist wichtig genug, aber eigentlich, Herr Koplin, glaube ich, brauchen wir heute und morgen keine Änderung des
und alle Dinge, die Sie vorgetragen haben, kann man unterhalb des Gesetzes mit heranziehen und mithilfe des Gesetzes regeln. Man muss sozusagen nur mit den Trägern des Rettungsdienstes kommunizieren, und dazu kann man den jeweiligen Trägern nur raten. Ein gutes Miteinander wird immer zum Erfolg führen, wenn die Qualität stimmt. – Vielen Dank.
(Torsten Renz, CDU: Der wollte auch in den Sozial- ausschuss. Nicht reingekommen! – Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU)
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute! Auch meine Fraktion hat das hehre Ziel der Linksfraktion erkannt, und wir waren da ein bisschen zwiegespalten. Ich habe lange gesucht und auch diese Bereichsausnahmen nicht gefunden, von denen der Herr Wirtschaftsminister hier sprach.