denn die UN-Behindertenrechtskonvention ist das erste universelle Rechtsdokument, das die bestehenden Menschenrechte bezogen auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen stärkt und konkretisiert.
Der Vertrag garantiert diesen Menschen die politischen, bürgerlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, er garantiert ihnen das Leben gemeinsam mit uns und in einer Gesellschaft, denn es gibt nur eine einzige Gesellschaft. Es gibt nicht die eine wahre für die Menschen ohne Behinderung und die andere Gesellschaft, die da am Rand irgendwo steht, für die Menschen mit Behinderung. Alle Menschen haben ein Recht auf gemeinsame Teilhabe am Leben. Es gibt nicht die einen und die anderen.
In der Gesellschaft, so, wie wir sie sehen und gestalten, so, wie das Grundgesetz sie regelt, gilt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Und: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Sehr geehrte Damen und Herren, die AfD schlussfolgert in ihrem Gesetzentwurf, dass die Auflösung der Schulen
mit den Förderschwerpunkten Sprache und Lernen sowie die Aufrechterhaltung der Förderschulen mit den Schwerpunkten Hören, Sehen, körperlich-motorische Entwicklung und emotional-soziale Entwicklung verdeutlicht, dass die Landesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention unterwandert und die Landesregierung einräumt, dass Inklusion überhaupt nicht stattfindet. Da sind Sie, sehr geehrte Herren der AfD-Fraktion, auf dem Holzweg, denn Sie müssen erst einmal unterscheiden zwischen sonderpädagogischem Förderbedarf und Förderbedarf.
Und das haben Sie in Ihrem Gesetzentwurf nicht und das haben Sie in Ihrem Antrag nicht. Und deswegen schlussfolgern Sie falsch, denn erstens hat sich MecklenburgVorpommern nicht für den engen, sondern für den weiten Inklusionsbegriff ausgesprochen. Das bedeutet, dass keine Inklusion aller Schülerinnen und Schüler mit sämtlichen Förderbedarfen geplant und gelebt wird, sondern sich von Anfang an an die Kinder und Jugendlichen richtet, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Und sonderpädagogischer Förderbedarf sind Sprache und Lernen. Alle anderen Förderschwerpunkte sind keine sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.
Zweitens. Das Rechtsgutachten zum Verständnis und zur Anwendung der Konvention von Professor Classen besagt, dass ein einmal erreichter Stand bei der Verwirklichung der in dieser Vereinbarung garantierten Rechte nicht rückgängig gemacht werden darf. Damit hat sich dann auch Ihr Antrag „Förderschulen für alle Förderschwerpunkte erhalten“ erledigt, denn der ruft zum Bruch der UN-Behindertenrechtskonvention auf, indem er das Rad zurückdrehen will.
Und drittens. Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht überhaupt keine hundertprozentige Inklusion vor, weil nämlich stets das Elternrecht, das sich aus dem Artikel 6 des Grundgesetzes ableitet, geachtet werden muss. Allein die Eltern entscheiden, welche Schule ihr Kind besucht, und somit muss auch ein inklusives Schulsystem diese Wahl ermöglichen, und das tut es jetzt auch. So besagt das Schulgesetz, ich zitiere: „Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f“ – Förderschulen – „besucht“, Ende des Zitats.
(Jens-Holger Schneider, AfD: Frau Oldenburg, das ist ja unerträglich! Das ist ja unerträglich, Mann!)
(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Jens-Holger Schneider, AfD: Ach hören Sie auf!)
zeigt, dass Sie nicht den Unterschied kennen zwischen Förderbedarf und sonderpädagogischem Förderbedarf,
(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Jens-Holger Schneider, AfD: Ja, das ist Ihre Meinung.)
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Jetzt haben sich hoffentlich alle wieder ein bisschen beruhigt,
aber auch ich muss sagen, sehr geehrte Kollegen von der AfD, mit Rezepten von gestern die Zukunft von mor