Protokoll der Sitzung vom 13.06.2002

Meine Damen und Herren, auch wir wissen, dass viele Menschen gerade dem Einsatz der grünen Gentechnik misstrauisch gegenüberstehen. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Mangel an Informationen, aber auch fehlendes Vertrauen gegenüber Industrie und Wissenschaft sowie unterschiedliche Werteorientierungen. Der Einsatz der grünen Gentechnik zum Wohle von Mensch und Umwelt setzt aber die Zustimmung einer breiten Öffentlichkeit voraus. Nur eine öffentliche Auseinandersetzung mit verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, bei der Vor- und Nachteile im jeweiligen Einzelfall vor dem Hintergrund der landwirtschaftlichen Praxis abgewogen werden, hilft weiter, um Misstrauen abzubauen.

In diesem Sinne, meine Damen und Herren, begrüße ich auch den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Ich freue mich auf die Beratungen und Auseinandersetzungen im Ausschuss.

(Beifall bei der SPD)

Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Federführend beraten soll der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und mitberatend sollen tätig werden der Unterausschuss für Verbraucherschutz, der Ausschuss für Umweltfragen und der Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen. Wenn Sie so beschließen möchten, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. - Sie haben so beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 28: Erste Beratung: Schnelles Handeln bei Jugendkriminalität Einführung eines vorgezogenen Jugendverfahrens an den niedersächsischen Amtsgerichten - Antrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/3443

Eingebracht wird der Antrag durch den Kollegen Dr. Biester.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDU-Fraktion hat in dieser Legislaturperiode wiederholt Anträge eingebracht, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die aus unserer Sicht dringend erforderliche Reform des Jugendstrafrechtes. Der heutige Antrag reiht sich in die Kette dieser Anträge ein.

Der Antrag gründet auf einer eigentlich völlig unstrittigen Erkenntnis, die da lautet, dass der spezialpräventive Charakter einer Sanktion, also die auf den Täter zielende Abschreckungswirkung, umso eher erreicht wird, je zeitnaher sie auf die Tat folgt. Das Verfahren muss also schlicht und ergreifend beschleunigt werden.

Wir wissen, dass die vorhandenen Mechanismen der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes hierzu nicht ausreichen. Das beschleunigte Verfahren der Strafprozessordnung wird für Jugendverfahren gesetzlich ausgeschlossen. Das vereinfachte Jugendverfahren der §§ 76 ff. des Jugendgerichtsgesetzes gilt nur für solche leichteren Verstöße, bei denen allenfalls Weisungen des

Gerichtes oder vergleichbare Maßnahmen in Betracht kommen.

In den Fällen aber, in denen wir es z. B. mit einem Intensivtäter zu tun haben und wir dessen Kette von Straftaten schnellstmöglich abbrechen und unterbrechen wollen, oder in den Fällen, in denen ein Opfer vor Wiederholungstaten des gleichen Täters geschützt werden muss, oder aber wenn eine schnelle Ahndung schon deshalb erforderlich ist, weil wir die Signalwirkung dieser Ahndung sowohl gegenüber dem Täter als auch gegenüber seinem Umfeld erreichen wollen, fehlt bisher die Möglichkeit einer effektiven Beschleunigung.

Auf diese Situation zielt unser heutiger Antrag eines vorgezogenen Jugendverfahrens ab. Hierzu bedarf es keiner Gesetzesänderung, sondern es bedarf nur unter Federführung des Justizministeriums einer Verfahrensvereinbarung zwischen den beteiligten Organisationen, sprich: Polizei, Staatsanwaltschaft, vor allen Dingen auch Jugendamt und Gericht. In Hessen und Schleswig-Holstein sind diese Verfahren zum Teil bereits seit zwei Jahren erfolgreich praktiziert worden. In Brandenburg sind sie jetzt für alle Jugendgerichte flächendeckend eingeführt worden. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist prägnant: Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, deren Taten in diesem vorgezogenen Jugendverfahren geahndet wurden, ist eine wesentlich geringere Rückfallquote festzustellen. In den einschlägigen Szenen, aus denen heraus solche Straftaten von Jugendlichen begangen worden sind, zeigen sich die präventiven Wirkungen dieser vorgezogenen Verfahren auf Täter und auf Umfeld sehr deutlich.

Die Einführung dieser Verfahren erfordert auch keinen zusätzlichen Geldeinsatz. Sie erfordert lediglich den abgesprochenen und gemeinsamen Willen der am Verfahren Beteiligten. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen einen Kriterienkatalog erarbeiten, um bereits zu Beginn der Ermittlungen festzulegen, ob eine vermutete Straftat für ein vorgezogenes Jugendverfahren geeignet ist oder nicht. Die dann erforderlichen Handlungen der staatlichen Organe müssen parallel zueinander verlaufen und nicht, wie heute häufig üblich, zeitlich aufeinander gestaffelt. So muss das Jugendamt sehr frühzeitig eingeschaltet werden; etwa dann, wenn die Einlassungsfrist auf eine Anklageschrift noch läuft, muss das Jugendamt bereits eingeschaltet werden. In diesen Fällen ist es erreichbar, vom Beginn der Ermittlungen bis zur Erhebung der Anklage und zur Hauptverhandlung

mit einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen auszukommen.

Also allein durch organisatorisch mögliche Maßnahmen, die unter Federführung des Ministeriums ergriffen werden müssen, ist es möglich, mit den vorhandenen Gesetzen diese Verfahren zu beschleunigen, was für die Effizienz von erheblicher Bedeutung ist. Wir hoffen deshalb auch auf eine breite Zustimmung zu diesem Antrag im Plenum.

(Zustimmung bei der CDU)

Herr Kollege Helberg, bitte!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Strafverfolgung dann besonders wirksam ist, wenn sie möglichst zeitnah an das Tatgeschehen anschließt. Das gilt, wie wir wissen, ganz besonders bei jugendlichen Straftätern. In jugendstrafrechtlichen Verfahren sollte deshalb jede unnötige Verzögerung vermieden werden.

Der Gesetzgeber hat Jugendverfahren bereits ihrer Art nach als eilbedürftig ausgestaltet. Deshalb sind oft genug nicht die Verfahrensvorschriften, sondern organisatorische Unzulänglichkeiten in beteiligten Behörden für manche zu lange Verfahrensdauer verantwortlich. Möglichkeiten, interne Verfahrensabläufe durch eine verbesserte Organisation insbesondere im Bereich der Staatsanwaltschaften zu beschleunigen und durch verstärkte Kooperation zu optimieren, können zweifellos noch besser und wirksamer genutzt werden, als dies bisher schon geschieht.

In der Gerichtspraxis wie in der Wissenschaft besteht Einigkeit dahin, dass neben dem Beschleunigungsgedanken im Jugendstrafrecht unverzichtbar immer auch die inhaltliche Optimierung des strafrechtlichen Verfahrens zu stehen hat. Deshalb ist davor zu warnen, die zeitliche Beschleunigung im Jugendverfahren als Selbstzweck oder allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten zu verfolgen. Denn nicht der „kurze Prozess“ ist Ziel und Aufgabe des Staates im Jugendverfahren, sondern die angemessene Sanktionierung des jugendlichen Fehlverhaltens.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 79 Abs. 2 des Jugendge

richtsgesetzes aus wohl überlegten Gründen das beschleunigte Verfahren für Jugendliche als unzulässig ausgeschlossen hat. In jugendgerichtlichen Verfahren ist eine Einschränkung der Ermittlungspflicht ausdrücklich nur im Bereich des vereinfachten Jugendverfahrens nach §§ 76 bis 78 gestattet. Auch die Verbesserung effektiver Verfahrensabläufe ist nicht zu rechtfertigen, wenn dies nur auf Kosten der Beeinträchtigung von Rechten der Beschuldigten erreichbar ist.

Der Gesetzgeber hat das Jugendstrafrecht schon jetzt als eilbedürftig ausgestaltet, und es gibt bereits eine Reihe wirksamer Instrumentarien zur Verfahrensbeschleunigung. In einem deutlich weniger formalisierten Verfahren können auch jetzt schon im Rahmen der §§ 76 bis 78 JGG Straftaten aus dem Bereich der Klein- und mittleren Kriminalität geahndet werden.

Mit den in Niedersachsen geltenden Diversionsrichtlinien ist die Möglichkeit, auf jugendliches Fehlverhalten schnell und sachgerecht zu reagieren, vorhanden. Jugendliche, die sich das erste Mal wegen eines leichten Delikts verantworten müssen, können deshalb bereits im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung eindringlich ermahnt werden. Dadurch erfahren diese Ersttäter eine angemessene und schnelle staatliche Reaktion auf ihre Tat.

Das vorgezogene Jugendverfahren, über dessen Erprobung bei niedersächsischen Amtsgerichten wir hier beraten, ist angesichts der von mir eben erwähnten Möglichkeiten zeitnaher Strafverfolgung deshalb auch nur für Tatvorwürfe bedeutsam, bezüglich derer die Sanktionsmöglichkeiten des vereinfachten Jugendverfahrens als unzureichend angesehen werden. Anwendung kann ein vorrangiges Jugendverfahren darüber hinaus nur bei jugendlichen Straftätern finden, bei denen es aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und der Art und Anzahl der Taten geboten, aber auch möglich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden zügig reagieren. Dabei dürfte es vorrangig um die Täter gehen, die eine Reihe von Straftaten begangen haben, die so genannten Intensivtäter, ferner um Täter auffälliger Gewalttaten und um solche, die in der Gefahr stehen, durch ein kriminelles Umfeld in weitere Straffälligkeit abzugleiten.

Zum vorliegenden Antrag ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorarbeiten für eine Sachlösung im Justizministerium vor der Einbringung des CDU-Antrags inhaltlich schon weit fortgeschritten

waren, wie nicht nur mir, sondern sicherlich auch der antragstellenden Fraktion bekannt sein dürfte. Es werden bereits jetzt in mehreren Vorhaben Lösungsstrategien verfolgt. Zum einen hat die Kommission „Jugend“ des Landespräventionsrates in ihrem Abschlussbericht, in erster Auflage 2001 veröffentlicht, konkrete Vorschläge zur Prävention von Jugenddelinquenz unterbreitet, an deren Umsetzung gearbeitet wird, z. B. Vereinfachung institutsinterner Verfahrensabläufe, Vorrang personenbezogener Ermittlungstätigkeit, direkte Information der Jugendhilfe bereits durch die Polizei usw. Zum anderen arbeitet das Niedersächsische Justizministerium, wie mir von dort bestätigt worden ist, bereits jetzt an der Einführung des im Entschließungsantrag geforderten vorgezogenen Jugendverfahrens. Zurzeit werden Erfahrungen anderer Bundesländer gesammelt. Insbesondere das in Schleswig-Holstein eingeführte Flensburger Modell ist erfolgreich im Amtsgerichtsbezirk Flensburg in Anlehnung an Wiesbadener Erfahrungen entwickelt und inzwischen bereits auf drei Landgerichtsbezirke ausgedehnt worden.

Im Haus des Jugendrechts in Bad Cannstadt bei Stuttgart wird schließlich unter einem Dach Kooperation praktiziert wie beim Flensburger Modell. Ziel ist auch hier, den Jugendlichen zügig mit seiner Tat und ihren Folgen zu konfrontieren.

Anders als in Brandenburg, wo das vorrangige Jugendverfahren sogleich flächendeckend eingeführt wurde und offenbar nur eine begrenzte Akzeptanz findet, dürften angesichts der bekannten Erfahrungen Modellprojekte Erfolg versprechender sein.

Auch in Niedersachsen, meine Damen und Herren, gibt es bereits jetzt mehrere Projekte, in denen die Zusammenarbeit der an einem Jugendverfahren Beteiligten optimiert wird. In Cuxhaven läuft seit etwa 1998 die vernetzte präventionsorientierte Sachbearbeitung bei jugendlichen Intensivtätern, und das so genannte Oldenburger Modell verfolgt im vereinfachten Jugendverfahren die Optimierung und Verbesserung der Zusammenarbeit aller am Verfahren beteiligten Institutionen.

Im Rechtsausschuss werden wir uns aber auch mit den Bedenken auseinander zu setzen haben, die es gegenüber bestimmten Formen des vorgezogenen Jugendverfahrens durchaus auch gibt. Denn Adhoc-Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten sind auch unter dem Vorrang des Jugendgerichtsgesetzes zu beurteilen.

Eines werden wir stets zu beachten haben: Noch wichtiger als die Beschleunigung von Verfahrensabläufen im Jugendstrafverfahren ist es, eine persönlichkeitsadäquate Einwirkung auf jugendliche Straftäter zu erreichen. Sie hat deshalb auch grundsätzlich Vorrang vor einer erzieherisch verstandenen Beschleunigung.

Gleichzeitig ist immer zu bedenken, dass es auch aus erzieherischen Gründen im Einzelfall angezeigt sein kann, das Verfahren mit aller Sorgfalt und Akribie vorzubereiten, mindestens aber dann, wenn die Persönlichkeitserforschung des jugendlichen Straftäters in kurzer Zeit nicht leistbar ist.

Immer werden wir bei der Frage der Verfahrensbeschleunigung auch zu bedenken haben, dass die Rechte der Beschuldigten und ihr Anspruch auf eine angemessene Verteidigung nicht beschnitten werden. Alle Möglichkeiten der eben von mir genannten Modelle, aber auch die bei der Staatsanwaltschaft Bremen durch Anweisung des Behördenleiters organisierte Bündelung von Fällen mit deren sofortiger Eintragung in einem Sonderdezernat werden wir im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen sorgfältig zu diskutieren haben. Dabei, meine Damen und Herren, wird sich zeigen, dass auch in Niedersachsen in der Praxis einige dieser Möglichkeiten schon genutzt und im Justizministerium bereits jetzt Lösungsstrategien erarbeitet werden. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD - Wernstedt [SPD]: So hört sich eine Jungfernrede an! - Biel [SPD]: Jung und frisch! - Wernstedt [SPD]: Und schlüssig!)

Herr Kollege Schröder, bitte!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDU-Fraktion schafft es immer wieder, mich zu überraschen.

(Zuruf von der CDU: Das ist auch gut so!)

Es ist erst wenige Tage her, dass wir zu Ihrem Antrag „Änderung des Jugendstrafverfahrens“ eine umfassende Anhörung durchgeführt haben. Zur Erinnerung: Es war ein Antrag, bei dem man den Eindruck bekommen konnte, dass der Hamburger Richter „Gnadenlos“ Ihnen die Hand geführt hatte.

(Oh! bei der CDU)

Sie wollten die Abschaffung des Heranwachsendenstrafrechtes, die Einführung des beschleunigten Verfahrens für Jugendliche. Sie wollten den so genannten Schnupperarrest für diejenigen, die Bewährungsstrafe bekommen haben. Das Urteil der Fachwelt, Herr Kollege Ontijd, war eindeutig: Unbrauchbar, untauglich, kontraproduktiv, und es verfehlt den Erziehungsgedanken des Jugendstrafverfahrens.

Jetzt, meine Damen und Herren, legen Sie einen Antrag vor, der vernünftig ist, der Sinn macht und der unterhalb einer gesetzlichen Regelung durchführbar ist. Sie haben völlig Recht: Grundsätzlich ist festzustellen, dass Jugendstrafverfahren oft zu lange dauern - ein halbes Jahr ist für einen Jugendlichen eine lange Zeit - und dass das Bestreben, solche Verfahren zügig durchzuführen, eine schnelle Reaktion auf Straftaten zu erreichen, zu begrüßen ist.

Auch der Ansatz, dass die Akteure des Jugendstrafverfahrens enger zusammenarbeiten sollen, ist vernünftig. Man wird sich natürlich die konkrete Umsetzung anschauen müssen. Es muss nach wie vor eine saubere Sachverhaltsaufklärung geben. Die Verfahrensrechte, die Verteidigungsrechte, die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder auch die Mitarbeit der Jugendgerichtshilfe dürfen nicht beeinträchtigt werden. Im Großen und Ganzen ist es vernünftig.

Ich habe mich gefragt: Woher kommt dieser weiße Rabe? Das passt nicht in die Linie Ihrer bisherigen Anträge. Ein Grund war wohl, dass Sie sich positiv auf das hessische Modell beziehen. Es kann nicht schlecht sein, was von Herrn Wagner kommt. Ich habe in Hessen nachgefragt, und sie sagen: Jawohl, das Projekt kennen wir. Das Modell ist von Herrn Rupert von Plottnitz vorbereitet worden und beim Regierungswechsel von den Grünen auf den schwarzen Justizminister übergegangen.

Ich glaube, es ist kein Zufall, dass Sie als zweites Modellland Schleswig-Holstein genannt haben. Sie wissen, wer da die Justizministerin ist - Frau Lütkes. Wir haben keine Probleme, wenn Sie von grünen Justizministern lernen und deren Initiativen übernehmen. Dem stimmen wir natürlich zu. Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Herr Minister Pfeiffer!

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit Freude kann ich feststellen: Zum zweiten Mal am heutigen Tag werden wir in einer wichtigen rechtspolitischen Frage große Einigkeit demonstrieren.

(Zuruf von der CDU: Da hüpft das Herz!)

Mit dem Entschließungsantrag der CDU-Fraktion, Herr Dr. Biester, kann ich mich in allen Punkten einverstanden erklären und kann Ihnen berichten, dass wir bereits Anfang dieses Jahres dieses Problem zunächst einmal auf einem Irrweg - wie sich später herausstellte - bearbeitet hatten.