Protokoll der Sitzung vom 29.03.2000

In den Ausschüssen hat es auch eine sehr intensive Diskussion über die Frage gegeben, ob sich das Land die Altersteilzeit leisten kann. Wie ich bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfs im Januar ausgeführt habe, beabsichtigt die Landesregierung - das ist der wesentlichste Grund -, mit dem Gesetzentwurf einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag in Niedersachsen zu leisten. Im Rahmen des Bündnis für Ausbildung und Arbeit in Niedersachsen ist mit den Verbänden besprochen worden, dass das

Land bereit ist, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung 55 Millionen DM bereitzuhalten, um Spielraum für die Einstellung von Nachwuchskräften und für die Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Reformarbeitsmarktes zu schaffen. Mit diesem für einen befristeten Zeitraum vertretbaren zusätzlichen Aufwand kann ein fühlbarer Beitrag zur Senkung der Arbeitslosigkeit und zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen geleistet werden. Darüber hinaus kommt es insbesondere im Schulbereich zu einer vorgezogenen Verjüngung der Kollegien.

Die Landesregierung ist bei der Bereitstellung der Mittel davon ausgegangen, wie eben schon erwähnt worden ist, dass nicht mehr als 25 % der Anspruchsberechtigten Altersteilzeit beantragen werden. Wir glauben, hinreichende Indizien dafür zu haben, dass es eher weniger sein wird.

(Unruhe - Glocke des Präsidenten)

- Ich störe Sie nicht mehr lange, meine Damen und Herren. - Für den Fall, dass es wider Erwarten zu einer stärkeren Inanspruchnahme kommen sollte, ist in dem Gesetzentwurf für § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes eine Möglichkeit zum Gegensteuern vorgesehen worden. Im Rahmen der Beratungen ist die entsprechende Voraussetzung, unter der die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behörde generelle Ausnahmen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit treffen kann, noch einmal präzisiert worden. Dies ist nämlich zulässig, solange es im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist. Damit steht, wie ich meine, das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um den haushaltsrechtlichen Risiken zu begegnen, falls das Interesse an der Altersteilzeit über das prognostizierte Maß der Inanspruchnahme hinausgehen sollte.

Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Altersteilzeitregelung geschaffen, die den lebensälteren Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht und die außerdem einen wichtigen arbeitsmarktpolitischen Beitrag leistet. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. - Meine sehr verehrten Damen und Herren, Wortmeldungen liegen mir

nicht mehr vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache, und wir kommen zur Einzelberatung.

(Unruhe)

- Wenn Sie die Unterhaltungen einstellen, dann wird das reibungsloser und schneller gehen können.

Meine Damen und Herren, ich rufe Artikel 1 auf. – Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit Mehrheit so beschlossen.

Ich rufe Artikel 2 auf. – Auch dazu liegt eine Änderungsempfehlung vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Auch dies ist mit Mehrheit beschlossen.

Ich rufe Artikel 3 auf. – Unverändert.

Ich rufe Artikel 4 auf. – Unverändert.

Ich rufe die Gesetzesüberschrift auf. – Unverändert.

Bevor wir zur Schlussabstimmung kommen, bitte ich Sie, auch noch nach der Schlussabstimmung sitzen zu bleiben; denn anschließend müssen wir noch über einige Dinge abstimmen.

Wir kommen also zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf abschließend seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Wer dagegen stimmen möchte, den bitte ich jetzt, sich vom Platz zu erheben. – Wer sich der Stimme enthalten möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Niemand. – Damit ist das Gesetz mit Mehrheit beschlossen.

Meine Damen und Herren, außerdem müssen wir noch über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht in der Drucksache 1480 abstimmen. Wer also der Nr. 2 der Beschlussempfehlung zustimmen will und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Auch das ist mit Mehrheit so beschlossen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir befinden uns am Ende unserer vormittäglichen Arbeit. Wir treten jetzt in die Mittagspause ein,

und absprachegemäß wird die Mittagspause um 15 Uhr beendet. Ich wünsche Ihnen guten Appetit.

Unterbrechung: 13.02 Uhr.

Wiederbeginn: 15 Uhr.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir wollen die unterbrochene Beratung wieder aufnehmen mit

Tagesordnungspunkt 5: Erste Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1450

Dieser Gesetzentwurf wird eingebracht von dem Herrn Innenminister Bartling, dem ich das Wort erteile.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Vorlage eines novellierten Landesraumordnungsgesetzes will die Landesregierung eine fristgerechte Anpassung an geänderte Bundesregelungen vornehmen und die Grundlage für eine den heutigen Planungserfordernissen entsprechende Landes- und Regionalplanung schaffen. Konkreter Anlass zur Neuregelung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes ist die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Neufassung des Raumordnungsgesetzes des Bundes. Das Raumordnungsgesetz war im Rahmen der so genannten Baurechtsnovelle - dem Bau- und Raumordnungsgesetz von 1997 - grundlegend überarbeitet worden. Bei dieser Gelegenheit sind auch alle Vorschriften unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung überprüft bzw. Vorschläge aufgegriffen worden, die aus den Erfahrungen der Praxis resultieren.

Ich möchte auf die wichtigsten Änderungen des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes kurz eingehen: In § 2 Abs. 3 wird erstmalig die gemeinsame informelle Planung mit den Nachbarländern Hamburg und Bremen gesetzlich abgesichert. Diese Regelung setzt damit die bundesrahmenrechtliche Verpflichtung um, für Verflechtungsbereiche mit

den Nachbarländern eine Gemeinsame Regionalplanung oder informelle Planung vorzusehen.

Die Kooperationen im Rahmen der Gemeinsamen Landesplanungen Bremen/Niedersachsen und Hamburg/Niedersachsen sind den gestiegenen Anforderungen - denken Sie nur an Regionale Entwicklungskonzepte - angepasst worden. Die Verankerung im Gesetz dient der langfristigen Absicherung dieser Kooperationen.

In verschiedenen Punkten sind die inhaltlichen Anforderungen an Raumordnungspläne entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben ergänzt worden. Ebenso sind hinsichtlich der Aufstellungsverfahren zum Landes-Raumordnungsprogramm und zu den Regionalen Raumordnungsprogrammen Klarstellungen und Vereinfachungen im Gesetzentwurf vorgesehen. Hierauf will ich nicht näher eingehen.

Mit dem in § 17 vorgesehenen vereinfachten Raumordnungsverfahren wird ein weiteres Instrument zur Verfahrensbeschleunigung geschaffen. Danach soll bei Vorhaben, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen oder für die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren ausreichend erscheint, ein Raumordnungsverfahren ohne formalisierte UVP eingesetzt werden können. Die im Anhörungsverfahren vor allem von den Umweltverbänden geäußerte Besorgnis, dass damit ein Defizit bei der Prüfung von Umweltbelangen und bei der Beteiligung von Umweltverbänden verbunden sei, ist aus unserer Sicht unbegründet. Die Prüfung von Umweltbelangen bleibt auch in diesem Verfahren gewahrt. Es verzichtet lediglich auf formalisierte Prüfungsschritte, die dann in den nachfolgenden Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren erfolgen. Auf diese Weise wird gerade dem Abschichtungseffekt der Umweltverträglichkeitsprüfung besser Rechnung getragen als bislang.

Nach einer intensiven Diskussion im Anhörungsverfahren hat sich die Landesregierung entschlossen, bei den Zuständigkeitsregelungen weitere Verlagerungen nach unten vorzunehmen. Der § 25 des Gesetzentwurfs überträgt daher die Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren und die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen bei Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen von der oberen auf die untere Landesplanungsbehörde. Bei Zielfestsetzungen im Landes-Raumordnungsprogramm soll

für diese Aufgaben anstelle der obersten Landesplanungsbehörde die obere zuständig sein.

Mit diesen Änderungen, nach denen grundsätzlich für alle Aufgaben die Regionalen Raumordnungsprogramme betreffend die unteren Landesplanungsbehörden zuständig sind, wird ein weiterer Beitrag zur Funktionalreform in unserem Lande geleistet. Die Landesregierung sieht in diesem Zusammenhang keinen Widerspruch darin, wenn sie bei der Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband „Großraum Braunschweig“ eine Aufgabenkonzentration für erforderlich hält.

Meine Damen und Herren, damit komme ich zu einem weiteren wichtigen Punkt der Neufassung. Durch die Änderung sollen die bisher auf den Verband - der Zweckverband „Großraum Braunschweig“ ist hier gemeint - und die Verbandsglieder aufgeteilten Zuständigkeiten der unteren Landesplanungsbehörde künftig sämtlich beim Verband konzentriert werden.

Lassen Sie mich einige Gründe nennen, warum die Landesregierung die Zuständigkeiten beim Verband konzentrieren will: Zunächst einmal ist festzustellen, dass die derzeitig geltende Regelung 1991 durchaus ihre Berechtigung gehabt hat. Die Verbandsverwaltung musste erst aufgebaut werden, und während der schwierigen und zeitaufwändigen Phase der Erarbeitung des ersten Regionalen Raumordnungsprogramms war die Entlastung von Routinearbeiten eine Erleichterung. Im Verlaufe der nächsten Jahre zeigten sich dann allerdings bald Probleme bei der Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 2. Es kann leicht nachvollzogen werden, dass nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist, ob ein Vorhaben in seinen Auswirkungen nur den Bereich eines Landkreises berührt oder darüber hinausgehende Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Abstimmungsprobleme bei der Bestimmung der Zuständigkeit im Einzelfall waren daher nicht zu vermeiden. Häufig musste die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, und auch das Ministerium war in diesem Bereich mehrfach mit Beschwerden befasst. Dies war einer der Gründe, weshalb wir eine Änderung der betreffenden Regelung vorgenommen haben.

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass eine generelle klare Zuständigkeitszuweisung zur Vermeidung von Doppelarbeit und damit zu einer Steigerung der Verwaltungseffizienz führen wird. Durch die Aufgabenbündelung wird ferner eine

Stärkung der raumordnerischen Verantwortung des Verbandes erreicht, weil dann derjenige, der die Ziele der Raumordnung aufgestellt hat, auch für ihre Umsetzung und Anwendung auf den Einzelfall zuständig ist. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal betonen - auch wenn wir den Landkreistag in der Anhörung hiervon nicht überzeugen konnten -, dass eine Schwächung der Verbandsglieder mit der vorgesehenen Regelung nicht verbunden ist, da ihnen keine eigenen Planungskompetenzen genommen werden. Bei allen zu verlagernden Aufgaben geht es nur um die Anwendung der Ziele des Regionalen Raumordnungsprogramms auf Einzelfälle, also um Vollzugstätigkeit, nicht aber um Planungstätigkeit.

Die Beteiligung der Verbandsglieder als Träger öffentlicher Belange in diesen Verfahren bleibt auch zukünftig in jedem Fall sichergestellt, da sie wegen einer Vielzahl von Zuständigkeiten berührt sind. Der Verband hat mit Beschluss der überwiegenden Mehrheit der Verbandsversammlung des letzten Jahres den Gesetzentwurf in dieser Form begrüßt, und ich hoffe sehr, dass er auch im Landtag auf Zustimmung trifft.

Meine Damen und Herren, ich will abschließend noch auf eine Änderung hinweisen, die aufgrund des Anhörungsverfahrens aufgenommen worden ist. Dies betrifft die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms, die bisher sieben Jahre betragen hat. Auf den Wunsch fast aller Beteiligten ist diese Geltungsdauer auf zehn Jahre verlängert worden.

Zuletzt weise ich noch auf die neue Gesetzessystematik hin, deren schlüssige Gliederung in der Verbandsbeteiligung ausdrücklich befürwortet worden ist. Wegen der Vielzahl von Änderungen, mit denen sich nun die zuständigen Ausschüsse befassen können, schlägt daher die Landesregierung eine konstitutive Neufassung dieses Gesetzes vor. Ich würde mir wünschen, dass wir in einer zügigen Beratung bald einen Beschluss fassen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Herr Minister, möchte Sie noch eine Frage des Kollegen Schirmbeck beantworten?

Ich hoffe, ich kann es. - Bitte, Herr Schirmbeck!

Bitte sehr, Herr Schirmbeck!

Herr Innenminister, können Sie sich vorstellen, dass alle Kommunalpolitiker aller Parteien Ihnen ein Denkmal setzen würden, wenn Sie dieses ganze Gesetzeswerk einmotten und dann die kommunale Selbstverwaltung damit nicht mehr belasten würden?

(Beifall bei der CDU)

Herr Schirmbeck, es müssten sehr kurzsichtige Kommunalpolitiker sein, die mir dann ein Denkmal setzen würden, weil die Ziele und die Aufgaben der Raumordnung in den vergangenen Jahrzehnten dazu beigetragen haben - ich nenne dazu nur ein Beispiel -, dass wir in der Bundesrepublik Deutschland immer noch hervorragend lebensfähige Innenstädte haben. Wenn wir das immer nur denjenigen überlassen würden und nicht auch regulierend eingreifen würden, hätte ich die Befürchtung, dass wir uns durch Genehmigungsverfahren Probleme geschafft hätten, die u. a. dazu beigetragen hätten, dass wir jetzt ausgeblutete Innenstädte hätten. Deswegen würde ich Ihnen das mit dem Denkmal nicht empfehlen.

(Beifall bei der SPD - Adam [SPD]: Sehr gut! - Frau Pawelski [CDU]: Al- so kein Denkmal!)

Meine Damen und Herren, wir kommen zur Beratung. In der Aussprache hat der Kollege Coenen das Wort.