Protokoll der Sitzung vom 24.01.2001

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Für den Antrag der Fraktion der CDU, der unter Tagesordnungspunkt 22 behandelt wurde, schlägt Ihnen der Ältestenrat vor, den Ältestenrat mit der federführenden Beratung und den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Mitbe

ratung zu beauftragen. Für die Anträge, die unter den Tagesordnungspunkten 34 bis 37 behandelt wurden, soll federführend der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und sollen mitberatend die Ausschüsse für Sozial- und Gesundheitswesen sowie für Bundes- und Europaangelegenheiten beauftragt werden. Wenn Sie so beschließen möchten, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. - Sie haben so beschlossen.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 2: 29. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben Drs. 14/2135 – Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/2178 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drs. 14/2181

Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 26. Januar 2001, zu beraten. Ich halte das Haus für damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.

Ich rufe daher zunächst die Eingaben aus der 29. Eingabenübersicht in der Drucksache 2135 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wortmeldungen zur Beratung sehe ich nicht, sodass wir zur Abstimmung kommen können. Ich lasse über die Ausschussempfehlung zu den Eingaben in der Drucksache 2135 abstimmen, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wer insoweit den Ausschussempfehlungen zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Sie haben einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 3: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1905 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/2104

Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der 58. Sitzung am 10. Oktober 2000 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist die Frau Kollegin Evers-Meyer, der ich das Wort erteile.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Den Bericht gebe ich hiermit für Herrn Collmann zu Protokoll. Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung empfiehlt einstimmig in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.

(Zu Protokoll:)

Im mitberatenden Ausschuss haben die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion und der CDUFraktion ebenfalls für diese Beschlussempfehlung gestimmt, während sich der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthalten hat.

Grundanliegen des Gesetzentwurfs ist die Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften mit denen der Landtagswahl, die Optimierung wahlorganisatorischer Regelungen und die verstärkte Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange. Außerdem wird die Gesetzessprache auf geschlechtsneutrale Formulierungen oder solche, die die weibliche Bezeichnung berücksichtigen, umgestellt. Die wichtigsten Regelungen möchte ich Ihnen kurz vorstellen.

Zu den Regelungen wahlorganisatorischer Art gehört die präzisere Definition des Wohnsitzbegriffs als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit durch Änderung der §§ 34 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und 29 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung. Ein enger Zusammenhang zwischen der Aufstellung von Wahlkandidaten und der Wahl wird durch die Bestimmung in § 24 Abs. 10 des Kommunalwahlgesetzes gewährleistet, nach der die

parteiinterne Wahl von Wahlbewerbern frühestens 44 Monate, die von Delegierten für solche Wahlen frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode stattfinden darf.

Klargestellt wird in § 40 Abs. 2, dass in einer Direktwahl die Annahme der Wahl durch die gewählte Kandidatin oder den gewählten Kandidaten ausdrücklich erklärt werden muss, da die Wahl andernfalls als nicht angenommen gilt. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen auch für Stichwahlen wird durch eine Änderung in § 45 h Abs. 2 zugelassen. Streitigkeiten über die Berufung in ein Wahlehrenamt werden zukünftig durch § 13 Abs. 1 dem der Wahl erst nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren zugewiesen. In § 33 Abs. 2 wird ausdrücklich das Verbot aufgenommen, während der Wahlzeit im Wahlgebäude und vor dessen Zugang Wahlwerbung oder Unterschriftensammlungen zu betreiben.

Den Belangen des Datenschutzes dient in § 18 die Ersetzung der bisherigen Auslegung der Wählerverzeichnisse durch ein beschränktes Einsichtnahmerecht. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur noch im eigenen Wahlbezirk und nur zur Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses eingesehen werden. § 51 enthält detaillierte Bestimmungen zur Wahlstatistik, um dem datenschutzrechtlichen Erfordernis nach einer gesetzlichen Regelung zu genügen. Letzteres gilt auch für die Änderungen der §§ 22 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes. In ihnen werden die zu einer Datenspeicherung berechtigenden Gründe im Hinblick auf Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen erweitert und das Recht zu Auskünften aus dem Melderegister auch für Stichwahlen verankert. Zudem wird dort der Kreis der Auskunftsberechtigten präziser gefasst.

Einhellig befürwortet wurde in den Ausschüssen eine Änderung des Gesetzentwurfs, durch die die Mindest- und Höchstzahlen, in die nach § 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ein Wahlbereich einzuteilen ist, teilweise neu festgesetzt werden. Damit wird dem Interesse an einer flexibleren Regelung, die eine Beachtung der örtlichen Verhältnisse und der Gemeindegrenzen bei der Wahlbereichseinteilung erleichtert, Rechnung getragen.

Schließlich wird mit dem neuen § 45 b Abs. 5 eine Regelung für den Fall eingeführt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Direktwahl

nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl die Wählbarkeit verliert oder stirbt. Zukünftig ist in einem solchen Fall die Wahl zu wiederholen. Im Interesse der Chancengerechtigkeit bleibt damit dem Wahlvorschlagsträger, dessen Kandidatin oder dessen Kandidat ausgefallen ist, die Möglichkeit zu einer Teilnahme an der Wahl erhalten.

Die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Möglichkeit, die Benutzung von Stimmzählgeräten bei der Wahl zuzulassen, ist angesichts der in den USA aufgetretenen Probleme in den Ausschussberatungen einstimmig abgelehnt worden.

Namens des Ausschusses für innere Verwaltung bitte ich Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2104 zuzustimmen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nun möchte ich für meine Fraktion Stellung nehmen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen noch vor den Kommunalwahlen am 9. September Änderungen der kommunalen Wahlvorschriften vorgenommen werden. Dabei geht es um die Harmonisierung der wahlrechtlichen Vorschriften mit denen der Landtagswahl sowie darum, den Wünschen der Wahlorganisation und datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Schwerpunkte in diesem Entwurf sind u. a.: Die Wählerverzeichnisse werden nicht mehr öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wird durch ein Einsichtnahmerecht ersetzt. Bei unzulässiger Abgabe von Unterstützungsunterschriften für mehrere Wahlvorschläge werden nicht mehr alle geleisteten Unterschriften ungültig sein.

Die erste Unterschrift bleibt zukünftig gültig. Die Stellung der gewählten Vertretungen in den Kommunen bei der Bestimmung von Wahlterminen für Landrats- und Bürgermeisterwahlen wird gestärkt. Die geltende Statistikvorschrift wird an die materiellen Anforderungen des Statistikgesetzes angepasst und enthält zur Gewährleistung des Grundsatzes der geheimen Wahl verfassungsrechtliche Vorgaben. Melderegisterauskünfte werden Trägern von Wahlvorschlägen zukünftig auch im Zusammenhang mit Direktwahlen erteilt. Bei Volksbegehren, Bürgerbegehren und Volksinitiativen sind Melderegisterauskünfte auch an entsprechende Träger zulässig.

Eine andere Neuregelung wird erst für die übernächste Wahl gültig sein. Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten sollen zukünftig in nicht zu großem Abstand zur Wahl erfolgen. Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sollen zukünftig frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlung frühestens 40 Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode stattfinden dürfen.

In der Beschlussvorlage sind außerdem zwei wesentliche Änderungen enthalten. Die Mindestbzw. Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche wurde neu festgelegt. Die Einteilung der Wahlbereiche für die Kreiswahl hat in der bisherigen Praxis immer zu Problemen geführt, weil bei der Einhaltung der bisher normierten Sollgrenze die geforderte Beachtung der Gemeindegrenzen nicht in jedem Fall gewährleistet werden konnte. Durch die vorgesehenen Änderungen wird den Vertretungen ein größerer Spielraum für die Wahlbereichseinteilung eingeräumt, sodass zukünftig den örtlichen Verhältnissen leichter Rechnung getragen werden kann.

In § 45 b Abs. 5 wurde eine Bestimmung eingefügt, durch die das Problem des Ablebens eines Bürgermeisterkandidaten während der letzten 30 Tage vor dem Wahltermin ausdrücklich geregelt wird. Die Neuregelung bestimmt, dass für den Fall, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, die Wahl nicht durchgeführt wird. Die Wahl wird als neue Wahl innerhalb von drei Monaten nachgeholt. Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.

Zu der ursprünglich gemäß § 30 Abs. 4 grundsätzlich zugelassenen Benutzung von Wahlgeräten ist Folgendes anzumerken. Mit dieser Bestimmung sollte der technische Fortschritt genutzt werden. Gerade für das komplizierte Auszählungsverfahren bei den Kommunalwahlen könnte der Einsatz von Wahlgeräten für die Wahlvorstände eine erhebliche Erleichterung sein. Wir alle wissen, dass zu berücksichtigen ist, dass die Suche nach Helferinnen und Helfern in den letzten Jahren immer schwieriger wurde. Voraussetzung ist natürlich, dass zuvor die technische Zuverlässigkeit der Geräte ausführlich geprüft werden muss. Die verwendeten Geräte werden eine größtmögliche Gewähr dafür bieten müssen, dass sie den Wählerwillen eindeutig und nicht auslegbar wiedergeben. Derzeit scheint uns die technische Zuverlässigkeit noch nicht gegeben zu sein. Daher hat der Aus

schuss in den Beratungen diese Klausel wieder gestrichen.

Abschließend möchte ich noch bemerken, dass dank der sachlichen und zügigen Erörterung in den Ausschüssen dafür Sorge getragen wurde, dass der vorliegende Gesetzentwurf rechtzeitig vor den Kommunalwahlen in Kraft treten kann. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Für die Fraktion der CDU spricht der Kollege Krumfuß.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der CDU begrüßt ausdrücklich, dass es mit diesem Gesetzentwurf zu einer Harmonisierung mit dem Landtagswahlrecht sowie zu einer praxisorientierten Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts kommt, um dies noch einmal ganz deutlich zu sagen.

Wir haben großen Wert darauf gelegt, dass endlich der Begriff „Wohnsitz“ klar definiert wird. Der alte Begriff stand teilweise in Konkurrenz mit § 7 BGB - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung -, wozu es unterschiedliche Auffassungen gab. Wenn also jemand mehrere Wohnungen hat, so hat er nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit, nachzuweisen, dass nicht unbedingt die Hauptwohnung, sondern eine Nebenwohnung für ihn den Lebensmittelpunkt darstellt.

Eine weitere Forderung, die die CDU-Fraktion seit längerer Zeit gestellt hat, betrifft die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Dies war bisher bei Stichwahlen nicht möglich. Somit waren beispielsweise Patienten, die gerade zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem Krankenhaus lagen, nahezu automatisch von der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes ausgeschlossen.

Meine sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin froh darüber, dass es über die Fraktionsgrenzen hinaus im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf zu einem Konsens gekommen ist. Teilweise konnten alte Forderungen des Datenschutzbeauftragten und auch der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen werden. Ich denke hierbei beispielsweise an die öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses. Davon wird jetzt Abstand

genommen. Stattdessen besteht das Recht auf Einsichtnahme zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl. Während der Öffnungszeiten der Verwaltung hat dann jedermann die Möglichkeit, das Wahlverzeichnis einzusehen. Ich meine, dies ist ein berechtigter Schritt zum Schutz der persönlichen Daten der Wahlberechtigten.

Nachdem der Abgeordnete Klein in der OktoberSitzung ausdrücklich bemängelt hat, dass seine beiden Vorredner nicht darauf eingegangen seien, will ich nicht versäumen, darauf aufmerksam zu machen, dass nun auch die weibliche bzw. neutrale Sprachform Einzug in das Gesetz gefunden hat. Herr Kollege Klein, ich bin Ihnen dankbar, dass Sie hierauf noch einmal hingewiesen haben.

(Zustimmung bei der CDU - Decker [CDU]: Das bringt uns in der Frauen- politik voran!)

In der Sache richtig ist unseres Erachtens auch die künftige Regelung, wonach die Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten nur dann rechtskräftig wird, wenn der Gewählte die Annahme der Wahl ausdrücklich erklärt. Auch hier sind wir mit den anderen im Konsens. Dies ist ein richtiger Schritt und dient der Klarheit.

Nun kann das Innenministerium künftig Stimmenzählgeräte zulassen. Das bedeutet eine Erleichterung, aber man darf natürlich die Kostenfrage nicht aus dem Auge verlieren. Deshalb wird es bis zu einer landesweiten Ausstattung wohl noch einige Zeit dauern. Trotzdem begrüßen wir auch diesen Schritt, weil er in der Tat in den einzelnen Stimmenzählbezirken eine wesentliche Erleichterung für die Zählkommissionen darstellt.

Die Kollegin von der SPD-Fraktion hat schon auf das Problem “Tod oder Verlust der Wählbarkeit vor der Wahl“ hingewiesen, sodass ich darauf nicht noch einmal im Einzelnen eingehen muss. Es ist wichtig, dass wir eine solche Regelung im Gesetz wieder finden und anwenden können.

Ich habe Herrn Strelen, den Landeswahlleiter, im Plenarsaal gesehen, der darauf hingewiesen hat, dass das Gesetz möglichst schnell verabschiedet werden muss, wenn wir es zur Kommunalwahl im September 2001 anwenden wollen. Für die CDUFraktion bleibt des Weiteren festzustellen, dass viele unserer Bedenken, aber auch der Bedenken der kommunalen Spitzenverbände in dem Gesetzentwurf Berücksichtigung gefunden haben.

Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen, dass Sie mir so aufmerksam zugehört haben.

(Beifall bei der CDU)

Für die Fraktion der Grünen spricht der Kollege Klein.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur in aller Kürze erläutern, warum wir diesen Gesetzesentwurf ablehnen werden. Die Ablehnung betrifft nicht die Gegenstände, die wir beraten haben. Diese halten wir durchweg für sinnvoll und für sachgerecht. In dem Kommunalwahlgesetz gibt es aber auch die berühmte Vorschrift des § 36 Abs. 2, die bestimmt, dass die Sitzverteilung bei Kommunalwahlen nach d`Hondt, dem so genannten Höchstzahlverfahren, erfolgt. Wir halten diese Bestimmung für nach wie vor demokratiefeindlich

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

und für eine Bestimmung, die die kleineren Parteien benachteiligt.

(Eveslage [CDU] meldet sich zu einer Zwischenfrage)