- Wir sind aber nicht weitergekommen. - Der federführende Ausschuss hat sich daher nach eingehender Erörterung zur Aufnahme dieser Vogelarten in das Jagdrecht entschlossen. Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im federführenden Ausschuss hat sich aus Gründen des Naturschutzes gegen die Aufnahme ausgesprochen.
Hervorheben möchte ich auch die in den Ausschussberatungen beschlossene Regelung zur Jagd in Naturschutzgebieten, die Sie in der Beschlussempfehlung in § 9 Abs. 4 finden. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung war nur vorgesehen, dass Naturschutzgebiete zu befriedeten Bezirken hätten erklärt werden können. Befriedete Flächen dürfen aber bei der Berechnung der Mindestgröße eines gemeinschaftlichen oder eines Eigenjagdbezirkes nicht mehr berücksichtigt werden. Die Folge wäre gewesen, dass Jagdbezirke und Jagdgenossenschaften, die so die Mindestgröße nicht mehr erreichen, kraft Gesetzes aufgelöst worden wären. Diese weitgehende Folge ist aber bedenklich, wenn der Schutzzweck, der der Ausweisung des Naturschutzgebietes zugrunde liegt, ein umfassendes Verbot der Jagdausübung durch die Einrichtung eines befriedeten Bezirkes gar nicht erfordert. Deshalb ist die aus der Beschlussempfehlung ersichtliche Regelung beschlossen worden, die es ermöglicht, die Jagd in Naturschutzgebieten nur so weit zu beschränken, wie es der jeweilige Schutzzweck des Naturschutzgebietes erfordert. Auf diese Weise können die Flächen bei der Berechnung der Mindestgröße auch weiterhin berücksichtigt werden. Eine vollständige Beschränkung der Jagd in einem Naturschutzgebiet wird nur in Ausnahmefällen notwendig sein.
An diesem Punkt möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass auch diskutiert wurde, ob es - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - der oberen Jagdbehörde vorbehalten sein soll, Regelungen zur Jagd in Naturschutzgebieten zu treffen. Da aber auch die Ausweisung von Naturschutzgebieten den oberen Naturschutzbehörden, d. h. den Bezirksregierungen, übertragen ist, ist in den Beratungen mehrheitlich entschieden worden, die Zuständigkeit für
In § 22 Abs. 2 ist auf Antrag des Ausschussvertreters der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Verpflichtung der obersten Jagdbehörde aufgenommen worden, über die Einnahmen und die Verwendung der bei der Jagdscheinerteilung einzuziehenden Jagdabgabe jährlich öffentlich Bericht zu erstatten.
Das schon in § 24 Abs. 1 des Gesetzentwurfs enthaltene Verbot, Wasserfederwild unter Verwendung von Bleischrot zu jagen, ist in den Ausschussberatungen dahin gehend präzisiert worden, dass dieses Verbot nur für die Jagd an und über Gewässern gilt, also dort, wo die Verwendung von Bleischrot nach den bestehenden Erkenntnissen als besonders problematisch angesehen wird.
Von Bedeutung ist schließlich auch, dass die im Zusammenhang mit der Wildfütterung in § 32 geregelten Jagdverbote in dem Sinne geändert wurden, dass lediglich noch die Jagd auf Schalenwild zu Zeiten von Fütterungen und im Umkreis von Fütterungen verboten ist.
Intensiv diskutiert worden sind die besonderen Regelungen für die staatliche Forstverwaltung in § 37 des Entwurfs. Das meinte ich vorhin mit meiner Vorbemerkung. Die aufgeworfene Frage, ob die dort normierte Zuständigkeit der Forstbehörden nicht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, ist verneint worden.
Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im federführenden Ausschuss hat eine Vielzahl von Änderungsanträgen in die Beratung eingebracht - wir werden sie sicherlich noch hören -, die überwiegend der Stärkung der Naturschutzbelange im Rahmen des Jagdrechts dienen sollten. Die Vertreter der beiden großen Fraktionen im Ausschuss haben sich diesen Änderungsvorschlägen nicht angeschlossen. Sie waren der Auffassung, dass die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen einen hinreichenden Ausgleich naturschützerischer und jagdlicher Interessen beinhalten.
Die übrigen Änderungen des Gesetzentwurfes sind überwiegend redaktionellen und klarstellenden Inhalts. Ich gebe sie daher zu Protokoll.
In § 16 Abs. 2 wird nunmehr deutlich, dass auch nach einer Änderung der den Jagdgenossenschaften vorgegebenen Mustersatzung Abweichungen von der Mustersatzung durch die Jagdbehörde genehmigt werden können. Die Änderungen in den Absätzen 4 und 5 sind wiederum klarstellenden Inhalts.
Die Ergänzungen in § 26 Abs. 2 sind erfolgt, da in der bisherigen Regelung nicht zum Ausdruck kam, in welchen Gebieten die Wildarten, deren Abschuss untersagt werden soll, bedroht sein müssen. Die Änderungen in § 27 Abs. 8, § 28 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 dienen der Klarstellung.
Mit der Ergänzung des § 29 Abs. 2 ist insoweit eine inhaltliche Änderung verbunden, als jetzt auch angestellte Jägerinnen oder Jäger Jagdschutzbefugnisse übertragen bekommen können, da kein sachlicher Grund dafür besteht, sie anders als Jagdgäste zu behandeln.
Die Streichung des letzten Halbsatzes in § 33 erlaubt nunmehr das Kirren voraussetzungslos und erfolgte aus jagdfachlichen Gründen.
Der Gesetzentwurf sah vor, in die Überschriften der einzelnen Paragrafen einen ausdrücklichen Hinweis auf die korrespondierenden Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes aufzunehmen. Solche Bezugnahmen sind jedoch in Niedersachsen unüblich; auch in anderen Landesgesetzen, die der Ausfüllung von Bundesrahmenrecht dienen, gibt es sie nicht. Außerdem ließen sich die im Landesrecht geregelten Inhalte zum Teil nicht in den in Bezug genommenen Regelungen des Bundesjagdgesetzes wiederfinden. Auf die Bezugnahmen wurde daher verzichtet.
In § 2 Abs. 1 ist klargestellt worden, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Jagdbezirk nicht nur die Grundeigentümer, sondern auch die Nutzungsberechtigten vorher ihre Zustimmung erteilen müssen, da sie ohne diese Zustimmung gegebenenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der Einrichtungen hätten. Die übrigen Änderungen in diesem Paragrafen sind klarstellenden Inhalts.
In § 3 Abs. 1 wird mit den eingefügten Verweisen auf das Bundesjagdgesetz klargestellt, welche Inhalte mit den verwendeten Begriffen verbunden sind. Das ist wichtig, weil der Begriff der Jagd im Bundesjagdgesetz mit verschiedenen Inhalten verbunden wird.
Durch die Änderung in § 7 Abs. 1 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die verschiedenen in der bisherigen Nummer 1 des Absatzes 1 genannten natürlichen und juristischen Personen in allen möglichen Kombinationen Partner eines Abrundungsvertrages sein können. In Absatz 2 ist der Satz 2 durch eine Ergänzung der Verweisung auf § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes entbehrlich geworden. In Absatz 3 wird der dritte Satz gestrichen, da es widersprüchlich wäre, wenn die Jagdbehörde nach Absatz 1 Abrundungsverfügungen nur vornehmen darf, wenn diese notwendig sind, die Wirkung dieser Verfügungen dann aber bis zum Ende der Pachtperiode, die auch mehr als 30 Jahre betragen kann, aufgeschoben wäre.
Die Änderung in § 9 Abs. 1 Nr. 7 dient der sprachlichen Richtigstellung, da der Wildbegriff nach dem Bundesjagdgesetz voraussetzt, dass es sich um herrenlose Tiere handelt, sodass es „nicht herrenloses“ Wild nicht geben kann.
Die Regelungen über die Größe von Jagdbezirken in § 12 wurden neu strukturiert, um die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und die bei einem Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindestgrößen notwendigen Angliederungsmaßnahmen der Jagdbehörden deutlicher herauszustellen.
Mit der Streichung des Satzes 2 in § 18 Abs. 1 entfällt eine überflüssige Bestimmung, da Jagderlaubnisse automatisch erlöschen, wenn die Jagdausübungsberechtigung desjenigen, der sie erteilt hat, endet. Die Änderung in Absatz 2 ist klarstellender Natur. Die Änderung in Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass die Bestätigung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher durch die nach § 6 für die Wattenjagdbezirke des Landes zuständige obere Jagdbehörde erteilt wird.
Die Ergänzung der Regelung in § 20 Nr. 3 ist notwendig, da nach der bundesgesetzlichen Regelung auch Flächen, auf denen jemand als Unterpächterin oder Unterpächter die Jagd ausübt, bei der Berechnung der insgesamt einer Person zur Jagdausübung zur Verfügung stehenden Fläche zu berücksichtigen sind.
Die Neuformulierung des § 21 Abs. 2 dient der sprachlichen Verkürzung; die als Absatz 3/1 dem § 22 angefügte Regelung ist aus systematischen Gründen von § 40 Abs. 2 hierher verlagert worden.
Die Streichung in der Überschrift des fünften Abschnitts ist erfolgt, weil die nachfolgenden Vorschriften keine Regelungen zum Thema „Beunruhigen von Wild“ enthalten. Der in § 25 Abs. 4 eingefügte Verweis auf die Regelungen über den Jagdbeirat in § 39 dient der Klarstellung, da dieses Gremium an dieser Stelle erstmals im Gesetz genannt wird. Mit der Änderung in Absatz 6 wird deutlicher herausgestellt, dass die Anordnung einer Hegeschau im Ermessen der Jagdbehörde liegt.
Die Änderung in § 38 Abs. 4 Satz 1 dient der Anpassung des Wortlautes an die Regelung in § 39 Abs. 1, der als Mitglied des Jagdbeirats nicht Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerinnen und Jäger, sondern eine auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft in den Jagdbeirat gewählte Person nennt.
Die Änderungen in den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 41 Abs. 1 dienen der Anpassung an die bereits erwähnten Änderungen in den Geund Verbotsnormen des Gesetzes. Die Streichung in Nr. 15 ist erfolgt, weil eine Veränderung von Kopfschmuck und Unterkiefer in der in Bezug genommenen Vorschrift nicht geregelt ist. Die Umstellung der Bußgeldhöchstgrenze in § 41 Abs. 2 von Deutsche Mark auf Euro erübrigt eine ansonsten notwendige erneute Gesetzesänderung wegen der zum 1. Januar 2002 stattfindenden Währungsumstellung. Dass bis zu diesem Zeitpunkt Bußgelder weiterhin in Deutsche Mark verhängt werden, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in § 42 Abs. 3/4.
Die neu eingefügten Übergangsregelungen in § 42 und die abweichenden In-Kraft-TretensRegelungen in § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1/1 beruhen auf verwaltungstechnischen Erfordernissen, die sich aus der gegenüber den ursprünglichen Planungen späteren Verabschiedung dieses Gesetzes ergeben haben. § 43 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs findet sich nunmehr in den Übergangsregelungen (§ 42 Abs. 3/2), da es sich der Sache nach um eine solche handelt.
Namens des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich Sie, der Ihnen in der Drucksache 2282 vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Niedersächsische Jagdgesetz soll das Landesjagdgesetz aus dem Jahre 1978 ablösen. Ich bin nicht Jäger. Ich glaube, es ist das erste Mal, dass ein für die Jagd zuständiger Minister hier steht und ein Landesjagdgesetz einbringt, der nicht Jäger ist.
Insofern stehe ich auch nicht in dem Verdacht, Lobbyist derer zu sein, die an der Jagd großes Interesse haben. Gleichzeitig glaube ich, die notwendige Offenheit für alternative Vorschläge im Zusammenhang mit der Diskussion über diesen Gesetzentwurf zu haben. Die Passion, Herr Kollege Oestmann, die bei der Jagd bzw. bei den Jägern zu finden ist, war sicherlich auch bei den Abgeordneten vorhanden, als sie miteinander über diesen Gesetzentwurf gestritten haben, wobei sie uns und dem Hohen Haus, wie ich denke, gute Ergebnisse vorgelegt haben.
Der Gesetzentwurf reiht sich in das große Ziel der Modernisierung des Rechts und der Verwaltung des Landes Niedersachsen ein. Mit dem Gesetz werden in dem Rahmen, den das Bundesjagdgesetz dem Landesgesetzgeber lässt, insbesondere folgende Ziele angestrebt: Das eigentumsgebundene Jagdrecht und das klarer herausgearbeitete Jagdausübungsrecht einschließlich des Hegerechts und der Hegepflicht sind von nicht erforderlichen verwaltungsmäßigen Hemmnissen, die es bisher gegeben hat, zu befreien. Damit sollen sowohl die Bürger als auch natürlich die damit befassten Behörden entlastet werden. Ferner ist der Inhalt des Jagdausübungsrechts gestrafft und an aktuelle Erfordernisse angepasst worden. Diese aktuellen Anforderungen ergeben sich zum einen aus jagdrechtlichen, fachlichen Erfordernissen und zum anderen aus Bindungen des Naturschutzes und des Tierschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit, aber auch des Erfordernisses des zivilrechtlichen Schutzes.
Das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht sichern einen Erwerbszweig im Rahmen der Forst- und Landwirtschaft, bei dem das Lebensmittel Wild in neuerer Zeit erhöhte Bedeutung erlangt hat. Deshalb, so meine ich, meine Damen und Herren, mussten wir in den Gesetzentwurf nicht die Pflicht aufnehmen, das erlegte Wild zu verwerten. Das ist damit angestrebt und musste von daher nicht ausdrücklich in den Gesetzentwurf eingefügt werden. Außerdem hätte ein Verwertungsgebot an dieser Stelle Ähnlichkeit mit dem abfallrechtlichen Begriff, die ich im Zusammenhang mit Wild nicht gern herbeiführen würde.
Wildbewirtschaftung und Naturschutz lassen sich durchaus in einen verträglichen Ausgleich miteinander bringen. Jagdrecht mit zugleich speziellem Naturschutzrecht und das allgemeine Naturschutzrecht der Naturschutzgesetze können unter dem Dach des Europarechts durchaus beide wirksam für Naturschutzziele, insbesondere für den Arten- und Biotopschutz, einschließlich der Artenvielfalt, eingesetzt werden. Auch das Jagdrecht vermag einen Beitrag zu Vernetzungsund Rückzugsgebieten für Wild und andere wild lebende Tierarten zu leisten. So sind nach dem Gesetzentwurf auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild zu schaffen, soweit dadurch die geschützten Lebensräume wild lebender Tierarten oder wildwachsender Pflanzen nicht beeinträchtigt werden.
Jagd und Hege sind insbesondere so durchzuführen, dass Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen nicht nur der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, sondern auch der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse des Waldes und der übrigen freien Landschaft berücksichtigt werden. Deshalb ist es, meine Damen und Herren, nicht möglich, hier die Verpflichtung zur Hege zu streichen, weil diese nämlich rahmengesetzlich vorgegeben ist. Außerdem wäre es falsch, wenn man Hege nur auf das Jagen und auf das Ziel des Jagens beziehen würde. Vielmehr sind hier der Naturschutz, die Landschaftspflege und der Biotopverbund gemeint.
Eine wichtige Frage in der Debatte, die sicherlich viele Emotionen ausgelöst hat, betraf die Aufnahme von Rabenkrähe und Elster in den Katalog der nach Landesrecht jagdbaren Tierarten. In dieser Frage hatten wir uns bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zurückgenommen und hatten auf das noch ausstehende Urteil des
Verfassungsgerichtshofes von Rheinland-Pfalz hingewiesen. Der Gerichtshof hat mittlerweile ein Urteil gesprochen und die Zuordnung dieser beiden Vogelarten zum jagdbaren Wild als zulässig erklärt. Deshalb hat sich der Ausschuss dieses Themas noch einmal angenommen und empfohlen, Rabenkrähe und Elster in den Katalog des § 5 des Landesjagdgesetzes aufzunehmen. Meine Damen und Herren, damit haben die Jägerinnen und Jäger die Pflicht, beide Vogelarten nunmehr verantwortungsvoll nach den zwingenden spezifischen Erfordernissen des Jagdbezirks zur Vermeidung von Schäden an landwirtschaftlichen Produkten und Tieren wild lebender Arten, insbesondere auch der bedrohten Singvögel, zu regulieren, aber auch - ich sage das deutlich - zu schonen. Durch angemessene Schonzeiten für die Rabenkrähe und die Elster ist für deren Schutz zu sorgen, der bei Bedarf auch eine fördernde Hege einschließt. Eben ist schon vom Berichterstatter Oestmann auf die im Bebauungsplan vorgesehenen Natur- und Landschaftsflächen hingewiesen worden, die nicht kraft Gesetzes befriedete Gebiete sein müssen. Hierzu hat der Ausschuss eine entsprechende Empfehlung erarbeitet, die wir in vollem Umfang übernehmen können.
Meine Damen und Herren, wir sind weiterhin der Auffassung, dass es aus tierschutzrechtlichen Gründen geboten sein muss, in begründeten Einzelfällen bei krank geschossenem oder sonst schwer krankem Wild eine sofortige Nachsuche in einem Nachbarbezirk zu ermöglichen, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren. Zur Verbesserung der tierschützenden Wildfolge soll außerdem ein von der Jagdbehörde bestätigter Schweißhundführer berechtigt sein, das Schalenwild mit Schusswaffen ohne Rücksicht auf die Jagdbezirksgrenzen nachzusuchen.
Auch das Thema artgerechte Fütterung von Wild ist unterschiedlich bewertet worden. Die Vorschriften über das zulässige, ausschließlich artgerechte Füttern von Wild sind über die bisherigen Tatbestände durch Vorbringen neuer Gründe der Landesjägerschaft erweitert worden. Kernpunkt der Neuregelung ist, dass in Jagdbezirken in Zeiten, in denen Schwarz- und Schalenwild gefüttert werden darf, dieses mit Ausnahme von Schwarzwild nicht bejagd werden darf. Ergänzend dazu soll das Verbot gelten, im Umkreis von 200 m von Fütterungsstellen Schalenwild zu erlegen. Damit die Jagd auf andere Wildarten - insbesondere Raubwild - effektiv bleibt, sollen für diese die genannten Jagdbeschränkungen nicht gelten. Die
hier getroffene Regelung ist gegenüber der bisherigen Regelung wesentlich restriktiver und schränkt die Fütterung sehr stark ein. Ich glaube, dass wir auch hier eine verantwortbare Gesetzesregelung gefunden haben.
Letzter Punkt: Die Abschussplanung ist ein Streitpunkt in der Jägerschaft gewesen. Ich hoffe, dass dieser Streit mit dem vorliegenden Gesetzentwurf endlich aus der Welt geräumt werden kann. Herr Oestmann hat natürlich Recht, wenn er auf Folgendes hinweist: Man muss in einem Gesetz nicht alles bis auf den letzten Punkt regeln. Es hängt auch von den Menschen draußen im Lande ab, wie sie mit den gesetzlichen Grundlagen umgehen. Es hängt auch entscheidend davon ab, ob man gewillt ist, aufeinander zuzugehen und die Interessenslagen der einen wie auch der anderen Seite anzuerkennen.
Meine Damen und Herren, wir haben eine Regelung getroffen, damit die niedersächsischen Forstämter in Zukunft nicht mehr allein über ihre Abschussplanung entscheiden können. Dies geht in Zukunft nur noch im Einvernehmen mit dem zuständigen Jagdbeirat. Ich glaube, dass wir mit dieser Regelung auf Dauer zu einer angemessenen Wildbewirtschaftung in den Jagdbezirken der Landesforsten kommen werden. Wir haben, wie ich meine, eine gute Regelung getroffen, wenn wir den Jagdbeirat um forstfachlichen Sachverstand ergänzt haben; denn gerade die Anliegen der Landesforstverwaltung, die ein Drittel der Landeswaldfläche bewirtschaftet, sollten im Jagdbeirat und insbesondere bei der Abfassung der Abschussplanungen mit berücksichtigt werden.
Ich darf Sie nun bitten, dem vorliegenden Gesetzentwurf über alle Fraktionen hinweg zuzustimmen. Mein Ansinnen von Anfang an war, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der hier im Hause eine hohe Akzeptanz findet. Es wäre schön, wenn wir das gemeinsam hinbekämen.