Protokoll der Sitzung vom 12.12.2001

Allzu oft haben sie die Landkreise, die Städte und die Gemeinden im Regen stehen lassen. Das hat verschiedene Gründe. Aber ich glaube nicht, dass ein Grund dafür in der Geschäftsordnung liegt. Deswegen werden wir diesen Vorschlag auch ablehnen. - Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Mein sehr verehrten Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Damit schließe ich die allgemeine Aussprache.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Wer der Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses in der Drucksache 2899 zustimmen will und damit den Änderungsantrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 2656 ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Der Beschlussempfehlung ist mit Mehrheit gefolgt worden. - Damit ist Tagesordnungspunkt 4 erledigt.

Ich rufe jetzt auf

Tagesordnungspunkt 5: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/2860 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr - Drs. 14/2944

Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 2860 wurde am 12. November 2001 an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist die Kollegin Rühl. - Frau Rühl ist nicht da. Dann nehmen wir den Bericht zu Protokoll.

(Zu Protokoll:)

Der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2944 in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen sowie dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen und damit zugleich gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung dem bereits unterzeichneten Staatsvertrag zuzustimmen. Diese Empfehlungen sind jeweils einstimmig ergangen.

Der Staatsvertrag soll es den in Bremen niedergelassenen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ermöglichen, dem Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen beizutreten. Das Versorgungswerk stellt die Alters-, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung dieser Berufsgruppen sicher. Die relativ geringe Zahl der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen lässt die Errichtung eines eigenständigen Versorgungswerks dort aus wirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Gründen nicht zu. Das erst Ende 1999 eingerichtete niedersächsische Versorgungswerk wird durch die Aufnahme zusätzlicher Mitglieder weiter stabilisiert.

Der federführende Ausschuss bittet daher darum, dem Staatsvertrag entsprechend der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

Die Fraktion waren sich im Ältestenrat darüber einig, dass dieses Gesetz ohne Aussprache verabschiedet werden soll. Gibt es dennoch Wortmeldungen? - Das sehe ich nicht.

Wir kommen damit zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1 einschließlich Staatsvertrag. - Unverändert.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Gesetz wurde einstimmig beschlossen. Ich danke Ihnen.

Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zu

Tagesordnungspunkt 6: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/2543 Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/2953

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wurde in der 79. Sitzung am 13. Juni 2001 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist der Kollege Lanclée. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung empfiehlt Ihnen mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion und die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprachen sich gegen den Entwurf aus. Sie erhoben

zwar gegen die vorgesehenen Änderungen keine Einwände, kritisierten aber, dass die Spielbankenaufsicht weiterhin nicht befriedigend geregelt werde.

Die Beschlussempfehlung wird auch vom mitberatenden Ausschuss für Haushalt und Finanzen getragen. Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat keine Änderungen empfohlen.

Der Ausschuss für innere Verwaltung bittet Sie, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 2953 zu beschließen. Im Übrigen gebe ich den Bericht zu Protokoll.

(Beifall)

(Zu Protokoll:)

Der Gesetzentwurf sieht eine generelle Absenkung der Spielbankabgabe von 80 auf 70 v. H. des Bruttospielertrages vor. Über diese Absenkung hinaus soll die Spielbankabgabe bei neu eröffneten Spielbanken in den ersten drei Geschäftsjahren auf 65 v. H., bei neu eröffneten Internetspielbanken sogar auf bis zu 30 v. H. ermäßigt werden. Im Gegenzug wird die Zusatzabgabe erhöht, die künftig für jede Spielbank gesondert erhoben werden soll.

Abweichend vom Gesetzentwurf soll der Steuertatbestand für die Erhebung der Zusatzabgabe vollständig im Gesetz geregelt werden. Gleiches gilt auch für die Troncabgabe, die nur dann erhoben werden soll, wenn die Tronceinnahmen die Personalkosten der Spielbank übersteigen. Die im Entwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen können daher insoweit entfallen.

Schließlich soll die Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Spielordnung um Regelungen zur Videoüberwachung und zum Spielangebot im Internet erweitert werden.

Im federführenden Ausschuss und im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen wurde zudem § 1 Abs. 2 des geltenden Gesetzes überprüft, der Private vom Betreiben eines Spielbankunternehmens ausschließt. Anlass dafür war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2000, mit dem eine ähnliche Regelung des baden-württembergischen Spielbankgesetzes wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit für verfassungswidrig erklärt wurde, weil die dortigen privaten Spielbanken in der Vergangenheit vorbildhaft betrieben worden seien. Wegen des dem

Landesgesetzgeber vom Gericht zugestandenen weiten Beurteilungsund Prognosespielraums halten die Ausschüsse jedoch eine Änderung der geltenden niedersächsischen Regelung nicht für erforderlich. Die Entscheidung, private Spielbankbetreiber nicht zuzulassen, beruhte erklärtermaßen auf dem so genannten Spielbankskandal und kann daher auch in Ansehung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als gerechtfertigt angesehen werden.

Ich werde nun die wesentlichen Änderungs- und Ergänzungsempfehlungen des federführenden Ausschusses im Einzelnen erläutern:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 3) werden umfangreiche Änderungen vorgeschlagen:

Die geänderte Formulierung des Absatzes 1 Satz 2 stellt klar, dass sich die Ermäßigung der Spielbankabgabe für eine im laufenden Geschäftsjahr eröffnete Spielbank aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur auf das entsprechend kürzere „Rumpfgeschäftsjahr“ erstreckt.

Nach Absatz 1 Satz 3 soll die Spielbankabgabe für das Spiel im Internet in noch stärkerem Umfang ermäßigt werden als bei neu eröffneten Spielbanken mit konventionellem Spielangebot. Zurzeit existiert zwar noch keine Internetspielbank, das niedersächsische Spielbankunternehmen ist jedoch bestrebt, ein solches Spielangebot - das so genannte Onlinegaming - zu entwickeln. Es ist damit zu rechnen, dass dessen Einführung einen hohen Investitionsaufwand erfordert, sodass die Rentabilität einer Internetspielbank bei Anwendung der sonst geltenden Abgabesätze zumindest in der Anlaufphase nicht gewährleistet wäre.

Der neu gefasste Absatz 2 regelt die Erhebung der Zusatzabgabe. Der Gesetzentwurf sieht in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz vor, die näheren Regelungen über die bisher als „Zusatzleistungen“ bezeichneten Abgaben einer Verordnung des Innenministeriums zu überlassen. Dies begegnet nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte verfassungsrechtlichen Bedenken, denn nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss das Parlament selbst die wesentlichen Elemente der Besteuerung festlegen. Daher soll der Steuertatbestand einschließlich des Steuersatzes abschließend im Gesetz geregelt werden.

Die Regelung entspricht inhaltlich der Verordnung, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs erlassen werden sollte. Eine Zu

satzabgabe wird erst erhoben, wenn der „Sockelbetrag“ eines Jahresbruttospielertrages von 5 Millionen Euro überschritten wird. Die Staffelung des Abgabesatzes in Stufen von 0,0005 v. H. erlaubt es, die unterschiedlichen Ertragssituationen der einzelnen Spielbanken angemessen zu berücksichtigen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zusatzabgabe ebenso wie die Spielbankabgabe künftig täglich anzumelden und zu entrichten ist. Da sich der Abgabesatz der Zusatzabgabe jedoch gemäß Absatz 2 nach dem Jahresbruttospielertrag der jeweiligen Spielbank richtet, steht die konkrete Höhe des Abgabesatzes erst nach Abschluss des Geschäftsjahres endgültig fest. Der Sache nach handelt es sich daher bei täglichen Leistungen um Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabeschuld. Dies soll in Absatz 3 ausdrücklich klargestellt werden. Die Regelung zur Höhe der Vorauszahlung entspricht der bisher in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Abgabe.

Absatz 7, der die Entstehung der jeweiligen Abgabeschuld regelt, muss als Folge der Einführung der Vorauszahlung entsprechend geändert werden.

In Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 2) soll aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen auch der Tatbestand der Troncabgabe abschließend im Gesetz geregelt werden. Die Höhe des Abgabesatzes entspricht der vom Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnung. Nach Satz 2 ist die Troncabgabe nicht zu zahlen, wenn sie nicht ausreicht, um damit entsprechend § 4 Abs. 3 die Personalkosten zu decken. Dies hat zwar zur Folge, dass voraussichtlich - wie schon in der jüngeren Vergangenheit - zunächst keine Troncabgabe anfallen wird. Die Regelung ermöglicht jedoch eine Abschöpfung, wenn die Tronceinnahmen bei einzelnen Spielbanken stark überdurchschnittlich sind oder insgesamt wieder steigen.

Nach Satz 3 entsteht die Troncabgabe in Übereinstimmung mit dem Anmeldezeitraum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) monatlich.

Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 3 (§ 5) betreffen im Wesentlichen Folgeänderungen zur Einführung der Vorauszahlung in § 3 Abs. 3: Der Spielbankunternehmer soll die Vorauszahlung täglich anmelden (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) und selbst berechnen (Absatz 2 Satz 2). Absatz 3 Sätze 2 und 3 enthält die Auswirkungen der geleisteten Vorauszahlungen auf die abschließende Berechnung der Zu

satzabgabe. Absatz 4 Satz 1 regelt nunmehr auch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen.

Die Anmeldefrist für die Troncabgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 soll wegen deren Abhängigkeit von den Personalkosten mit dem Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldungen harmonisiert werden.

Der Vorschlag zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 9 Abs. 2 Nr. 8) dient der Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Videoüberwachung in der Spielordnung. Zum einen soll klargestellt werden, dass der Spielbankunternehmer nicht nur befugt, sondern verpflichtet sein soll, Videoaufzeichnungen anzufertigen. Zum anderen soll der Kreis der hinsichtlich der aufgezeichneten Daten Zugriffsberechtigen im Interesse einer klaren gesetzlichen Eingriffsregelung möglichst genau eingegrenzt werden.

Nach Artikel 1 Nr. 7 sollen die überholten §§ 11 bis 13 des geltenden Gesetzes gestrichen werden.

Artikel 2 soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Gesetz nunmehr einheitlich zum 1. September 2001, dem Beginn des Geschäftsjahres des Spielbankunternehmens, in Kraft tritt.

Vielen Dank, Herr Kollege. - Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Tinius hat jetzt das Wort. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Darüber, ob das Glücksspiel wirklich zum Glück der Menschen gehört, ließe sich sicherlich trefflich streiten oder auch philosophieren. Nichtsdestotrotz profitiert das Land und somit die Allgemeinheit von diesem Spiel. Darum sind wir als Gesetzgeber verpflichtet, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Glücksspiel in kontrollierte Bahnen lenken. Der von der SPDFraktion eingebrachten Gesetzentwurf trägt den veränderten Bedingungen für unsere Spielbanken sowohl im wirtschaftlichen als auch im technischen Bereich Rechnung.

Meine Damen und Herren, die heute zu beschließende Novellierung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes beinhaltet drei wesentliche Änderungen: erstens die Neustrukturierung der Spielbankabgabe, zweitens klarere Regelung der Video