Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir bitte, ganz kurz zu den Forderungen nach Änderung der Aufsichtsstruktur Stellung zu nehmen. Ich meine, wer wegen solcher Forderungen den Gesetzentwurf ablehnt, der blockiert den Fortschritt und kann nur auf Effekthascherei aus sein. Es muss darum gehen - mir ist sehr daran gelegen -, konkrete Verbesserungen für die Spielsicherheit durchzusetzen. Sie wird auch nicht dadurch schlechter, dass hier wieder falsche Behauptungen in die Welt gestellt werden. Die Videoüberwachung kann rund um die Uhr betrieben werden. Sie auch weiter laufen zu lassen, wenn die Bude zu ist, halte ich für unsinnig. Das, was insoweit jetzt geschieht, ist in Ordnung, meine Damen und Herren. Daran wird die Landesregierung auf der Grundlage des geänderten Gesetzes auch kontinuierlich weiterarbeiten.
Aber soll ernsthaft eine Aufsicht umgebaut werden, meine Damen und Herren - so muss man doch fragen -, die nicht nur kriminelle Machenschaften aufgedeckt hat, sondern alle daraus zu ziehenden Konsequenzen durchsetzen konnte? Soll wirklich eine Aufsicht umstrukturiert werden, die auf alle Fragen des Entschließungsantrages der CDUFraktion zur Spielbank Hittfeld überzeugende Antworten geben konnte? Außerdem - das will ich
auch hinzufügen - treffe ich meine Entscheidungen schon gar nicht auf der Grundlage falscher Behauptungen, die nicht davor zurückschrecken, Beamten eine Verstrickung in kriminelle Machenschaften anzuhängen.
Ich darf hier erwähnen, meine Damen und Herren, dass das Magazin Stern vom Landgericht Hamburg kürzlich auch im Hauptsacheverfahren verurteilt worden ist, seine falschen Behauptungen über Herrn Schapper zu unterlassen und richtig zu stellen. Der Stern hat richtig zu stellen, dass Herr Schapper im Zusammenhang mit der Spielbank Hittfeld weder in kriminelle Machenschaften verstrickt ist noch Ermittlungen behindert hat.
Außerdem ist die unwahre Behauptung richtig zu stellen, dass in Fällen, in denen die für Kontrollen der Spielbanken zuständigen Beamten uneinsichtig waren, gemeinsame Studienjahre des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Geschäftsführers bemüht wurden. Dieses Urteil bestätigt eindeutig: Es liegen überhaupt keine Anhaltspunkte für ein Versagen unserer rechtlich-organisatorischen Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte von Amtsträgern vor.
Meine Damen und Herren, es ist Zeit, die auch durch unwahre Meldungen angeheizten unfruchtbaren Debatten hier im Landtag nunmehr konstruktiv und zukunftsweisend zu beenden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihren Widerstand aufgeben könnten und den Gesetzentwurf unterstützen würden.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Zur Abstimmung gestellt werden die Änderungsempfehlungen des Ausschusses.
Artikel 1. - Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Das Erste war die Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in Gänze zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Die Gegenprobe! - Das Erste war die Mehrheit. Damit ist der Gesetzentwurf so angenommen worden.
Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Vorschaltgesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drs. 14/2770 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur Drs. 14/2954
Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drucksache 2770 wurde in der 85. Sitzung am 24. Oktober 2001 an den Ausschuss für Wissenschaft und Kultur zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 2954 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist im federführenden Ausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht sowie für Haushalt und Finanzen mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPDFraktion und der CDU-Fraktion ergangen. Das Ausschussmitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich in den mitberatenden Ausschüssen gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen. Ich füge hinzu: Im federführenden Ausschuss war niemand seitens der Grünen vertreten.
Da der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt.
Wie Sie wissen, wird zurzeit ein Hochschulreformgesetz beraten, das tief greifende Änderungen der Organisationsstrukturen an den Hochschulen zum Inhalt hat. Die Leitung der Hochschulen soll danach kollegialen Präsidien obliegen. Diese Präsidien sollen - mit zusätzlichen Kompetenzen versehen - die Entwicklung der Hochschule aktiver als bisher gestalten können. Diese Reform muss von geeigneten Persönlichkeiten getragen werden, die in einem neuen Verfahren hierfür legitimiert werden sollen. Das Vorschaltgesetz hat zum Ziel, diesen Legitimationsprozess nach dem In-KraftTreten des Hochschulreformgesetzes frühestmöglich einsetzen zu lassen. Das Instrument hierfür ist die unter Artikel 1 Ziffer 1 a) der Beschlussempfehlung geregelte Verkürzung der Amtszeiten der in der Übergangszeit zu wählenden Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die unter Artikel 1 Ziffer 4 der Beschlussempfehlung für Hochschulen mit Rektoratsverfassungen vorgesehene konkrete Festlegung der Amtszeiten.
Aufgrund eines Änderungsantrags der SPDFraktion hat der Gesetzentwurf einige Ergänzungen erfahren, deren wesentliche Inhalte ich Ihnen kurz erläutern möchte:
Mit Artikel 1 Ziffer 1 a/1 werden die Voraussetzungen für eine Berufung als Präsidentin oder Präsident darauf beschränkt, dass während einer ersten Amtszeit die Altersgrenze nicht überschritten wird. Die unter Artikel 1 Ziffer 1 c) und d) enthaltenen Änderungen sind hiermit in Zusammenhang stehende Folgeänderungen. Die Ergänzung der Übergangsvorschrift in Artikel 2 hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Vorschaltgesetzes auch auf Personen, die vor dessen In-Kraft-Treten bereits zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt worden sind, keine Anwendung findet.
Die Streichung unter Ziffer 1. a) wurde vorgenommen, weil es für die Fallkonstellation „für die Dauer von vier Jahren“ in Anbetracht des aktuellen Datums und der Begrenzung auf den
31. Dezember 2004 keinen Anwendungsfall mehr geben kann. Der Inhalt des Satzes 3 wurde aus Ziffer 2 des Gesetzentwurfs nach hier übernommen.
Die Regelung unter Ziffer 1 b) ist aus Ziffer 3 des Gesetzentwurfs nach hier übernommen worden. Die Streichung des § 87 Abs. 3 Satz 2 NHG durch die Streichung der Worte „Satz 1“ erfolgte aufgrund eines Änderungsantrags der SPD-Fraktion. Die Ergänzung dient der sprachlichen Konkretisierung. Diese ist notwendig, weil die Entscheidung, die Stelle nicht öffentlich auszuschreiben, zeitlich vor der Wiederwahl liegt. Die vorgeschlagene Formulierung verdeutlicht dies.
Der Inhalt der zur Streichung empfohlenen Ziffer 2 und 3 findet sich, wie bereits ausgeführt, nunmehr in den neu unter Ziffer 1 eingefügten Buchstaben a) und b). Diese Verlagerung hat gesetzestechnische Gründe.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie wissen, dass wir das umfassende Niedersächsische Hochschulgesetz beraten, das im Oktober nächsten Jahres planmäßig in Kraft treten soll. Ohne dass ich vorgreifen will, möchte ich sagen, dass es neue Präsidien und neue Leitungsstrukturen geben wird sowie eine neue Machtbalance, über die wir im Einzelnen noch kräftig streiten, die aber in den Kernpunkten bereits feststeht. Demnach sollen sich die Hochschulen neue Präsidien wählen, die sie in Zukunft aber auch abwählen können, die aber durchaus auch mit einer bestimmten Machtfülle versehen sind, damit es eine neue, starke Hochschulleitung geben kann, die dann im Auftrag der Körperschaft Hochschule und möglichst im Auftrag aller Hochschulmitglieder die Hochschule wirklich aktiv steuern und leiten kann.
Alle Hochschulgliederungen habenvon uns erwartet - das werden wir im Gesetz auch so umsetzen -, dass nur neue Organe, die nach In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes gewählt werden, dann
„Neue Organe für neue Leitungsstruktur“ ist die Formel, die wir umsetzen werden. Dies muss man wissen, weil es die Voraussetzung dafür ist, dass wir gesagt haben: Wir brauchen ein Vorschaltgesetz, damit bei den jetzt noch anstehenden Wahlen für Präsidentinnen und Präsidenten - ich füge hinzu: auch für Rektorinnen und Rektoren, wenngleich das die Ausnahme ist - nicht die Situation eintritt, dass dort noch Präsidenten gewählt werden, die dann für sechs Jahre im Amt sind und es nicht zulassen, dass die neuen Organe ihre eigenen neuen Leitungsstrukturen selbst wählen können. Deswegen mussten wir eine Begrenzung der Amtszeit für die jetzt noch zu wählenden Präsidentinnen und Präsidenten vornehmen. Das ist der Kern dieses Vorschaltgesetzes.
Der zweite Kernpunkt ist, dass für die Präsidentinnen und Präsidenten, die dann gewählt werden, natürlich ein anderer Verfahrensweg eröffnet werden muss. Denn es werden nur noch Beamtinnen und Beamte auf Zeit für einen relativ kurzen Zeitraum von ca. zwei Jahren gewählt - deren Amtszeit läuft nämlich bereits am 31. Dezember 2004 aus -, statt wie sonst Präsidentinnen und Präsidenten, die für sechs Jahre gewählt sind. Deswegen haben wir im Vorgriff auf das neue Hochschulgesetz auch alle Regelungen gestrichen, die es in der Vergangenheit noch gegeben hat und die bestimmte formale Anforderungen an die zu wählenden Präsidenten gestellt haben.
In Zukunft wird es eine einfache Linie geben. Derjenige, der sich für eine Präsidentschaft an einer Hochschule bewirbt, muss nachweisen, dass er in der ersten Wahlperiode die Altersgrenze nicht erreicht - mehr nicht. Ansonsten vertrauen wir den Gremien der Hochschule an, dass sie ihre eigenen, machtvoll ausgestatteten Präsidenten richtig wählen und im Zweifel, wenn es einmal schiefgehen sollte, auch abwählen werden. Nun gibt es Kritiker an dieser Regelung - -
- Selbstverständlich, Frau Pothmer. - Es gibt Kritikerinnen und Kritiker an dieser Regelung, die darauf hinweisen, dass das Verfahren in Zukunft ein bisschen anders gestaltet ist. Das ist in der Tat richtig. In Zukunft ist erstens nur der Senat beteiligt, weil es an der Hochschule kein Konzil mehr gibt.
Dafür gibt es in Zukunft einen Hochschulrat, der sozusagen die gesellschaftliche Breite in den Diskussionsprozess einbringen kann. Aber wenn Sie bitte einmal auf die Waagschale legen, dass es in Zukunft an der Hochschule nur noch den Senat - also eine relativ kleine Repräsentanz - und den Hochschulrat - also eine außenstehende Repräsentanz - geben wird, dass es aber derzeit das Konzil - eine breite Repräsentanz an der gesamten Hochschule - gibt, und dann vergleichen, dass wir den Präsidenten nur für einen kurzen Zeitraum wählen, dann ist es, meine ich, nicht nur legitim, sondern sinnvoll, diesen neuen Schritt der Hochschulautonomie schon jetzt zu gehen, damit es die Hochschulen leicht haben, für den Übergangszeitraum neue Präsidentinnen und Präsidenten zu wählen.
Nun weiß ich, meine Damen und Herren, dass das Ängste auslöst. Ich kann es auch verstehen. Wenn eine solche neue Situation eintritt, dass wir den Hochschulen selbst den Auftrag erteilen, sich selbst zu führen, dann fragt sich der eine oder andere: Können die das? Können die Hochschulen die richtigen Persönlichkeiten wählen? - Ich sagen Ihnen klipp und klar: Ja, sie können das, und wenn nicht, dann werden sie es lernen. Wenn sie an der einen oder anderen Stelle vielleicht einmal einen Fehler machen, dann werden sie ihn korrigieren müssen. Dafür werden sie sicherlich auch Lehrgeld bezahlen. Aber wir werden ihnen in dem neuen Gesetz das Vertrauen geben, und wir sind uns sicher, dass die Hochschulen verantwortungsvoll damit umgehen können.
Frau Pothmer und Frau Litfin, ich weiß ja - ich bin schließlich auch Abgeordneter in einem Wahlbereich, der zwar selbst keine Hochschule hat,
aber im Nachbarwahlkreis gibt es eine Hochschule -, wie Sie das sehen: Wahre Hochschulautonomie kann es erst geben, wenn jeder Abgeordneter seine eigene Hochschule hat. Ich kann das ja auch verstehen. Wie kann eine Hochschule möglicherweise einen Präsidenten oder eine Präsidentin gegen den Willen der örtlichen Abgeordneten wählen, wo doch die örtlichen Abgeordneten an dieser Stelle die eigentliche Weisheit besitzen?