Weil der Gesetzentwurf der Landesregierung im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt.
Anliegen des Gesetzentwurfs ist es ganz wesentlich, europarechtliche Vorgaben umzusetzen; dies gilt insbesondere für die Führung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes befasst sich mit der Umsetzung von Erfahrungen, die die Kammern mit
dem Verwaltungsvollzug des Gesetzes gemacht haben. Ich nenne hier beispielhaft die Regelungen zu den nunmehr rechtlich selbständigeren Versorgungswerken der Kammern, die Anpassung der Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung an die des Landtages und der kommunalen Parlamente und schließlich die Verkleinerung der Kammerversammlungen. In mehrerer Hinsicht sind auch die den Kammern zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume erweitert und ihnen neue Aufgaben zugewiesen worden. Hinzu gekommen sind datenschutzrechtliche Regelungen, um das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die Kammer auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen. Schließlich trägt der Gesetzentwurf den Auswirkungen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin“ und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Führen von Facharztbezeichnungen Rechnung.
Lassen Sie mich nun die wesentlichen Änderungsempfehlungen und Diskussionspunkte kurz ansprechen; auf die rein redaktionellen Änderungen und Verdeutlichungen gehe ich nicht ein, sie sprechen ohnehin für sich.
Keine Mehrheit hat ein Antrag der Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gefunden, in § 10 eine Beteiligung von Patientenvertretern in den Ethikkommissionen vorzusehen.
In § 12, der den Versorgungseinrichtungen der Kammern nun Teilrechtsfähigkeit verleiht, sind zusätzliche Regelungen über das Zustandekommen des Ausschusses eingefügt worden, der die Versorgungseinrichtung leitet. Die Ausschüsse sind in Übereinstimmung mit einem Votum des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes der Meinung, dass diese Regelungen bereits in das Gesetz gehören.
Entsprechend der Verlängerung der Amtszeit für die Kammerversammlung auf fünf Jahre ist diese Amtszeit in § 14 a nun auch für die Lebendspendekommission vorgesehen.
Was die Wahlen zu den Kammern betrifft - geregelt in den §§ 18 und 19 -, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen von Bündnis 90/Grüne und der SPD beantragt, die Zahl der Wahlkreise für die Briefwahl auf einen zu reduzieren. Dies ist mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen von CDU und FDP abgelehnt worden. Nach ihrer Auffassung soll es
Die Änderung des § 33 Abs. 2 geht auf einen Vorschlag des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit zurück. Mit der Änderung soll es den Kammern ermöglicht werden, in ihre Berufsordnungen Vorschriften über die angemessene Vergütung und Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kammermitgliedern aufzunehmen. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, die in der Praxis zu Problemen geführt hat.
Eingehend hat der federführende Ausschuss im Zusammenhang mit § 42 - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin - einen Vorschlag der Ärztekammer diskutiert, ihr die Möglichkeit zu geben, durch Satzung eine andere als die gegenüber der EU-Kommission notifizierte Bezeichnung „Fachärztin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu wählen. Dem hat sich der Ausschuss im Hinblick auf die abgeschlossene und den Landesgesetzgeber bindende Notifizierung nicht angeschlossen. Der federführende Ausschuss hat sich ebenso wenig der Auffassung der Ärztekammer anschließen können, es stelle einen Gleichheitsverstoß dar, wenn die bisher zur Führung der Bezeichnungen „praktischer Arzt“ und „Facharzt für Allgemeinmedizin“ Berechtigten nun einheitlich berechtigt seien, die Bezeichnung „Facharzt“ bzw. „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ zu führen. Im Anschluss an Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und des Sozialministeriums ist der Ausschuss der Auffassung, dass die bisherigen Unterschiede in den Weiterbildungsgängen nicht so schwerwiegend sind, dass die Absolventen dieser Weiterbildungsgänge in Zukunft nicht eine einheitliche Bezeichnung führen könnten.
Ich komme nun zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 75, nach der die Gründe für die Einstellung eines berufsgerichtlichen Verfahrens dem betroffenen Kammermitglied nicht mehr mitzuteilen seien. Es wird empfohlen, diese Änderung zu streichen und es beim bisherigen Recht zu lassen. Eine wesentliche Arbeitserleichterung ist für die Kammern mit der Änderung nicht verbunden; dem steht ein wesentlicher und rechtsstaatlich bedenklicher Informationsverlust für das betroffene Kammermitglied gegenüber.
Schließlich hat sich der federführende Ausschuss mit dem Vorschlag auseinander gesetzt, Tierärzten die Niederlassung in der Rechtsform einer GmbH zu ermöglichen. Es hat letztlich Übereinstimmung darüber gegeben, dass diese Frage nicht ohne eine Gesamtschau der Heilberufe insgesamt geprüft werden kann und vor allem noch einer eingehenden Erörterung mit den Kammern bedarf. Das kann allerdings nicht mehr Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens sein.
Ich bin damit am Schluss meines Berichts. Ich bitte namens des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 610 zu beschließen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Jede Gesetzesänderung ist ein aufwendiges Verfahren und muss daher der Frage standhalten, ob sie notwendig ist. Ich möchte deshalb zunächst einmal auf den Ausgangspunkt für dieses Gesetzgebungsverfahren hinweisen. Auslöser waren die Vorgaben des Europäischen Parlaments und des Rates; denn die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates enthält eine Fülle von Regelungen, die jetzt in Landesrecht umzusetzen sind.
Ganz besonders betroffen durch die europäischen Vorgaben ist die ärztliche Weiterbildung. Zwei Punkte, die auch die Ärztekammer problematisiert hat und die in diesem Zusammenhang auch im Sozialausschuss diskutiert worden sind, möchte ich hier noch einmal erwähnen.
Erstens. Die Bundesregierung hat gegenüber der EU-Kommission mitgeteilt, dass diejenigen, die die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert haben, die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ führen. Das haben wir auch in unser Landesgesetz übernommen. Das war auch der Grund dafür, weshalb wir den Vorschlag der Ärztekammer nicht berücksichtigen konnten, die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ zu übernehmen.
Zweitens. Für diejenigen Ärzte und Ärztinnen, die bereits eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen haben, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, nachträglich eine Facharztbezeichnung zu führen.
Nach Auffassung der Ärztekammer sollte diese Möglichkeit auf Staatsangehörige anderer EUMitgliedsstaaten beschränkt werden. Eine solche Regelung hätte aber den Nachteil, dass dann Deutsche, die im europäischen Ausland ausgebildet worden sind, anders behandelt würden als Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten mit gleichem Ausbildungsort.
Meine Damen und Herren, wir haben mit diesem neuen Heilkammergesetz nicht nur die bereits angesprochenen europäischen Vorgaben umgesetzt, sondern wir haben auch die Gelegenheit genutzt, Erfahrungen der Kammern im Umgang mit dem bisherigen Gesetz aufzugreifen. Ich möchte an dieser Stelle einige Punkte hervorheben: die Verlängerung der Wahlperiode der Kammerversammlung von bisher vier auf fünf Jahre - auch in Anlehnung an die verlängerte Legislaturperiode des Landtages. Beim Kammerwahlrecht sind wir ähnlich vorgegangen. In Zukunft gibt es - wie auch bei den Kommunalwahlen - die Möglichkeit, bis zu drei Stimmen abzugeben. Die Kammerversammlungen selbst werden verkleinert - das steht uns im Niedersächsischen Landtag ja noch bevor. Mit der Verkleinerung der Versammlung haben wir einem Wunsch der Kammern entsprochen, die sich davon eine größere Effizienz ihrer Arbeit und eine Senkung der Kosten versprechen. In Zukunft erhalten die Kammern zusätzliche Kompetenzen bei der Zulassung von Weiterbildungsstätten und bei der Zertifizierung über die Güte der beruflichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Eine weitere Änderung betrifft die Anpassung an Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Meine Damen und Herren, als Familien- und Frauenministerin freut es mich besonders, dass mit dem Gesetz die Möglichkeit der Teilzeitausbildung bei der spezifischen Ausbildung für Allgemeinmedizin erweitert worden ist. Nur noch 50 % der Ausbildungszeit muss in Vollzeit erfolgen. Ich meine, gerade in diesem Metier ist das ein wichtiger Schritt in Richtung besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Ich bin dem Sozialausschuss für eine sachliche und konstruktive Diskussion dankbar. Ebenso danke ich dem GBD. Die Landesregierung hat eine
Reihe von Hinweisen und Anregungen übernommen. Nicht übernommen worden ist, was jetzt im Änderungsantrag von SPD und Grünen gefordert wird. Lassen Sie mich kurz darauf eingehen.
Die erste Forderung lautet, sachkundige Verbandsvertreter in der Ethikkommission gesetzlich vorzuschreiben. Richtig ist, dass in den Ethikkommissionen auch die Interessen der Patientinnen und Patienten berücksichtigt werden müssen. Dies wird schon heute durch die Satzungen der Ethikkommissionen möglich. Diese bestimmen nämlich auch die Zusammensetzung der Ethikkommission an sich. Deshalb bedarf es unseres Erachtens hier keiner weiteren Änderung.
Die zweite Forderung lautet, nur einen Wahlkreis zuzulassen. Dies schadet meiner Meinung nach mehr, als dass es nützen kann, denn durch mehrere Wahlkreise wird erreicht, dass viele Vertreter aus vielen Regionen in die Kammerversammlungen gelangen. Das halte ich gerade in einem Flächenland wie Niedersachsen mit sehr unterschiedlichen Regionen für wichtig.
Mit der dritten Forderung schließlich soll die Tierarzt-GmbH erlaubt werden. Diese Forderung ist etwas erstaunlich, denn im Ausschuss waren sich alle einig, diesen Punkt im Anschluss an die Novelle zunächst sorgfältig zu erörtern. Eine solche Regelung hieße, dass die GmbH für alle ärztlichen Berufsgruppen ausgedehnt werden müsste, und zwar mit allen Konsequenzen.
Zum Schluss möchte ich hervorheben, dass wir mit dem Gesetz einen Beitrag zur Stärkung der Selbstverwaltung leisten. Der Aufgabenkatalog der Kammern wird erweitert, ihre Kompetenz wird gestärkt. Außerdem trägt die Novellierung zur Rechtsbereinigung und zur Reduzierung von Vorschriften bei. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Tat konnten wir das Gesetzeswerk im Ausschuss weitgehend einvernehmlich diskutieren. Es setzt auch auf Vorarbeiten der alten Landesregierung auf; das GMG und die Novellierungen des EU
Rechts mussten übernommen werden. Insofern ist das auch nicht problematisch. Problematisch sind meines Erachtens die vier Punkte, die wir im Änderungsantrag gemeinsam mit den Grünen noch einmal aufgeführt haben, die auch teilweise Ausfluss des gemeinsam verabschiedeten Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes sind und mitaufgenommen werden müssten, um das Gesetz kompatibel zu machen.
Das fängt mit dem ersten Änderungsvorschlag an, die bestehende Ethikkommission um mindestens einen Vertreter zu ergänzen, der aus den Vereinen oder Verbänden kommt, die Patienteninteressen vertreten. Mit dem GMG werden die Patientenschutzrechte und die Patientensicherheit verändert und verbessert. Insofern ist es nur konsequent, dass in der Ethikkommission nicht nur die Ärzte sitzen, sondern auch die Vertreter der Interessen der Patienten. Das ist schlüssig. Ich weiß nicht, warum man sich zum jetzigen Zeitpunkt dagegen sperrt, zumal man das Gesundheitsreformgesetz gemeinsam verabschiedet hat.
Der zweite Punkt betrifft eine gemeinsame Liste für das ganze Land. Ich sehe das anders als die Ministerin. Wir verkleinern die Ärztekammern ganz erheblich. Die Ärztekammer wird von 100 auf 60 Mitglieder verkleinert. Bei den Zahnärzten wird von 80 auf 60 Mitglieder verkleinert. Dadurch wird es natürlich noch schwieriger, die Pluralität des ärztlichen Berufsstandes in der Kammer widerzuspiegeln. Das ist auch beim letzten Mal schon intensiv diskutiert worden. Zwischenzeitlich haben wir viele Briefe von Fachärzten erhalten, die kleine Facharztrichtungen wie Sozial-, Arbeits-, Sportund Rettungsmediziner, Sozialfachärzte, den Medizinischen Dienst, Musterärzte, Umweltmediziner usw. vertreten. Diese wichtigen Facharztgruppen sind nur in sehr geringer Zahl über das Land verteilt. Sie haben bei mehreren Listen - für jeden Bezirk können es bis zu elf sein - überhaupt keine Chance, in die Kammer hereinzukommen. Das beklagen sie zu Recht. Ich meine, das, was wir uns selbst gönnen und wünschen, nämlich Vielfalt im Parlament, um uns intensiv über bestimmte Themen unterhalten zu können und uns auszutauschen, sollten wir auch einer Ärztekammer ermöglichen. Sie sollte in ihren Reihen unter Beachtung des Minderheitenschutzes demokratische Grundregeln haben. Insofern wäre es sinnvoll, wenn es hier nur eine Liste gäbe. Ansonsten ist die Vertretung in der Kammer so engspurig, dass sich dort etliche Ärzte schlichtweg nicht mehr vertreten fühlen. Ich meine, dass muss man sich nicht antun.
Der dritte Punkt ist eine zwangsläufige Folge des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes: Wir schlagen vor, den § 32 zu ändern. Dort geht es um die Grundlagen der ärztlichen Berufsausübung. Im § 32 sind die Einrichtungen genannt, die das bisher gemacht haben, nämlich Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen und Privatkrankenanstalten entsprechend der Gewerbeordnung. Durch das Gesetz wird es aber zukünftig medizinische Zentren geben. Insofern ist es folgerichtig und auch notwendig, diese medizinischen Zentren zu verankern, wenn das Kammergesetz novelliert wird. Sonst steht das eine im GMG, aber das andere nicht im Kammergesetz. Darüber kann es eigentlich nicht zwei unterschiedliche Meinungen geben, meine Damen und Herren.
Der letzte Punkt betrifft die Tierärzte. Diese versuchen seit Jahren, deutlich zu machen, dass sie in die Lage versetzt werden wollen, ihre Praxis als GmbH zu führen, so wie in anderen Bundesländern auch. Nur in Niedersachsen und Bayern ist das noch nicht möglich. Diesbezüglich gibt es keine rechtlichen Bedenken, außer der Aussage: Wir wollen so lange warten, bis die anderen ärztlichen Berufsstände dieses auch können. - Ich weiß nicht, wo diese These hergenommen wird. In anderen Bundesländern gibt es diese nicht. Sie ist auch falsch. Ich verstehe sie auch angesichts Ihrer politischen Ideologie nicht. Sie wollen immer den Selbständigen stärken und weitgehend Freiheit geben. Jetzt kommt ein Berufsstand auf uns zu, macht einen Vorschlag und formuliert diesen komplett aus. Sie sagen aber Nein. Ich bitte Sie ernsthaft darum, noch einmal in sich zu gehen - da diese vier Punkte aufgrund der aktuellen Gesetzesvorgabe schlüssig sind -, damit wir vielleicht doch zu einer gemeinsamen Lösung kommen. Dann könnten wir das Kammergesetz einmütig verabschieden.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zur Notwendigkeit der Neufassung dieses Kammergesetzes hat die Ministerin ausführlich Stellung genommen. Daher möchte ich nur auf einzelne Punkte eingehen. 1996 haben wir das
Kammergesetz beraten und ohne große Diskussion einstimmig verabschiedet. Mittlerweile hat sich die Lage geändert. Wir müssen nicht nur eine Anpassung an die EU-Norm, sondern sicherlich auch an das verabschiedete GesundheitssystemModernisierungsgesetz vornehmen. Das heißt in aller Deutlichkeit, dass wir bereit sein werden, noch einmal über einige Punkte nachzudenken. Das hat aber mit der jetzt anstehenden Verabschiedung der Gesetzesvorlage nichts zu tun. Wir werden also den Gesetzentwurf so, wie er Ihnen zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist, verabschieden.
1996 - daran darf ich noch einmal erinnern - sind wir im Ausschuss den Beschlüssen des Deutschen Ärztetages gefolgt. Der 106. Deutsche Ärztetag, der in diesem Jahr stattgefunden hat, hat die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ zur einzigen künftigen Berufsbezeichnung bestimmt. Diesem Ansinnen des Deutschen Ärztetages ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Vielmehr hat sie im Zusammenhang mit der Notifizierung gegenüber der EU für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin als Einziges die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ genannt.
Im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt hat, Körperschaften öffentlichen Rechts zu gründen, und ihnen einen gewissen Gestaltungsrahmen vorgibt, ist die Frage zu stellen, inwieweit die Bundesregierung das Selbstverwaltungsrecht der Kammern achtet, wenn sie diesem Beschluss nicht folgt. Das hat die Bundesregierung getan, indem sie von dem Beschluss erheblich abgewichen ist.
Was die Tierärzte angeht, so haben wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt ganz bewusst darauf verzichtet, auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform einer niedergelassenen Praxis mit aufzunehmen; denn wir wollten derzeit - das betone ich noch einmal - in Bezug auf die Regelung keine Differenzierung vornehmen. Grund dafür ist, dass das GMG eine Regelung zu den Gesundheitszentren enthält. Diese müssen auch in GmbH-Form geführt werden können. Das heißt, wir werden dieses Thema zwangsläufig noch einmal auf der Tagesordnung haben und darüber debattieren.
Interessant ist, dass immer darauf hingewiesen wird, diese Rechtsform gebe es bereits in anderen Ländergesetzen. Das ist nicht richtig. Richtig ist
vielmehr, dass in anderen Ländern eine GmbH, sofern sie auftritt, toleriert wird. Aber in den Ländergesetzen steht dies nicht drin. In Bayern ist es sogar ausdrücklich verboten.
Auch ist interessant, was 1996 die Berichterstatterin Frau Elsner-Solar hier darlegte. Sie hat damals für die SPD Folgendes ausgeführt: