Protokoll der Sitzung vom 17.11.2004

Zunächst zu der Regelung in Artikel 1 § 2 a Abs. 4:

Nach der Entwurfsfassung war hier zunächst vorgesehen, dass die oberste Landesbehörde Vereinbarungen über die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften genehmigen soll. Da einige Arbeitsgemeinschaften ihre Arbeit bereits zum Jahreswechsel aufnehmen sollen, hielt der federführende Ausschuss zeitliche Verzögerungen, die sich aus dem Genehmigungserfordernis ergeben könnten, nicht für hinnehmbar. Er hat sich deshalb einstimmig dafür ausgesprochen, auf die Genehmigung zu verzichten, und hielt die Möglichkeit zur nachgehenden Beanstandung durch die oberste Landesbehörde für ausreichend. Im federführenden Ausschuss wurden in diesem Zusammenhang die praktischen und rechtlichen Probleme erörtert, die sich aus dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses ergeben können. So kann eine nachgehende Beanstandung unter Umständen wegen der nach wie vor in Absatz 4 enthaltenen Verweisung auf § 130 Absatz 1 NGO dazu führen, dass es den kommunalen Trägern gesetzlich untersagt ist, entsprechend dem jeweiligen Umfang der Beanstandung die Vereinbarung zu vollziehen. Zudem können die kommunalen Träger verpflichtet werden, Maßnahmen, die aufgrund der Vereinbarung bereits getroffen worden sind, rückgängig zu machen. Diese Folgen wären nach dem ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Regelungskonzept einer Rechtssicherheit vermittelnden Genehmigung eher ausnahmsweise eingetreten, weil problematische Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und vor deren Rechtswirksamkeit hätten nachgebessert werden können. Der Ausschuss war sich aber einig, dass diese rechtlichen Risiken in Anbetracht der zeitlichen Notwendigkeiten in Kauf genommen werden müssen.

Zu Absatz 1: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist u. a. die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistung nach dem SGB II. Nach § 44 b Abs. 1 SGB II errichten „die Träger der Leistung“ die Arbeitsgemeinschaften, sodass die Bundesagentur angesprochen werden muss, zumal die Agenturen für Arbeit kaum rechtsfähig sein dürften.

Zu Absatz 2: Satz 1 in der Entwurfsfassung wiederholt lediglich die Formulierung aus § 44 b Abs. 3 Satz 1 SGB II, erweckt aber gleichzeitig den Eindruck, als werde eine eigenständige (lan- des-) gesetzliche Anordnung getroffen. Da es an der Kompetenz des Landesgesetzgebers hinsicht

lich der Übertragung von Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit auf die Arbeitsgemeinschaft fehlt, soll auf diese Formulierung verzichtet werden und lediglich die Übertragung der den kommunalen Trägern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft normiert werden. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 3: Es handelt sich um redaktionelle und sprachliche Anpassungen.

Zu Absatz 4: Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem mündlich vorgetragenen Teil des Berichts verwiesen. In Satz 1 wird klargestellt, dass die kommunalen Träger die öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen haben. Der zweite Halbsatz ist erforderlich, da das Nds. AG SGB II keine Regelungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung enthält. In Satz 1/1 wird angeordnet, dass zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung die Vereinbarung der obersten Landesbehörde vorzulegen ist. Die in Satz 2 enthaltene Regelungsalternative im zweiten Halbsatz ist entbehrlich, weil sie einen Unterfall der Beanstandung darstellt.

Zu Absatz 1: Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nr. 3: Der Geschäftsführer wird durch § 44 b Abs. 2 Satz 1 eingeführt, auf den hier dementsprechend Bezug genommen werden muss.

Zu Nr. 5: Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu Nr. 6: Die Formulierung wird präzisiert, weil in der Entwurfsfassung nicht hinreichend deutlich wird, dass hier die Frage der Haftung der Bundesagentur im Innenverhältnis geregelt werden soll.

Zu Absatz 4: § 113 e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 NGO überschneidet sich inhaltlich mit § 2 b Abs. 1 des Entwurfs und wird deshalb nicht in Bezug genommen.

Zu Artikel 2: Da nach Artikel 45 Abs. 3 Satz 1 NV jedes Gesetz den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen soll, ist eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf aufgenommen worden. Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass

das Gesetz zum frühestmöglichen Termin in Kraft treten soll.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Helmhold für die Grünen. Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die rot-grüne Bundesregierung hat die seit über 20 Jahren geforderte Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe in Angriff genommen und umgesetzt. Dieses Gesetz bietet große Chancen, die von der veröffentlichten Meinung ja auch allmählich wahrgenommen werden, hat allerdings - das soll hier nicht verschwiegen werden - auch belastende Folgen. Dies betrifft insbesondere Arbeitslosenhilfeempfängerinnen, deren Arbeitslosenhilfe bisher über dem zukünftigen ALG II-Satz liegt, und Menschen, deren Partnerinnen oder Partner so viel verdienen, dass sie selbst aus dem Leistungsbezug herausfallen. Vermutlich sind dies vor allem Frauen.

Dies und auch die Folgen der von uns so nicht gewollten Zuverdienstregelung werden wir sorgfältig beobachten und gegebenenfalls zeitnah revidieren.

Das SGB II war, wie Sie alle wissen, ein sehr spät erhandelter Kompromiss. Dies lag vor allem an der von Herrn Koch geleiteten Widerstandsfront der B-Länder. Wir hätten das alles sehr viel schneller in trockene Tücher bekommen können, wenn Herr Koch und seine Mitstreiter nicht so fürchterlich auf das „Modell Wisconsin“ und seine „Operation sichere Zukunft“ - unsere hessischen Kollegen haben das immer „Operation düstere Zukunft“ genannt - fixiert gewesen wären.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nun sind wir - sozusagen in letzter Minute - in der intensiven Phase der Umsetzung des SGB II auf Landesebene, und es ist natürlich leidig, dass wir jetzt nach kurzer Zeit schon wieder eine Novelle zum SGB II-Ausführungsgesetz beschließen müssen, weil sich Ihre Juristen nicht über die mögliche und nötige Rechtsform für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften haben einigen können.

(Vizepräsidentin Astrid Vockert übernimmt den Vorsitz)

Das kostete uns Zeit und Energie, die wir sicherlich hätten sinnvoller füllen können, wenn wir alles in eins, also als eine Vorlage, hätten bearbeiten können. Dabei schafft diese Novelle ja nur einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen die kommunalen Gebietskörperschaften handeln können, aber nicht müssen.

Vor Ort, meine Damen und Herren, laufen die Vorbereitungen zur Gründung von Arbeitsgemeinschaften und zur Einrichtung von Job-Centern auf Hochtouren. Die Region Hannover hat gerade ihren öffentlich-rechtlichen Vertrag mit vier zuständigen Arbeitsagenturen auf den Weg gebracht. Der Vertrag kann als Vorbild für andere dienen.

Meine Damen und Herren, im Weiteren müssen wir uns nun vor allem dem Kapitel Eingliederung von Erwerbslosen widmen. Hier sind alle möglichen Wege zur Wiedereingliederung der Betroffenen in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt gefragt. Gerade der oft kritisierte so genannte zweite Arbeitsmarkt wird angesichts der allgemeinen Konjunkturund Strukturprobleme sehr wichtig bleiben.

(Glocke der Präsidentin)

Dabei werden wir nicht den Weg der Substitution nur mit fachlicher Qualifikation zu erbringender Arbeit durch so genannte Ein-Euro-Jobs mitgehen. Wer meint, er könnte überall so genannte Helferjobs für bisher hauptamtliches qualifiziertes Personal einstellen, geht Irrwege. Wir halten es für dringend nötig, dass überall vor Ort Beiräte mit den möglichen Trägern von Ein-Euro-Stellen gebildet werden, damit klare Kriterien für den Einsatz erarbeitet werden und kein Missbrauch entsteht.

(Glocke der Präsidentin)

Diese Stellen müssen zusätzlich und zeitlich begrenzt sein, sie müssen Qualifizierungsmöglichkeiten und den Betroffenen eine Wahlmöglichkeit bieten.

Zur Umsetzung gehört auch die unabhängige Beratung. Diese haben bisher die Arbeitslosenzentren und Erwerbsloseninitiativen, auf Landesebene zusammengefasst unter dem Begriff „Zebra“, sehr erfolgreich geleistet. Die Landesregierung missachtet diese Arbeit, wenn sie diesen Zentren und Initiativen jetzt den Garaus machen will, indem sie die Mittel für 2005 komplett streicht. Wenn Sie schon darauf hinweisen, dass die Arbeitsgemeinschaften bzw. Job-Center in Zukunft zuständig

sind, dann sollten Sie wenigstens tragfähige Übergangsregelungen anbieten, so wie Sie das auch im Bereich der Pro-Aktiv-Center machen, bis die Weiterfinanzierung gesichert ist und die Verhandlungen vor Ort zu Ende geführt sind.

Frau Helmhold, kommen Sie bitte zum Schluss!

Gerne. - So geben Sie den mühsam über die Jahre ausgebauten Beratungsstrukturen den Todesstoß. Wenn Ihnen daran politisch nicht gelegen ist, meine Damen und Herren, dann sollten Sie schleunigst Vorschläge für eine Übergangsregelung unterbreiten. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön. - Für die CDU-Fraktion Herr Kollege Dr. Matthiesen!

Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! In Niedersachsen plagen sich die Kommunen und Arbeitsagenturen mit der pünktlichen Umsetzung von Hartz IV, also der Grundsicherung für Arbeit Suchende, zum kommenden Januar. Der Bundesgesetzgeber hat die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch Arbeitsagenturen und Kommunen vorgeschrieben, sofern die Kommune nicht optiert hat. Das am 15. September 2004 verabschiedete Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches II - Grundsicherung für Arbeit Suchende - konnte zur zentralen Frage der Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften noch keine Regelung treffen. Das geschieht mit dem jetzt vorgelegten Änderungsgesetz. Das ändert aber nichts daran, dass die bundesgesetzliche Regelung der Arbeitsgemeinschaften durch das Sozialgesetzbuch II nach wie vor äußerst unbefriedigend ist.

Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Herr Weise, hat bei einem Gespräch am 13. Oktober in Schleswig-Holstein eingeräumt, dass die durch den Bundesgesetzgeber gewählte Form der Zusammenarbeit zwischen Bundesagentur und Kommunen in Arbeitsgemeinschaften eine denkbar schlechte Lösung darstelle. Seine Behörde müsse sich nun genauso wie die Kreise

und kreisfreien Städte mit dieser unglücklich gewählten Konstruktion auseinander setzen und gemeinsam mit den Kommunen versuchen, im Interesse der Arbeit Suchenden das Beste aus der verfahrenen Lage zu machen.

Nach gut begründeter Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages verstoßen die Arbeitsgemeinschaften als Mischverwaltung aus Bundes- und Landesbehörden gegen das grundgesetzliche Verbot der Mischverwaltung. Die Kompetenz zu landesrechtlichen Regelungen der Arbeitsgemeinschaften über den § 44 b SGBII hinaus sei zwar zweifelhaft. Nach der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können unterschiedliche Rechtsformen des öffentlichen oder Privatrechts für die Arbeitsgemeinschaften gewählt werden. Der Bund hat es aber versäumt, eine klare und verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die Arbeitsgemeinschaften zu schaffen. Dies war auch Kritikpunkt der kommunalen Seite bei unserer Anhörung am 1. November. Dieses Versäumnis kann der Bund nur selbst beheben. Dazu ist er aber bislang nicht bereit.

Deswegen haben sich die Regierungsfraktionen entschlossen, mit dem vorliegenden Änderungsgesetz den Kommunen und Arbeitsagenturen ein Angebot zu machen, das unter den gegebenen Umständen ein Optimum an Rechtssicherheit bedeutet. Kommunen und Arbeitsagenturen können nun ihre Arbeitsgemeinschaften als Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Damit besteht ein klarer Rechtsrahmen für Organisation, Personal, Finanzen und Haftung. Insbesondere hat die Anstalt neben ihrer Behördeneigenschaft auch die Dienstherrenfähigkeit. Dies ist in der vergangenen Diskussion ein sehr wichtiger Punkt bei der Frage gewesen, wie das Personal von den Kommunen auf die Arbeitsgemeinschaften übergehen kann. Damit leistet das Land Pionierarbeit. Wie zu hören ist, haben andere Bundesländer reges Interesse daran. Von dieser Rechtsform der Anstalt können die Arbeitsgemeinschaften mit In-Kraft-Treten des SGB II in Niedersachsen ab dem 1. Januar 2005 Gebrauch machen.

Entscheidend wird es nun sein, dass die Arbeitsgemeinschaften an die bisherige erfolgreiche kommunale Arbeitsmarktpolitik für Sozialhilfebezieher anknüpfen werden. Leider mehren sich aus der Praxis die Hinweise, dass es hierbei zu großen Problemen kommen wird, Frau Helmhold. Die Entwicklung geht nicht hin zur versprochenen

Partnerschaft auf gleicher Augenhöhe zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen, sondern die Arbeitsagenturen haben nach den vorliegenden Berichten das Sagen in den Arbeitsgemeinschaften. Sie sollen das machen, was sie wollen, und werden dabei aus Nürnberg zentralistisch und bürokratisch ferngelenkt. Die Erfahrungen und Vorschläge aus der kommunalen Praxis werden nicht aufgenommen, sondern mit „Geht nicht, können wir nicht“ abgeblockt. So lautet die Information, die ich bekommen habe. Es sieht nach der Fortsetzung des ineffektiven und unwirtschaftlichen Systems der zentralen Fördertöpfe der Bundesanstalt für Arbeit aus. Das bedeutet, dass die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften weithin verpuffen wird. Besser dagegen wären Dezentralisierung und Spielraum an der Basis für die Fördermaßnahmen in Anknüpfung an die Erfahrungen der Kommunen. Das gilt auch für die viel diskutierten Ein-EuroJobs. Wenn sich die Überregulierer aus der Bundesagentur durchsetzen, dann werden künftig künstliche Qualitäts- und Qualifikationsmaßstäbe die gemeinnützige Arbeit zum Erliegen bringen. Der ineffektive Zentralismus der Bundesagentur scheint in den Arbeitsgemeinschaften fröhliche Urständ zu feiern.

Die Fraktionen von CDU und FDP bitten deshalb die Landesregierung, darauf ein Auge zu werfen, und die sich anbahnende Fehlentwicklung zu stoppen. Höchste Leistungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften bei der Vermittlung und Eingliederung in Arbeit sind auch deshalb geboten, weil die zur Verfügung stehenden Bundesmittel mit dem Anstieg der Arbeitslosigkeit nicht Schritt gehalten haben. Nach neuer Schätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gibt es bereits in diesem Jahr 230 000 mehr zu aktivierende Leistungsberechtigte als für 2005 geschätzt, und zwar inzwischen rund 3,44 Millionen. Dabei ist gleichzeitig das Volumen der Eingliederungsleistungen des Bundes mit 6,35 Milliarden Euro unverändert geblieben. Das bedeutet, dass der Eingliederungsbetrag pro Kopf deutlich reduziert wird, und zwar um 20 % von 160 Euro auf nur noch rund 130 Euro. Das Kernziel der Reform, die Förderung und Eingliederung von Arbeitslosen, wird damit vom Bund nicht ausreichend unterstützt. Nun wird es darauf ankommen, den Start der Arbeitsgemeinschaften zum 1. Januar 2005 genau zu beobachten und - wo notwendig - unverzüglich nachzusteuern.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke schön. - Für die FDP-Fraktion Frau Kollegin Meißner, bitte!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Helmhold, Sie haben gesagt, es wäre am besten gewesen, wenn das Änderungsgesetz gar nicht erst notwendig gewesen wäre, sondern wenn beides in einem eingebracht worden wäre. Dazu muss ich sagen: Das liegt nicht an uns. Uns wäre es lieber gewesen, wenn wir dieses Änderungsgesetz nicht hätten einbringen müssen, sondern wenn es vielmehr eine Regelung auf Bundesebene gegeben hätte. Das ist von der Bundesregierung leider versäumt worden. Deshalb mussten wir tätig werden, damit es in Niedersachsen überhaupt losgehen kann.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Sie sagten auch, man muss sehr wachsam sein, dass die Umsetzung klappt, dass es nicht nur EinEuro-Jobs gibt und dass dadurch nicht qualifizierte Jobs ersetzt werden. Das wollen wir auf keinen Fall. Da werden wir alle wachsam sein müssen. Hartz IV ist ein neues Gesetz. Wir sind inzwischen der Meinung, dass diese Zusammenlegung richtig ist. Wir wollen Sie darin unterstützen und von uns aus alles tun, damit es in Niedersachsen losgehen kann. Es ist allgemein Konsens, dass es noch viele Unsicherheiten und Fragezeichen sowie vieles gibt, das droht, den Bach herunterzugehen. Dabei müssen wir gemeinsam aufpassen. Es darf nicht sein, dass durch Hartz IV Jugendliche oder auch bestimmte Umschulungen, die sich bewährt haben - ich weiß von Umschulungen, die eine Arbeitsvermittlung von 100 % gebracht haben -, zu wenig Berücksichtigung finden. So etwas darf es nicht geben.