Nach den Darstellungen der Vertreter des Finanzministeriums im Haushaltsausschuss stellt die technische Liste den Änderungsbedarf dar, den die Landesregierung u. a. aufgrund der Beratungen im Haushaltsausschuss noch sieht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Ansatzveränderungen:
Im Einzelplan des Ministeriums für Inneres und Sport verringert sich der Ansatz für den Polizeieinsatz während der Castor-Transporte um 2,4 Millionen Euro.
Im Einzelplan des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird der Entlastungsbetrag an die Kommunen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Hartz IV aufgrund aktualisierter Berechnungen um 15 Millionen Euro auf 105 Millionen Euro erhöht. Hierzu haben die Vertreter der SPD-Fraktion die Ausbringung eines besonderen Haushaltsvermerks beantragt, der sicherstellt, dass die Zahlungen an die Kommunen auf jeden Fall geleistet werden.
Im Einzelplan des Kultusministeriums wird im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm des Bundes für Ganztagsschulen eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 167,8 Millionen Euro für die Zuweisung für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände ausgebracht. Die Finanzhilfeleistungen des Landes verringern sich durch die mit Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vorgenommene Änderung des § 150 Abs. 7 Niedersächsisches Schulgesetz nicht um 6,4 Millionen Euro, sondern nur um 2,566 Millionen Euro. Weiterhin sollen die Ansätze für die Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Lehrerinnen und
Lehrer um 20 Millionen Euro verstärkt werden. Im Zuge des Budget-Controllings haben Finanzministerium und Kultusministerium festgestellt, dass durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit das Budget schon im laufenden Haushaltsjahr aller Voraussicht nach nicht ausreichen werde. Die Ansatzerhöhung sichert die vom Kultusministerium vorgesehene Stellenbesetzung ab.
Im Einzelplan des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird der Ansatz für Zuweisungen des Bundes für Investitionen des öffentlichen Personennahverkehrs um 14,7 Millionen Euro reduziert. Entgegen der ursprünglichen Anmeldung hat der Bund im GVFG-Bundesprogramm deutlich weniger Mittel für Niedersachsen vorgesehen.
Im Einzelplan des Justizministeriums sind die Folgeänderungen aus der Kündigung des Vertrags mit Bremen über die Unterbringung von niedersächsischen Gefangenen in bremischen Gefängnissen und die Rücknahme der bisher in Bremen untergebrachten Gefangenen in die Jugendanstalt Hameln dargestellt.
Die technische Liste zum Einzelplan 13 - Allgemeine Finanzverwaltung - enthält Ansatzveränderungen zur Nachversicherung für aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete, eine Erstattung an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft zum Ausgleich des Verlustsaldos von Zinsaufwand und Dividendenerträgen sowie die haushaltswirtschaftliche Darstellung der Teilkommunalisierung des Staatsbades Bad Nenndorf.
Der Einnahmeansatz für die Entnahme aus dem Landesliegenschaftsfonds - Unterabteilung Agrarstrukturfonds - soll um 5,7 Millionen Euro erhöht werden. Veranschlagt werden die Entschädigungszahlungen aus der Übereignung der Luneplate an Bremen. Aufgrund aktualisierter Berechnungen konnte der Ansatz für Darlehen des sonstigen inländischen Kreditmarktes ebenfalls korrigiert werden.
Zu der so genannten politischen Liste haben die Vertreter der CDU-Fraktion ausgeführt, dass sie durch einzelne Veränderungen des Haushaltsplanentwurfs sowie durch das Haushaltsbegleitgesetz Schwerpunkte in den Bereichen Bildung, Wirtschaft und innerer Sicherheit setzen wollten. Für den Landeshaushalt 2005 sollen nach ihrer Darstellung daher folgende politische Akzente gesetzt werden: Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft um 1 Million Euro, Bereitstel
lung von 1 Million Euro Landesmittel für das Bundesprogramm Ganztagsschulen - die Bundesmittel betragen 9 Millionen Euro -, Erhöhung der Mittel für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung um 1,9 Millionen Euro, Erhöhung der Mittel für die Werftenhilfe um 0,7 Millionen Euro, dazu die zusätzliche Ausbringung einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 2 Millionen Euro zur Gegenfinanzierung der Wettbewerbshilfe des Bundes, Bereitstellung von 131 Stellen im gehobenen Dienst zur Vollendung der zweigeteilten Laufbahn bei der Polizei, Einführung einer zusätzlichen Sonderzuwendung für Beamte der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 in Höhe von 300 Euro pro Jahr, sodass sich für diese Personen eine Erhöhung der Sonderzuwendung auf insgesamt 420 Euro ergibt, Investitionen in die Gedenkstätte Bergen-Belsen durch Ausbringung eines Ansatzes von 2,7 Millionen Euro für den Ausbau der Gedenkstätte und von 200 000 Euro für die Gedenkfeier zum 60. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Bergen-Belsen am 17. April 2005, Reduzierung der Kürzung der Mittel für den Landesportbund und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege von jeweils 11 % auf jeweils 10 %, Reduzierung der Kürzungen bei den Beratungs- und Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt von 80 000 Euro auf 50 000 Euro sowie die Neuregelung des Landesblindengeldes. Blinde erhalten künftig von Geburt an bis zum 27. Lebensjahr ein Landesblindengeld von 300 Euro pro Monat. Darüber hinaus werden 3 Millionen Euro für Härtefälle bereitgestellt.
Der Vertreter der SPD-Fraktion hat in einer Reihe von Einzelpunkten Änderungen angekündigt und die vom Herrn Präsidenten bereits dargestellten Änderungsanträge im Haushaltsausschuss zur Diskussion gestellt. Sie stehen heute zur Abstimmung. Der eigentliche Haushaltsantrag der SPDFraktion werde folgende Schwerpunkte setzen: Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 50 % für Beamte der Besoldungsgruppen bis A 10, Umsetzung des von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Landesblindenverband erarbeiteten Kompromisses zum Landesblindengeld, Verminderung der Kürzung der Mittel für die Bauunterhaltung, Erhalt der Landeszentrale für politische Bildung, Finanzierung der Sprachförderung in Kindertagesstätten und der Hausaufgabenhilfe, Verbesserung bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung sowie Erhöhung der Mittel für die Wettbewerbshilfen für Seeschiffswerften.
Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ebenfalls einen Änderungsantrag seiner Fraktion angekündigt. Seine Fraktion werde vorschlagen, für Beamte bis Besoldungsgruppe A 9 - gehobener Dienst - das Weihnachtsgeld zu erhalten. Gegenfinanziert werden solle dies mit einer Reduzierung der Beihilfeleistungen. Des Weiteren kündigte er einen Entschließungsantrag zum Thema Subventionsabbau und Bekämpfung der Steuerhinterziehung an. Das Fazit der Grünen lautet, dass der Haushalt die Neuverschuldung nicht senkt, sondern erhöht.
Zum Schluss darf ich Ihnen das Abstimmungsergebnis im Einzelnen vortragen. In der Abstimmung über die Einzelpläne hat der Ausschuss für Haushalt und Finanzen die Einzelpläne des Staatsgerichtshofs, des Landesrechnungshofs und des Landtages einstimmig beschlossen. Die übrigen Einzelpläne hat der Ausschuss gegen die Stimmen der Ausschussmitglieder der Fraktion der SPD und den Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Bei den Änderungen aus der technischen Liste und der Liste zur Verwaltungsmodernisierung hat sich der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthalten.
Zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2005 hat der Ausschuss vor allem die Artikel 4, Änderungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes, und 5, Änderungen des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, erörtert. Wegen der knappen Zeit gebe ich die weiteren Punkte zu Protokoll und bedanke mich für Ihr Interesse.
Artikel 4 betrifft in seinen neu eingefügten Nrn. 0/1 und 0/2 Änderungen des Beamtengesetzes. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit und die zur Entlastung des Arbeitsmarkts eingeführte Möglichkeit, Beamte schon ab dem 50. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand zu beurlauben, sollen zu Dauerregelungen werden. Bisher waren diese Möglichkeiten auf das Ende dieses Jahres befristet.
Artikel 4 Nrn. 1 bis 3 regelt die Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger und die Heilfürsorge für Polizeibeamte und Feuerwehrbeamte. Ursprünglich hatte der Gesetzentwurf vorgesehen, das Finanzministerium zum Erlass einer Verordnung zu ermächtigen, die alle wesentlichen Fest
legungen über Art, Umfang und Verfahren der Gewährung von Beihilfen und Heilfürsorge enthalten sollte. Eine solche Verordnungsermächtigung ist aber aus landes- wie bundesverfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass die wesentlichen Strukturprinzipien der Beihilfe gesetzlich zu regeln sind. Gleiches gilt für die Gestaltung der freien Heilfürsorge. Aus diesem Grunde sieht die Beschlussempfehlung unter Nr. 1 - § 87 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes - Folgendes vor:
Beihilfe wird vorerst nach den Regeln gewährt, die für Bundesbeamte und -versorgungsempfänger nach dem Rechtszustand vom 1. November 2001 gelten. Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen wird allerdings nun für alle Beamten und Versorgungsempfänger abgeschafft. Die Regelung gibt der Landesregierung hinreichend Zeit, eine gesetzliche Neuordnung der Beihilfe vorzubereiten.
Auch hinsichtlich der in Nr. 2 angesprochenen freien Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten und der kommunalen Feuerwehrbeamten war die Verordnungsermächtigung zu streichen. Für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Regelung muss hier vorerst weiter mit Erlassen gearbeitet werden. Was die Wahlleistungen angeht, werden sie nur für die Polizeivollzugsbeamten endgültig gestrichen, während es den Kommunen weiter überlassen bleibt, die Gewährung von Wahlleistungen selbst zu regeln.
Nr. 1 betrifft die jährliche Sonderzahlung an Beamte, also das Weihnachtsgeld und die Sonderzahlung zum Familienzuschlag. Mit den Stimmen der Vertreter der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Vertreter der Oppositionsfraktionen empfiehlt Ihnen der Ausschuss, den Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine um 300 Euro höhere Sonderzahlung nach § 8 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes zu zahlen, also insgesamt 420 Euro. Diese Zahlung und die Sonderzahlung zum Familienzuschlag sollen einheitlich für den Monat Dezember ausgezahlt werden.
Die der SPD angehörenden Ausschussmitglieder haben sich für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 50 % für Beamte der Besoldungsgruppen bis A 10 ausgesprochen; der Ver
treter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat eine Beibehaltung des bisherigen Weihnachtsgeldes für Beamte bis Besoldungsgruppe A 9 - gehobener Dienst - für richtig gehalten, gegenfinanziert durch eine Reduzierung der Beihilfeleistungen.
Die neuen Nrn. 2 und 3 nutzen die bundesrechtlich durch das zum 1. Januar 2005 in Kraft tretende so genannte Anpassungsausschlussgesetz eröffnete Möglichkeit, die aktiven und ehemaligen Spitzenbeamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 von der einprozentigen Erhöhung der Grundgehaltssätze und Amtszulagen ab 1. August 2004 auszuschließen.
Die Änderungen des Ministergesetzes in Artikel 6 betreffen die Amts- und Versorgungsbezüge der Mitglieder der Landesregierung. Die vom Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Änderung des § 9 Abs. 1 des Ministergesetzes ist insoweit entbehrlich geworden, als die prozentualen Erhöhungswerte des an die Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes gekoppelten Amtsgehalts nicht mehr abgesenkt werden müssen. Das wird durch das Anpassungsausschlussgesetz des Bundes ohnehin unmittelbar geschehen. Durch die neue Nr. 3 des Artikels 6 wird nun gewährleistet, dass die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Ministergesetz für Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt nicht später erfolgt als im Beamtenversorgungsrecht.
Ich komme nun zu den Veränderungen in Artikel 10, der die Änderungen im Lotteriegesetz betrifft, und die ich bei meinen Ausführungen zum Haushaltsplan schon einmal angesprochen habe:
Soweit der Gesetzentwurf die Finanzhilfen an den Landessportbund Niedersachsen und an die Spitzenverbände, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, gekürzt hat, soll diese Kürzung nicht jeweils 11 %, sondern nur 10 % betragen. Die niedersächsische Lottostiftung soll einen zusätzlichen Ausgleich für die sie betreffenden Kürzungen erhalten, wenn die neue Lotterie „KENO“ Konzessionsabgaben von mehr als 7 Millionen Euro erbringt. Das schlägt sich nun in entsprechenden neuen Ansätzen in § 7 Abs. 2 Satz 1 des Lotteriegesetzes nieder. In dem neuen § 7 Abs. 2 Satz 3 wird klargestellt, dass die aus der Lotterie „KENO“ stammende Finanzhilfe an die Niedersächsische Lottostiftung wie die übrigen ihr zukommenden Beträge im Dezember gezahlt wird.
Soweit in der Beschlussempfehlung auch eine Änderung des Artikels 10 Nr. 6 vorgeschlagen wird, handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Lediglich klarstellender Natur ist der Änderungsvorschlag zu Artikel 11: Auf Anraten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wird § 51 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes so gefasst, dass nicht der Eindruck entsteht, die landesrechtlichen Anteile zur Berechnung des Mittelgehaltes würden individuell - je nach der Kinderzahl des jeweiligen Beschäftigten an einer Ersatzschule - ermittelt.
Mit den in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 12 - Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes - hat es folgende Bewandtnis:
In der neuen Nr. 1 soll durch Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verwaltungsvereinfachung bei der Förderung der Investitionsaufwendungen der so genannten eingestreuten Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege herbeigeführt werden.
Die Veränderungen in der Nr. 2 - Anfügung eines neuen § 18 Abs. 3 - sollen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Regelkreise für das Erstattungsverfahren für Leistungen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge klar getrennt werden. § 18 des Niedersächsischen Pflegegesetzes betrifft in Zukunft nur noch Erstattungen des Landes an die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe für derartige Leistungen. Erstattungsansprüche der Kommunen nach den Bestimmungen der Kriegsopferfürsorge regeln sich nur noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften. Damit werden Abrechnungsverluste gegenüber dem Bund vermieden.
Unterschiedliche Auffassungen haben sich im Haushaltsausschuss zur Beibehaltung und zur Höhe des Blindengeldes ergeben; ich bin darauf im Rahmen meiner Ausführungen zum Haushaltsplan schon eingegangen.
Der in der Beschlussempfehlung enthaltene neue Artikel 12/1 Nrn. 1 und 2 gibt die Vorstellung der Koalitionsfraktionen wieder. Anders als im Gesetzentwurf soll das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde nicht ersatzlos gestrichen, sondern nur noch in Höhe und Empfängerkreis reduziert werden: Blinde erhalten künftig von Geburt an bis zum 27. Lebensjahr ein Landesblindengeld von
300 Euro pro Monat. Dies ist Inhalt der Neufassungen in §§ 1 und 2 des Gesetzes. Die Oppositionsfraktionen sind mit ihren weiter gehenden Vorstellungen nicht durchgedrungen. Artikel 12/1 Nrn. 3 und 4 betreffen Folgeänderungen und redaktionelle Korrekturen.
Sie finden schließlich in der Beschlussempfehlung einen neuen Artikel 12/2 über Abweichungen von der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung. Es handelt sich um eine Übertragung des ursprünglich im Haushaltsgesetz 2005 vorgesehenen § 8, der dort gegen das Bepackungsverbot verstieß. Die Vorschrift ist im Übrigen nur redaktionell bearbeitet worden.
Die in Artikel 12/1 enthaltenen Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung sollen nur bis zum 31. Dezember 2008 möglich sein. Eine entsprechende Vorschrift enthält jetzt Artikel 14 Abs. 3 Nr. 3.
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bittet Sie, seinen Beschlussempfehlungen zum Haushaltsgesetz, zum Haushaltsplan und zum Haushaltsbegleitgesetz zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die finanziell schwierige Lage des Landes Niedersachsen beschäftigt den Landtag nun schon mehr als zwei Jahrzehnte. Der heutige Ministerpräsident Christian Wulff hat zu dieser finanziellen Lage einmal einen Entschließungsantrag unterschrieben, in dem Folgendes stand:
„Der Landtag stellt fest: Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet das Land, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Um diese Pflicht erfüllen zu können,“
„muss die Landesregierung für den Landeshaushalt nicht nur endlich ein grundlegendes Sanierungskonzept zur Rettung aus der Finanzkrise vor
legen, sondern auch Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Grundgesetz, die so genannte Nothilfe, ausschöpfen.“
Herr Ministerpräsident - er ist leider nicht da, aber der Finanzminister kennt sich da noch aus -, das war am 1. November 1995. Der Entschließungsantrag trug die Druckssachennummer 13/1488.
Meine Damen und Herren, damals betrug die Nettokreditaufnahme rund 1,9 Milliarden Euro. Heute möchte sich die Landesregierung von CDU und FDP fast 1 Milliarde Euro mehr genehmigen lassen, nämlich 2,795 Milliarden Euro Nettokreditaufnahme.
Damals überschritt der Landeshaushalt die Verfassungsgrenze um nur rund 400 Millionen Euro. Heute erreichen CDU und FDP mit dem vorgelegten Landeshaushalt das Dreifache und überschreiten die Verfassungsgrenze mit 1,2 Milliarden Euro.