Protokoll der Sitzung vom 16.12.2004

In diesem Vertrag ist festgelegt, dass nur solche Krankenhäuser zur Teilnahme an dem DMP Brustkrebs berechtigt sind, die spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach ihrer Zulassung zur Teilnahme mindestens 150 zu operierende Brustkrebsfälle pro Jahr nachweisen können. Eine Leistungserbringung in Form einer Kooperation, um die geforderte Zahl von Operationen zu erreichen, ist nach diesem Vertrag nicht möglich.

Im Vergleich zu den oben genannten Zertifizierungsrichtlinien der DKG und der DGS setzen die Regelungen des niedersächsischen DMP Brustkrebs demnach eine größere Zahl von Brustoperationen jedes einzelnen Krankenhauses und damit einen noch höheren Qualitätsstandard voraus.

Das niedersächsische DMP Brustkrebs stellt - wie im Übrigen alle DMP - eine Ergänzung zu dem bestehenden Versorgungsangebot dar und bewirkt nicht, dass Brustkrebs nur noch von den an diesem DMP teilnehmenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern behandelt werden darf.

Es ist den betroffenen Patientinnen unbenommen, anstelle einer freiwilligen Teilnahme an diesem DMP das gesamte, flächendeckend zur Verfügung stehende ambulante und stationäre Versorgungsangebot in Anspruch zu nehmen.

Dies vorangestellt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Das Zertifikat „Brustzentrum mit Empfehlung der DKG und der DGS“ haben in Niedersachsen bislang folgende Kliniken erhalten:

Brustzentrum der Ubbo-Emmius-Klinik, Aurich,

Kreiskrankenhaus Hameln, Hameln,

Klinikum Oldenburg, Oldenburg,

Pius-Hospital, Oldenburg.

Daneben sind zur Teilnahme am DMP Brustkrebs in Niedersachsen bislang folgende 22 Krankenhäuser zugelassen:

Kreiskrankenhaus Aurich, Aurich,

Städtisches Klinikum Braunschweig, Braunschweig,

Krankenhaus Cuxhaven, Cuxhaven,

Franziskus-Hospital-Harderberg, Georgsmarienhütte,

Kreiskrankenhaus Gifhorn, Gifhorn,

Dr. Herbert-Nieper-Krankenhaus, Goslar,

Kreiskrankenhaus Hameln, Hameln,

Klinikum Hannover Nordstadt, Hannover,

Henriettenstiftung, Hannover,

Vinzenzkrankenhaus Hannover, Hannover,

Städtisches Krankenhaus Hildesheim, Hildesheim,

Sankt-Bernward-Krankenhaus, Hildesheim,

Städtisches Klinikum Lüneburg,

Krankenhaus Ludmillenstift, Meppen,

Marienkrankenhaus Nordhorn, Nordhorn,

Klinikum Oldenburg,

Pius-Hospital, Oldenburg,

Diakoniekrankenhaus Rotenburg, Rotenburg (Wümme) ,

Klinikum Schaumburg, Stadthagen,

Ammerland-Klinik, Westerstede,

Reinhard-Nieter-Krankenhaus, Wilhelmshaven, und

Klinikum der Stadt Wolfsburg, Wolfsburg.

Zu den Fragen 2 und 3: Die maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen sehen die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung im Rahmen von DMP als Voraussetzung für ihre Zulassung durch das Bundesversicherungsamt nicht vor und räumen insofern den Ländern auch keine entsprechenden Handlungsmöglichkeiten ein. Ungeachtet dessen geben die Standorte der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Krankenhäuser, die gegenwärtig zu einer Teilnahme am DMP Brustkrebs in Niedersachsen zugelassen sind, nach Ansicht der Landesregierung keinen Anlass zu der Befürchtung, dass Patientinnen aus dem ländlichen Raum eine Teilnahme an diesem DMP allein aus Gründen der Entfernung verschlossen bleiben könnte.

(Beifall bei der CDU)

Herzlichen Dank. - Eine Zusatzfrage stellt Herr Will. Bitte schön, Herr Will!

Frau Ministerin, ich habe die Frage: Wie viele Anträge liegen darüber hinaus noch vor, und um welche Häuser handelt es sich dabei?

Danke schön, Herr Kollege Will. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Dr. von der Leyen. Bitte schön!

Es liegen drei neue Anträge vor. Die Namen muss ich Ihnen nachreichen.1)

Weitere Zusatzfragen liegen mir nicht vor. - Damit rufe ich die aller Voraussicht nach letzte Frage auf:

Frage 7: Schwimmunterricht an Grundschulen Aufsichtsführung und Haftungsfragen

Sie wird gestellt vom Herrn Abgeordneten Möhrmann von der SPD-Fraktion. Bitte schön!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit Beginn des neuen Schuljahres sind an allen Grundschulen die Zusatzstunden, die zur Erteilung des Schwimmunterrichts von der Bezirksregierung

1)Anmerkung: Bei den drei Kliniken, deren Anträge auf Zulassung zum DMP Brustkrebs sich z.Z. im Prüfungsverfahren befinden, handelt es sich um die Universitätsklinik Göttingen, die Elbe-Kliniken Stade-Buxtehude (Zulassung wurde für beide Standorte - Stade und Buxtehude - beantragt) sowie das St. Josef Krankenhaus in Cloppenburg.

Die drei Anträge beziehen sich auf vier Standorte.

gewährt wurden, ersatzlos gestrichen worden. Stattdessen wird darauf verwiesen, dass pädagogische Mitarbeiter zur Aufsichtsführung herangezogen werden. Pädagogische Mitarbeiter können aber nach den Bestimmungen nicht eigenverantwortlich unterrichten. Im Zusammenhang mit der Erteilung des Schwimmunterrichts gibt es deshalb Unsicherheiten.

Nach Auskunft der Bezirksregierung Lüneburg werden Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die durch die Schulleitung mit der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben u. Ä. im Rahmen des Schulsports beauftragt werden, im haftungsrechtlichen Sinne wie Beamte oder Beamtinnen behandelt, sodass das Land Niedersachsen für diese Schäden einzutreten hat. Auch besteht für diese Tätigkeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover. Strafrechtliche Konsequenzen aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht sind im Einzelfall denkbar. Diese könnten sich z. B. aus folgenden Rechtsgedanken ergeben: unterlassene Hilfeleistung, Körperverletzung im Amt, fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welches haftungsrechtliche Risiko trägt die verantwortliche Lehrkraft beim Einsatz von pädagogischen Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten oder anderen geeigneten Personen beim Schwimmunterricht, und wie kann dieses Risiko ausgeschlossen werden?

2. Welche Qualifikationen müssen diese Personen vorweisen können, um in welchen Bereichen des Schwimmunterrichts eingesetzt werden zu können?

3. Welche pädagogischen, haftungsrechtlichen oder sonstigen Gründe gab es für die Änderung des Erlasses „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“, hier: Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in besonderen Bereichen, vom 1. August 2004?