Meine Damen und Herren, wir sind jetzt bei der Mittagspause angekommen. Ich unterbreche die Sitzung bis 15.15 Uhr.
Tagesordnungspunkt 13: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/1955 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 15/2001 - Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/2054
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2001, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit wenigen Änderungen zuzustimmen. Diese Empfehlung wird getragen von den Ausschussmitgliedern der Fraktion der CDU. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen der SPD und der Grünen haben dagegen gestimmt. Die FDP-Fraktion war in der Schlussabstimmung nicht vertreten. In den zahlreichen mitberatenden Ausschüssen haben die Ausschussmitglieder der Fraktionen der CDU und der FDP den Regierungsentwurf unterstützt, während die Ausschussmitglieder der Fraktion der Grünen dagegen gestimmt und sich die Ausschussmitglieder der Fraktion der SPD unterschiedlich verhalten haben.
sitzungsabschnitt glaube ich, im Interesse aller zu handeln, wenn ich den Rest meiner Ausführungen zu Protokoll gebe. - Ich danke Ihnen.
Kern des Gesetzentwurfs ist die Ermächtigung der Landesregierung, auf den in § 1 Abs. 1 genannten Sachgebieten die Wahrnehmung von Förderaufgaben auf die bei der Norddeutschen Landesbank errichtete Landestreuhandstelle übertragen zu dürfen. Die Vertreter der Landesregierung haben darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf mit der Europäischen Kommission abgestimmt worden sei und dass sachliche Änderungen des Gesetzentwurfs aus diesem Grund möglichst vermieden werden sollten.
Der Gesetzentwurf ist den Ausschüssen am 24. Mai 2005 direkt überwiesen worden. Die Ausschussberatungen waren zunächst von Kritik der oppositionellen Ausschussmitglieder am gedrängten Beratungsverfahren geprägt. Die Oppositionsabgeordneten im Umweltausschuss haben mit Hinweis darauf nicht mit abgestimmt. Die Vertreter der Landesregierung haben demgegenüber auf den von der Europäischen Kommission bestimmten Termin zur Regelung derartiger Fragen, nämlich den 18. Juli 2005, sowie auf den notwendigen Zeitaufwand für die Abstimmung des Gesetzentwurfs, auch mit der Europäischen Kommission, hingewiesen.
Zur Einleitung des § 1 Abs. 1 Satz 1 empfiehlt der Ausschuss, an der mit der Europäischen Kommission abgestimmten Fassung festzuhalten und auf eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen der rechtlich unselbständigen Landestreuhandstelle und der Norddeutschen Landesbank als einer rechtsfähigen Anstalt zu verzichten, zumal dieses Verhältnis aus § 3 des Entwurfs hervorgeht. Auch hinsichtlich der vergleichsweise weit gefassten Sachgebiete des § 1 Abs. 1 empfiehlt der Ausschuss keine einschränkenden Zusätze. Zu Satz 1 Nr. 2 haben die Vertreter der Landesregierung darauf hingewiesen, dass mit „Abwicklung“ ausschließlich die Weiterführung von bereits begonnenen Förderaufgaben gemeint sei; dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der Fassung der Nr. 1 - „Durchführung und Abwicklung“ - und bedürfe daher keiner weiteren Klarstellung.
in Satz 1 die Zustimmungsvorbehalte aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst. Die neu eingefügten Sätze 2 und 3 entsprechen dem Wunsch des federführenden Ausschusses, rechtzeitig über die Inanspruchnahme der neuen Ermächtigung unterrichtet zu werden und dabei den Haushaltsausschuss maßgeblich zu beteiligen, ohne diesem eine in der Verfassung nicht vorgesehene Organkompetenz einzuräumen. Damit wird erreicht, dass in Zweifelsfällen der Landtag über die konkrete Inanspruchnahme der Ermächtigung entscheiden kann, und dadurch wird zugleich ein gewisser Ausgleich zur Weite der Ermächtigung geschaffen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Unterrichtung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Haushaltsausschuss darüber noch in einer regulären Sitzung beraten kann.
Den Vorschlag des Landesrechnungshofs, auch die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzuschreiben, hat der Ausschuss nicht aufgegriffen, weil § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung eine solche Verpflichtung bereits enthält. Auch die Idee einer „Revisionsklausel“, wonach die Vereinbarungen zur Übertragung von Förderaufgaben auf wenige Jahre befristet werden müssten, hat der Ausschuss nicht weiter verfolgt.
Abgelehnt hat der Ausschuss den Änderungsvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in einem gesonderten Paragrafen zu regeln, dass die von der Landestreuhandstelle aufgenommenen Darlehen haushaltsrechtlich wie Landesdarlehen zu behandeln sind. Ein Ausschussmitglied der CDU erklärte dazu, eine solche Regelung sei weder verfassungsrechtlich erforderlich noch bestehe dafür rechtspolitisch ein Bedürfnis, weil die entsprechenden Vorgänge vom Haushaltsgesetzgeber über den Bürgschaftsrahmen des Haushaltsgesetzes und über die Veranschlagung der Zu- und Abflüsse aus dem Sondervermögen im jährlichen Haushaltsplan hinreichend gesteuert werden könnten.
Zu § 5 schlägt der Ausschuss mit dem neuen Satz 2 eine klarstellende Ergänzung vor, die die auf den 1. Januar 2005 datierte Rückwirkung des Gesetzes einschränkt. Begründet worden ist die Rückwirkung damit, dass die schon bestehenden drei Treuhandstellen zusammengeführt werden sollen. Das Vorziehen dieser Zusammenführung auf den 1. Januar 2005 erspart der Landestreuhandstelle die Erstellung gesonderter Haushaltsabschlüsse zur Jahresmitte. Für neu zu übertra
Am Schluss meines kurzen Überblicks über den Gesetzentwurf und die Gesetzesberatungen bitte ich Sie namens des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung zuzustimmen.
- Dann erteile ich zunächst Herrn Wenzel von Bündnis 90/Die Grünen das Wort. Bitte schön, Herr Wenzel!
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Althusmann, ich dachte, Sie seien von Ihrem Gesetz so überzeugt, dass Sie erst einmal mit Verve vorstellen, mit welchen wunderbaren Dingen Sie uns hier beglücken. Deswegen hatten wir uns mit einer Wortmeldung etwas zurückgehalten.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetz ist ein Schattenhaushaltsoptionsgesetz. Darum werden wir die vorliegende Beschlussempfehlung ablehnen. Seit Anfang 2002 ist bekannt, dass die Förderinstitute der Länder, wie beispielsweise diese Landestreuhandstelle, die aufgrund staatlicher Absicherungen zinsgünstige Refinanzierungsmöglichkeiten haben, bis zum 18. Juli dieses Jahres in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften stehen müssen. Das muss in einer gesetzlichen Regelung festgeschrieben werden. Es gab reichlich Zeit, das zu tun. Merkwürdigerweise hat die Landesregierung erst Ende Mai dieses Jahres einen Gesetzentwurf ohne erste Beratung hier im Hause in die Ausschüsse gegeben.
Der Gesetzentwurf enthielt eine ganze Reihe von Globalermächtigungen: Die Landesregierung sollte ganz allein und ohne Beteiligung des Parlaments die Förderaufgaben für ganze Politikfelder, wie Umweltschutz, Kultur, Wissenschaft und Forschung oder die Zusammenarbeit mit den Ent
Das Finanzministerium sollte ermächtigt werden, für die Finanzierung dieser Aufgaben durch die LTS ohne Einschränkung Bürgschaftsverpflichtungen einzugehen. Um all diese Aufgaben zu erfüllen, sollte es möglich sein, neue Schattenhaushalte zu bilden.
Zusätzlich zum Gesetzentwurf gab es einen entsprechenden Treuhandvertrag, der die Aufgaben regelt. Auch hieran üben wir Kritik, weil nicht vorgesehen ist, dass die Gelder dort mündelsicher angelegt werden. Sie wollen es zu marktüblichen Bedingungen tun. Aber wir haben in der Vergangenheit gesehen, dass einige, die ihr Geld marktüblich angelegt haben, sich doch erheblich vergaloppiert und dabei Millionenverluste eingefahren haben.
Meine Damen und Herren, ein Teil dieser das Budgetrecht des Parlaments missachtenden Regelungen konnte im Rahmen der Ausschussberatungen gekippt werden. So werden jetzt neue Aufgaben nur dann übertragen, wenn der Landtag nicht widerspricht. Auch Bürgschaften und Garantien sind in ihrer Höhe auf den haushaltsrechtlich zulässigen Rahmen begrenzt. Das ist ein kleiner Fortschritt.
Das größte Problem bei der Verabschiedung des LTS-Gesetzes ist aber die Tatsache, dass die Landesregierung und die CDU-Fraktion nicht gewillt sind, das Schlupfloch für Schattenhaushalte zu schließen. Wir haben daher im Haushaltsausschuss einen entsprechenden Antrag zur Änderung des Gesetzesentwurfs vorgelegt, den wir auch heute noch einmal eingebracht haben, weil er im Haushaltsausschuss abgelehnt wurde.
Wir werden beantragen, dass, wenn die Treuhandstelle Darlehen aufnimmt, ohne dass dem Vermögen gegenübersteht, dieses Darlehen haushaltsrechtlich wie eine echte Nettokreditaufnahme des Landes behandelt werden muss und einer Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber bedarf. Damit würde sich die offizielle Neuverschuldung des Landes natürlich entsprechend erhöhen. Das heißt, sie würde transparent ausgewiesen. Das entspräche dem Grundsatz von Haushaltswahrheit und -klarheit und auch Ihren eigenen Ansprüchen. Minister Möllring müsste mit offenem Visier kämpfen.
Ich komme zum letzten Satz. - Wir werden dem Gesetz nicht zustimmen, es sei denn, der Landtag beschließt unseren Änderungsantrag, der diese Schattenhaushaltsoption im LTS-Gesetz kippen würde. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Wenzel, ich war schon sehr überrascht, der Zeitung Ihren Vorwurf zu entnehmen, dass ich wieder irgendetwas ganz Böses im Schilde führe; denn der Gesetzentwurf, der mir durchaus bekannt war, ist ein derart routinemäßiger Gesetzentwurf, dass das, was Sie da hineingeheimnissen, entweder eine Ehre für mich ist, indem Sie mir so viel Fantasie zutrauen, oder aber es ist schlichte Böswilligkeit.
In der Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EU-Kommission vom 27. März 2002 ging es nicht nur um den Wegfall der Gewährsträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast für die NORD/LB und die Sparkassen - Herr Wenzel, Sie merken: es wird stinklangweilig -; die EU-Kommission verlangte ausdrücklich
auch, dass für Förderinstitute, die weiterhin das Privileg staatlicher Haftungsinstitute genießen sollen, die öffentlichen Aufgaben in einem Gesetz festzuschreiben sind. Das war 2002 - also völlig unverdächtig, dass Möllring daran gedreht hat.
Auf diese Weise sollte eine klare Abgrenzung zum beihilfefreien Wettbewerbsgeschäft sichergestellt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die selbstständigen Förderinstitute wie die NBank, sondern auch für unselbständige wie die Landestreuhandstelle. Da die Landestreuhandstelle EU-rechtlich das Schicksal der NORD/LB teilt, muss das Gesetz bis zum 18. Juli 2005 verkündet sein. Ansonsten würden die zugunsten der Landestreuhandstelle gewährten Bürgschaften ihre Rechtmäßigkeit verlieren. Sie wissen, vor dem 18. Juli tagt der Landtag nicht mehr. Deshalb behandeln wir das heute. Das hat mit der Aufstellung des Haushalts überhaupt nichts zu tun.
Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben der EU-Kommission. Der Gesetzentwurf musste daher vor der Einbringung in den Landtag zunächst der EU-Kommission vorgelegt werden. Wissend, dass die EU-Kommission den ihr vorgelegten Gesetzentwurf mit ihren eigenen Vorgaben vergleichen würde, haben wir möglichst viele Formulierungen der EU-Kommission aus der Verständigung am 27. März 2002 wörtlich übernommen.