Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Niedersächsische Disziplinarordnung wurde seit 1982 im Wesentlichen nicht mehr verändert. Seit dem 1. Januar 2002 gibt es ein Bundesdisziplinargesetz. Bei dieser Neuordnung auf Bundesebene hat das Land Niedersachsen wesentlich mitgewirkt.
Die wichtigsten Gesichtspunkte, die Anlass und Ziel der Gesetzesänderung waren, möchte ich kurz ansprechen. Eine interministerielle Arbeitsgruppe ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch im Disziplinarbereich im Zuge der Verwaltungsmodernisierung Vereinfachungen und Verbesserungen zu erzielen sind. Durch die Gesetzesänderung des Bundes wurde eine entsprechende Anpassung erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Gesetze bundesweit zu gewährleisten. Ein weiterer Grund sind durch die Rechtsprechung entstandene Gesetzeslücken und auch die vielen Anregungen aus der Praxis. Beiträge aus der Wissenschaft waren es wert, eingearbeitet zu werden.
Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir, einige Bemerkungen zum Inhalt des Gesetzentwurfs zu machen. Durch die Änderungen werden die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen nicht berührt. Vielmehr wird ihre Stellung in den gerichtlichen Verfahren gestärkt, weil die behördlichen Beweisaufnahmen nicht die gerichtlichen Beweisaufnahmen ersetzen dürfen. Disziplinarmaßnahmen werden nicht mehr in starker Anlehnung an die Strafprozessordnung, sondern nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt. Dies ist das entscheidende Merkmal des neuen Gesetzes.
Auch den klassischen Ermittlungsführer, der ein förmliches Untersuchungsverfahren einleitet, gibt es nicht mehr. Eine eigene Disziplinargerichtsbarkeit wird abgeschafft, da nunmehr die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten liegt. Widerspruchsverfahren wird es zukünftig nicht mehr geben. Die Entscheidungskompetenzen werden damit dort belassen, wo auch die Aufgabenverantwortung angesiedelt ist.
Meine Damen und Herren, bei kritischer Betrachtung der Gesetzesflut wäre auch eine Übernahme des Bundesdisziplinargesetzes als Landesrecht denkbar gewesen. Davon wurde jedoch aus verschiedenen Gründen Abstand genommen. Bei uns in Niedersachsen wird Wert darauf gelegt, dass die Verantwortung nach unten verlagert wird, die Be
hörde und nicht der Disziplinarvorgesetzte tätig wird und dem Schutz der Zeugen viel Wert zugestanden wird. Mit der Zustimmung zu dem Gesetzentwurf verbinden wir die Hoffnung, dass die Verfahren schlanker und damit einfacher, schneller und verantwortungsbewusster abgewickelt werden können. Hierdurch werden auch die Ziele der allgemeinen Verwaltungsreform in Niedersachsen unterstützt. Eine zusätzliche Beschleunigung wird durch Fristenregelungen und durch die Streichung des bereits angesprochenen Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens erreicht.
Mit der Zustimmung zu diesem Vorhaben wird im Übrigen ein Regelwerk unwirksam, das bislang durch eine ausgeprägte Überregulierung auffiel. Aufgrund der bisherigen Beratungen geht die CDU-Fraktion davon aus, dass dieses Gesetzeswerk die Zustimmung aller im Hause vertretenen Fraktionen findet. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Götz, ich kann Ihnen versichern, dass wir diesem Gesetz zustimmen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts setzen wir heute ein längst überfälliges Anliegen um. Es war deswegen unter den im Landtag vertretenen Fraktionen auch unstrittig, dass es zwingend erforderlich ist, die im Kern seit 1982 unverändert gebliebene Niedersächsische Disziplinarordnung zu novellieren und sie damit den heutigen Erfordernissen anzupassen.
Schon seit langem - auch das ist von meinen Vorrednern schon gesagt worden - gibt es Forderungen und Vorschläge betreffend die Änderung der Niedersächsischen Disziplinarordnung. Bereits während unserer Regierungszeit - 1997 - wurde eine Arbeitsgruppe Aufgabenkritik ins Leben gerufen, die eine sehr ausgeprägte Überregulierung des Disziplinarverfahrens festgestellt und sich dafür ausgesprochen hat, dass das förmliche Disziplinarverfahren neu zu ordnen sei.
2001 völlig neu strukturiert hat, wurde die Erwartung gegenüber den Ländern ausgesprochen, etwas Vergleichbares auf Länderebene zu verabschieden. Der Auftrag war somit, das niedersächsische Disziplinarrecht umfassend neu zu regeln, um es übersichtlicher gestalten zu können und auch für den Behördenablauf zu vereinfachen. Ziel war es auch, durch eine umfassende verfahrensrechtliche und institutionelle Veränderung die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Disziplinarverfahren künftig effektiver und - ich glaube, das ist unser aller Anliegen - damit auch kostengünstiger abgewickelt werden können.
Meine Damen und Herren, das Ihnen vorliegende Gesetz soll den Erfordernissen einer modernen Verwaltung gerecht werden, aber gleichzeitig auch wie bisher die Parallelität zum Bundesdisziplinarrecht nach dessen Neuordnung weitestgehend gewährleisten.
Einen Augenblick, Frau Leuschner! - Meine Damen und Herren, man merkt es selbst nicht immer, dass es stört, wenn man redet. Wenn dann aber noch mehrere reden, wird es zu laut. Hier hat nur eine das Wort, und das ist Frau Leuschner. Bitte!
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sie wissen, dass die große Schwierigkeit darin bestand, die bundesrechtlichen Regelungen daraufhin abzuprüfen, ob sie auf Länderebene übertragen werden können. Die SPD-Landtagsfraktion gelangte in den Beratungen zu der Auffassung, dass es mit diesem Gesetzentwurf gelungen ist, die durch zahlreiche Einzelregelungen zur geltenden Niedersächsischen Disziplinarordnung bislang zu Tage getretenen Gesetzeslücken zu schließen. Darüber hinaus wurden Anregungen aus der Praxis, der Wissenschaft und der Rechtsprechung sowie Erkenntnisse aus den im Ausschuss durchgeführten Anhörung mit eingearbeitet. Deshalb wird meine Fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen, meine Damen und Herren.
Wenn ein Gesetzentwurf hier im Landtag von allen Fraktionen getragen und verabschiedet wird, so kommt dadurch die Einvernehmlichkeit über die große Notwendigkeit dieser Reform zum Ausdruck. Angesichts dieser Einvernehmlichkeit möchte ich
jetzt darauf verzichten, auf die Inhalte des Gesetzentwurfs detailliert einzugehen. Herr Götz hat dies im Wesentlichen schon getan. Das ist hier in dieser Debatte schon erörtert worden.
Im Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf haben wir die Stellungnahmen von Vertretern vieler Organisationen gewürdigt. Lassen Sie mich jetzt nur die wesentlichen Stellungnahmen erwähnen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Beamtenbund, der Richterbund, die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und viele andere waren sich über die Notwendigkeit der Gesetzesänderung einig. Sie beurteilten den Gesetzentwurf im Wesentlichen positiv. Sie begrüßten auch unsere Absicht, es möglichst zügig zu verabschieden.
Lassen Sie mich jetzt aber noch auf einen kritischen Punkt - Herr Professor Lennartz hat ihn schon angesprochen - eingehen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bedauert, dass das niedersächsische Disziplinarrecht inhaltlich nicht weitgehend reformiert wurde. Insbesondere hat er angesprochen, dass das außerdienstliche Verhalten auch weiterhin der disziplinarrechtlichen Verfolgung unterliegen soll. Sie, Herr Innenminister, wissen, dass in diesem Bereich in den 60er- und 70er-Jahren zum Teil auch die private Lebensführung zum Anlass genommen worden ist. Das ist heute aber nicht mehr zeitgemäß, wie wir alle wissen. Trotzdem haben wir im Gegensatz zum DGB aber gesagt: Wir stimmen dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zu, weil wir der Meinung sind, dass bei der konkreten Prüfung solche Sachverhalte, die damals geahndet worden sind, heute nicht mehr relevant sind. Ich denke, dass es ein Querschnittsgesetz ist, das alle Bereiche der Landesverwaltung betrifft. Wir wissen noch nicht, wie es in der Anwendung direkt wirkt. Auf jeden Fall aber führt es, glaube ich, zu einer größeren Transparenz, zu einer weiteren Vereinfachung und möglicherweise auch zu einer Kostenreduzierung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch die FDP-Fraktion wird diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilen. Zu Beginn meiner Ausführungen möchte ich mich zunächst beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages und auch bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Innenministeriums bedanken, die diese komplexe Materie während der gesamten langen Beratungen so gut aufbereitet haben, dass letztendlich ein Gesetz herausgekommen ist, das die Zustimmung aller im Landtag vertretenen Fraktionen bekommen kann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit und der von meinen Vorrednern bereits zu allen Teilbereichen vorgetragenen Argumente möchte ich mich den Ausführungen meiner Vorredner und der Landesregierung anschließen und empfehle den Gesetzentwurf Ihrer Zustimmung. - Vielen Dank.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen! - Das ist nicht der Fall.
Artikel 2. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 3. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 4. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 7. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 8. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 9. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 10. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 10/1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 11. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Artikel 12. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben. - Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen worden.
Da Sie eben so fleißig abgestimmt haben, entlasse ich Sie jetzt in die Mittagspause. Wer sehen uns zu der in der Tagesordnung ausgedruckten Zeit wieder.