Noch ein letztes Wort zu den Zitaten, mit denen sich hier immer gerne geschmückt wird. Sie zitieren Herrn Oppermann und Herrn Gabriel. Ich kann den Ministerpräsidenten zitieren, der noch vor gar nicht allzu langer Zeit - die Wähler und Wählerinnen erinnern sich noch ganz genau - gesagt hat: „Das Erststudium in Niedersachsen bleibt gebührenfrei.“
Wir werden ja die Diskussion am Donnerstagmorgen fortsetzen. Nur eine Bemerkung: In keinem Land, liebe Frau Dr. Andretta, erleben wir derzeit einen solchen Ansturm auf unsere Hochschulen, wie das in Niedersachsen der Fall ist. In keinem Land sind die Bewerberzahlen so hoch wie in Niedersachsen.
Wenn Sie in den letzten Wochen aufmerksam die Zeitungen gelesen hätten, hätten Sie das lesen können. Es tut mir Leid, dass Sie es offensichtlich nicht getan haben. Oder Sie haben es bewusst hier verschwiegen.
In keinem Land sind die Bewerberzahlen so hoch wie bei uns in Niedersachsen - und das, obwohl jeder weiß, dass Niedersachsen zu den Ländern gehört, die ab nächstem Jahr, beginnend mit dem Wintersemester 2006/2007, Studiengebühren einführen. Das widerlegt Ihre These, dass es einen
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Die Aktuelle Stunde ist beendet.
Tagesordnungspunkt 2: 28. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben - Drs. 15/2250 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 15/2258 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/2259
Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 7. Oktober, zu beraten. Ich halte das Haus damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.
Ich rufe zunächst die Eingaben aus der 28. Eingabenübersicht in der Drucksache 2250 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wir kommen zur Beratung. - Ich sehe, es gibt keine Wortmeldungen. Damit kommen wir zur Abstimmung. Ich lasse über die Beschlussempfehlung der Ausschüsse abstimmen, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Damit ist das so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 3: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts (NDiszNOG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1130 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport Drs. 15/2243
Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen. Berichterstatter ist der Abgeordnete Bachmann von der SPD-Fraktion.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen einstimmig in der Drucksache 2243, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, für Haushalt und Finanzen sowie für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit haben sich der Empfehlung des federführenden Ausschusses einstimmig angeschlossen.
Angesichts aufzuholender 20 Minuten und angesichts der Tatsache, dass Ihnen in der Drucksache 2260 der umfassende, 37 Seiten lange schriftliche Bericht vorliegt, gebe ich den Rest des mündlichen Berichts zu Protokoll.
Der Gesetzentwurf sieht im Schwerpunkt in Artikel 1 die Neuordnung des Disziplinarrechts vor. Die noch am Strafverfahren orientierte Niedersächsische Disziplinarordnung soll durch das Niedersächsische Disziplinargesetz abgelöst werden, das das Disziplinarverfahren in engerer Anlehnung an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ausgestaltet.
Die in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen dienen im Wesentlichen der Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Um den Behörden und Gerichten den Umgang mit den weitgehend neuen Vorschriften zu erleichtern, sind diese zudem im Hinblick auf die
beabsichtigten Regelungsziele präzisiert worden. Als Schwerpunkte genannt werden können in diesem Zusammenhang die Vorschläge zum Verfahren über die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf, zur Nachtragsdisziplinarklage, zum gerichtlichen Beschlussverfahren und zur Kostentragungspflicht im behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
Die weiteren Artikel des Gesetzentwurfs enthalten im Wesentlichen Folgeänderungen, die durch Artikel 1 notwendig werden. Für das Niedersächsische Beamtengesetz wird darüber hinaus in Artikel 2 eine Neuordnung der Regelungen über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorgeschlagen.
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Ihnen vorliegenden schriftlichen Bericht zum Gesetzentwurf.
Damit möchte ich meinen Bericht beenden. Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport bittet darum, entsprechend der vorliegenden Empfehlung zu beschließen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Da der Gesetzentwurf keine erste Beratung im Plenum erfahren hat, werden Sie verstehen, dass ich als Mitglied der Landesregierung noch einige Worte dazu sagen möchte.
Mit dem heute zur Beschlussfassung anstehenden Gesetzentwurf wollen wir das niedersächsische Disziplinarrecht neu ordnen, um einerseits seit langem bestehende Forderungen nach einer Erneuerung des niedersächsischen Disziplinarrechts umzusetzen und andererseits aktuellen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf orientiert sich dabei an den drei Zielen Bürokratieabbau, Beschleunigung von Verfahren und Schaffung eines modernen Disziplinarrechts.
Bürokratieabbau wird dadurch erreicht, dass gesetzliche Berichtspflichten nicht mehr vorgesehen sind. Aufgabenverantwortung und Entscheidungskompetenz werden zusammengelegt. Zuständig ist zukünftig nicht mehr der Dienstvorgesetzte, son
Eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren wird durch eine Straffung der Verfahrensabläufe erreicht. Die Unterscheidung in Vorermittlungs- und förmliches Untersuchungsverfahren, die nacheinander geschaltet sind und häufig doppelten Ermittlungsaufwand beinhalten, wird aufgegeben. Auf die Institution des unabhängigen Untersuchungsführers wird verzichtet. Die Grundsätze aus der geltenden Disziplinarordnung sind noch ein Relikt aus einer Zeit, als die heute selbstverständlichen rechtsstaatlichen Garantien, vor allem die des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, noch nicht gewährleistet waren.
Meine Damen und Herren, insgesamt verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, das Disziplinarrecht konsequent als beamtenrechtliches Verwaltungsverfahren auszugestalten. Aus diesem Grund wird als Verfahrensrecht zukünftig nicht mehr die Strafprozessordnung angewandt. Das Disziplinarverfahren soll vielmehr als Verwaltungsverfahren nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt werden. Konsequenterweise findet damit eine Zuordnung zu den Verwaltungsgerichten statt. Die eigene Disziplinargerichtsbarkeit entfällt.
Meine Damen und Herren, was wird darüber hinaus geregelt? - Bei Ruhestandsbeamten wird es zukünftig möglich sein, eine Zurückstufung auszusprechen. Damit wird die große Kluft zwischen den bisher möglichen Sanktionen der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehalts geschlossen. In Anpassung an die gängige Praxis ist die Geldbuße nun im Gesetz geregelt worden.
Für das behördliche Ermittlungsverfahren wurde die Stellung der so genannten betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten durch künftige Anwesenheitsrechte bei der Beweiserhebung und dem Anspruch auf Protokolle gestärkt.
Als Besonderheit und Abweichung zum Bundesrecht finden sich in dem Gesetzentwurf auch Regelungen zum Zeugenschutz. Abweichend vom Bund werden in den Ländern viele Disziplinarverfahren durchgeführt, in denen Schülerinnen und Schüler als Hauptzeugen in Betracht kommen. Zum Schutz der Zeugen, die minderjährig sind oder für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt, ist die Möglichkeit der richterlichen Vernehmung vorgesehen. Dies erspart den
Als erstes Land wird Niedersachsen eine Gebührenpflicht für gerichtliche Disziplinarverfahren einführen. Hiermit wird ein Beschluss der Justizministerkonferenz umgesetzt. Das heißt, wer vor Gericht erfolglos bleibt, hat die Kosten zu tragen. Im Gegenzug können dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren die Kosten eines Bevollmächtigten oder Beistandes erstattet werden. Die Änderungen in weiteren Artikeln sind überwiegend Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Disziplinarrechtes auf Bundesebene ergeben.
Abschließend möchte ich nur noch auf eine Regelung in Artikel 2 - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes - eingehen, mit der eine Verfallsregelung für Vorteilsnahmen vorgesehen wird. Auf Initiative Niedersachsens ist Bund und Ländern empfohlen worden, im Blick auf Fälle unzulässiger Vorteilsnahme durch Beamtinnen und Beamte einen Entzug der rechtswidrig erlangten Vorteile in den Beamtengesetzen zu regeln.
Ich freue mich, dass hier im Hause Einigkeit besteht und das Disziplinarrecht deshalb auch in Kraft treten kann.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich der Abgeordnete Dr. Lennartz zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann es kurz machen. Es ist schon deutlich geworden, dass alle Fraktionen dem Gesetzentwurf zustimmen. Wir tun das auch.
Das Niedersächsische Disziplinargesetz, das heute hier beschlossen wird, löst die bereits seit 1982 im Wesentlichen unveränderte Niedersächsische Disziplinarordnung ab. Das heute hier zu beschließende Gesetz orientierte sich im Wesentlichen am Bundesdisziplinargesetz von 2001. Auf einzelne kleinere Änderungen und Abweichungen ist Herr Innenminister Schünemann gerade eingegangen.
Der Vorteil des neuen Gesetzes sind eine klarere Strukturierung gegenüber der bisher geltenden Disziplinarordnung und die gründliche Trennung eines behördlichen Disziplinarverfahrens einerseits von einem gerichtlichen Disziplinarverfahren andererseits.
Es ist aus unserer Sicht bedauerlich, dass der Anlass zur Gesetzgebung nicht dazu genutzt wurde, das Disziplinarrecht auch inhaltlich stärker zu reformieren. Wir hätten es insbesondere für gut befunden, wenn man die außerdienstlichen Verhaltensweisen der Beschäftigten, im Besonderen der Beamtinnen und Beamten, stärker aus dem Katalog der zu ahndenden Taten herausgenommen hätte. In meinen Augen ist die Tatsache, dass dies nicht geschehen ist, Ausdruck eines tradierten, aber in dieser Form letztendlich nicht mehr haltbaren Bildes vom Berufsbeamtentum.
Es gibt unsererseits kleine Kritikpunkte in Bezug auf Regelungen des Gesetzes. Ich will stellvertretend nur auf einen Punkt zu sprechen kommen. § 37 regelt die Kostentragungspflicht des behördlichen Disziplinarverfahrens. Nach Absatz 2 können die Kosten des Verfahrens bei Einstellung trotz Vorliegen eines Dienstvergehens dem Beamten ganz auferlegt werden. Wir halten es für eine problematische Regelung, dass bei Einstellung des Verfahrens gleichwohl die Kosten dem, der obsiegt hat, auferlegt werden, und zwar in Gänze. In der Beratung des Innenausschusses hat auch ein Vertreter der CDU-Fraktion diese Position geteilt. Leider konnte sich die CDU-Fraktion aus mir nicht bekannten Gründen nicht dazu durchringen, insoweit eine Korrektur am Entwurf des Gesetzes der Landesregierung anzubringen.
Zusammenfassend sage ich, dass es jetzt darauf ankommt, möglichst wenig Erfahrungen mit dem neuen Gesetz zu sammeln. - Schönen Dank.