§ 184 a. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen?
Artikel 2: Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsempfehlung des Ausschusses ist bei Stimmenthaltungen gefolgt worden.
Artikel 3: Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsempfehlung des Ausschusses ist bei Stimmenthaltungen gefolgt worden.
Artikel 3/1: Änderung der Schulorganisationsverordnung. - Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor. Wer ist dafür? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsantrag ist abgelehnt worden.
Hierzu liegt auch ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Wer ist dafür? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsantrag ist abgelehnt worden.
Wir kommen zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsempfehlung des Ausschusses ist bei zahlreichen Stimmenthaltungen gefolgt worden.
Artikel 3/2: Änderung der Stellenzulagenverordnung. - Hierzu liegt die Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Änderungsempfehlung des Ausschusses ist bei zahlreichen Stimmenthaltungen gefolgt worden.
Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das Erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz beschlossen worden.
(Starker Beifall bei der CDU und bei der FDP - Björn Thümler [CDU] und Christian Dürr [FDP] begeben sich zu Minister Dr. Bernd Althusmann an die Regierungsbank)
Wir kommen zur Abstimmung über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Antrag der Fraktion der SPD in der Drs. 16/2278 ablehnen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Antrag ist bei Stimmenthaltungen bei der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über die Nr. 3 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 3 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 16/2766 ablehnen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Antrag ist bei vielen Stimmenthaltungen abgelehnt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Nr. 4 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 4 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drs. 16/2978 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer möchte dagegen stimmen? - Wer enthält sich? - Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen nun noch zur Abstimmung über die Nr. 5 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 5 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben 2100 und 2158 für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist so beschlossen worden.
Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/2497 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht- und Verfassungsfragen - Drs. 16/3429 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/3459
- Einen Moment, Herr Adler! - Die Reihenfolge der Zettel war vermutlich umgekehrt. Ich gehe davon aus, dass sich Herr Haase zuerst gemeldet hat. Mit Ihrem Einverständnis, Herr Adler, weil ich Sie schon aufgerufen habe, erteile ich das Wort nun in dieser Reihenfolge: Herr Haase, Herr Lammerskitten, Herr Adler. - Bitte schön, Herr Haase!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist sicherlich keine große Diskussion wert, wer nun als Erster spricht; denn die heutige Debatte zu diesem Gesetz, zum AGBGB, wird sicherlich keinerlei Rechtsgeschichte schreiben. Dennoch hat die Fachdiskussion im Rechtsausschuss einige Zeit in Anspruch genommen, was bei dem überschaubaren Regelungsgehalt eher überraschend war. Aber es geht hier um Haftungsfragen, die durchaus im Einzelfall zu Verschlechterungen beim Bürger bzw. beim Kunden führen können.
In einem nicht geringen Teil der Diskussion ging es im Übrigen um die Frage, ob nicht das gesamte AGBGB gemäß den beschlossenen Grundsätzen im Sinne einer sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu überarbeiten sei. Diesem von uns vorgebrachten Anliegen wurde leider mit dem Gesetzentwurf nicht gefolgt, obwohl das gesamte Gesetz mit ca. 30 Paragrafen relativ überschaubar ist. Meine Damen und Herren, ich fordere die Landesregierung nachdrücklich auf, in Zukunft bei Novellierungen und Ergänzungen von Gesetzen schon die Entwürfe gemäß ihren eigenen Grundsätzen überarbeitet vorzulegen. Das müssen wir einfach in heutiger Zeit erwarten, und es ist mit Sicherheit auch leistbar.
Meine Damen und Herren, natürlich ist dies aber nicht der Grund für unsere Ablehnung des Entwurfes. Bei diesem Entwurf geht es zunächst einmal um eine Zusammenfassung alten Landsrechts, da dieser Rechtsbereich für die Gebiete Hannover, Braunschweig oder Oldenburg noch durch alte
Landesgesetze geregelt ist. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen; denn über 60 Jahre nach Gründung des Landes Niedersachsen ist dies mehr als überfällig, um einen einheitlichen Rechtszustand in Niedersachsen herzustellen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Inhaltlich, also materiell, geht es neben den von uns akzeptierten Änderungen von Zuständigkeiten im Vereinsrecht und der Streichung überflüssiger Vorschriften um die Haftung von Gebührenbeamten in Niedersachsen. Die Staatshaftung wird durch § 28 a in Zukunft einheitlich für Gebührenbeamte ausgeschlossen. Eine solche Regelung haben neben dem Bund auch mehrere andere Bundesländer beschlossen; andere dagegen, wie z. B. Ihr Vorbildland Bayern, haben darauf verzichtet.
Der Ausschluss der Staatshaftung wird auch damit begründet, dass für Haftungsfälle von den Betroffenen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden könne. Wohlgemerkt „könne“, nicht „muss“. Meine Damen und Herren, für wichtige Personengruppen, die von diesem Gesetz betroffen sind, z. B. die Notare, hat der Gesetzgeber folgerichtig im Sinne der Geschädigten oder potenziell Geschädigten eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen. Bei ebenfalls möglichen Betroffenen in zivilrechtlichen Gütestellen gibt es eine Anerkennung seitens des Landes Niedersachsen nur dann, wenn der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
Damit bleiben als große Betroffenengruppe eigentlich nur noch die Bezirksschornsteinfegermeister und die sogenannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Leider ist eine Initiative der Länder für eine obligatorische Haftpflichtversicherung im Rahmen der Neuordnung des Schornsteinfegerrechts gescheitert, sodass nach Wegfall der Staatshaftung landesweit eine potenzielle Haftungslücke entsteht. Dies könnte zulasten des Bürgers, also des Kunden, gehen, wenn nicht der Schornsteinfegermeister freiwillig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Nötig wäre also in unseren Augen eine obligatorische Haftpflichtversicherung, um Haftungsausfälle beim Kunden auszuschließen, der sicherlich nicht jedes Mal fragt, ob sein Bezirksschornsteinfeger eine Versicherung abgeschlossen hat.
Insbesondere für das Gebiet des alten Oldenburg bedeutet dieser Entwurf, dass der bisher nicht normierte Haftungsausschluss von Gebührenbeamten nunmehr festgeschrieben wird. Dies verschlechtert die Rechtsposition der Bürger und Bürgerinnen im Bereich Oldenburg erheblich. Ich verkneife mir nun konstruierte Fallbeispiele - sie sind sicher etwas für juristische Oberseminare -, aber es kann ganz verzwickte Fälle geben.
Meine Damen und Herren, wenn man das Ziel verfolgt, rechtsvereinheitlichend tätig zu werden, dann sollte man die bestmögliche Lösung für die Bürger Niedersachsens wählen, nicht aber eine weitergehende Regelung, wie sie im alten Land Oldenburg bestand, auf ein schlechteres Niveau absenken. Die Landesregierung hat hier unserer Auffassung nach eine Chance vertan und verschlechtert damit die Situation für die Kunden und Kundinnen im Oldenburger Land.
Da zudem trotz aller möglichen Bedenken über die Gesetzgebungskompetenz keine obligatorische Haftpflichtversicherung eingeführt wird, bleibt unter dem Strich für uns ein Weniger für die niedersächsischen Bürgerinnen und Bürger. Dies wollen wir nicht. Folgerichtig müssen wir dieses Gesetz ablehnen.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen! Verehrte Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Für die heute zu behandelnde Gesetzesänderung gibt es viele gute Gründe, aus denen wir sie befürworten.
Zum einen sind diese grundsätzlicher Natur. So vereinheitlichen wir mit der Neuregelung die noch existierenden unterschiedlichen Haftungen zu einem landesweiten Standard. Indem wir mit unserem Landesgesetz vorkonstitutionelle staatshaftungsrechtliche Bestimmungen neu regeln, beseitigen wir die Rechtszersplitterung. Wir deregulieren und schaffen einen einheitlichen, verlässlichen Rechtszustand. Das ist insofern auch vom Zeitpunkt her sinnvoll, als eine bundeseinheitliche
Regelung nicht abzusehen ist und das Land Niedersachsen also von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen kann. All das, verehrte Kolleginnen und Kollegen, hat uns grundsätzlich bewogen, diese Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen.
Zum anderen gibt es speziellere Gründe, die sich auf die Inhalte beziehen, um die es hier geht. Konkret schränken wir mit diesem Gesetz das Staatshaftungsrecht zugunsten der Eigenverantwortung ein. Verfassungsrechtlich ist das bei sachlichen Gründen möglich. Aus unserer Sicht besteht ein solcher sachlicher Grund genau darin, dass wir die Bezirksschornsteinfeger auf eine Ebene mit allen anderen Beamten stellen und sie nicht bevorzugt behandeln, wie es die bisherige Regelung beinhaltete. Wir sind der festen Überzeugung, dass Schornsteinfeger sich über eine Berufshaftpflichtversicherung absichern sollten wie andere Berufsgruppen, z. B. Notare, auch. Würden wir keinen Haftungsausschluss des Landes festschreiben, könnte es die öffentliche Hand sein, die Schäden beim Endkunden regulieren müsste. Das, meine Damen und Herren, ist angesichts der Kassenlage weder vertretbar noch in einem Staat mit mündigen Bürgern wünschenswert.
Dass wir im Übrigen den Schornsteinfegern mit dieser Neuregelung nichts Unzumutbares zumuten, zeigt sich schon allein daran, dass viele von ihnen sich schon heute abgesichert haben, obwohl wir sie dazu nicht verpflichten können, sondern sie - wie andere Unternehmer auch - selbst entscheiden müssen, ob sie ihr unternehmerisches Risiko absichern oder selbst tragen. Indem sich viele Bezirksschornsteinfeger schon heute für eine Versicherung entschieden haben, haben sie die ihnen zustehende Verantwortung übernommen. Genau das tun auch wir, wenn wir uns heute für diese Gesetzesänderung aussprechen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Titel des Gesetzes ist ein bisschen irreführend. Tatsächlich geht es um die Staatshaftung für Schornsteinfeger. Diese sind im Interesse der öffentlichen Sicherheit tätig. Sie übernehmen