Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Titel des Gesetzes ist ein bisschen irreführend. Tatsächlich geht es um die Staatshaftung für Schornsteinfeger. Diese sind im Interesse der öffentlichen Sicherheit tätig. Sie übernehmen
Staatsaufgaben als Beliehene oder, wie andere sagen, als Gebührenbeamte. Wenn das so ist, dann macht es Sinn, die Staatshaftung so zu regeln wie bei anderen Beamten auch.
Die Landtagsmehrheit will hier aber ausgerechnet auf der Grundlage des schlechteren preußischen Rechts Landesrecht schaffen,
Ich will Ihnen sagen, warum es das bessere Recht ist. Solange eine Pflichtversicherung nicht besteht - die kann wahrscheinlich nur bundesgesetzlich geregelt werden -, entsteht sonst eine Regelungslücke, die dazu führt, dass im Fall eines fahrlässig verursachten Schadens entweder der betreffende Schornsteinfeger mit seinem persönlichen Vermögen haftet oder, wenn er nicht zahlen kann, der jeweilige Hauseigentümer, der überhaupt nichts dafür kann. Das sollten Sie sich vor Augen führen.
(Beifall bei der LINKEN und bei den GRÜNEN - Thomas Adasch [CDU]: Im Normalfall sind die Betriebe doch versichert!)
Für die FDP-Fraktion hat sich Herr Professor Zielke zu Wort gemeldet. Ich erteile Ihnen das Wort. Bitte schön!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Niedersachsen ist ein schönes Land, auch wegen seiner einzigartigen Vielfalt. Aber es gibt Vielfalten, die eher ein Ärgernis sind. Wenn ein Beamter in Braunschweig eine Amtspflichtverletzung begeht, dann haftet der Staat gemäß dem braunschweigischen Gesetz vom 28. Juli 1910. In ehemals preußischen Gebieten Niedersachsens und in Schaumburg-Lippe gilt hingegen das preußische Staatshaftungsgesetz vom 1. August 1909. Selbstverständlich gilt auf dem Gebiet des Großherzogtums
Oldenburg seit dem 22. Dezember 1908 bis heute das Oldenburger Staatshaftungsgesetz. Auch wenn, wie wir alle wissen, unsere niedersächsischen Beamtinnen und Beamten hervorragende Arbeit leisten
und also die Fälle sehr selten sind, in denen Niedersachsen für die Fehler seiner Beamten einstehen soll, so sind drei verschiedene gesetzliche Regelungen in drei Landesteilen doch ein offensichtlicher Missstand. Da Gesetze nicht unter Denkmalschutz stehen, selbst wenn sie aus der Kaiserzeit stammen, schaffen wir nunmehr ein neues, einheitliches Gesetz zur Staatshaftung für ganz Niedersachsen.
Im Moment nicht, danke. - Ich will hier nicht auf die Neuregelung bei Schäden eingehen, die Beamtinnen oder Beamte in Ausübung ihres Amtes, jedoch im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit verursachen, sondern etwas zu anderen wesentlichen Neuerungen sagen.
Der Haftungsausschluss des Staates bei Gebührenbeamten gilt, wie in den übrigen Landesteilen schon bisher, nunmehr auch für Oldenburg. Dies betrifft im Wesentlichen die Bezirksschornsteinfeger. Nun dürfen deren Gebühren kostendeckend sein und daher auch die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung abbilden. Insofern entsteht für die Bezirksschornsteinfeger keine unbillige Härte, wenn sie sich versichern, und de facto sind die meisten entsprechend versichert.
Aber beim Hausbesitzer verbleibt ein Restrisiko, im Schadenfall auf einen nicht versicherten und auch sonst nicht leistungsfähigen Bezirksschornsteinfeger zu treffen. Deshalb hat die FDP sich bei den Beratungen zur Föderalismusreform 2006, bei der auch der Bereich der Staatshaftung neu geregelt wurde, dafür eingesetzt, eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Bezirksschornsteinfegermeister einzuführen. Die Große Koalition hat das unter der Federführung einer SPD-Justizministerin explizit abgelehnt.
Damit greift aber nach Auskunft unseres Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - die Staatshaftung gehört dazu - eine Sperrwirkung für die Länder. Das heißt, uns sind die Hände gebunden. Wir können leider in Niedersachsen nicht im Alleingang die obligatorische Haftpflichtversicherung für Bezirksschornsteinfegermeister vorschreiben. Sonst würden wir das tun. So verbleibt trotz aller Freude über die Rechtsvereinheitlichung in der Tat ein etwas misslicher Zustand.
Jetzt hat sich für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Herr Limburg zu Wort gemeldet. Sie haben das Wort, Herr Limburg.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den Neuerungen des Gesetzes selber will ich gar nicht mehr so viel sagen; das haben meine Kolleginnen und Kollegen bereits ausreichend getan.
Nun zu den Gründen, warum meine Fraktion genau wie die übrigen Oppositionsfraktionen dieses Gesetz ablehnen wird. Herr Kollege Professor Dr. Zielke, ich habe Ihrer Rede gerade sehr genau zugehört. Sie haben selber davon gesprochen, dass nach der Neuregelung ein Restrisiko für die Hausbesitzer verbleibt. Diese Analyse teile ich ausdrücklich. Es gibt für uns als Gesetzgeber zwei Möglichkeiten, damit umzugehen.
Zum einen können wir sagen: Um dieses Restrisiko für die Hausbesitzer auszuschließen, die nun wirklich nichts dafür können, dehnen wir die Regelung des Landes Oldenburg - Herr Kollege Adler hat es bereits ausgeführt - auf das ganze Land Niedersachsen aus und haben somit eine Staatshaftung, eine Absicherung, quasi einen Fallschirm für alle Hausbesitzer.
Zum anderen können wir uns - das können wir auch gleichzeitig machen - für eine bundesweite Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung einsetzen. Aus meiner Sicht wäre das der bessere Weg.
passiert nichts, obwohl auch da CDU und FDP an der Regierung sind. Hier auf Landesebene schließen Sie die Staatshaftung aus. Damit sind gerade Sie es, die dieses Restrisiko für die Hausbesitzer schaffen, jetzt nicht mehr nur in den ehemaligen Ländern Preußen und Braunschweig, sondern auch noch in Oldenburg. Das ist der erste Grund, warum wir das Gesetz ablehnen, Herr Professor Zielke. Wir sind der Auffassung, man darf die Hausbesitzer nicht im Zweifel völlig ohne Schutz lassen.
Der zweite Aspekt ist - das hat der Kollege Haase bereits angesprochen - die Frage, ob wir in der Gesetzessprache immer die männliche und die weibliche Form verwenden oder nur die männliche Form. Wir haben das im Rechtsausschuss diskutiert. Bereits im Jahre 1991 hat das Justizministerium einen Erlass herausgegeben, der im Grundsatz besagt: Neue Gesetze und Gesetzesnovellierungen sollen sprachlich jeweils beide Geschlechter bezeichnen. - Es gibt einen einzigen Ausnahmetatbestand, und zwar den dritten Spiegelstrich der Nr. 4.3. Darauf hat sich Herr Kollege Dr. Biester im Ausschuss bezogen. Diese einzige Ausnahme ist aber ein absoluter Sonderfall, der auch nur übergangsweise angewendet werden darf.
Dieses Gesetz ist ziemlich alt. Jetzt haben Sie die Novellierung in Angriff genommen. Sie haben uns überhaupt nicht begründen können, warum ausgerechnet hier diese einzelne Ausnahmeklausel greifen sollte.
Wir sind der Auffassung: Solange es diesen Kabinettsbeschluss gibt, müssen Sie sich daran halten. Oder seien Sie konsequent, sagen Sie den Leuten, dass Sie keine geschlechtergerechte Sprache im Recht wollen, und schaffen Sie diesen Beschluss wieder ab! Solange dieser Beschluss aber in Kraft ist, sollten Sie sich daran halten.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Es ist in der Tat nicht unbedingt ein Thema für den ganz großen politischen Schlagabtausch; das ist wohl wahr. - Wenn die vielen vielleicht nicht
ganz so interessierten Kolleginnen und Kollegen, die gerade draußen sind, wieder hereinkämen, würden sie bei dieser Gelegenheit erfahren, dass es nicht nur ein BGB gibt, sondern auch ein Einführungsgesetz zum BGB und sogar ein Ausführungsgesetz zum BGB. Mit Letzterem haben wir es hier zu tun. Ich will drei Bemerkungen dazu machen.
Erstens. Grundsätzlich es ist Linie dieser Landesregierung - vielleicht war das auch schon bei der Vorgängerregierung der Fall -, zu gucken: Gibt es da und dort Vorschriften, die schlicht und ergreifend entbehrlich sind? Gibt es Vorschriften, über die man sich wundert, die zumindest aber bundesweit wie landesweit danach rufen, dass Vereinheitlichungen stattfinden, dass Klarstellungen stattfinden? Es gibt immer mal wieder Ecken, wo wir eine Regelung oder Vorschrift - ob notwendig oder nicht - aus der Zeit des Kaisers, aus der Zeit vor dem Grundgesetz oder sogar vor Einführung des BGB, was auch immer, finden.
Daher muss dann und wann auch mal etwas bereinigt und geordnet oder mindestens vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang sind wir auch auf das Staatshaftungsrecht gestoßen, das in unserem AGBGB verankert ist. Somit befassen wir uns mit dieser Angelegenheit.
- Das ist die Fraktion, die dazu auffordert, dass mir mehr Leute zuhören möchten. Das ist doch löblich.
Zweitens. Es gibt hier in den Beratungen den Vorhalt - das ist eben auch angesprochen worden -, wenn schon Änderungen vorgenommen oder neue Gesetze vorgelegt würden, solle man doch dafür sorgen, dass bei den Personenbezeichnungen durchgängig beide Geschlechter benannt werden.
In der Tat gibt es sogar den Kabinettsbeschluss aus 1991. Wir würden uns mit einem Erlass aus dem Justizministerium nicht erdreisten, das Parlament maßregeln zu wollen, was es zu tun und was es zu lassen hat. Ich weise aber auf Folgendes hin - manchmal ist eine gewisse Verfahrensökonomie auch angesagt und zu rechtfertigen -: In diesem Beschluss von 1991 heißt es - ich sage es