Protokoll der Sitzung vom 14.01.2009

Herr Langspecht, ich habe hier nicht für ein Polizeigesetz mit der präventiven Befugnis zur Telefonüberwachung gestimmt, das von einem Oldenburger Oberlandesrichter beklagt worden ist und dessen Grundgesetzwidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Nicht ich habe für dieses Gesetz gestimmt, sondern das waren Sie.

(Beifall bei den GRÜNEN - Dr. Bernd Althusmann [CDU]: Wenn es nach Ih- nen gehen würde, gäbe es überhaupt keine Polizei! Dann hätten alle nur Blumen in der Hand!)

Mich stört, dass in der letzten Zeit viele sicherheitspolitische Gesetze verabschiedet worden sind, die in Karlsruhe beklagt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bei einem sehr großen Teil dieser Gesetze festgestellt, das sie nicht verfassungskonform sind und gegen das Grundgesetz verstoßen. Ich will hier gar nicht alle Gesetze aufzählen. Es gab das niedersächsische Polizeigesetz, es gab die Änderungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, zum Großen Lauschangriff und zu den Online-Durchsuchungen. Wissen Sie, was das Beste daran ist? - Das Beste daran ist, dass die FDP diese Gesetze, wie z. B. das Gesetz über Online-Durchsuchungen, meistens mitbeschließt und gleichzeitig durch ihre eigenen sehr honorigen Leute, wie z. B. Herrn Baum oder Frau Leutheusser-Schnarrenberger, beklagen lässt. Also: Erst beschließen Sie es, und dann beklagen Sie es wieder! Das ist die liberale Dialektik, die noch komplizierter ist als die materialistische Dialektik. Das versteht kein Mensch mehr, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall und Heiterkeit bei den GRÜ- NEN)

Man muss sich in einer solchen sicherheitspolitischen Debatte immer wieder die zentralen Normen unseres Grundgesetzes, unseres wichtigsten und zentralsten Gesetzes in diesem Lande, die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes, vergegenwärtigen. Diese Artikel betreffen zum einen die Würde des Menschen, die unantastbar ist, und betonen zum anderen die Freiheit, das Recht auf Selbstbestimmung und die Selbstentfaltungskräfte des Menschen. In den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes steht nichts über Sicherheit, Schutz und Polizei. Es stellt niemand infrage, dass auch die Bestimmungen, die diese Bereiche regeln, wichtig sind. Natürlich haben die Menschen auch ein Recht auf Sicherheit. Aber die zentralen Normen des Grundgesetzes betreffen nun einmal den Würdestatus und die Freiheit. Diese beiden Normen strapazieren Sie auch mit diesem Gesetz wieder ganz erheblich.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Was ist das konkret verfassungsrechtlich Bedenkliche an diesem Gesetz? - Wir haben darüber in den Beratungen ausgiebig diskutiert. Damals wurde nach einer sehr hitzig geführten Debatte der Große Lauschangriff in Artikel 13 GG eingeführt. Eine sehr gute liberale Justizministerin ist danach zurückgetreten, weil sie diese Gesetzesänderung nicht mitmachen wollte. Sie konnte es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren, dass die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung in das Grundgesetz eingeführt worden ist. In dem heute zur Beschlussfassung anstehenden Gesetzentwurf ist ziemlich genau formuliert, dass der Große Lauschangriff zur Gefahrenabwehr und zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden darf. Gefahrenabwehr und Aufklärung von Straftaten aber sind klassische Polizeibefugnisse. Darin steht nichts von Nachrichtendiensten, Vorfeldaufklärung und Geheimdiensten. Deshalb ist das, was Sie hier heute beschließen, verfassungsrechtlich hoch bedenklich. Ein Geheimdienst hat den Großen Lauschangriff normalerweise nicht anzuwenden.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der LINKEN)

Es gibt also große verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Bedenken hat der GBD geäußert, und in diesem Sinne äußert sich auch das Schrifttum. Nun könnte man natürlich zu der folgenden Auffassung gelangen, so wie es der Kollege Dr. Biester, der rechtspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, gerne tut: Wir wissen, wir gehen damit an den Rand der Verfassung, vielleicht kratzen wir die Verfassung etwas an. Aber dieses In

strument, dieses Gesetz ist für uns sicherheitspolitisch derart wichtig und derart notwendig, dass wir dieses Risiko eingehen. Wir brauchen das Instrument der akustischen Wohnraumüberwachung, weil es sich unglaublich bewährt hat, weil es hochgradig notwendig ist und weil wir mit seiner Hilfe in der Vergangenheit schlimme Spione oder gefährliche Terroristen gefangen nehmen oder enttarnen konnten. - Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn dem so wäre, könnte man darüber ja reden.

Wir haben zu diesem Gesetz eine Expertenanhörung durchgeführt. Wir hatten sehr kompetente Experten eingeladen. Insbesondere waren auch Vertreter verschiedener Landesverfassungsschutzämter anwesend und haben ihre Beiträge zum Besten gegeben. Ich habe den Vertretern der Landesverfassungsschutzämter der Reihe nach eine Frage gestellt. Vertreten war der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: 18 Millionen Einwohner, große muslimische Community. Vertreten war das Landesverfassungsschutzamt Bayerns, des zweigrößten Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland. Vertreten war natürlich auch das Landesverfassungsschutzamt des Landes Niedersachsen. Ich habe die Behördenleiter gefragt: Sie haben den Großen Lauschangriff und die Wanze. Wie oft haben Sie diese Instrumente denn in der Vergangenheit genutzt, und wen haben Sie dadurch gefasst? - Wissen Sie, was die Vertreter der Landesverfassungsschutzbehörden daraufhin gesagt haben? - Sie haben gesagt: Das haben wir gar nicht benutzt. Das haben wir gar nicht gebraucht. Das haben wir noch nie angewendet.

(Beifall und Heiterkeit bei den GRÜ- NEN - Ursula Helmhold [GRÜNE]: Das ist Deregulierung: Wir setzen die Instrumente gar nicht ein!)

Das ist doch hanebüchen! Das müssen Sie sich einmal vorstellen! Sie beschließen hier heute über ein verfassungsrechtlich erheblich gefährliches oder fragwürdiges Instrument, betonen, dass wir dieses Instrument unbedingt brauchen, und dabei kommt es überhaupt nicht zur Anwendung. Darauf kann ich Ihnen nur mit Montesquieu antworten: Wenn es notwendig ist, kein Gesetz zu machen, weil das darin vorgesehene scharfe Schwert in der Vergangenheit nicht gebraucht worden ist, dann müssen Sie es materiell-rechtlich auch nicht umsetzen!

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der LINKEN)

Ich stelle zwei Punkte fest: Zum einen gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Zum anderen ist dieses Instrument sicherheitspolitisch gar nicht notwendig, weil es in den vergangenen fünf Jahren nicht nur in Niedersachsen nicht angewendet worden ist, sondern gar kein Landesamt für Verfassungsschutz hat den Großen Lauschangriff angewendet. Da schweigt der Fachmann, und der Laie wundert sich, kann ich Ihnen nur sagen.

Man kann ja sagen: Wir wollen das aber trotzdem behalten. Wir wollen gut gewappnet sein. Es gibt die Probleme Terrorismus und Spionage. Auch wenn man dieses Instrument nur ganz selten oder eigentlich gar nicht anwendet, wollen wir es trotzdem gerne im Gesetz haben. Aber wir sichern das verfahrensrechtlich klug und gut ab. - Das wäre dann eine Politik, über die man reden könnte. Man könnte also sagen: Wir geben dem Staat zwar ein sehr scharfes Schwert in die Hand. Aber wir sichern es verfahrensrechtlich sehr gut ab, damit er es nicht besonders schnell benutzt, sondern wirklich nur im ganz gefährlichen Fall oder wenn es hochnotwendig ist. Wir sehen eine gute Kontrollbefugnis vor, damit die Grundrechte nicht umsonst malträtiert werden. - So etwas nennt man im Juristendeutsch Verfahrenssicherung: Ein gefährliches Instrument wird dadurch entschärft, und gute Verfahrensregelungen können das Vertrauen in Politik und Staat deutlich erhöhen.

Wie haben Sie das Rechtsschutzregime in diesem Gesetz geregelt? Wissen Sie, wer darüber entscheidet, ob ein Großer Lauschangriff in Niedersachsen durch den Verfassungsschutz angewendet werden kann? Wissen Sie, wer das macht? - Das entscheidet ein kleiner Amtsrichter im Amtsgericht Hannover.

(Heinz Rolfes [CDU]: Das ist diskrimi- nierend: „kleiner Amtsrichter“!)

Das ist wirklich hanebüchen, das kann ich Ihnen sagen. Das, was Sie hier gewählt haben, ist ein ganz schlechtes Rechtsschutzregime. Sie haben nicht das entsprechend zuständige Gericht, das sachlich und fachlich eigentlich zuständig wäre, nämlich das Oberlandesgericht Celle, damit beauftragt. Das hat Ihnen damals auch der Niedersächsische Richterbund ins Stammbuch geschrieben. Er hat gesagt, es gäbe eine sinnvollere Regelung, als einen kleinen Amtsrichter damit zu beauftragen, der vielleicht Familien- oder Betreuungssachen macht, aber mit Staatsschutzsachen gar

nichts zu tun hat und der sich in der Materie gar nicht auskennt. Das fachlich richtige Gericht wäre vielmehr das OLG in Celle gewesen. Das haben Sie aber nicht vorgesehen. Ich habe mehrfach nachgefragt, warum das OLG Celle nicht die Entscheidung trifft. Wissen Sie, was die Antwort war? - Es kam gar keine Antwort darauf,

(Helge Limburg [GRÜNE]: Schwei- gen!)

sondern man hat gesagt: Auch im Polizeirecht ist das so schlecht geregelt. Deswegen machen wir das auch hier so schlecht.

(Heinz Rolfes [CDU]: Das ist falsch!)

Das war die „absolut überzeugende logische“ Antwort darauf, warum das kleine Amtsgericht Hannover - es ist gar nicht so klein, aber zumindest völlig überlastet - damit beauftragt ist.

Dann gibt es weitere Nettigkeiten in diesem Gesetz wie z. B. die fragwürdige Kompetenz, dass das Verfassungsschutzamt den Lauschangriff auch im Selbstvollzug anwenden kann, nämlich bei Gefahr im Verzuge. Bei Gefahr im Verzuge - wir erinnern uns: Gefahrenabwehr macht ein Landesverfassungsschutzamt gar nicht, sondern die Polizei - darf das Landesamt selbst beantragen und vollziehen. Erst im Nachklapp muss dann der Richter darüber entscheiden.

(Hans-Christian Biallas [CDU]: Das ist bei allen Sicherheitsgesetzen so! - Kreszentia Flauger [LINKE]: Na su- per!)

Es können sogar Unschuldige überwacht werden, wenn sie sich irgendwo im Dunstkreis von Spionen oder Terroristen bewegen, aber davon gar nichts wissen.

Deswegen, meine sehr verehrten Damen und Herren, haben wir zwei kleine Einzel- und Ergänzungsanträge eingebracht. Wir sind zu der Erkenntnis gekommen: Der Große Lauschangriff wird von den Landesverfassungsschutzämtern in der Bundesrepublik unisono nicht angewendet, ist verfassungsrechtlich hochgradig bedenklich, und man kann ihn unserer Meinung nach streichen. Das Land Niedersachsen ist deswegen nicht ungeschützt. Die Polizei hat ja dieses Instrument. Eine weitere Behörde braucht dieses Instrument definitiv nicht!

Der zweite Antrag, den wir eingebracht haben, betrifft die sogenannte Kompetenzerweiterung bzw. personelle Verbesserung der G-10-Kommis

sion. Die G-10-Kommission ist ein weiteres Kontrollorgan, das darüber entscheidet, was der Landesverfassungsschutz darf und was nicht. Hier wollen wir eine ganz marginale personelle Aufstockung von drei auf vier Personen. Dies hat ein sehr renommierter Polizeirechtsexperte in der Anhörung vorgeschlagen, nämlich Professor Gusy. Er ist eine Kapazität auf diesem Gebiet. Er hat gesagt: Es ist sinnvoll, die G-10-Kommission etwas besser auszustatten, wenn man dem Verfassungsschutz mehr Kompetenzen gibt. - Dies haben wir in dem entsprechenden Gesetzentwurf vorgeschlagen. Wir wollen die G-10-Kommission um eine Person aufstocken und etwas mehr Fachkompetenz hineinbringen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das sind die beiden Anträge, die wir eingebracht haben.

Ich komme zum Schluss. Das neue Verfassungsschutzgesetz, das leider gleich mit breiter Mehrheit wahrscheinlich beschlossen wird, ist so schlecht wie das alte. Es ist in großen Teilen sehr unverständlich, es hat einen fragwürdigen Instrumentenkasten, und es hat schlechte Verfahrensregelungen. Auch die SPD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen, weil sie sich nie richtig entscheiden kann: Sind wir eigentlich für Bürgerrechte oder für einen starken Staat? - Es ist bedauerlich, dass Sie hier nicht gesagt haben: Wir lassen das.

Dann kommen wir zu meiner „lieben FDP“. Die FDP stimmt so ziemlich jedem Sicherheitsgesetz in Niedersachsen zu: Egal ob TKÜ, Videoüberwachung oder Wanze, für Sicherheit bricht Jörg Bode jede Lanze.

(Heiterkeit im ganzen Haus und Beifall bei den GRÜNEN)

Letzter Satz - diesmal ganz exklusiv an die Genossin Wegner -: Frau Wegner, ich weiß nicht, ob Sie sich mit dem Gesetzentwurf beschäftigt haben. Auch Sie müssten eigentlich zustimmen; denn ähnliche Sicherheitsgesetze, wahrscheinlich sogar noch schlimmere, gibt es nämlich auch auf Kuba.

Vielen Dank.

(Heiterkeit im ganzen Haus und Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön, Herr Briese. - Für die CDU-Fraktion hat sich Herr Kollege Biallas zu Wort gemeldet. Bitte schön!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Briese, ich gebe zu: Ihre Rede hatte zwar einen gewissen Unterhaltungswert, ist allerdings dem Ernst des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Niedersachsen in keiner Weise angemessen.

Sie haben völlig zu Recht betont, dass wir uns sehr intensiv mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes beschäftigt haben. Das tun wir immer, wenn es um Gesetze geht, die eingebracht werden. Das werden wir im Übrigen auch mit dem Gesetzentwurf zum G-10-Gesetz tun, den Sie eingebracht haben. Aber in einem Verfassungsschutzgesetz - egal welchen Landes oder auch des Bundes - gibt es nun einmal gewisse Eingriffe, die geregelt werden müssen, und gewisse Instrumentarien, die sicherlich überprüft werden müssen, die dann aber in verantwortlicher Weise zur Anwendung kommen müssen.

Ich möchte noch etwas zu der Notwendigkeit sagen, weshalb wir das Verfassungsschutzgesetz jetzt überhaupt noch einmal anfassen. Das hatte zum einen den Grund, dass einige der Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes bis 31. Januar 2009 befristet sind und dass wir uns nach einer Evaluation durch die Landesregierung z. B. die Instrumente im Einzelnen angeguckt haben, als da sind: Telekommunikationsüberwachung, Großer Lauschangriff, Telemediendatenabfrage, Abfrage von Postbestands- und Postverkehrsdaten, Abfrage von Daten bei Banken und Luftverkehrsgesellschaften. - Das war die erste Aufgabe.

Die zweite Aufgabe war: Wir hatten verschiedene verfassungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, des Richtervorbehalts, der Benachrichtigungspflichten sowie der Anordnungsbefugnisse ergaben. - Das ist der zweite sachliche Bereich.

Jetzt möchte ich einen Bereich ansprechen, über den man sich nicht lustig machen sollte: Ein Verfassungsschutzgesetz muss, wie alle Sicherheitsgesetze, auch immer anwendungsorientiert sein. Das heißt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz müssen damit in der Praxis arbeiten und zurechtkommen können. Je mehr ein Gesetz - dies ist jetzt keine Wertung, sondern eine Feststellung - mit unterschiedlichen rechtlichen Hürden versehen ist, desto praxisfrem

der kann es unter Umständen in der Anwendungswirklichkeit sein. Das heißt andersherum: Nicht jedes juristisch noch so einwandfreie Gesetz ist zwangsläufig immer in herausragender Weise praktisch handhabbar. Gerade deshalb müssen wir als Gesetzgeber die Praxistauglichkeit und die Anwendungsorientierung im Auge behalten.

Das waren die drei Aufgaben, die sich dem Gesetzgeber zunächst einmal ganz objektiv gestellt haben.

Es ist in der Tat erfreulich, dass eine große Mehrheit dieses Hauses angekündigt hat, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, auch die SPD-Fraktion. Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich dafür bedanken, dass die SPD-Fraktion gerade bei diesem wichtigen Sicherheitsgesetz ihrer staatspolitischen Verantwortung gerecht geworden ist.

(Zurufe von der SPD)

Ich will nicht sagen, dass das immer so ist. Aber weil es jetzt einmal vorkommt, ist es wert, erwähnt zu werden.

Meine Damen und Herren, ich komme nun zu den einzelnen Punkten. Ich hatte schon gesagt: Die Landesregierung hat alle Instrumente, alle Eingriffsmöglichkeiten im Einzelnen überprüft. Herr Briese hat vorgetragen, in den letzten Jahren seien manche wenig und manche gar nicht angewendet worden. Dies können Sie auf eine Kommune übertragen: Der Gemeinderat hört sich den Bericht des Feuerwehrbrandmeisters an, der sagt: In den letzten drei Jahren hat es in unserer Gemeinde nicht gebrannt. - Der Gemeinderat würde dann, wenn er so denken würde wie Sie, beschließen: Dann schaffen wir unsere freiwillige Feuerwehr ab. - Genau dies geht nicht; denn wir brauchen bestimmte Instrumente - sie sind im Einzelnen zu überprüfen -, die die Zugriffs- und Eingriffsmöglichkeiten klar regeln. Wenn sie gebraucht werden, müssen sie auch angewendet werden können, insbesondere dann, wenn es andere Möglichkeiten nicht gibt, zu Erkenntnissen zu kommen.

Nun komme ich auf die Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu sprechen. Wir haben in das Gesetz umfangreiche Benachrichtigungspflichten eingeführt, wie es sie in keinem anderen Landesverfassungsschutzgesetz gibt. Beim Großen Lauschangriff gilt der Richtervorbehalt. Herr Briese, ich empfehle Ihnen, dem Amtsgericht Hannover einmal einen Besuch abzustatten und mit den Amtsrichtern genauso zu reden, wie Sie hier über sie geredet haben. Von wegen, so