Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 3. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer
Artikel 4. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 5. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 6. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 7. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 8. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 9. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 11. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 13. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Artikel 14. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Gesetzesüberschrift. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Wer dem Gesetzentwurf so folgen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass positiv entschieden worden ist.
Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/755 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 16/1724
Erste Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz und zur Förderung von Kindeswohl und Kindergesundheit (NKindSchuFöG) - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 16/1752
Die Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf unter Tagesordnungspunkt 8 lautet auf Annahme mit Änderungen.
Zu Tagesordnungspunkt 8 ist eine mündliche Berichterstattung vorgesehen. Hierzu hat Herr Abgeordneter Riese das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Berichterstattung kann sich naturgemäß nur auf den Gesetzentwurf der Landesregierung beziehen, weil über diesen im Ausschuss bereits beraten wurde. Ich habe Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1724, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung wird von der Ausschussmehrheit der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion getragen, während die anderen Ausschussmitglieder dagegen gestimmt haben. Die mitberatenden Aus
schüsse für Rechts- und Verfassungsfragen sowie für Haushalt und Finanzen haben sich dieser Empfehlung mit demselben Stimmverhältnis angeschlossen.
Die von dem Gesetzentwurf betroffenen Interessenverbände sind in einer öffentlichen Ausschusssitzung am 11. März 2009 angehört worden. Das Ergebnis der Anhörung ist Gegenstand der anschließenden Beratung gewesen. Außerdem hat der Ausschuss in die Beratung einen Bericht des Sozialministeriums vom 19. Mai 2009 zu den Erfahrungen mit dem verbindlichen Einladungswesen in anderen Bundesländern einbezogen.
Die Ausschussmitglieder der CDU- und der FDPFraktion haben am Ende der Beratung hervorgehoben, der Gesetzentwurf sei intensiv diskutiert worden, auch unter dem Gesichtspunkt, ob die darin enthaltenen Regelungen Mehrkosten für die kommunalen Gebietskörperschaften mit Jugendämtern auslösten. Insgesamt trage der Gesetzentwurf zu einer Verbesserung der Lage der Kinder in Niedersachsen bei. Das verbindliche Einladungswesen werde das Interesse an der Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen an Kindern verstärken. Außerdem würden den Jugendämtern Hinweise gegeben, die diese in ihrer weiteren Arbeit verwenden könnten. Dadurch werde die Arbeit der Jugendämter weder erschwert noch verschlechtert.
Vertreter der drei oppositionellen Fraktionen hoben am Ende der Beratung hervor, dass aus ihrer Sicht die Anregungen aus der Anhörung nicht aufgenommen worden seien. Auch sei offen geblieben, ob den Jugendämtern durch das Gesetz Mehrkosten entstünden, die vom Land gedeckt werden müssten.
Die beiden Zielsetzungen des Gesetzentwurfs würden jeweils nicht konsequent verfolgt. Die Organisation der Einladungen zu den Früherkennungsuntersuchungen durch das Land ändere nichts daran, dass eine Untersuchung nach Ablauf des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht nachgeholt werden könne, ohne dass die Kosten dafür von den Eltern selbst getragen werden müssten. Im Übrigen habe die Anhörung erhebliche Zweifel daran ergeben, ob der Gesetzentwurf die Lage der Kinder hinsichtlich des Misshandlungsrisikos tatsächlich verbessere.
Im Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern führt § 1 in seinem Satz 1 beide Zielsetzungen des Gesetzentwurfs auf. Der Ausschuss schlägt vor, in dem darauf aufbauenden Satz 2 die grammatisch nicht zueinander passenden Nrn. 1 und 2 redaktionell zu trennen. Dafür spricht auch, dass die Nr. 1 eine Zielbestimmung enthält, die Nr. 2 hingegen eine die folgenden Regelungen zusammenfassende Grundsatzvorschrift. Auf eine Begriffsbestimmung für Früherkennungsuntersuchungen kann verzichtet werden.
Zu § 2 schlägt der Ausschuss vor, in Satz 2 eine weniger verbindliche, also programmatische Regelungsform zu wählen, um Änderungen der Zahl der Früherkennungsuntersuchungen nicht ungeprüft übernehmen zu müssen. Außerdem erscheint die dichte zeitliche Staffelung der ersten Früherkennungsuntersuchungen wenig geeignet, für jede einzelne dieser Untersuchungen das Einladungswesen in Gang zu setzen.
Zur Vorschrift des § 3 über die von den Ärzten zu erstattenden Rückmeldungen schlägt der Ausschuss keine Änderungen vor. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die hier geregelte Mitteilungspflicht sind - auch im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen - nicht geäußert worden; der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat allerdings darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung davon abhänge, ob die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Auffassung von der grundsätzlichen Eignung der vorgesehenen Maßnahmen geteilt werde.
Die Vertreterinnen der Landesregierung haben erklärt, dass - anders als zunächst geplant - in den vorgesehenen Vordrucken auch auf die Möglichkeit der Eltern nach Absatz 1 Satz 2 hingewiesen werden solle, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Art und Weise der Datenübermittlung solle bewusst nicht geregelt und der Organisation in den einzelnen Praxen überlassen werden. Als Sanktionsmöglichkeit reiche das ärztliche Standesrecht aus. Gespräche über eine Kostenerstattung für den Verwaltungsaufwand würden mit den Ärzteorganisationen geführt; dabei würden auch Erfahrungen aus anderen Bundesländern ausgewer
tet. Anhaltspunkte für eine fehlende Kooperation der Ärzteschaft seien bisher nicht erkennbar geworden.
Zur Bestimmung des § 4 über die Folgen ausbleibender Rückmeldungen schlägt der Ausschuss lediglich die redaktionelle Abstimmung des Absatzes 1 mit Absatz 2 vor. So bedarf es in Absatz 1 keiner gesonderten „Feststellung“; auch das Wort „kurzfristig“ ist entbehrlich und beantwortet nicht die Frage, wie lange die Behörde auf die Rückmeldung warten soll. Die Behörde ist auch ohne das Merkmal „kurzfristig“ gehalten, unverzüglich nachzufragen, wenn die angemessene Frist für die Rückmeldung überschritten wird. In Absatz 2 bringt Satz 2 indirekt zum Ausdruck, dass die Übermittlung an die kommunalen Gebietskörperschaften auf die Jugendämter - und nicht auf die Gesundheitsämter - zielt. Dazu passt auch, dass bei Überschreitung des Zeitrahmens für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung eine Nachholung dieser Untersuchung und deren Finanzierung nicht beabsichtigt sind. Vertreterinnen des Sozialministeriums haben dazu erläutert, dass die Früherkennungsuntersuchungen den Entwicklungsstand eines Kindes innerhalb des durch die gesetzliche Krankenversicherung bestimmten Zeitrahmens erfassen sollten, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Zu der Frage, ob der Gesetzentwurf zu einem zu erstattenden Mehraufwand der kommunalen Gebietskörperschaften mit Jugendämtern führe, haben die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion - auch im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen - angemerkt, dass allein das Aufkommen zusätzlicher Informationen keine Erstattungsansprüche gemäß Artikel 57 Abs. 4 Satz 3 NV auslösen könne, wenn diese zusätzlichen Informationen keine eigenständigen Handlungspflichten auslösen würden. Der Beratungsdienst hat insoweit Zweifel geäußert und die Auffassung vertreten, der Gesetzentwurf sei hinsichtlich der Kostenfrage so formuliert, dass damit ein Mittelweg zwischen einem eindeutig kostenneutralen, aber ineffizienten und einem eindeutig wirksamen, aber mit Kostenfolgen verbundenen Modell gesucht werde. Daher werde es sich erst in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausstellen, wo die Grenze insoweit genau zu ziehen sei.
Für die Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes nach § 6 soll es bei einem Fünfjahreszeitraum bleiben. Ursprünglich hatte der Ausschuss erwogen, als Inkrafttretenstermin den
1. Dezember 2009 zu empfehlen. Darauf beruht die für § 6 empfohlene Terminbestimmung. Die im letzten Beratungsdurchgang hinausgeschobenen Inkrafttretenstermine nach Artikel 3 erfordern nach Überzeugung des Ausschusses keine neuerliche Anpassung der in § 6 geregelten Evaluationsfrist.
Zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden in Artikel 2 schlägt der Ausschuss lediglich eine verständlicher ausformulierte Fassung des neuen § 11 a Abs. 2 Satz 2 - als Halbsatz 2 des Satzes 1 - vor.
Die Inkrafttretenstermine sollen entsprechend den vom Fachministerium dargelegten praktischen Bedürfnissen nach ausreichender Vorbereitung angepasst werden. Für die Datenübermittlung an die Landesbehörde nach § 5 - Absatz 2 des Artikels 3 - hält das Ministerium eine viermonatige Vorbereitungszeit für erforderlich, für das Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen - Absatz 1 - weitere zwei Monate.
Damit schließe ich meinen Bericht und bitte Sie namens des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung.
Vielen Dank, Herr Riese. - Wir kommen nun zur Einbringung des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD, der Gegenstand von Punkt 9 der Tagesordnung ist. Für die SPD-Fraktion hat sich Herr Schwarz zu Wort gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Mai 2006 hatten sich die Länder auf Maßnahmen zur höheren Inanspruchnahme und Verbindlichkeit von Kindervorsorgeuntersuchungen verständigt. Viele Bundesländer haben dies dazu genutzt, relativ zügig weitreichende Kinderschutzgesetze vorzulegen, nicht so allerdings Niedersachsen. Hier sind die Sozialministerin und die Koalitionsfraktionen leider allenfalls Spitzenreiter, wenn es um Erklärungen zum Kinderschutz geht, allerdings nicht bei der Umsetzung. Vier Jahre lang kündigte die Sozialministerin fast monatlich mit blumigen Worten die Vorlage eines Gesetzentwurfs an. Immerhin gab es dann zwei Jahre später die erlösende Aussage der Ministerin - ich zitiere -: