Protokoll der Sitzung vom 12.12.2016

(Beifall bei der CDU und Zustimmung von Christian Grascha [FDP])

Wenn wir jetzt über eine Änderung des Schulgesetzes sprechen, muss man festhalten, dass es, wenn wir der Situation tatsächlich Herr werden wollen, vermutlich nicht ausreichen wird, nur den § 58 zu ändern.

Wenn man sich dann die Gesamtsituation anschaut, kann ein Blick in die eigene Geschichte unseres Landes wohl schon hilfreich sein; denn im März 1998 hat der frühere Kultusminister und Richter am Bundesgerichtshof, Ernst Gottfried Mahrenholz, ein Rechtsgutachten im Auftrag des Kultusministeriums genau zu der Problematik der Vollverschleierung im Unterricht geschrieben.

Man könnte sagen: Das Gutachten ist perfekt für die Situation geschrieben, die wir heute in Belm haben. Mahrenholz führt dort sehr ausführlich aus, wie die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern als Grundrecht dem Bildungsauftrag des Staates - dazu gehört auch die Befugnis, Unterrichts- und Erziehungsinhalte festzulegen - entgegenstehen. Deswegen sagt Mahrenholz: „Eine Änderung des § 58 allein reicht nicht aus“, sondern er empfiehlt einen neuen § 3 a im Schulgesetz.

Das Mahrenholz-Gutachten war damals von SPDKultusminister Wernstedt bestellt. Der März 1998 lag kurz vor dem Ende der Wahlperiode. Leider hat dann die nächste Kultusministerin, Frau JürgensPieper, das Gutachten nicht wieder aufgegriffen. Man war damals wohl nur froh, dass sich das Problem erledigt hatte, weil diese Schülerin nach Pakistan zurückgegangen ist. Man hat das einfach liegen gelassen.

Ich finde, das, was man damals getan hat, passt perfekt mit der Situation zusammen, wie wir sie heute haben, nämlich dass diese Regierung einfach die Augen vor den Problemen unseres Landes verschließt. Damit werden wir Sie nicht durchkommen lassen!

(Beifall bei der CDU - Johanne Mod- der [SPD]: Gab es nicht auch noch ei- nen Minister Althusmann? War dazwi- schen nicht auch noch etwas?)

Vielen Dank, Herr Seefried. - Jetzt hat sich die Ministerin gemeldet. Frau Ministerin Heiligenstadt, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst einmal gibt mir der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP an dieser Stelle die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der von Ihnen in der Gesetzesbegründung aufgeführte Uralterlass von 1995, der auch in der schwarz-gelben Regierungszeit nicht verändert worden ist, von dieser Landesregierung mit Wirkung vom 1. Dezember dieses Jahres neu gefasst worden ist. Dies zu Ihrer Information. Ich denke, das ist ganz gut, damit wir dann im Ausschuss eine gute Diskussion führen können.

Frau Ministerin, ich darf Sie gleich zu Anfang unterbrechen. - Herr Försterling möchte Ihnen wahr

scheinlich genau zu diesem Punkt eine Zwischenfrage stellen. Ist das möglich?

Ich würde gerne insgesamt ausführen.

Okay. - Bitte schön!

Weiterhin stelle ich fest, dass die Fraktion der FDP den § 56 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen übernommen hat.

(Christian Grascha [FDP]: Immerhin haben wir etwas vorgelegt, im Gegen- satz zu Ihnen!)

Ich meine, das ist auch in Ordnung. Man kann auch in Schulgesetzen anderer Länder schauen, wie etwas geregelt ist. Dabei bleiben Sie allerdings eine rechtssystematische Analyse des entsprechenden Regelungsbedarfs schuldig.

Auch bleibt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs noch etwas unbestimmt.

Schließlich ergeben sich für mich an der einen oder anderen Stelle durchaus auch rechtsstaatliche Fragestellungen. Darauf möchte ich im Einzelnen ganz gerne noch eingehen.

Der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion soll, jedenfalls nach der mitgelieferten Begründung, in dem neuen § 58 Abs. 2 den Bezug zwischen den Pflichten der Schülerinnen und Schüler und dem Bildungsauftrag der Schule herstellen. Darüber hinaus soll den Schülerinnen und Schülern gesetzlich auferlegt werden, alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Schulbetrieb der eigenen oder einer anderen Schule unmöglich macht.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, welcher zusätzliche Regelungsgehalt einer derartigen Regelung, wie sie hier vorgeschlagen wird, zu entnehmen wäre. Das Rechtsverhältnis ist grundsätzlich gestützt auf das Recht auf Bildung und die allgemeine Schulpflicht nach den Artikeln 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung sowie die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes. Maßnahmen der Schule und der Schulbehörden, etwa zur Durchsetzung des schulischen Bildungsauftrags, ergehen daher nicht in einem rechtsfreien Raum. Das heißt aber nicht, dass ein Schulgesetz dieses Rechtsverhältnis in allen Einzelheiten normieren muss.

Das Parlament kann und soll auch nicht sämtliche Details des Schulverhältnisses festlegen. Eine derartige lückenlose Regelung ist von der Verfassung weder vorgesehen noch gewollt. Im Gegenteil: Die Schule - ganz besonders die Eigenverantwortliche Schule - erfordert gesetzliche Regelungen zum Schulverhältnis nur in den Grundzügen.

Die Ausgestaltung der Einzelheiten des Schulverhältnisses durch Erlasse und insbesondere selbst gesetzte Regeln der schulischen Organe wie Schulvorstand oder Schulkonferenz gehört auch zu den Aufgaben der Schulverwaltung und insbesondere der Schule. Und so ist dies auch richtig. Denn dort besteht die größere Sachnähe, und dort, vor Ort, sind die spezifischen Gegebenheiten bestens bekannt.

Schulen können daher bereits jetzt ihre Schülerinnen und Schüler dazu verpflichten, beispielsweise die Schul- oder Hausordnung zu beachten, den Unterricht nicht zu stören, im Unterricht das Handy abzustellen, in den Pausen nicht übermäßig zu lärmen, Hausaufgaben zu erledigen, an eintägigen Schulfahrten verpflichtend teilzunehmen usw.

Schulen können aber auch verlangen, dass z. B. ein Junge im Unterricht eine gesichtsverhüllende Maske abnimmt. Auch soweit der Gesetzeszweck sein sollte - so habe ich jedenfalls zumindest Ihrer Presseerklärung entnommen -, eindeutige rechts- oder linksextreme, aber nicht verbotene Kleidung in Schulen zu verbieten, haben Schulen einen entsprechenden Handlungsspielraum.

Schulen können die von den Schülerinnen und Schülern getragenen Marken und Kleidungsstücke, die nicht ohnehin nach § 86 a des Strafgesetzbuches verboten sind, in der Schulordnung verbieten, wenn ernsthafte Störungen und Belästigungen von der von den Schülerinnen und Schülern getragenen Kleidung ausgehen.

Oder anders ausgedrückt: Schulen haben derzeit eine ausreichende rechtliche Grundlage, um den von Ihnen beschriebenen Gesetzeszweck zu erreichen.

Soweit Schulen allerdings mit schulischen Maßnahmen wesentlich in die Rechts- und Freiheitssphäre der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten eingreifen, was insbesondere bei Grundrechtseingriffen der Fall ist, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Legitimation. Die Juristen sprechen in einem solchen Fall von einem Parlamentsvorbehalt.

(Zuruf von Ulf Thiele [CDU])

Hier liegt möglicherweise, sehr geehrte FDPFraktion, das Kernanliegen Ihres Gesetzentwurfes. Sie wollen möglicherweise, gestützt auch auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2014, das bereits in Niedersachsen bestehende Vollverschleierungsverbot für Schülerinnen an öffentlichen Schulen auf eine gesetzlich breitere Grundlage stellen.

Wenn dies die Zielrichtung Ihres Gesetzentwurfs sein sollte, dann will ich durchaus offen sagen, dass über eine Klarstellung in § 58 des Niedersächsischen Schulgesetzes im Sinne einer Verdeutlichung der Rechtslage sicherlich nachgedacht werden kann. Man sollte dann allerdings diese Zielrichtung in einem Gesetzentwurf klar benennen, und dies sollten wir dann offen diskutieren, wozu jedenfalls die Landesregierung gern bereit ist.

Ich komme noch ganz kurz zu den Ordnungsmaßnahmen.

Ihr Gesetzentwurf, der auf den ersten Blick nur eine rechtstechnische Umsetzung Ihres Vorschlags zu Absatz 2 in das Recht der Ordnungsmaßnahmen beinhaltet, enthält bei genauerem Hinsehen eine außerordentlich weitreichende Ausweitung der Möglichkeit, eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen. Denn während nach geltendem Recht mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen immer nur auf ein bereits in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten reagiert werden kann, soll nunmehr auch die vorgelagerte Planung einer Störung des Schulbetriebes oder der Schulordnung mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden können.

Ein Blick in das Strafrecht zeigt, dass selbst dort die Planung einer Straftat in der Regel straffrei ist und nur bei sehr wenigen, besonders schwerwiegenden Delikten strafbewehrt ist.

Eine derartige Verlagerung der Pflichtverletzung in den Bereich der bloßen Planung mutet sehr nach einer Belegung von Gedanken mit Ordnungsmaßnahmen an und unterliegt zumindest erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Das sollte man also im Ausschuss - so denke ich - einmal intensiv diskutieren.

Diese rechtsstaatlichen Bedenken kann der vorliegende Gesetzentwurf zumindest auch in der Begründung nicht ganz ausräumen. Aber das wäre sicherlich auch weiterhin eine Diskussion in den Fachausschüssen wert.

Ich betrachte daher Ihren Gesetzentwurf als Beitrag zu einer Diskussion, zu einer sachlichen Diskussion, die auch im Fachausschuss entsprechend weitergeführt werden sollte.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Jetzt hat sich der Kollege Försterling gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege Försterling!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte auf drei Punkte der Frau Ministerin eingehen.

Erstens. Wenn doch die Rechtslage so klar ist, wie Sie sie hier vorgetragen haben, dann muss man auch die Frage stellen: Warum handeln Sie nicht so klar, wie es die Rechtslage hergibt?

(Beifall bei der FDP - Heinrich Scho- ling [GRÜNE]) : Eigenverantwortung der Schule!)

Wenn Herr Scholing die Eigenverantwortung der Schule ins Feld führt, dann muss man zu Recht die Frage stellen: Warum haben Sie sich öffentlich dafür ausgesprochen, dass die Schülerin auf jeden Fall noch den Abschluss macht und auf jeden Fall bis zum Ende des Schuljahres in der Schule bleibt, womit sie der Schule sozusagen vorgeschrieben haben, von möglichen Ordnungsmaßnahmen wie dem einmonatigen Schulausschluss nicht Gebrauch machen zu können? - Auch dann hat die Ministerin in das laufende Verfahren eingegriffen, meine sehr geehrten Damen und Herren.

(Beifall bei der FDP und Zustimmung bei der CDU)

Wir wollen tatsächlich auch die Frage geklärt wissen, ob die Schulordnungen der Schulen tatsächlich die Rechtsqualität haben, die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler zu verhindern bzw. ob sie dem tatsächlich entgegenstehen können.

Ich will auch auf Ihren Einwand, dass wir durchaus darauf abstellen, auch im Vorfeld einer geplanten Beeinträchtigung des Schulbetriebes tätig zu werden, sagen, dass es bereits Fälle gibt, in denen man das heute macht, wir aber beispielsweise die Frage klären müssen, ob es eine rechtliche Grundlage dafür gibt, einen Schüler nicht auf das Schul

gelände zu lassen, obwohl er schulpflichtig ist, nur weil es möglicherweise Hinweise darauf gibt, dass er andere Schüler gefährdet.

Das wird ja heute schon praktiziert. Wir müssen uns mit der Frage beschäftigen: Haben die Schulleiter, die das durchsetzen, überhaupt eine fundierte Rechtsgrundlage, das durchzusetzen, oder kommen wir einfach nur seit Jahren damit „durchs Loch“, dass die Autorität der Schulleitung Gott sei Dank immer noch wirkt, meine sehr geehrten Damen und Herren? Was machen wir denn, wenn jemand das nicht akzeptiert und trotzdem hinein will? - Es ist doch die Frage, welche Rechtsgrundlage es dafür gibt.

(Beifall bei der FDP)

Das war zum zweiten Punkt Ihrer Ausführungen.

Jetzt möchte ich auf den letzten Punkt eingehen: Sie haben gesagt, wir stellen auf den Erlass entsprechend ab, und der sei Anfang Dezember geändert worden. Vielleicht ist es ja auch für den Rest des Hauses spannend, zu erfahren, in welchen Punkten dieser Erlass geändert worden ist: