Die mündliche Berichterstattung hat der Abgeordnete Hermann Grupe übernommen. Bitte, Herr Grupe, Sie haben das Wort!
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung empfiehlt Ihnen einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration hat sich dieser Empfehlung im Rahmen der Mitberatung einstimmig angeschlossen, der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen ebenfalls.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde direkt an den Ausschuss überwiesen und dort von einer Vertreterin des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seinen Grundzügen vorgestellt.
Der Gesetzentwurf dient dazu, die seit fast 40 Jahren unveränderten Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ an das gewandelte Berufsbild anzupassen. Dabei sollen auch europarechtliche Anforderungen umgesetzt werden, insbesondere die europäische Berufsanerkennungsrichtlinie.
Hauptberufsfeld der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ist die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung. Die Lebensmittelsicherheit dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und
ist daher von besonderer Bedeutung. Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker sind im Rahmen des vorbeugenden Verbraucherschutzes sehr verantwortungsvoll tätig.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Kritische Stellungnahmen wurden dabei nicht abgegeben. Auch im Ausschuss stieß der Gesetzentwurf auf einmütige Zustimmung.
Einige der empfohlenen Änderungen dienen dazu, die Regelungsziele des Gesetzentwurfs im Wortlaut der Vorschriften deutlicher werden zu lassen. Weitere Empfehlungen dienen der sprachlichen Anpassung an andere vergleichbare Landesgesetze.
Das gilt insbesondere für die Regelungen zum europäischen Dienstleistungsverkehr, also die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit von EU-Ausländern, die sich in ihrem Herkunftsland „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nennen dürfen und unter dieser Berufsbezeichnung in Niedersachsen tätig sein wollen.
Hierzu empfiehlt der Ausschuss eine Ergänzung, um die europäische Berufsanerkennungsrichtlinie vollständig umzusetzen.
Meine Damen und Herren, da es bei den Empfehlungen im Wesentlichen um rechtstechnische Verbesserungen geht, will ich diese hier nicht in allen Details weitergeben, sondern den Bericht insoweit zu Protokoll geben.
Der Ausschuss empfiehlt, die Worte „zum Verwechseln“ zu streichen, weil sie sprachlich nicht passen und im sonstigen niedersächsischen Landesrecht nicht üblich sind (vgl. § 1 Abs. 2 des Nie- dersächsischen Architektengesetzes - NArchtG -). Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat dazu mitgeteilt, dass die Regelung darauf ziele, neben der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ auch solche Bezeichnungen zu schützen, die der genannten Berufsbezeichnung dadurch ähnlich sind, dass sie in anderer Wortkombination auf eine
behördliche oder staatliche Prüfung oder Zertifizierung hinweisen. Der zukünftig nicht mehr geschützten Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ fehle es an dieser Ähnlichkeit, weil gerade nicht auf eine behördliche oder staatliche Prüfung oder Zertifizierung hingewiesen wird. Gleiches gilt für die Berufsbezeichnung „Diplom-Lebensmittelchemikerin“ oder „Diplom-Lebensmittelchemiker“.
Der Ausschuss empfiehlt, auf die paragrafengenaue Aufzählung der Berechtigungen zu verzichten, weil sie nicht erforderlich und zudem unvollständig ist (§ 10 Satz 1 des Entwurfs berechtigt ebenfalls zum Führen der genannten Berufsbe- zeichnung).
Die Überschrift soll an vergleichbare Landesgesetze angepasst werden (vgl. z. B. § 2 des Nieder- sächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes - NGesFBG -).
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 empfiehlt der Ausschuss die Klarstellung, dass das Studium abgeschlossen sein muss (vgl. auch Absatz 2). Zudem soll durch das Wort „danach“ anstelle des Wortes „anschließend“ deutlich gemacht werden, dass zwischen Studium und berufspraktischer Ausbildung eine zeitliche Unterbrechung liegen kann (z. B. für eine Promotion, Elternzeit o. Ä.). Dies entspricht sonstigen landesrechtlichen Regelungen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 NArchtG).
Um eine nicht beabsichtigte Abweichung von Absatz 1 zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss, auch in Absatz 2 die Regelstudienzeit von neun Semestern aufzunehmen. Zudem soll klargestellt werden, dass es auch hier auf die Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) ankommt.
Die Überschrift soll den Regelungsgehalt, insbesondere den europäischen Bezug, erkennen lassen und an vergleichbare Landesregelungen angepasst werden (vgl. § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfah- ren - Nds. AG PsychPbG -). Das empfohlene Wort „Berechtigung“ knüpft an § 1 an.
und gelegentliche Berufsausübung in Niedersachsen. Sie soll stärker an der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) ausgerichtet werden. Die Regelung soll nur dann eingreifen, wenn eine ausländische Dienstleisterin oder ein ausländischer Dienstleister berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem oder seinem Niederlassungsstaat zu führen. Da die Berufsbezeichnungen der Dienstleister grundsätzlich in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaats geführt werden (vgl. Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG), kann die Regelung wohl nur für Dienstleister aus Österreich, aus Luxemburg, aus Belgien, aus der Schweiz und aus Liechtenstein infrage kommen. Solche Dienstleister sollen ihre Berufsbezeichnung nach der Empfehlung des Ausschusses nur dann in Niedersachsen führen dürfen, wenn sie sich zuvor bei der zuständigen Behörde gemeldet haben (nach Maßgabe der Absätze 2 und 3) und die Behörde die Berufsqualifikation nachgeprüft hat (nach Maßgabe des Absatzes 5). In diesen Fällen soll die Nachprüfung nicht im Ermessen stehen, sondern zwingend durchgeführt werden.
Alle anderen ausländischen Dienstleister, die ihre Tätigkeit in ihrem Niederlassungsstaat nicht unter einer nach § 1 geschützten Berufsbezeichnung ausüben, sollen sich hingegen weder bei der zuständigen Behörde melden müssen, wenn sie ihre Dienstleistungen in Niedersachsen erbringen wollen, noch soll ihre Berufsqualifikation nachgeprüft werden. Sie sollen ihre Dienstleistungen ohne Weiteres unter der Berufsbezeichnung erbringen dürfen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen (in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaats).
Die zu Absatz 1 Satz 1 empfohlene Regelung beschränkt sich daher auf ausländische Dienstleister, die in ihrem Niederlassungsstaat die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung führen dürfen. Sie ist zudem redaktionell an vergleichbare Landesregelungen angepasst (§ 3 des Kammer- gesetzes für die Heilberufe - HKG - und § 3 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege - PflegeKG -) und sprachlich auf § 1 abgestimmt. Absatz 1 Satz 2 soll sprachlich an vergleichbare Landesregelungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NGesFBG, § 27 Abs. 3 Satz 2 PflegeKG) angepasst werden.
Satz 1/1 greift Absatz 4 des Entwurfs auf und bildet damit die Regelungsstruktur vergleichbarer Landesgesetze ab (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Nieder- sächsischen Markscheidergesetzes - NMarkG - und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG PsychPbG). Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 soll an die Empfehlung zu Absatz 1 Satz 1 angepasst werden, Absatz 2 Satz 5 an die Empfehlung zu Absatz 5.
Auch Absatz 3 Satz 1 soll vereinfacht werden, indem auf Absatz 1 verwiesen wird. Der empfohlene Absatz 3 Satz 3 greift Absatz 4 des Entwurfs auf (Verweisung auf Absatz 2 Satz 1/1) und ergänzt die im Gesetzentwurf redaktionell übersehene Möglichkeit, Unterlagen elektronisch zu übermitteln (Verweisung auf Absatz 2 Sätze 3 bis 5).
Absatz 4 des Entwurfs soll gestrichen werden. Die enthaltenen Regelungen sollen in Absatz 2 Satz 1/1 und Absatz 3 Satz 3 aufgenommen werden.
Die Empfehlung zu Absatz 5 beruht auf den zu Absatz 1 dargelegten Regelungszielen. Die Regelung soll redaktionell an die entsprechende Regelung in § 5 NMarkG angelehnt werden. Lediglich in Absatz 5 Satz 6 soll von § 5 Abs. 2 Satz 2 NMarkG abgewichen und ausdrücklich klargestellt werden, dass die zuständige Behörde das Führen der Berufsbezeichnung entweder erlaubt oder untersagt. Dadurch soll der Zusammenhang mit dem empfohlenen Absatz 1 Satz 1 hergestellt werden.
Absatz 6 Sätze 3 und 4 des Entwurfs betreffen nicht die Dienstleistungserbringung in Niedersachsen, sondern gehören systematisch zur Zusammenarbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und sollen deswegen dorthin verlagert werden.
Absatz 7 des Entwurfs soll gestrichen werden, weil die Regelung vor dem Hintergrund des zu Absatz 1 dargelegten Regelungskonzepts überflüssig ist. Da der Gesetzentwurf nur dem Schutz der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen dient, bedarf es keiner Regelungen, die ausländische Berufsbezeichnungen betreffen, die diesen nicht entsprechen oder ähneln.
Auch Absatz 8 des Entwurfs soll gestrichen werden. Die Regelung ist entbehrlich, weil der Gesetzentwurf keine „berufsrechtlichen Regelungen“ enthält, die auf ausländische Dienstleister Anwendung finden könnten. Auch das ML konnte keinen möglichen Anwendungsfall für die Regelung erkennen. Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bedarf deswegen hier keiner Umsetzung.
Die Empfehlung zur Überschrift soll verdeutlichen, dass es nur um den europäischen Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 3 geht (vgl. auch die Über- schrift zu § 5).
Die Überschrift soll auch die Amtshilfe nennen - in Anlehnung an vergleichbare Landesgesetze (vgl. § 5 NGesFBG, § 31 PflegeKG, § 4 Nds. AG PsychPbG). Zudem soll verdeutlicht werden, dass es auch in dieser Vorschrift um den europäischen Dienstleistungsverkehr geht (vgl. die Überschriften zu den §§ 3 bis 5).
Die Empfehlung zu Absatz 1 Satz 2 greift § 3 Abs. 6 Sätze 3 und 4 des Entwurfs auf. Die dort vorgeschriebene Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI soll allerdings in Absatz 4 geregelt werden. Der rechtssystematische Standort des Satzes 2 entspricht ähnlichen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 NGesFBG und § 31 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG).
Die in Absatz 2 Sätze 1 und 2 vorgeschriebene Nutzung des IMI soll in den Absatz 4 verlagert werden.
Die Empfehlung zu Absatz 4 dient dazu, die Nutzung des IMI auch für Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 vorzuschreiben, um Artikel 56 Abs. 2 a der Richtlinie 2005/36/EG vollständig umzusetzen. Die entsprechenden Teilregelungen in Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Entwurfs sowie in § 3 Abs. 6 Sätze 3 und 4 des Entwurfs werden dadurch entbehrlich.
Satz 1 Nrn. 4 bis 9 des Entwurfs sollen zusammengefasst und um einen Hinweis auf die staatliche Gesamtprüfung ergänzt werden, um eine leichtere Verständlichkeit und bessere Abgrenzung von den Nrn. 1 bis 3 zu erreichen.