Tagesordnungspunkt 37: Besprechung: Wie viele Straftaten konnten bislang ohne die Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten in Niedersachsen nicht aufgeklärt werden? - Große Anfrage der Fraktion der CDU - Drs. 17/3341 - Antwort der Landesregierung - Drs. 17/3750
Nach § 45 Abs. 5 unserer Geschäftsordnung wird zu Beginn der Besprechung einer der Fragestellerinnen oder einem der Fragesteller das Wort erteilt, alsdann erhält es die Landesregierung.
Für die Fraktion, die die Große Anfrage gestellt hat, liegt mir die Wortmeldung des Abgeordneten Jens Nacke vor, und dem erteile ich das Wort. Bitte, Herr Kollege!
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die CDU-Fraktion hat die Möglichkeit der Großen Anfrage gewählt, die, wie Sie festgestellt haben, insgesamt nur aus fünf Fragen besteht und daher keine umfangreiche, aber gleichwohl eine Große Anfrage ist, damit wir Gelegenheit haben, das Thema der Vorratsdatenspeicherung in diesem Hause zu erörtern. Es interessiert uns hier natürlich die Position der Landesregierung insbesondere deshalb, weil erkennbar auch innerhalb der Landesregierung die Positionen auseinanderge
hen. Dies betrifft insbesondere den Innenminister. Insofern bedauere ich natürlich, dass er keine Gelegenheit hat, heute hier teilzunehmen, und wünsche ihm von dieser Stelle aus gesundheitlich eine gute Besserung.
Es ist natürlich eine tatsächliche Abwägungsfrage, die wir hier zu besprechen haben, was eigentlich die Aufgabe des Staates ist, was die besondere Herausforderung des Staates ist. Eine dieser Herausforderungen ist, die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten. Dabei geht es insbesondere um die ganz wichtigen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Nicht umsonst stellt unser Grundgesetz genau diese Schutzgüter direkt an den Anfang, also in den ersten Artikel. Deswegen ist es Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass diese Güter entsprechend geschützt werden, damit die Menschen keine Sorge um ihr Leben und um ihre körperliche Unversehrtheit haben müssen. Wenn Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet werden oder durch irgendjemanden beschädigt wurden, gilt es, nachzufassen, für Recht und Ordnung zu sorgen und sich darum zu kümmern, dass diejenigen, die andere verletzt oder sogar getötet haben, hinter Schloss und Riegel gebracht werden.
Die Europäische Menschenrechtskonvention hält es noch klarer fest: Das Recht auf Leben ist gesetzlich geschützt.
Das gilt es auch im Zuge der Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen. Allzu oft wird nur die eine Seite gesehen. Entweder wird das eine Argument angeführt oder das andere, nämlich dass die Privatsphäre des Menschen zu schützen sei und dass die informationelle Selbstbestimmung ein besonderes Augenmerk finden muss, weshalb Vorratsdatenspeicherung insgesamt abzulehnen sei. Es handelt sich für die Verfassungsexperten hierbei um praktische Konkordanz.
Wir müssen tatsächlich überlegen und abwägen, welches dieser Grundrechtsgüter nun im Vordergrund steht. Da ist es nicht hilfreich, wenn diejenigen, die die Vorratsdatenspeicherung kritisch bewerten, so tun, als würde hier nun ein Staat als eine Art Krake auftreten, der Daten zusammensammelt und diese dann in großen Mengen spei
chert, um sie nach eigenem Ermessen verwerten zu können. So ist es bei der Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich nicht.
- Eben nicht, das werde ich Ihnen gleich erklären. Gut, dass Sie das dazwischengefragt haben, Herr Kollege.
Worum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung? - Zunächst einmal geht es darum, dass die technische Entwicklung weiter fortschreitet. Das Internet findet Zugang in jeden einzelnen Lebensbereich. Das wissen wir alle nur zu gut, weil jeder von uns jeden Tag im Internet unterwegs ist und Informationen und Möglichkeiten des Internets nutzt. Das ist eine besondere Herausforderung auch für die rechtliche Situation. Da geht es nicht nur um den Internethandel, der neue, andere Regeln braucht, weil er dem ganz normalen Handel im Laden nicht folgen kann. Da geht es nicht nur um verwaltungsrechtliche Fragen. Aber natürlich bietet das Internet auch neue Möglichkeiten für Kriminalität, ganz neue Kriminalitätsformen oder ganz neue Ausgestaltungsmöglichkeiten von altbekannter Kriminalität wie Betrug.
Deswegen muss der Staat die Gelegenheit haben, auf diese Dinge zu reagieren. Dazu gehört u. a. die Frage der Vorratsdatenspeicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit genauso befasst wie der Europäische Gerichtshof. Beide Gerichte haben keineswegs gesagt, dass Vorratsdatenspeicherung an sich verboten sei. Nein, sie haben sogar gesagt, dass die Speicherung ein geeignetes und grundsätzlich zulässiges Mittel ist, dass es aber korrekt abgewogen werden muss.
Was also sieht jetzt der neue Gesetzentwurf vor, den CDU und SPD auf Bundesebene auf den Weg gebracht haben? - Darin steht, dass die Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, für zehn Wochen bestimmte Daten zu speichern, und zwar Rufnummern und Uhrzeiten bei Anrufen und bei der Internetnutzung die Internetprotokolladressen, die sogenannten IP-Adressen. Vier Wochen werden darüber hinaus bei den mobilen Geräten die Funkzellen gespeichert, damit man in der Lage ist
Wo wird das alles gespeichert? - Und da ist schon die Antwort auf die Frage, die Sie gerade hereingeworfen haben. Die Speicherung erfolgt eben nicht beim Staat, sondern bei den Telekommunikationsdiensten, bei den Vertragspartnern, für die sich die Menschen selbst freiwillig entschieden haben. Diese werden verpflichtet, die Daten zu speichern. Sie stehen nicht automatisch dem Staat zur Verfügung.
Was wird nicht gespeichert? - Ausdrücklich - das muss man den Menschen draußen immer wieder sagen, weil das so oft missverstanden wird - wird selbstverständlich der Inhalt eines Telefonats nicht gespeichert. Niemand setzt sich hin und schneidet etwas mit. Das ist ausdrücklich nicht gestattet, schon jetzt nicht. Es werden auch keine E-Mails gespeichert. Es wird nicht einmal gespeichert, welche Internetseiten aufgesucht werden. Es wird lediglich die Internetprotokolladresse gespeichert, damit nachvollzogen werden kann, welcher Computer hinter einer Adresse steckt. Darauf komme ich später noch einmal zu sprechen. Alles Weitere ist ausdrücklich verboten und bleibt es auch. Das ist sogar eine Verbesserung der Telekommunikationsfreiheit.
Können wir solche Daten bislang für die Strafverfolgung nicht nutzen? - Auch hier muss man ganz klar aufräumen. Daten, die jetzt schon zulässig von den Telekommunikationsfirmen gespeichert werden, können selbstverständlich genutzt werden, sofern sie noch vorhanden sind. Es ist der Praxis des Telekommunikationsunternehmens oder aber dem Zufall überlassen, ob Daten überhaupt noch genutzt werden können. Zukünftig gibt es eine klare Regelung, wie lange die Daten gespeichert werden müssen, aber auch, wie lange überhaupt gespeichert werden darf. Bislang ist das unbegrenzt.
Kommen wir zu der Verwendung der Standortdaten. Auch das ist nicht unbedingt etwas Neues. Erst vor Kurzem haben wir hier in diesem Landtag darüber entschieden, dass diese Daten beispielsweise von der Polizei oder vom Verfassungsschutz genutzt werden dürfen. Wir mussten die Regelung, die auf zwei Jahre befristet worden war, hier im Hause verlängern, weil es noch keine neue Regelung gab. Sie werden sich daran erinnern, dass das im letzten Plenarabschnitt relativ schnell erfol
Ich finde, es lohnt sich, diese neuen Regeln, die jetzt im Bereich der Vorratsdatenspeicherung aufgestellt werden sollen, einmal mit bestehenden Ermittlungsmethoden zu vergleichen.
Da gibt es z. B. die Hausdurchsuchung. Die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung sind deutlich geringer als jene, die jetzt hinsichtlich der Telekommunikationsdaten gelten sollen. Hausdurchsuchungen sind bei allen Straftaten des Strafgesetzbuches erlaubt.
Herr Kollege Nacke, ich will Sie kurz unterbrechen; denn ich bekomme Hinweise, dass das Gespräch an der Regierungsbank zu meiner Rechten die Kollegen dabei stört, Ihnen zuzuhören. Deswegen bitte ich, es einzustellen.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Ich war gerade dabei, einen Vergleich zu den Hausdurchsuchungen zu ziehen. Hausdurchsuchungen sind letzten Endes bei allen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erlaubt und sogar teilweise im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gestattet. Jetzt sagen Sie, der Vergleich passt nicht. Ich weiß nicht, wie es Ihnen bei der Vorstellung geht, dass jemand Ihr Haus durchsucht, alle Informationen zur Kenntnis nehmen kann und mitnehmen darf, die sich innerhalb des geschützten Bereichs Ihres Hauses befinden. Dies ist natürlich auch ein massiver Grundrechtseingriff. Da gibt es aus meiner Sicht deutlich mehr Informationen, die man abgreifen könnte, als durch ein solches Protokoll, wie es erstellt wird. Deswegen passt aus meiner Sicht der Vergleich sehr gut.
Gerne wird ins Feld geführt, die Menschen würden ihre Kommunikationsformen ändern, wenn sie wüssten, dass die Dinge gespeichert sind. Ich kann das nicht erkennen, weil ich auch nicht erkennen kann, dass sich die Menschen hinsichtlich dessen, was sie zu Hause aufbewahren, deshalb verändern, weil sie im Hinterkopf haben, es könnte ja sein, dass irgendein Richter aus heiterem Himmel auf die Idee kommt anzuordnen, dass das eigene Haus durchsucht wird. Ich kann nicht er
kennen, dass die Menschen so reagieren, und sie reagieren auch bei den Kommunikationsdaten nicht, obwohl sie doch jetzt schon wissen, dass ihre Kommunikationsanbieter die Daten selbstverständlich speichern können.
Bei den Hausdurchsuchungen gilt der Richtervorbehalt, und selbstverständlich gilt er auch bei den Abfragen von Vorratsdatenspeicherungen. Erst wenn der Richter sagt: „Ja, hier liegt ein Sachverhalt vor, hinter dem kriminelles Handeln, und zwar in besonderen Fällen, stecken könnte.“, erst wenn der Richter, genau wie bei einer Hausdurchsuchung, sagt: „Jawohl, das ist ein Fall, in dem die Daten benötigt werden.“, stehen sie dem Staat auch zur Kontrolle zur Verfügung und nicht, wie Sie eben dazwischengerufen haben, bereits zum Zeitpunkt der Speicherung. Bei der Hausdurchsuchung übrigens kann sogar unter besonderen Voraussetzungen die Sicherheitsbehörde selbst diese Hausdurchsuchung anordnen, insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist. Bei den Vorratsdaten ist das zukünftig nicht möglich.
Ein weiterer Vorwurf, der häufig in den Raum gestellt wird, betrifft das anlasslose Speichern. Darf man einfach so die Daten speichern, obwohl man noch gar keinen konkreten Verdacht hat, dass irgendeine dieser Informationen tatsächlich einmal benötigt werden sollte? Auch da lohnt es sich, an der einen oder anderen Stelle einen Vergleich zu ziehen.
Nehmen wir beispielsweise das Mindestlohngesetz, gerade neu auf den Weg gebracht. § 17 Abs. 1 schreibt zukünftig vor, dass - der Minister hat es gestern hier als ganz einfach aufzugreifen dargestellt - zwei Jahre lang der Beginn und die Dauer der Arbeitszeit gespeichert werden müssen. Warum? Nicht, weil man von vornherein davon ausgeht, dass sich jemand nicht gesetzeskonform verhält, sondern lediglich damit es bei Kontrollen vorliegt.
Im Steuerrecht gibt es Dokumentations- und Speicherpflichten. Über zehn Jahre müssen beispielsweise Buchungsbelege aufbewahrt werden.
Bei Speditionen müssen die Fahrzeiten gespeichert werden. Früher war das über Diagrammscheiben der Fall; inzwischen läuft das alles technisch.
Nun zu einem, wie ich finde, besonders interessanten Vergleich. Wir reden zurzeit davon, dass jemand eine IP-Adresse hat und man sagt: Ich muss jetzt wissen: Wer steckt eigentlich hinter dieser
Adresse? - Sie ist vielleicht mit einer Telefonnummer vergleichbar, nur, dass sich eine IP-Adresse permanent ändern kann. Sie bleibt nicht gleich. Sie ändert sich von Tag zu Tag, manchmal sogar innerhalb eines Tages. Deswegen muss protokolliert werden, wann und zu welchem Zeitpunkt welche IP-Adresse an welchen Computer vergeben worden ist. Dafür ist das erforderlich.
Das ist vergleichbar damit, dass man eine Überweisung auf ein bestimmten Konto getätigt hat und nun wissen möchte: Wem gehört denn dieses Konto? Wer ist denn der Kontoinhaber dieses Kontos? Die Abfrage der Stammdaten von Konten hat im vergangenen Jahr, im Jahr 2014, 230 000-mal in Deutschland stattgefunden.
230 000-mal eine Abfrage von Kontendaten, auch höchst persönliche Daten, die bei anderen gespeichert worden sind.
Die anlasslose Speicherung von Informationen ist in Deutschland also millionenfache Praxis, jeden Tag. Dass diese Informationen von den Verfolgungsbehörden bei der Verfolgung von schweren Straftaten, beispielsweise von Kinderpornografie, herangezogen werden, um die Täter dingfest zu machen, halte ich für eine unabdingbare Voraussetzung.
Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung, so wie sie jetzt ausgestaltet ist, müssen sich fragen lassen: Warum hört man dazu keine Kritik? Beim Mindestlohn oder beispielsweise bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung - die Grünen haben eine internationale Vernetzung und den Kontendatenaustausch gefordert - gibt es kein Problem, aber bei der Bekämpfung von Kinderpornografie soll der Datenschutz zum Täterschutz werden. Das werden wir auf gar keinen Fall mitmachen, meine sehr verehrten Damen und Herren.