Auf der anderen Seite ist es natürlich auch nicht so, dass der Entwurf der Bundesregierung das Ende jeglichen Datenschutzes bedeutet.
Meine Damen und Herren, wir haben Ihnen die beim LKA Niedersachsen geführte Statistik ausführlich dokumentiert. Hier sollen sämtliche Fälle erfasst werden, in denen die Abfrage von Telekommunikationsverbindungsdaten nicht zum Erfolg geführt hat oder sie aufgrund der bestehenden Rechtslage gar nicht erst beantragt wurde.
Die in der Statistik genannten Fallzahlen beruhen auf einer fachlichen Einschätzung des LKA - sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Ob die Abfrage allerdings ein Ergebnis gehabt hätte - und wenn ja, welches - und ob diese Erkenntnisse zur Überführung des Täters geführt hätten, wissen wir nicht. Niemand kann in die Zukunft schauen. Dass in den statistisch erfassten Fällen im Falle einer Vorratsdatenspeicherung Ermittlungsergebnisse zu erzielen gewesen wären, ist natürlich möglich. Mit Sicherheit, vor allen Dingen mit valider statistischer Sicherheit hinsichtlich einer möglichen Quote, kann das niemand sagen. Allerdings - Sie haben völlig recht - hinterlässt jedes nicht aufgeklärte Verbrechen einen ganz bitteren Nachgeschmack bei jedem Bürger und bei den Ermittlern - sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft und somit auch bei mir selbst, im eigenen Haus.
Die dargestellte Statistik erlaubt leider nicht den Rückschluss, dass durch eine Vorratsdatenspeicherung hier ein Allheilmittel gegeben wäre.
Meine Damen und Herren, ich glaube, das ist ein Thema, das keiner Schwarzweißmalerei zugänglich ist. Ich möchte an dieser Stelle eine Passage aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitieren, die es für mich auf den Punkt bringt. Die Richter haben ausgeführt, dass „die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet“ ist, „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann“. Ich glaube, das trifft das Bild und die Bedenken, die gegen die Vorratsdatenspeicherung erhoben werden, ganz genau. Um die Wahrnehmung von Grundrechten geht es hierbei.
Herr Nacke, es bleibt ein grundsätzlicher Unterschied, ob ein Telekommunikationsunternehmen zu Abrechnungszwecken Daten speichert oder ob das Unternehmen das auf Weisung des Staates für staatliche Zwecke tut. Das ist etwas völlig anderes.
Sie haben recht, ein generelles Verbot der Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausgesprochen. Ob eine Vorratsdatenspeicherung nach den Maßgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs realisierbar ist, wird vielfach bestritten.
Zusammengefasst: Die Vorratsdatenspeicherung berührt die Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger in einer Vielzahl von Lebenssachverhalten und betrifft damit existenzielle Bürgerrechtsfragen. Wir sind meines Erachtens gut beraten, einer Beschränkung von Bürgerrechten immer mit gehöriger Skepsis entgegenzutreten,
egal aus welchen achtenswerten Motiven heraus sie auch erfolgen soll. Eine solche Beschränkung muss, soweit überhaupt erforderlich, auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden. Der verständliche Wunsch nach größtmöglicher Sicherheit darf nicht auf die Kosten der Freiheit gehen.
Das heißt selbstverständlich nicht, dass wir die Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr aus dem Blick nehmen dürfen. Sicherheitsbehörden müssen diejenigen Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Kriminalität tatsächlich unverzichtbar brauchen, zur Verfügung stehen. Natürlich muss der Staat auch die Grundrechte der Opfer von Straftaten schützen.
Für mich ist es wichtig, dass wir an dieser Stelle einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen suchen, namentlich zwischen dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem staatlichen Ziel der effektiven Bekämpfung schwerer Kriminalität zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger andererseits.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Juni 2015 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten keine Stellung genommen.
Frau Ministerin, ich darf Sie unterbrechen und fragen, ob Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Adasch zulassen.
Herr Kollege Adasch, die Kommentare brauchen wir alle nicht in solchen Fällen. Das kann jeder denken oder wie auch immer.
Aber es ist das gute Recht, Zwischenfragen anzumelden, und es ist das gute Recht der jeweiligen Rednerinnen und Redner - das betrifft alle Fraktionen -, sie nicht zuzulassen. Insofern bitte keine Kommentare an der Stelle.
Also, wie gesagt: Der Bundesrat hat nicht Stellung genommen. Von den Empfehlungen der Ausschüsse war keine mehrheitsfähig. Wir dürfen deswegen auf die Beratungen im Deutschen Bundestag sehr gespannt sein.
Lassen Sie mich abschließend noch den letzten Punkt Ihrer Anfrage ansprechen, sehr geehrte Damen und Herren von der CDU-Fraktion. Einen Zusammenhang zwischen den von der IT-Sicherung des Deutschen Bundestages bei dem ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy gesicherten Daten und der Vorratsdatenspeicherung gibt es nicht. Die IT-Sicherung im Deutschen Bundestag betrifft nur interne Vorgänge. Mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung hat dies absolut nichts zu tun.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Jetzt kommen zu dieser Großen Anfrage die Redebeiträge der bisher noch nicht beteiligten Fraktionen, nämlich der, die nicht die Fragesteller sind. Das beginnt mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Abge
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung haben im Grunde zwei Argumentationsstandbeine, zum einen die Argumentationslinie der Prävention, also der Verhinderung von Straftaten, und zum anderen als zweites Standbein die Aufklärung von Straftaten.
Das erste Standbein bröckelt etwas, vor allem nach den Ereignissen in Paris. Sie wissen, es gibt in Frankreich die Vorratsdatenspeicherung. Dennoch konnte man dort die Anschläge auf Charlie Hebdo nicht verhindern.
Ihre Anfrage zielt vor allem auf die Aufklärung durch die Vorratsdatenspeicherung. Ehrlich gesagt, diese Argumentation wird jetzt umso mehr bemüht, erhält aber auch ziemlich absurde Züge. Sie haben den Vizekanzler Gabriel zitiert. Ich möchte nur daran erinnern: Wider besseres Wissen hat dieser behauptet, die NSU-Morde hätten damit verhindert werden können. Wider besseres Wissen hat er behauptet, die Morde von Breivik in Norwegen wären durch die Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt worden, obwohl es diese in Norwegen gar nicht gibt.
Ich möchte trotzdem bei dieser sehr sachlichen Debatte bleiben und zurück zu Ihrer Anfrage kommen. Die Anfrage der CDU zielt auf den Zeitraum 2010 bis 2015, also den Zeitraum, in dem es die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht gab. Sie stellen Ihre Frage so, dass jedenfalls der Eindruck entsteht, aufgrund der fehlenden Vorratsdatenspeicherung sei es zu diesen 1 671 Fällen sicherheitsbehördlicher Anfragen gekommen, die nicht zum Erfolg geführt hätten bzw. aufgrund der aktuell geltenden Bestimmungen gar nicht erst hätten durchgeführt werden können.
Ich lese das etwas anders als Sie und möchte auch aus der Antwort zitieren. Die Landesregierung weist nämlich dort auf Folgendes hin: Die Bewertung der genannten Fallzahlen beruht auf einer individuellen und damit schwer vergleichbaren Einschätzung der jeweiligen polizeilichen Sachbearbeiter. Dadurch sind sie mit Unsicherheiten belastet, die jeder Prognoseentscheidung naturgemäß innewohnen.
Diese Zahlen beruhen auch - das haben Sie, Herr Nacke, richtigerweise angesprochen - auf einem Zustand, den wir jetzt schon vorfinden, nämlich dass es tatsächlich schon Speicherungen gibt, nämlich durch die Telekommunikationsunternehmen, die aufgrund der Abrechnungsmodalitäten die Daten über unterschiedliche Zeiträume hinweg speichern. Dennoch kommt es zu diesen Zahlen. Wir wissen aus dem Innenausschuss - da wurde letztens von einer solchen Maßnahme gemäß § 100 g der Strafprozessordnung berichtet -: Es wird im Rahmen der Möglichkeiten darauf zurückgegriffen. Dennoch ist es zu diesen Zahlen gekommen.
Ich möchte vielleicht doch ein paar mehr Zahlen in dieser Debatte nennen und zu Ihrer Entscheidungsfindung beitragen. Es gibt ein sehr gutes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages mit dem schönen Titel: „Die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die Entwicklung der Aufklärungsquoten in den EU-Mitgliedsstaaten“. Ich möchte beispielhaft zwei, drei Staaten nennen.
Zu Deutschland heißt es - das Gesetz war bis 2010 in Kraft -, für den Zeitraum 2005 bis 2010 ist die Aufklärungsquote bei knapp 55 %. Zum Effekt auf die Aufklärungsquote heißt es - ich zitiere -: Die Aufklärungsquote weist keine signifikante Veränderung auf.
Ähnlich ist es bei Frankreich - dort liegt man bei 35 % bis 36 % ; keine Veränderungen - und auch bei Großbritannien mit 25 % bis 26 %.
Kurz noch einmal ein Exkurs zu Frankreich. Oft wird ja beschworen, die Morde um Charlie Hebdo hätten nur durch die Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt werden können. Ich glaube, das entspricht nicht ganz den Tatsachen. Ich möchte nur in Erinnerung rufen: Vor allem war Grund für die Aufklärung, dass ein Personalausweis der Täter in einem Fahrzeug vergessen worden ist.
Das Ergebnis des Wissenschaftlichen Dienstes - ich darf noch einmal daraus zitieren - ist Folgendes: In den meisten Ländern kam es in den Jahren 2005 bis 2010 zu keinen signifikanten Änderungen der Aufklärungsquote. Lediglich in Lettland ist die Aufklärungsquote zwischen 2006 und 2007 erheblich angestiegen, was allerdings mit der Einführung eines neuen Rechtssystems zusammenhängt und nicht auf die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zurückgeführt wird, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das ist die Lage, die wir hier vorfinden.
Herr Nacke, ich finde, Ihre Darstellung war sehr sachlich; bis zu dem Punkt Kinderpornografie, Kindesmissbrauch. Ich glaube, wir sind uns darin alle einig, dass an diesem Punkt alles Menschenmögliche getan werden muss, um so etwas zu unterbinden. Das ist, glaube ich, relativ klar hier.
Ich möchte nur noch einmal zu bedenken geben, wie das in der Praxis läuft. Kinderpornografie ist die Dokumentation eben des Missbrauchs von Kindern. Dieser Missbrauch geschieht relativ häufig im Familien- und Bekanntenkreis. Dort hilft die Vorratsdatenspeicherung eben nicht.
Wenn es dann zum Zugriff auf kinderpornografisches Bild- oder Filmmaterial kommt, greifen die Täter immer wieder beispielsweise auf InternetCafés oder andere Programme zurück, um ihre Spuren zu verschleiern. Selbst dann, wenn das nicht der Fall ist, ist die Sichtung, die Bearbeitung des Filmmaterials oder des fotografischen Materials derart komplex und zum Teil langwierig, dass die Abfragen erst nach bis zu einem Jahr erfolgen können. Insofern reicht auch der neue Entwurf nicht.
Neben allen diesen Bedenken oder der Kritik an der Aufklärungsquote bleiben aber weiterhin die von der Justizministerin angesprochenen Kritikpunkte hinsichtlich der Grundrechte, meine sehr geehrten Damen und Herren. Ich will das jetzt aufgrund meiner noch verbliebenen Redezeit nicht in die Länge führen.
Aber ich möchte doch noch die folgende Frage stellen. Sie sagten, dass die die Telekommunikationsunternehmen speichern sollten. Wer soll in einer Zeit, in der nahezu jeden Tag Meldungen über die NSA oder Hacker kommen - der Computer der Bundeskanzlerin ist so in Mitleidenschaft gezogen worden; die NSA greift immer wieder auf Daten zu -, garantieren, dass diese Daten sicher sind? Vor allem auch: Wie?
Das ist unmöglich, meine sehr geehrten Damen und Herren. Auch das muss natürlich in eine solche Abwägung von Grundrechten zwischen Freiheit und Sicherheit eingespeist werden. Denn die sichersten Daten sind letztendlich die, die nicht erhoben werden. Diese Erkenntnis bleibt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegen zwei Wortmeldungen seitens der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion zu Kurzinterventionen vor. Zunächst hat der Abgeordnete Jens Nacke das Wort. Sie haben 90 Sekunden.