Viertens muss die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen getroffen sein.
Fünftens muss der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein.
Sechstens muss geklärt werden, ob das überwiegende öffentliche Interesse der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegensteht.
Siebtens ist für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes nachzuweisen, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9 zur errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.
Um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2, 5 und 6 des Atomgesetzes zu prüfen, beteiligt das Bundesamt für Strahlenschutz die Innenministerien der Länder, die aus polizeilicher Sicht zu Fragen der Sicherung der Transporte vor Sabotage, Angriffen oder sonstigen Störungen Stellung nehmen. Das Bundesamt für Strahlenschutz entscheidet auf der Grundlage dieser Stellungnahme darüber, ob und welche Auflagen z. B. zur Streckenführung und zur Terminierung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sind. Das Bundesamt für Strahlenschutz entscheidet dabei auch, ob neben den Bedürfnissen
der Sicherung des Transports vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter z. B. die Belange des Gefahrgutrechts zu berücksichtigen und kollidierende Interessen gegebenenfalls zum Ausgleich zu bringen sind.
Das Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlicht Transporte von Kernbrennstoffen grundsätzlich auf seiner Internetseite. Auf kürzlich erfolgte Veranlassung des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit hin enthält diese Liste aus vom BMU geltend gemachten Gründen der Sicherung jedoch nur Transporte, die bereits durchgeführt worden sind. Es wird sozusagen im Nachhinein informiert.
(Gudrun Pieper [CDU]: Ach! - Björn Thümler [CDU]: Das ist ja nicht wahr! - Weitere Zurufe von der CDU)
Bei der Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe sind neben den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung auch die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Aus Artikel 2 Abs. 1 a der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates von 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlen leitet sich ab, dass aufgrund der möglichen Gefährdung durch ionisierende Strahlung die Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen der Genehmigungspflicht unterliegt.
Die internationalen und die nationalen Regelungen über die Beförderung radioaktiver Stoffe beruhen auf den seit 1961 herausgegebenen Empfehlungen der Internationalen Atomenergieagentur,
im Gegensatz zu den Empfehlungen zu den übrigen Gefahrgutklassen, die vom ECOSOC als Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, dem sogenannten Orange Book, bekannt gemacht werden. Mit der Umsetzung der Empfehlungen der IAEA von 1996 in die internationalen Vorschriften war man bestrebt, eine Anpassung an den Aufbau des Orange Books zu erreichen und dadurch eine weltweite Harmonisierung der Vorschriftenstruktur aller Verkehrsträger zu erzielen.
Zu 1: Das Bundesamt für Strahlenschutz hat der Nuclear Cargo + Service GmbH eine Genehmigung für den Transport von MOX-Brennelementen zum Atomkraftwerk Brokdorf erteilt und diese als Verschlusssache eingestuft.
Ein konkreter Transporttermin ist in der Genehmigung nicht festgelegt. Die Genehmigung ist zeitlich befristet.
Der Transporteur kündigt den Transport mit der sogenannten 48-Stunden-Meldung - Abgabe der Meldung spätestens 48 Stunden vor Transportdurchführung - an
und informiert über das Lagezentrum beim Bundesministerium des Innern die betroffenen Innenministerien der Länder sowie das Bundesamt für Strahlenschutz.
Die Meldung enthält Angaben über die Beförderungsgenehmigung, die Sicherungsmaßnahmen, Masse und Art des zu befördernden Kernbrennstoffs, Transportbehälter, Genehmigungsinhaber, Transportmittel, Transportweg und Transportzeit. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport informiert - hier mit Erlassen vom 13. Mai und vom 15. Mai - die vom Transportweg berührten Polizeibehörden in Niedersachsen sowie das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz über den anstehenden Transport. Diese vorgenannten Meldungen sind ebenfalls als Verschlusssache eingestuft.
Bislang erfolgt jedoch keine allgemeine Information an die von Transporten berührten Kommunen. Dafür sind Gründe des Geheimschutzes maßgeblich.
(Oh! bei der CDU - Gudrun Pieper [CDU]: Auf einmal! - Jens Nacke [CDU]: Sie sind ja zum Atomminister geworden! - Weitere Zurufe von der CDU - Glocke des Präsidenten)
Die vertrauliche Behandlung der genauen Termine von Transporten mit Kernbrennstoffen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter.
- Sie wissen vielleicht, Herr Nacke, dass Herr Landrat Höbrink aus der Wesermarsch und Herr Landrat Butte aus Hameln die Nichtinformation der unteren Katastrophenbehörden in der Vergangenheit gerügt haben. Deshalb war ich bei einem meiner ersten Besuche, die ich außerhalb von Hannover gemacht habe, bei Herrn Landrat Butte und habe mich über seine Kritik informiert.
Die Landesregierung prüft derzeit, ob zukünftig eine grundsätzliche Information der unteren Katastrophenschutzbehörden erfolgen kann.
Zu 3: Die vertrauliche Behandlung der genauen Terminierung des Transports von Kernbrennstoffen ist nach Auffassung der Landesregierung eine wesentliche Maßnahme für die Gewährleistung der Sicherheit und des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter.
(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD - Björn Thümler [CDU]: Ganz schön dreist! - Jens Nacke [CDU]: Ir- gendwie waren Sie vor sechs Mona- ten in der Sache enthusiastischer! - Mechthild Ross-Luttmann [CDU]: Und vor allem anderer Meinung!)
Vielen Dank, Herr Minister. - Die erste Zusatzfrage stellt für die CDU-Fraktion der Kollege Martin Bäumer.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem ich das Plenarprotokoll vom 28. September 2012 flüchtig überprüft habe, stelle ich nach dem, was Minister Wenzel vorhin ausgeführt hat, fest, dass Minister Wenzel heute im Wesentlichen das vorgetragen hat, was schon der damalige Minister Birkner im September 2012 vorgetragen hat. Vor dem Hintergrund, dass der damalige Abgeordnete Wenzel seinerzeit etwas kritisiert hat, was der heutige Minister Wenzel vorhin mit wohlfeilen Worten vorgetragen hat, stelle ich die Frage, Herr Minister Wenzel: Wäre heute nicht ein guter Tag, sich für das, was Sie im September 2012 gemacht haben, zu entschuldigen?
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Lieber Herr Bäumer! Gesetzliche Grundlagen haben sich seitdem nicht verändert.
(Zurufe von der CDU: Aha! - Ulf Thiele [CDU]: Also nur Ihre Beurteilung! - Mechthild Ross-Luttmann [CDU]: Aber Ihre Einschätzung!)
Zu meiner Einschätzung: Wir haben damals über die Frage diskutiert, wie und ob z. B. der Landkreis Wesermarsch - dort der Landrat, der im übertragenen Wirkungskreis für die untere Katastrophenschutzbehörde zuständig ist - informiert werden muss.