Der Kollege Försterling hat gestern diese Frage gestellt. Die Antwort der Landesregierung konnte nicht gegeben werden. Er wurde darauf vertröstet, dass diese Antwort zu einem späteren Zeitpunkt gegeben wird. Damit hat er doch wohl einen Anspruch, dass spätestens mit Abschluss dieses Plenarabschnitts diese Antwort gegeben werden muss.
Denn ansonsten kann sie ja nicht mehr gegeben werden. Ich glaube nicht, dass es jetzt an der Zeit ist, dass die Mehrheit bestimmt: Wir wollen gar nicht, dass die Ministerin hier eine Antwort gibt! - Sie kann ja auch nicht von sich aus bestimmen, dass es keine Dringlichen Anfragen der Oppositionsfraktionen mehr geben soll,
Deswegen, um hier nicht einen verfassungsmäßig bedenklichen Zustand herzustellen, empfehle ich der Kultusministerin, einfach diese, wenngleich für sie auch unangenehme Frage hier zu beantworten. Dann wäre das Thema vom Tisch. Eine Abstimmung sehe ich da im Moment jedenfalls nicht.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Sie wissen, dass das Verfassungsrecht in der Staatskanzlei ressortiert. Wir hatten ja bereits einige Male Gelegenheit, den Umfang des Fragerechts im Einzelnen zu diskutieren. Lassen Sie mich deswegen Folgendes sagen:
Einschränkungen bestehen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs insbesondere in den Fällen, in denen Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen sind, und in laufenden Verfahren. Deswegen hat Frau Heiligenstadt gestern völlig zu Recht in dieser öffentlichen Sitzung keine Auskünfte geben können.
Wenn ich eine Anregung geben dürfte: Vielleicht böte es sich an, eine Unterrichtung im Fachausschuss vorzunehmen, damit an dieser Stelle die notwendigen - - -
- Ich kann Ihnen nur sagen, dass die Landesregierung zu diesem Sachverhalt jetzt in öffentlicher Sitzung sicherlich keine Unterrichtung vornehmen kann.
Ein weiterer Beitrag zur Geschäftsordnung: Herr Kollege Bode, FDP-Fraktion. - Alle anderen darf ich um Ruhe bitten. - Bitte, Herr Bode!
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Ministerpräsident Weil, einige Dinge, die Sie gesagt haben, werden von uns geteilt. Wir duellieren uns öfter in dieser Fragestellung vor dem Staatsgerichtshof. Meistens bekommen wir danach die Antworten, die wir vorher erbeten haben, von Ihnen geliefert. So weit wollen wir es in dieser Frage ja gar nicht kommen lassen.
Da bei der Antwort, die Sie eben gegeben haben, vielleicht nicht 100-prozentig präsent gewesen ist, was der Kollege Försterling genau gefragt hat, und
da Sie gesagt haben, es sei ein laufendes Verfahren: Kollege Försterling hat nach einem konkreten Vorgang gefragt und gefragt, wer diesen angeordnet hat. Es geht um die Anordnung, eine Versetzung durchzuführen.
Ausweislich des Prognosemoduls und angesichts der Tatsache, dass die Kollegin demnächst zu der Schule fährt, ist dieser Versetzungsvorgang abgeschlossen. Aber selbst wenn es um diesen ginge und er vielleicht noch offen wäre, ist der Vorgang der Weisung, dass diese Versetzung eingeleitet und durchgeführt wird, auf jeden Fall abgeschlossen; denn sonst wäre diese Weisung ja tatsächlich nicht ergangen. Es ging um die Frage: Wer im Kultusministerium hat diese Weisung erteilt? - Sie haben völlig recht: Persönlichkeitsrechte sind zu achten. Wir wollen natürlich nicht namentlich wissen, welcher Sachbearbeiter dies gemacht hat. Es reicht völlig aus, wenn Sie sagen: Es war die Ministerin!
Die Landesregierung hat erklärt, dass es hier nicht zu einer Unterrichtung kommen wird. Damit sind wir am Ende dieses Tagesordnungspunktes angelangt. Sie sind über Ihre Rechte im Rahmen der Verfassung informiert. Darauf darf ich Sie hinweisen. Aber wir führen diese Debatte hier jetzt nicht fort.
(Ulf Thiele [CDU]: Sollen wir wieder beim Staatsgerichtshof landen? Das gibt es doch nicht! - Christian Grascha [FDP]: Müssen wir wieder nach Bückeburg gehen, oder wie?)
Wir kommen zur Festlegung von Zeit und Tagesordnung des nächsten Tagungsabschnitts. Der nächste, 32., Tagungsabschnitt ist vom 17. bis 19. Februar 2016 vorgesehen. Der Präsident wird den Landtag einberufen und im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den Beginn und die Tagesordnung der Sitzung festlegen.