Deutschland als größter EU-Exporteur in den Iran werden die US-Sanktionen sehr hart treffen. Neben der Furcht vor den sekundären US-Sanktionen für Unternehmen ist zu erwarten, dass sich die notwendige Begleitung des Iran-Geschäfts durch deutsche Banken, die sich bereits in der Vergangenheit äußerst zurückhaltend verhalten haben, deutlich schwieriger gestalten und im schlimmsten Fall sogar weitgehend zum Erliegen kommen wird.
In der Tat hatte die niedersächsische Wirtschaft große Hoffnungen in das Atomabkommen und die daraus folgende Aussetzung der Sanktionen im Jahr 2016 gesetzt. Zwei Wirtschaftsdelegationen haben sich auf den Weg dorthin gemacht und auch die Geschäftstätigkeit zwischen Niedersachsen und dem Iran erfolgreich belebt. Das Land hat 2016 eine Repräsentanz eingerichtet, die seitdem sehr erfolgreich arbeitet.
unterstützt und den iranischen Unternehmen Geschäftskontakte nach Niedersachsen ermöglicht. Diese Repräsentanz wird fortgesetzt.
Die Zahlen der Handlungsentwicklung gingen steil nach oben. Die niedersächsischen Exporte stiegen seit 2015 um rund 67 % auf rund 179 Millionen Euro. Die aktuell vorliegenden Zahlen für die Monate Januar bis Februar 2018 zeigen sogar ein Wachstum von 56 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum und spiegeln damit eine ausgesprochen hohe Dynamik wider.
Die jetzige Entscheidung des US-Präsidenten gefährdet die wieder erstarkten Wirtschaftsbeziehungen erheblich. Wir werden in Deutschland insgesamt und in Niedersachsen u. a. im Bereich der Luftfahrtindustrie betroffen sein, insbesondere im Hinblick auf die langfristig vereinbarten Lieferungskontrakte mit iranischen Airlines. Betroffen sein werden auch die Bereiche der Häfen und der Schifffahrtsindustrie, der internationalen Industrie in diesem Bereich, aber natürlich auch der Bereich des Handels mit Aluminium, Stahl und Kohle oder der Schiffsbau- und Schifffahrtssektor insgesamt, was Öltransporte auf See betrifft. Es ist auch damit zu rechnen, dass Schiffstransporte in den Iran nicht mehr versicherbar sein werden. - Nur, um einmal ein paar wirtschaftliche Folgen aufzuzeigen!
Die europäischen Vertragspartner haben signalisiert, weiterhin zu diesem Atomabkommen zu stehen. Sie haben am Dienstag getagt. Die Außenminister haben beschlossen, dass auch die EU-Mitgliedstaaten an ergänzenden Mechanismen und Maßnahmen arbeiten werden, um nicht nur auf der Ebene der EU, sondern auch auf nationaler Ebene die Wirtschaftsteilnehmer der EU-Mitgliedstaaten zu schützen.
Die EU-Kommission kann sogar in Erwägung ziehen, ein Instrument, das bereits 1996 wegen USSanktionsdrohungen gegen Kuba, Iran, Syrien und Libyen eingesetzt wurde, nämlich ein Gesetz zur Abwehr von Sanktionen, zu reaktivieren. Auch das wäre denkbar.
Die Landesregierung bestärkt die niedersächsischen Unternehmen darin, an den Handelsbeziehungen mit dem Iran festzuhalten. Wir werden in diesem Zusammenhang auch stetig auf die Menschenrechtssituation im Iran hinweisen. Dennoch sind wir davon überzeugt, dass der Handel mit dem Iran auch weiterhin von Vertrauen lebt, und
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Somit ist die Aktuelle Stunde für diesen Tagungsabschnitt beendet.
Es liegen drei Dringliche Anfragen vor. Die für die Behandlung dieser Dringlichen Anfragen geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen setze ich als allgemein bekannt voraus. Ich weise besonders darauf hin, dass einleitende Bemerkungen zu den Zusatzfragen nicht zulässig sind. Um dem Präsidium den Überblick zu erleichtern, bitte ich um schriftliche Wortmeldungen.
a) Reform der Grundsteuer - Was kommt auf die niedersächsischen Eigentümer zu? - Anfrage der Fraktion der AfD - Drs. 18/880
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 festgestellt, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig ist. Es wurde versäumt, die Grundstücke in regelmäßigen Abständen neu zu bewerten und die Steuerbelastung damit der tatsächlichen Wertentwicklung anzupassen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 eine Reform der Grundsteuer auszuarbeiten, die eine Neubewertung der deutschen Immobilien möglich macht. Nach ungenutztem Fristablauf dürfen die derzeitigen Regelungen nicht mehr an
1. Welche Bewertungsmethode hält die Landesregierung für geeignet, um zukünftig eine rechtssichere und gerechte Besteuerung zu gewährleisten?
2. Welche Haushaltsrisiken sieht die Landesregierung im Falle eines Nichtzustandekommens einer fristgerechten Neuregelung zur Erhebung der Grundsteuer auf die niedersächsischen Kommunen zukommen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung Bestrebungen einiger Kommunen, wonach im Zuge der Reform der Grundsteuer die Beiträge von Anliegern zum Straßenausbau durch eine entsprechende Erhöhung der Grundsteuer wegfallen sollen?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft derzeit an die Einheitswerte mit den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 bzw. vom 1. Januar 1935 an.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt, da es durch das Außerachtlassen der Wertveränderungen zunehmend zu ungleichen Belastungsverhältnissen gekommen ist.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisherigen Regelungen weiter angewandt werden. Nach der Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab Verkündung, allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dargelegt, dass die Bemessungsgrundlage den Belastungsgrund der Steuer erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbilden muss. Ob dies eine Werterelation oder eine Flächenrelation ist, lässt das Gericht offen.
Derzeit stehen grundsätzlich zwei Modelle für die Reform der Grundsteuer zur Auswahl: einerseits das wertunabhängige Äquivalenz- oder Flächenmodell, welches die Größe des Grundstücks und die Gebäudefläche mit bundeseinheitlichen Äquivalenzzahlen multipliziert; andererseits ein wertabhängiges Modell wie z. B. das Kostenwertmodell, welches den Grund und Boden mit einem Bodenrichtwert erfasst und den Wert des Gebäudes mit typischen Pauschalherstellungskosten unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung bewertet.
Zu Frage 1: Nach Auffassung der Landesregierung sind sowohl ein wertunabhängiges als auch ein wertabhängiges Modell grundsätzlich geeignet, zukünftig eine rechtssichere und gerechte Besteuerung zu gewährleisten. Die Landesregierung hat sich bewusst noch nicht auf eines dieser Modelle festgelegt, um den Weg der notwendigen Einigung mit anderen Bundesländern offenzuhalten. Einigungsbereitschaft ist notwendig, um in der verbleibenden Zeit zu einer Neuregelung zu kommen. Unter den Bundesländern besteht Einvernehmen, dass die Grundsteuer weiterhin aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen erhoben werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat zugesagt, kurzfristig einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der anschließend gemeinsam mit den Ländern zu diskutieren ist.
Zu Frage 2: Das Aufkommen der Grundsteuer betrug in Niedersachsen im Jahr 2016 rund 1,4 Milliarden Euro. Wird das Gesetzgebungsverfahren nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen, besteht das Risiko, dass diese Haushaltseinnahmen der Gemeinden ab dem Jahr 2020 so lange entfallen, bis eine gesetzliche Neuregelung getroffen und umgesetzt worden ist. Die Niedersächsische Landesregierung und die Landesregierungen der anderen Bundesländer sind sich einig, dass dies durch eine weitgehend einvernehmliche gesetzliche Regelung vermieden werden muss.
Zu Frage 3: Straßenausbaubeiträge können von den Gemeinden aufgrund § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzungen erhoben werden. Ob die Gemeinde ihre Bürgerinnen und Bürger zu diesem Beitrag heranzieht, obliegt ihrer eigenen Entscheidung und ist Teil der verfassungsrechtlich garantierten kom
munalen Selbstverwaltung, ebenso wie das Recht, die Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer zu bestimmen. Die Erhöhung der Grundsteuer wäre in diesem Zusammenhang nur eine Möglichkeit, fehlende Haushaltseinnahmen zu kompensieren. Dies geschieht schon heute durch eine Anpassung der kommunalen Hebesätze und steht sachlich in keinem Zusammenhang mit den Auswirkungen der Reform der Grundsteuer. Im Übrigen, liebe Kolleginnen und Kollegen, beurteilt die Landesregierung die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung nicht.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Herr Minister, was soll nach Auffassung der Landesregierung eigentlich von der Grundsteuer erfasst und damit besteuert werden: der Flächenverbrauch oder der Immobilienwert?
Der Flächenverbrauch wird überhaupt nicht besteuert. Die Kernfrage, die man sich zu Beginn stellen muss, ist, ob man die Steuer nach der Leistungsfähigkeit erheben möchte, d. h. ob man den Wert eines Gebäudes heranzieht, um die Leistungsfähigkeit mit einfließen zu lassen, oder ob man einfach nur die Inanspruchnahme von Grund und Boden heranzieht, um die Kosten, die man nicht direkt zuordnen kann, auf die Bürgerinnen und Bürger zu verteilen.
Es geht im Grunde darum, kommunale Leistungen, die finanziert werden müssen, auf die Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Gebietskörperschaft umzulegen. Dies kann nach verschiedenen Maßstäben passieren. Der Maßstab, der gewählt wird, muss aber kongruent sein, er muss durchgängig in sich schlüssig sein, und er muss den Wert der herangezogenen Wirtschaftsgüter sachgerecht bewerten. Wenn ich also auf Fläche abstelle, darf ich nicht bestimmte Flächen herausnehmen und gar nicht berücksichtigen. Wenn ich auf Werte
abstelle, müssen die Werte realistisch sein. Man kann nicht irgendwelche Werte anders bewerten als andere. Das muss durchgängig gewährleistet sein.
Ich rate uns erstens dazu, ein Modell zu wählen, das wir in der verbleibenden Zeit noch umsetzen können. Deswegen sind der Komplexität der Dinge Grenzen gesetzt. Beispielsweise ein Verkehrswertmodell, bei dem der Verkehrswert jedes Gebäudes ermittelt werden müsste, scheidet schon aus Zeitgründen aus. Das kommt gar nicht mehr in Frage, weil es in der Zeit nicht mehr umgesetzt werden könnte. Alle anderen Modelle muss man darauf abprüfen, ob man sie noch umsetzen kann. Und wir müssen Kompromissbereitschaft zeigen.
Es gab dazu eine Besprechung beim Bundesfinanzminister. Dabei haben eigentlich alle Länder betont, dass sie kompromissbereit und gesprächsbereit sind, damit wir nicht in schwierigen und langen Vermittlungsverfahren die Frist versäumen, sondern den Kommunen die Grundsteuer erhalten. Erster Grundsatz muss sein, dass den Kommunen diese Steuer auch weiterhin zur Verfügung stehen muss, um die Einnahmen zu sichern, die sie brauchen, um ihre Aufgaben zu bestreiten. Das ist elementar wichtig.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist, dass das Modell aufkommensneutral sein sollte. Das heißt nicht, dass jeder das Gleiche bezahlt wie bisher. Sonst hätte das Gericht nicht dieses Urteil gefällt; dann könnten wir den Maßstab weiter anwenden. In der Summe soll es aber dann nicht zu Steuererhöhungen kommen. Das ist in den Gesprächen betont worden.
Wir tun gut daran, jetzt den Vorschlag des Bundes abzuwarten und zu schauen, wie wir dann zu einem Kompromiss kommen. Wenn jeder sich vorher darauf festlegt, was er gerne möchte, dann werden wir in der verbleibenden Zeit nicht zu einem Kompromiss kommen, den wir in Deutschland umsetzen können.
Danke, Herr Minister. - Herr Stefan Wenzel stellt jetzt die erste Zusatzfrage für Bündnis 90/Die Grünen.