Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Ministerin, Sie haben vorhin über die Verwendung der Mittel aus der Wasserentnahmegebühr Ausführungen gemacht. Daran möchte ich anknüpfen und frage Sie: Wie hoch ist die Rücklage aus der Wasserentnahmegebühr, und wofür soll diese Rücklage verwendet werden?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Birkner, in den letzten Jahren hat sich ein größerer Block an Mitteln aus der Wasserentnahmegebühr angesammelt. Er wird in Kürze aufgebraucht sein. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz sind diese Mittel einzusetzen für alle Maßnahmen im Sinne des Wasserschutzes und des Naturschutzes. Die Maßnahmen hat die Ministerin vorhin ja genannt: Kooperationsmaßnahmen, gemeinsame Projekte, die wir auf den Weg bringen.
In den nächsten Jahren kommen wir in die Situation, dass die Einnahmen aus der Wasserentnahmegebühr erheblich sinken werden, weil die großen Beitragszahler, die großen Kraftwerke, in Zukunft deutlich weniger oder gar kein Wasser mehr entnehmen werden mit der Folge, dass die Einnahmen sinken werden. Das heißt: Hinsichtlich all der Aufgaben, die wir aus der Wasserentnahmegebühr finanzieren müssen, werden wir darüber nachdenken müssen, welche Mittel uns dafür noch zur Verfügung stehen. Wir haben schon einmal - seinerzeit war ich noch in einer anderen Funktion tätig - darüber debattiert, weil die Wasserentnahmegebühr zwei Seiten hat. Auf der einen Seite stehen die, die bezahlen müssen - die betrachten das kritisch -, und auf der anderen Seite stehen die Aufgaben, die wir aus dieser Gebühr finanzieren.
Das Problem besteht darin, die Herausforderungen, vor denen wir in den nächsten Jahren stehen, und die Aufgaben, die wir gemeinsam lösen wollen, auch bei sinkenden Einnahmen noch zu bewältigen.
Vielen Dank, Herr Umweltminister Olaf Lies. - Zur Dringlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter Tagesordnungspunkt 19 b liegen uns weitere Zusatzfragen nicht mehr vor.
c) Forschungsbohrungen für Fracking in Schiefergestein in Niedersachsen: Nein, ja, vielleicht oder doch nicht? - Anfrage der Fraktion der FDP - Drs. 18/869
Forschungsbohrungen für Fracking in Schiefergestein in Niedersachsen: Nein, ja, vielleicht oder doch nicht?
„Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass das Bundesrecht der gegenwärtigen Unverantwortbarkeit der Gasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten umfassend Rechnung trägt. Dies gilt auch für Probebohrungen.“ (Drucksache 17/5078)
„Dahingegen lehnt die Landesregierung die Anwendung der Frac-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten ab. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind vor allem die Aussagen unterschiedlicher wissenschaftlicher Gutachten zum Thema Fracking in unkonventionellen Lagerstätten (Schiefer- bzw. Tongestein).“ (Drucksache 17/5078)
Seit dem 11. Februar 2017 sind die neuen Regelungen zum Fracking in Schiefergestein in Kraft getreten. Es gilt ein Verbot von FrackingMaßnahmen in Schiefergestein. Lediglich insgesamt vier Forschungsvorhaben können hiervon ausgenommen werden. Allerdings bedarf dies zunächst einer politischen Zustimmung der jeweiligen Landesregierung, die losgelöst vom genehmigungsrechtlichen Verfahren ist.
Nach Medienberichten will Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) Probebohrungen für unkonventionelles Fracking künftig nicht mehr aus politischen Gründen gänzlich ausschließen. Dafür können sich nach dem Willen Althusmanns nun auch Unternehmen in Niedersachsen bewerben und eine Erlaubnis erhalten (https://www.ndr.de/ nachrichten/niedersachsen/Land-will-Fracking- nicht-mehr-ausschliessen,fracking740.html).
„Die Nutzung von Erdgas aus unkonventionellen Schiefergaslagerstätten und somit auch damit verbundene Erprobungsmaßnahmen lehne ich strikt ab.“ (NWZ vom 11. Mai 2018)
Diese Ansicht habe er seinerzeit als Wirtschaftsminister vertreten, und sie habe sich in keiner Weise verändert. Als oberste Wasserbehörde werde das Umweltministerium kein Einvernehmen zu solchen Bohrungen erteilen. Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU findet sich keine Vereinbarung zu den möglichen Forschungsvorhaben.
1. Würde die Landesregierung eines oder mehrere Forschungsvorhaben von Fracking in Schiefergestein ermöglichen, oder wird sie die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines unabhängig vom genehmigungsrechtlichen Verfahren stehenden politischen Verbots nutzen?
2. Wieso hat das Wirtschaftsministerium diese Veränderung der Position in einer für Niedersachsen nach dem Eindruck vieler Betroffener wichtigen Fragestellung dem Landtag nicht von sich aus mitgeteilt?
3. Ist die Aussage von Umweltminister Lies, das Umweltministerium werde „kein Einvernehmen zu solchen Bohrungen erteilen“ und damit eine Entscheidung nicht von den Umständen des jeweili
Vielen Dank, Herr Bode. - Für die Landesregierung antwortet der Wirtschaftsminister, Herr Dr. Bernd Althusmann.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Juli 2015 hatte der Niedersächsische Landtag unter der Überschrift „,Fracking‘ - Sicherheit für Mensch und Umwelt geht vor“ bereits einen maßgeblichen Beschluss zum zukünftigen Einsatz der Frackingtechnologie gefasst. Dieser beinhaltete weitreichende Forderungen im Zusammenhang mit der damals bevorstehenden Anpassung des Bundesrechts zur Anwendung der Frac-Technologie.
Kernforderungen waren der Ausschluss der Gasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, eine Modernisierung des Berg- und Wasserrechts im Hinblick auf die Genehmigung derartiger Vorhaben sowie den damit verbundenen Einsatz von wassergefährdenden Stoffen, der Schutz von Trinkwasser und Naturschutzgebieten und letztendlich die Einführung der Beweislastumkehr für den Bohrlochbergbau.
Das im Sommer 2016 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetzespaket zum Einsatz der Frac-Technologie hat diese Kernforderungen des Landtages aufgegriffen und fast vollständig im Bundesrecht verankert. Mit den neuen Gesetzesregelungen ist somit sichergestellt, dass zukünftig Vorhaben unter Einsatz der Frackingtechnologie nur unter umfassender Berücksichtigung von Umwelt- und Trinkwasserschutzaspekten in einem transparenten Genehmigungsverfahren zugelassen werden können.
Der Bundesgesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Gesetzespakets die Forderung des Niedersächsischen Landtags nach einem vollständigen Ausschluss von Probebohrungen in unkonventionellen Lagerstätten nicht aufgegriffen. In diesen Lagerstätten können entsprechend den Vorgaben des Bundesrechts bundesweit insgesamt bis zu vier Erlaubnisse für Erprobungsmaßnahmen zum Zwecke der wissenschaftlichen Erforschung der
Wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden die vier maximal möglichen Erprobungsbohrungen von einer sechsköpfigen Expertenkommission, die aktuell von der Bundesregierung eingesetzt werden soll. Die Durchführung dieser Erprobungsmaßnahmen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis und diese der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung nach dem im Wasserhaushaltsgesetz vorgegebenen Maßgaben.
Zu Frage 1: Würde die Landesregierung eines oder mehrere Forschungsvorhaben von Fracking in Schiefergestein ermöglichen, oder wird sie die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines unabhängig vom genehmigungsrechtlichen Verfahren stehenden politischen Verbots nutzen?
Der Landesregierung sind aktuell keine Vorhaben zur Erforschung der Umweltauswirkungen beim Einsatz der Frac-Technologie in unkonventionellen Erdgaslagerstätten mittels Probebohrungen in Niedersachsen bekannt. Sofern derartige Vorhaben beantragt werden, sind insbesondere Belange des Grund- und Trinkwasserschutzes wie auch naturschutzrechtliche Belange in die Entscheidung selbstverständlich einzubeziehen.
Sollte die wasserrechtliche Erlaubnis, für die eine Ermessensentscheidung erforderlich ist - die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde des jeweils zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt erfolgt -, tatsächlich erteilt werden, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der Landesregierung, wobei sonstige öffentliche Interessen und geologische Besonderheiten der betroffenen Gebiete bei der erforderlichen Abwägung durch die Landesregierung zwingend zu berücksichtigen sind. Das heißt, dass kein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht.
Gesundheits- und Trinkwasserschutz werden von der Landesregierung stets höher bewertet als die Gewinnung von Erdgas oder Erdöl in bislang wissenschaftlich nicht erforschten, unkonventionellen Lagerstätten. Insoweit begrüßt die Landesregierung das bundesweit geltende Verbot der Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten und lehnt auch entsprechende Erprobungsmaßnahmen in Niedersachsen ab.
dersachsen nach dem Eindruck vieler Betroffener wichtigen Fragestellung dem Landtag nicht von sich aus mitgeteilt?
Mit dem Inkrafttreten der im Juli 2016 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz- und Verordnungsentwürfen zur Änderung von berg-, wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anwendung der Frac-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten grundlegend verändert. Diese Änderungen beinhalten u. a. ein grundsätzliches Verbot von Frackingmaßnahmen in unkonventionellen Lagerstätten sowie davon abweichend die Möglichkeit, bundesweit vier Erprobungsmaßnahmen zu erlauben.
Da in Niedersachsen aktuell keine Erprobungsmaßnahmen in unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz der Frac-Technologie bekannt sind, ergab sich für die Landesregierung überhaupt nicht die Notwendigkeit, über diese Rechtslage zu berichten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu Frage 3: Ist die Aussage von Umweltminister Lies, das Umweltministerium „werde kein Einvernehmen zu solchen Bohrungen erteilen“ und damit eine Entscheidung nicht von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig machen, rechtlich haltbar?
Nach Maßgabe der § 13 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen im Zusammenhang mit den vier bundesweit zulässigen Erprobungsmaßnahmen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung besteht in Niedersachsen aus dem Ministerpräsidenten und derzeit zehn Ministerinnen und Ministern, die, sofern derartige Erprobungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden sollen, durch Kabinettsbeschluss über die Zustimmung nach § 13 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entscheiden haben.