Ich eröffne die Beratung und erteile zur Einbringung des Gesetzentwurfs für die Landesregierung Frau Ministerin Kraft das Wort.
Schönen Dank, Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das geltende Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten ist über ein halbes Jahrhundert alt; es datiert vom 16. Oktober 1951. Auch wenn Alter nicht grundsätzlich von Nachteil ist, weist das Gesetz über die staatliche Anerkennung doch Unzulänglichkeiten auf, die seine Novellierung erforderlich machen.
Die Anwendung des geltenden Gesetzes macht immer wieder Schwierigkeiten, weil die dort verwendeten Begriffe unklar sind und damit nicht die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet werden kann. Vor allem ist die Abgrenzung von einerseits Lebensgefahr als Voraussetzung für die Verleihung der Rettungsmedaille und andererseits minder schwerer Lebensgefahr als Voraussetzung für die öffentliche Belobigung schlecht handhabbar und auch rechtsdogmatisch äußerst zweifelhaft.
Die Neufassung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten nimmt eine klare und eindeutige Abgrenzung vor. Die Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung vorliegen und ob die Verleihung der Rettungsmedaille oder eine öffentliche Belobigung in Betracht kommt, ist aufgrund der neuen klaren tatbestandlichen Voraussetzungen einfach und schnell zu treffen. Damit dient die Neufassung den von uns verfolgten Zielen der Verwaltungsvereinfachung, der Verfahrensbeschleunigung und letztlich auch der Bürgernähe.
Weitere inhaltliche Neuerungen des Gesetzes sind - das, glaube ich, ist wichtig -: Die Auszeichnung kann künftig auch posthum erfolgen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine solche staatliche Anerkennung erhebliche Bedeutung für die Hinterbliebenen des Retters haben kann. Und künftig ist auch die erneute Auszeichnung eines Retters oder einer Retterin wegen einer weiteren Rettungstat möglich. Die Wertigkeit einer Rettungstat hängt nämlich nicht davon ab, ob es sich um die erste, zweite oder wiederholte Rettungstat durch dieselbe Person handelt.
Neben der Rettungsmedaille oder der öffentlichen Belobigung wird keine zusätzliche Geldbelohnung mehr gewährt.
Körperschäden, die der Retter erlitten hat, werden über die gesetzlichen Sozialversicherungen bzw. die private Kranken- und Unfallversicherung ersetzt.
Meine Damen und Herren, zeitgleich mit dem neuen Gesetz soll eine Neufassung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes in Kraft treten. Die novellierte Verordnung wird wie die geltende Verordnung Regelungen enthalten, die das Verfahren betreffen und daher eher formaler Art sind.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform zu überweisen. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Manch einer mag beim flüchtigen Lesen des Titels dieses Gesetzentwurfs gedacht haben: Ist das nötig angesichts der Bestrebungen zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsvereinfachung? Dies wäre allerdings zu kurz
Unsere Gesellschaft leidet eher darunter, dass Menschen sich nicht einmischen, dass sie bei Gefährdungen und Bedrohungen wegsehen, dass Verantwortung nur bei anderen gesehen wird. Zum Glück gibt es gleichzeitig Menschen, die handeln, die nicht lange überlegen, wenn Mitmenschen in Gefahr sind, die sogar ihr eigenes Leben riskieren, um andere zu retten.
Diesen Hilfsbereiten gesellschaftliche Anerkennung zuteil werden zu lassen ist eine der vornehmsten Aufgaben - bisher allerdings nach Regeln, die seit mehr als fünfzig Jahren gelten. Es ist deshalb einsichtig, dass das vorhandene Regelwerk gelegentlich angepasst und überarbeitet werden muss.
Es geht darum, durch die Neuregelung Rechtsklarheit zu schaffen, zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen, Bürgernähe zu praktizieren und in bescheidenem Maße auch Kosten zu sparen. Frau Ministerin Kraft hat schon gesagt, wie entstandene Kosten heute reguliert werden. Diese von mir benannten Ziele sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden.
Ich denke, über die Einzelheiten können wir uns im Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform austauschen. Die SPDFraktion stimmt der Überweisung zu. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich will es kurz machen. Der eingebrachte Gesetzentwurf findet im Grundsatz auch die Zustimmung der CDUFraktion.
Positiv bewerten wir, dass, wie in § 2 ausgeführt, die Rettungsmedaille auch nach dem Tode verliehen werden kann und dass die Rettungsmedaille wiederholt an dieselbe Person verliehen werden kann.
„Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.“
Hier soll, wie in der Begründung aufgeführt, eine Kostenersparnis erfolgen. Ich habe den Haushaltsplan 02 zu Rate gezogen und unter dem Haushaltstitel 681 00 festgestellt, dass es sich jährlich lediglich um 2.500 € handelt. Die insgesamt eingesetzten 2.500 € sind nur eine kleine geldliche Anerkennung für alle Lebensretter. Dieses sollten wir in Zukunft so beibehalten.
Die Einzelbegründung zu § 1 Abs. 1 ist für mich nicht nachvollziehbar. Viele Menschen sind dankbar, wenn sie neben einer Belobigung oder einer Medaille auch noch 100 € bekommen; denn die meisten Menschen können das Geld gut gebrauchen. Von daher ist ein Geldgeschenk durchaus angebracht.
Ferner halte ich die Begründung zu § 3 Abs. 1 für falsch. Warum soll der oder die Auszuzeichnende keine Belobigung bekommen, wenn er oder sie das eigene Leben in Gefahr gebracht hat, jedoch die oder der zu Rettende später dennoch ums Leben gekommen ist?
Herr Jentsch, auch wenn ich weiß, wohin Sie wollen, müssen wir es mit der Eile ja nicht übertreiben.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir lesen in der Presse leider immer wieder, dass Menschen in Gefahrsituationen wegsehen und nichts tun. Wir wollen, dass diese Menschen hinsehen, handeln und helfen. Die Steigerung dieser Verantwortungskultur ist eine wichtige Aufgabe, der wir uns mit aller Ernsthaftigkeit widmen sollten. Den Menschen, die dies bereits jetzt tun, gehört nach unserer Auffassung daher unsere Anerkennung stärker, als dies oft bisher der Fall ist. Dazu gehören auch die Verleihung der Rettungsmedaille und die Belobigung, über die wir heute reden.
Der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung findet auch unsere Zustimmung. Wir sind der Auffassung, dass es richtig ist, die Voraussetzungen klarer zu formulieren. Die bisherige Tatbestandsvoraussetzung, Mut und Opferwilligkeit ne
ben dem Einsatz des Lebens, ist für mich jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Deswegen ist es gut und richtig, dass diese Voraussetzung gestrichen wurde und die nunmehr gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen klarer und einfacher geworden sind.
Kollege Stallmann hat die Frage angesprochen, ob es weiterhin ein Geldgeschenk geben soll, das den Ausdruck der Anerkennung verstärkt. Hierüber wird man sich in der Beratung sicherlich unterhalten können. Ich räume auch gern ein, dass die Frage, wie hoch ein Geldbetrag ist, sicherlich je nach Einkommens- und Vermögenssituation unterschiedlich beantwortet wird. Ich meine aber, dass das Symbol der Anerkennung die Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung sind und wir kein Geldgeschenk zusätzlich benötigen und - die Höhe ist angesprochen worden - es vielleicht sogar eher den Ausspruch der Anerkennung entwertet, wenn dann ein für viele recht kleiner Geldbetrag dazukommt.
Wir werden dem Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form grundsätzlich zustimmen, uns im Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform überlegen, ob es Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Wir hoffen, dass möglichst viele Menschen die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Rettungsmedaille erfüllen und sie diese dann auch bekommen werden. - Herzlichen Dank, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich freue mich über die breite Unterstützung der Neufassung des Rettungstatengesetzes. Auch wir unterstützen ein solches Gesetz. Ich denke, es dient der Rechtsklarheit und der Verwaltungsvereinfachung. Ich hoffe, dass wir den Gesetzentwurf im Ausschuss zügig beraten können. Die Landesregierung hat unsere volle Unterstützung. Ich kann mich den Ausführungen meiner Vorredner anschließen.
Dann sind wir am Ende der Beratungen und kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 13/4869 an den Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform. Wer stimmt der Überweisung zu? - Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig so beschlossen.