Ich eröffne die Beratung und erteile zur Einbringung des Gesetzentwurfs Herrn Minister Dr. Behrens für die Landesregierung das Wort. Bitte schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Überregulierung durch zu viele und zu komplizierte gesetzliche Vorschriften, durch andere Vorschriften, Verwaltungsvorschriften etwa, ist ein seit langem erkanntes Hindernis für erfolgreiche gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Zu viele und zu komplizierte Vorschriften lähmen bürgerschaftliches, unternehmerisches Engagement und Initiative und sind international gesehen ein Wettbewerbsnachteil.
Bürokratiekosten machen nach Einschätzung der EU etwa 5 bis 6 % des Bruttoinlandsproduktes aus. Über optimierte Gesetze könnten wir danach allein in der Bundesrepublik - so Schätzungen der EU - etwa 50 Milliarden € einsparen.
Völlig zu Recht hat deshalb unser Ministerpräsident Peer Steinbrück in seiner Regierungserklärung den überbordenden Vorschriften im Land den Kampf angesagt und den Abbau von Vorschriften zu einem Schwerpunktthema der Landespolitik erklärt.
Die Landesregierung gibt sich mit einem isolierten Aufspüren einzelner belastender Vorschriften nicht oder nicht mehr zufrieden. Das war der politische Ansatz der 80er- und der 90er-Jahre. Sie unterbreitet vielmehr dem Parlament den Vorschlag, alle bestehenden Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit diese in der Verantwortung des Landtages liegen, auf den Prüfstand zu stellen.
Mit einem Beschluss des Kabinetts vom 15. Juli des vergangenen Jahres haben wir uns das ehrgeizige Ziel gesetzt, dem Landtag mit insgesamt drei Artikelgesetzen vorzuschlagen, den gesamten Bestand des Landesrechts innerhalb von nur einem Jahr zu überprüfen und möglichst zu befristen. Dieses Vorhaben ist so und in dieser Komplexität und Vollständigkeit einmalig in der Bundesrepublik Deutschland und geht weit über alle bisherigen Überprüfungs- und Befristungsvorhaben des Bundes und anderer Bundesländer hinaus.
Um dieses Projekt umsetzen zu können, sollen chronologisch zunächst die ältesten Vorschriften unter die Lupe genommen werden, um dann in zwei weiteren Gesetzen noch im Laufe dieses Jahres den restlichen Bestand des Landesrechtes zu befristen. Das soll in jeweils 20-JahresSchritten geschehen. Der heute zur Debatte stehende Gesetzentwurf eines ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts umfasst einen ersten Zeitabschnitt zwischen 1946 und 1966 und schließt auch übergeleitetes Altrecht vor 1946 ein. Es werden Artikelgesetze für die Vorschriften folgen, die in den Jahren 1967 bis 1987 entstanden sind und als drittes von 1988 bis heute.
Alle Ressorts waren zusätzlich aufgefordert, bereits jetzt alle Vorschriften daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht gänzlich verzichtbar seien und aufgehoben werden könnten. Alle Aufhebungsvorschläge sind - soweit sie die Jahre 1946 bis 1966 betreffen - in das erste Artikelgesetz eingebaut worden. Auf eine Befristung ist nur in besonderen Ausnahmefällen verzichtet worden. Deshalb kann sich das Ergebnis des ersten Befristungsgesetzes insgesamt durchaus sehen lassen.
Auf den ersten Übeprüfungszeitraum entfallen insgesamt 199 bislang unbefristet geltende Rechtsvorschriften, davon 84 Gesetze und 115 Rechtsverordnungen. 15 Gesetze und 41 Rechtsverordnungen der 199 Rechtsvorschriften können unserer Überzeugung nach gänzlich aufgehoben werden. Die Quote von fast einem Drittel der überprüften Vorschriften ist beachtlich.
Darüber hinaus sollen mit dem vorgelegten Gesetzentwurf 90 Vorschriften befristet werden. Dabei enthält der Gesetzentwurf zwei Formen der Befristung: entweder die Anordnung eines Verfallsdatums oder die Anordnung einer gesetzlichen Berichtspflicht gegenüber dem Landtag zu einem verbindlichen Stichtag.
Das hat gute Gründe: Die Anordnung eines Verfallsdatums bietet den Vorteil, automatisch eine permanente und effektive Gesetzesbereinigung zu erreichen. Außerdem erzeugt sie einen hohen Handlungsdruck, und die Verantwortung des Parlaments für die letztendlich zu treffende Entscheidung wird betont. Die Anordnung eines Verfallsdatums soll deshalb vorrangig in Betracht gezogen werden.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann man allerdings auch eine Berichtspflicht vorsehen. Auch das geht nach dem Gesetzentwurf. Mit Anordnung einer Berichtspflicht ist nach Ablauf des Befristungsdatums kein gesetzlich angeordnetes AußerKraft-Treten der Vorschrift verbunden, sondern sie verpflichtet die Landesregierung zur rechtzeitigen Überprüfung und Vorlage eines Überprüfungsergebnisses an das Parlament, das seinerseits entscheiden muss.
Von den 90 zu befristenden Vorschriften ist für 18 Gesetze und 41 Rechtsvorschriften die Anordnung eines Verfallsdatums vorgesehen. Eine Berichtspflicht sieht der Gesetzentwurf für 20 Gesetze und 11 Rechtsverordnungen vor.
Ich höre sofort auf. - Meine Damen und Herren, mit der grundsätzlichen Befristung allen künftigen Landesrechts und aller übrigen bestehenden Vorschriften bis Ende 2004 wären die Voraussetzungen dafür geschaffen, um darauf aufbauend eine grundlegende und umfassende Evaluation des Landesrechts durchzuführen.
Wir befinden uns im Land Nordrhein-Westfalen auf einem guten und richtigen Weg zur Entbürokratisierung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will versuchen, mich kurz zu fassen: Meine Fraktion begrüßt ausdrücklich die Kabinettsentscheidung vom Juli 2003, bis Ende 2004 alle bestehenden Landesgesetze und Verordnungen dahin gehend zu überprüfen, ob sie noch nötig sind.
Wir alle wissen, dass sich Teile der Bürgerinnen und Bürger - insbesondere auch Selbstständige - immer wieder über die kaum noch zu durch
schauende Vielfalt behördlicher Regelungen und Gesetze in unserem Land beschweren. Umso begrüßenswerter ist es daher, dass dem Kabinettbeschluss der erste Schritt für eine rasche Umsetzung der Deregulierung gefolgt ist, wie er im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Ausdruck kommt.
Es bleibt sicherlich dem Fachausschuss vorbehalten, sich mit den vorgeschlagenen Änderungen und Befristungen inhaltlich zu beschäftigen. Lassen Sie mich deshalb an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass es aus unserer Sicht sinnvoll ist, die bestehenden Gesetze ebenso wie die neu zu verabschiedenden Gesetze zu befristen bzw. sie einer Berichtspflicht gegenüber dem Landtag und/oder der Landesregierung zu unterwerfen.
Kritisch anmerken möchte ich bei der Gelegenheit, dass aus meiner Sicht noch Anpassungsbedarf bezüglich der Geltungsdauer und Berichtspflichten besteht. Ich bitte darum, diese Kritik gleichzeitig als Anregung aufzufassen. Vielleicht lässt sich inhaltlich begründen, warum einige Gesetze zum 31. Dezember 2005 oder zum 31. Dezember 2008 auslaufen und ein Gesetz sogar bis 2015 gelten soll. Warum aber drei Gesetze bzw. Verordnungen zum 1. Oktober 2010 - ich beziehe mich dabei auf die Art. 70, 99 und 100 des Gesetzentwurfes - und drei Gesetze bzw. Verordnungen schon zum 30. September 2010, also einen Tag früher auslaufen sollen, ist für mich nur schwer nachvollziehbar.
Ebenso geht es mir bei der Berichtspflicht: Einige Gesetze werden bis 2004 überprüft. In einem anderen Fall - siehe Art. 29 des Gesetzentwurfes - ist die Landesregierung bis zum 30. Juni 2009 zu unterrichten, bzw. - siehe Art. 38 des Gesetzentwurfes - bis zum 1. Juli 2009. Aber warum die Überprüfung der Verordnung über die Umlagen der Milchwirtschaft mit dem entsprechenden Bericht an die Landesregierung erst bis zum 1. Januar 2010 abgeschlossen werden kann, erschließt sich mir nicht?
Da wir schon bei der Überarbeitung sind, noch ein Hinweis zur Sprache: Ich zitiere Art. 80 zur Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen.
"Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft und ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft."
Ich habe schon Schwierigkeiten, diesen Text abzulesen. Er entspricht nicht mehr ganz der Sprache, der wir uns heute bedienen sollten, um den
Bürgerinnen und Bürgern die Inhalte unserer Gesetze zu verdeutlichen. Deshalb bitte ich in dem Zusammenhang um eine kritische Überprüfung. Vielleicht können wir für eine Neufassung sorgen. Alles andere können wir im zuständigen Fachausschuss beraten. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDULandtagsfraktion begrüßt, dass die Landesregierung nunmehr das erste Gesetz zur Befristung von Landesrecht vorlegt, und erwartet, dass die angekündigten beiden weiteren Gesetze in kurzen Abständen noch in dieser Legislaturperiode vorgelegt werden.
Damit wäre zumindest ein Einstieg in die Problematik, Gesetze mittelfristig auf ihre noch gegebene oder zwischenzeitlich entfallene Notwendigkeit zu prüfen, für die Landesgesetzgebung in aller Breite sichergestellt. Denn erfreulicherweise wird die Befristung neuer Gesetze schon seit geraumer Zeit konsequent gehandhabt. Damit ist jedenfalls verfahrensmäßig sichergestellt, dass gegenstandslose und überflüssige Normen, die sich im Lebensalltag erübrigt haben, von Zeit zu Zeit bereinigt werden und der Normendschungel etwas gelichtet wird.
Gleichwohl: Täuschen wir uns nicht. Es bleibt eine Menge vorbereitender Arbeit in den Ministerien zu leisten, wenn das Ganze nicht in bloßem Formalismus und mehr oder weniger nichts sagender Berichterstattung enden soll.
Die heutige Tagesordnung bildet sicherlich ungewollt ein treffliches Beispiel. Eben haben wir unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt die Einbringung eines Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten erörtert und in den Geschäftsgang überwiesen. In Art. 6 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen heißt es:
- gemeint ist das geltende Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 16. Oktober 1951 -
Ich vermag nicht ganz einzusehen, warum es 2008 sein soll. Schließlich haben wir eine Novellierung vor.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, nicht, dass ich falsch verstanden werde: Ich will nicht das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung infrage stellen. Aber hätte es nicht nahe gelegen, dadurch einen Beitrag zu Transparenz und Übersichtlichkeit zu leisten, indem das Problem der Anerkennung der Leistungen und Verdienste einzelner Bürgerinnen und Bürger in einem größeren Zusammenhang gesehen und gewürdigt würde und die Landesregierung darauf verzichtet hätte, nur den schmalen Bereich der Anerkennung für Rettungstaten zu novellieren?
Das Artikelgesetz zur Befristung gibt eine Menge Anregungen für vergleichbare normative Regelungen bis hin zur Verleihung staatlicher Orden und Ehrenzeichen für herausragende Taten.
Wenn das mittelfristige Ziel von weniger Gesetzen, mehr Transparenz und mehr Übersichtlichkeit von Erfolg gekrönt sein soll, dann ist ein stärkeres Bemühen um eine qualitativ anspruchsvollere Gesetzgebung eher erforderlich als das Verharren in hergebrachten Strukturen.
Zum Beispiel ist die Zeit für ein Landesschulgesetz reif, das diese wichtige Materie umfassend und im Zusammenhang regeln und viele Einzelgesetze und Rechtsverordnungen überflüssig machen würde. Ich spare mir, auf weitere Beispiele der Vereinfachung vieler Gesetzesbereiche einzugehen.
Ich möchte allerdings bei dieser Gelegenheit die Anregung geben, einmal zu überlegen und gegebenenfalls auch zu erörtern, ob wirklich so viele formelle, bisweilen aber auch materielle Einzelheiten zentral geregelt werden müssen oder nicht besser und zweckmäßiger nachgeordneten Verordnungsgebern oder dem kommunalen Satzungsrecht überlassen bleiben könnten.
Die CDU trägt das Ziel, Überregulierung abzubauen, mit und ist mit der Überweisung des Artikelgesetzes in den Fachausschuss einverstanden. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich könnte jetzt meine Rede vom 16. Mai 2001 vortragen, die ich
hier zur Einbringung unseres Steuerungsgesetzes zum Bürokratieabbau und zur Standortoffensive in Nordrhein-Westfalen gehalten habe.