gericht Münster der Entscheidung aus Arnsberg folgen, wäre auch diesen potenziellen weiteren Genehmigungen die Grundlage entzogen und das bisherige Vorgehen der Einführung der Schulform Gemeinschaftsschule als Schulversuch der Schulverwaltung nicht weiter umsetzbar.
Ministerin Löhrmann wird daher aufgefordert, dem Landtag darzulegen, welche politischen Folgerungen die Landesregierung aus den Ereignissen um das Genehmigungsverfahren der Gemeinschaftsschule Finnentrop ziehen wird.
Welche Konsequenzen für den „Schulversuch“ Gemeinschaftsschule zieht die Ministerin für Schule und Weiterbildung aus dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg?
Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Pieper-von Heiden, lassen Sie mich zunächst eines noch einmal klarstellen. Die Landesregierung führt den Schulversuch „Gemeinschaftsschule – Längeres gemeinsames Lernen“ auf der Grundlage des § 25 Schulgesetz durch, also auf einer vom Parlament verabschiedeten schulgesetzlichen Grundlage. Schulversuche haben – unabhängig davon, wer regiert hat – in Nordrhein-Westfalen eine lange und eine gute Tradition.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat den Antrag der Gemeinde Finnentrop auf Errichtung einer vierzügigen Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2011/2012 am 31. Januar 2011 genehmigt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.
Gegen die Genehmigung haben die beiden Nachbarkommunen Attendorn und Lennestadt beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage eingereicht.
Nur über diese Eilanträge hat in der ersten Instanz das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 8. April 2011 entschieden, dass die Klagen der Nachbargemeinden gegen die Errichtung einer Gemeinschaftsschule in Finnentrop im Rahmen des Schulversuchs – Zitat – „aufschiebende Wirkung“ haben. Das bedeutet, dass die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung aufgehoben wurde. Über die Klagen im Hauptsacheverfahren ist damit überhaupt noch nicht entschieden worden.
Gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat die Landesregierung am 12. April 2011 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt und beantragt, die Anträge der Städte Attendorn und Lennestadt auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Genehmigung der Gemeinschaftsschule Finnen
trop abzulehnen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster wird für Mitte Juni erwartet.
Frau Kollegin Pieper-von Heiden, wenn Sie mich also nach den Folgerungen der Landesregierung fragen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg widerspricht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in einer anderen Frage eines Genehmigungsverfahrens. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster bleibt abzuwarten.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, aufgrund der ungebrochenen Nachfrage aus den Kommunen zur Gründung von Gemeinschaftsschulen und unabhängig vom Ausgang des juristischen Verfahrens strebt die Landesregierung eine schulgesetzliche Regelung an und sucht dafür breite politische Mehrheiten. – Danke schön.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Es gibt eine erste Frage der Frau Abgeordneten Pieper-von Heiden. Bitte schön.
Herzlichen Dank, Frau Ministerin. Dennoch habe ich eine Rückfrage und finde es nicht hinreichend von Ihnen beantwortet, wenn Sie sich in Ihrer Antwort auch noch einmal auf den Schulversuch beziehen, obwohl Sie doch eines gleichzeitig wissen: Wortwörtlich – ich darf zitieren – hat das Verwaltungsgericht Aachen gesagt, bei vorläufiger Bewertung erweise sich die der Gemeinde Finnentrop erteilte Genehmigung als rechtswidrig. Sie lasse sich nicht auf die vom Schulministerium herangezogene Regelung über Schulversuche stützen. Es wurde klar gesagt, dass ein Schulversuch als ergebnisoffen und als atypische Ausnahme zu bewerten sei.
Haben Sie eine andere Auffassung bezüglich der Schulversuche als das Gericht? Über Jahrzehnte jedenfalls war das in diesem Land immer die Auffassung, was Schulversuche anbetrifft.
Herr Präsident! Frau Pieper-von Heiden! Ich bin Ihnen dankbar für die Nachfrage, weil es mir Gelegenheit gibt, noch einmal – obwohl wir das auch schon bei der Debatte im Plenum im April erörtert haben – deutlich zu machen, dass die Landesregierung die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg, dass der § 25 keine hinreichende Grundlage für die Genehmigung der Gemeinschaftsschulen und eben auch der Gemeinschaftsschule Finnentrop bietet, ausdrücklich nicht teilt.
Unseres Erachtens geht die Verwaltungsgerichtsentscheidung von der Annahme aus, dass wir, die Landesregierung und die regierungstragenden
Fraktionen, im Rahmen des Schulversuchs eine Regelschule einführen wollten. Das ist ausdrücklich nicht der Fall. Das habe ich im Übrigen auch schon mehrfach deutlich gemacht. Auch im Koalitionsvertrag haben wir die 30 % als Zielsetzung von Gemeinschaftsschulen ausdrücklich festgehalten – aber auch, dass das nicht im Rahmen eines Schulversuchs umgesetzt werden kann.
Außerdem habe ich bereits am 6. Oktober 2010 in meiner Antwort auf die Kleine Anfrage 39 eindeutig erklärt – ich zitiere auch hier aus der Landtagsdrucksache 15/342, zunächst die Frage, dann die Antwort –:
„Wie bewertet die Landesregierung die rechtliche Einschätzung, wonach bei einer umfassenden Anwendung des § 25 zur Genehmigung sogenannter ‚Gemeinschaftsschulen‘ ein Ausnahmetatbestand in einen Regeltatbestand überführt würde?“
„§ 25 Schulgesetz ermöglicht Schulversuche, Versuchsschulen und Erprobungen neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung, dagegen nicht die Einführung einer neuen Regelschule. Schulversuche sind begrenzt. Sie bieten daher keine rechtliche Grundlage für die Einführung einer Regelschulform.“
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Arnsberg hatte das Verwaltungsgericht Aachen bei seiner Entscheidung im Februar 2011 in § 25 Schulgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Schulversuch Gemeinschaftsschulen gesehen. Vor dem Hintergrund der beiden unterschiedlichen Verwaltungsgerichtsurteile ist aus unserer Sicht nachvollziehbar, dann das Oberverwaltungsgericht Münster anzurufen, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich möchte gerne direkt an Ihre letzten Ausführungen anknüpfen, Frau Ministerin Löhrmann. Zum Punkt „Schulversuch“ haben Sie eingangs ausgeführt, dass Sie in nächster Zeit schulgesetzliche, schulrechtliche Grundlagen schaffen wollen.
In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, wie Sie diese schulrechtlichen, schulgesetzlichen Änderungen jetzt schon herbeiführen können, obwohl Sie die Evaluationsergebnisse Ihres Schulversuches noch gar nicht kennen. Deshalb frage ich: Konterkarieren Sie nicht den noch laufenden Schulversuch, der erst – wenn ich die Mitteilung des MSW richtig gelesen habe – im Jahr 2014 erste Zwischenergebnisse der Evaluation zur Verfügung stellt, dadurch, dass Sie jetzt schon, ohne den Schulversuch und dessen weitere Entwicklung abzuwarten, schulgesetzliche Änderungen vollziehen wollen, die dann in der Breite des gesamten Landes wirken?
Herr Abgeordneter Witzel, das Leben ist immer konkret, und Schulentwicklung ist dynamisch. Insofern verweise ich zunächst einmal darauf, dass sich dieses Parlament entschlossen hat, das Thema „Inklusion“ sehr grundsätzlich anzugehen, obwohl auch zu dieser Frage ein sehr umfassender Schulversuch – man hat mir ja sogar den Auftrag erteilt, eine schulgesetzliche Regelung und einen Inklusionsplan auszuarbeiten – und eine Auswertung des breit angelegten Schulversuchs „Kompetenzzentren“ noch gar nicht vorgenommen worden ist.
Jetzt könnten Sie sagen: Das haben wir seinerzeit so angelegt. Warum machen Sie das genauso? – Dazu will ich Ihnen wirklich gerne Folgendes ausführen: Wie und ob unser Angebot „Gemeinschaftsschulen“ aufgenommen wird, war nicht prognostizierbar. Es gab 19 Anträge, 17 Genehmigungen und 14 aufgrund der Anmeldezahlen zusammengekommene Schulen und daneben – das habe ich vorhin bereits ausgeführt – ein ungebrochenes Interesse der Kommunen.
Das heißt, dass eine Frage schon gar nicht mehr evaluiert zu werden braucht, nämlich die Frage: Ist die Gemeinschaftsschule für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen ein attraktives Angebot? – Diese Frage brauchen wir nicht mehr wissenschaftlich zu evaluieren. Sie ist durch die Wirklichkeit, und zwar durch kommunalpolitische Entscheidungen, sozusagen dokumentiert und fordert den Gesetzgeber – zumindest fühlt sich die Landesregierung aufgefordert – zum Handeln auf.
Wir möchten dem Rechnung tragen, weil wir glauben, dass ein Schulversuch so begrenzt ist, wie das § 25 aus unserer Sicht und aus Sicht der uns dazu vorliegenden rechtlichen Gutachten vorsieht, dass man mit 50 an der Grenze ist, an der man bei der Einführung von Gemeinschaftsschulen nicht mehr im Schulversuch agieren kann und als Regelschule im Rahmen des Schulversuchs dann ohnehin nicht.
Daneben ist es aber gleichwohl sinnvoll, eine wissenschaftliche Begleitung der Gemeinschaftsschulen, die zum Schuljahr 2011/2012 an den Start gehen, vorzunehmen, weil wir ja noch weitere Punkte herausfinden wollen. Wir wollen zum Beispiel herausfinden, wie sich das längere gemeinsame Lernen auf die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler auswirkt oder ob das längere gemeinsame Lernen dazu führt, dass wir dem Makel unseres Bildungssystems, nämlich die Abhängigkeit des Schulaufstiegs von der sozialen Herkunft, entgegenwirken können. Wir wollen auch herausfinden, wie die unterschiedlichen Formen der äußeren und der Binnendifferenzierung in den Schulen wirken und zur Leistungs- und Lernentwicklung beitragen. All diese Fragen sind sinnvoll.
Insofern sind unsere wissenschaftliche Begleitung und unser Herangehen an die wissenschaftliche Begleitung dynamisch angelegt und nicht statisch, dass wir sagen, wir werten erst aus und dann wird entschieden, was in die Fläche getragen wird, und zwar möglicherweise auch in die Fläche anderer Schulen und anderer Schulformen, was sich in den Gemeinschaftsschulen bewährt – also eine zyklische Herangehensweise an die wissenschaftliche Begleitung. Das passiert durchaus auch bei anderen Schulversuchen.
Frau Ministerin, was machen Sie denn, wenn das Ergebnis der wissenschaftlichen Begleitung negativ ausfallen sollte und Sie bis dahin schulgesetzlich 30 % der öffentlichen Schulen im Land in Gemeinschaftsschulen umgewandelt haben?
Aber Sie führen das immer gegen die wachsenden, entstehenden und gewollten Gemeinschaftsschulen an. Wir als Koalition haben es als Ziel formuliert, dass wir in der Größenordnung Schulen und Kommunen gewinnen wollen, Gemeinschaftsschulen einzurichten. Die Landesregierung führt ja keine Gemeinschaftsschulen ein, sondern die Kommunen wollen Gemeinschaftsschulen, und wir genehmigen Gemeinschaftsschulen.
Insofern halten Sie sich aus Sicht der Landesregierung viel zu sehr an diesen 30 % auf, statt sich auf Landesebene auf diesen dynamischen gewollten Entwicklungsprozess von unten einzulassen. Ihre Kolleginnen und Kollegen vor Ort begleiten das ja in den Kommunen durchaus wohlwollend und stimmen in vielen Fällen pragmatisch der Errichtung von Gemeinschaftsschulen zu.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich habe eine weitere Nachfrage, die sich allerdings nicht auf die Privilegien bezieht, die Sie ehrlicherweise auch nennen sollten, Frau Ministerin Löhrmann, warum sich teilweise vor Ort dafür entschieden wird, nämlich wegen der deutlichen Überressourcen, sondern auf die rechtlichen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich dessen, was Sie zum OVG Münster gesagt haben.
Nach meiner Rechtsauffassung ist es so, dass die Entscheidung, die es aus Arnsberg gibt, sollte sie vom OVG Münster bestätigt werden, dergestalt eine neue Qualität hat, weil nicht örtliche Umstände im Einzelfall kritisiert und rechtlich angehalten worden sind, sondern weil gesagt worden ist, dass an sich der Weg der Genehmigung dieser Schulen auf dem Weg des Schulversuches so nicht möglich ist. Wenn das das OVG Münster bestätigen sollte – das war ja die Fragestellung hier –, dann kann sich das doch in der Rückwirkung nicht nur auf den Standort Finnentrop beziehen.
Deshalb frage ich Sie: Halten Sie alle 13 anderen Schulen in ihrer Genehmigung zurück, oder überprüfen Sie es rechtlich neu, wenn ein OVG dieses Landes grundsätzlich und völlig losgelöst von örtlichen Spezifika beschließt, dass der Weg, den Sie gewählt haben, um die sogenannte Gemeinschaftsschule einzuführen, rechtlich für Gesamt-NRW so nicht möglich ist?
Herr Witzel, das waren drei Fragen. Aber wie Sie mich kennen, gebe ich mir allergrößte Mühe, Antworten zu geben,