Erste Anmerkung, Herr Witzel: Wir befinden uns in der Entscheidung des Eilverfahrens und nicht in der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens. Deswegen kann ich Ihre Nachfragen nur so interpretieren, dass Sie Mittel und Wege suchen, partout Gemeinschaftsschulen, die vor Ort von Eltern, Schulen, Kommunen gewollt sind, um ein wohnortnahes umfassendes Schulangebot vorzuhalten, auf Teufel komm raus zu verhindern. Das können wir politisch zur Kenntnis nehmen. Aber der jetzige Stand auch der gerichtlichen Auseinandersetzung rechtfertigt aus meiner Sicht nicht Ihre Schlussfolgerungen.
Jetzt komme ich zu dem Punkt, bei dem Sie sich, finde ich, ein bisschen von der Seriosität der Fragestellung verabschiedet haben. Die Kollegin Piepervon Heiden hat gefragt: „Welche Konsequenzen für den ‚Schulversuch‘ Gemeinschaftsschule zieht die Ministerin für Schule und Weiterbildung aus dem Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg?“ Sie haben gerade die Frage so umgedeutet: Was tun die Ministerin und die Landesregierung, wenn das OVG soundso entscheidet? Das war nicht die Frage, die mir die Kollegin Pieper-von Heiden gestellt hat. Ich möchte rechtswichtige und landespolitisch wichtige Auskünfte nicht aufgrund von Prophylaxen und irgendwelchen Vorhersagen von Gerichtsurteilen geben. Damit würde ich den Weg des Respekts gegenüber den Gerichten unseres Landes verlassen, und das ist mir nicht eigen.
Drittens. Sie sprechen wiederholt von einer Privilegierung der Gemeinschaftsschulen und führen die Nachfrage nach den Gemeinschaftsschulen auf die Privilegierung zurück. Ich darf daran erinnern, dass Sie in Ihrer Regierungszeit es waren, die die Hauptschulen bezüglich Klassengrößen und Ganztagszuschlägen sehr gut ausgestattet haben. Ich würde bei Schulen nie von einer Privilegierung sprechen, sondern nur von einer Bevorzugung, was die Ressourcenausstattung angeht. Trotzdem hat auch diese Ressourcenausstattung nicht zu einer Stabilisierung der Hauptschulen beigetragen, sondern wir haben die Anmeldezahlen zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass mit den Füßen abgestimmt wird. Die Ressourcenfrage allein ist offensichtlich für die Eltern nicht die entscheidende Frage, sondern entscheidend ist die Frage einer qualitativen Schule, einer hochwertigen Schule, die den Kindern gerecht wird.
Frau Ministerin, nachdem sich doch gezeigt hat, dass viele Probleme rechtlicher Natur im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gemeinschaftsschulen entstehen, warum machen Sie es sich selbst, Ihrem Haus
und auch dem Land Nordrhein-Westfalen nicht leichter, stützen sich auf die schulgesetzliche Regelung der Schulverbünde und erweitern diese Verbundmöglichkeiten, was Sie mit Leichtigkeit mit einer großen Mehrheit des Landtags vollziehen könnten?
Frau Kollegin Pieper-von Heiden, ich teile zunächst nicht Ihre Einschätzung, dass wir viele rechtliche Probleme haben, sondern ich sehe, dass das Angebot der Gemeinschaftsschule auf große Resonanz stößt. Das hatte ich eben gesagt.
Es ist ja so: Ich habe auch einzelne Schulverbünde genehmigt. Wir haben aber eben 51 Interessenbekundungen für Gemeinschaftsschulen im Haus, wir haben aber keine Interessenbekundungen bzw. Wünsche der Kommunen nach Verbundschulen. Deswegen sehen wir als Landesregierung uns ermutigt, eine schulgesetzliche Regelung für die Gemeinschaftsschule zu schaffen. Ich kann den gemeindlichen Willen nicht herbeizaubern, sondern ich nehme das zur Kenntnis, was die Gemeinden mir vortragen oder was sie in meinem Haus oder in den Bezirksregierungen wünschen und anfragen. Das ist unsere Schlussfolgerung, die wir gar nicht als problematisch betrachten, sondern ganz wunderbar finden.
Das Internet darf nicht zum bürgerrechtsfreien Medium werden – Welche faktischen wie rechtlichen Konsequenzen haben die im Verantwortungsbereich der grünen Düsseldorfer Regierungspräsidentin entgegen den Bekundungen des rot/grünen Koalitionsvertrages verhängten Netzsperren gegen einzelne Zugangsprovider?
Medienberichten zufolge existieren im Verantwortungsbereich der grünen Düsseldorfer Regierungspräsidentin seit einigen Monaten Sperrverfügungen gegen bestimmte Internetzugangsan
bieter, um den Kontakt nordrhein-westfälischer Bürger mit ausländischen Veranstaltern von Glücksspiel zu unterbinden.
So sollen beispielsweise die Internetprovider Vodafone und Telekom die Erreichbarkeit der Homepages der Glücksspielanbieter „bwin – Online Wetten, Poker, Casino & Games“ oder von „Tipp24“ verhindern.
Bei derlei Sperrverfügungen bestehen aus nachvollziehbaren Gründen gravierende rechtliche Bedenken gegen punktgenaue Netzsperren, die konkrete Seiten im Internet und deren Inhalte treffen. Insbesondere wird durch diese politische Unterbindung von Telekommunikationsvorgängen auch das in Artikel 10 Grundgesetz verbriefte Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses tangiert.
Netzsperren erfolgen in der Regel als DNSSperren, die die Umsetzung der numerischen IPAdressen in das Domainnamenformat blockieren. Der Umstand, dass im Entwurf der Länder für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag noch erweiterte Anordnungsbefugnisse der staatlichen
Glücksspielaufsicht vorgesehen sind, lassen eine quantitative und qualitative Ausweitung von Netzsperren befürchten.
Selbst für das DNS-Sperrverfahren würde das reine Wissen um einen Kommunikationsvorgang mit einem verbotenen Onlineanbieter völlig ausreichen. Eine Kontrolle der Datenpakete wäre nicht nötig. Dies lässt darauf schließen, dass durch die weitergehende Providerhaftung des vorliegenden Staatsvertragsentwurfes eine sogenannte „Deep packet inspection“ (DPI) vorbereitet werden soll, wobei Zugangsanbieter verpflichtet wären, sämtliche Kommunikationsvorgänge innerhalb ihrer Netze zu kontrollieren und nach illegalen Anbietern zu suchen.
Insbesondere ein noch weitergehendes Überwachungs- und Kontrollsystem ist mit Grundsätzen eines liberalen Rechtsstaates nicht zu vereinbaren. Es ist nicht verhältnismäßig und läuft den gewichtigen Datenschutzrechten der Bürger zuwider.
Im Medium „Heise Online“ verweist Autor Torsten Kleinz im Beitrag „Sperrverfügungen gegen Wettanbieter in NRW“ darauf, dass die Telekom inzwischen ein Eilverfahren und ein Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Sperrverfügung angestrengt habe. Dieser Beitrag erwähnt ferner, dass Vodafone neben der rechtlichen Problematik die von Rot-Grün angeordneten Netzsperren auch technisch für weitgehend wirkungslos hält. Schließlich wird noch die berechtigte Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls warum Kunden aus Nordrhein-Westfalen von Providern anders zu behandeln sind als diejenigen aus anderen Bundesländern. Trotz des
Festhaltens an der Rechtsauffassung und dem Gerichtsverfahren würde das Land von den selbst für wirksam erachteten Sperrverfügungen derzeit keinen Gebrauch machen.
Besonders bemerkenswert sind diese Sperrverfügungen, da der rot/grüne Koalitionsvertrag für das Regierungshandeln auf das Motto „Löschen statt Sperren“ verweist.
Es ist daher für das Parlament von Interesse, von der Landesregierung eine umfassende und präzise Darlegung zu den Vorgängen um die rotgrünen Netzsperren zu erhalten. Die Landtagsabgeordneten haben ein Anrecht darauf, zu erfahren, in genau welchen Fällen seit rot/grüner Übernahme der Amtsgeschäfte gegen jeweils welche Provider auf welcher Rechtsgrundlage genau Netzsperren als Verwaltungsakt verhängt worden sind und wie die Landesregierung den Erfolg und die Auswirkungen dieser Vorgehensweise aus heutiger Sicht bewertet. Fraglich ist ebenfalls, ob zukünftig noch erweiterte Eingriffe der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf Basis des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu erwarten sind.
Welche faktischen wie rechtlichen Konsequenzen haben die im Verantwortungsbereich der grünen Düsseldorfer Regierungspräsidentin entgegen den Bekundungen des rot/grünen Koalitionsvertrages verhängten Netzsperren gegen einzelne Zugangsprovider?
Herzlichen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrter Abgeordneter Witzel, die Anordnung von Internetsperren – insbesondere durch Verfügung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden – gegenüber Providern und Registraren ist bereits auf der Grundlage des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages möglich. Hier heißt es in § 9 Abs. 1 Nr. 5: Die Glücksspielaufsicht „kann insbesondere Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz … die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.“
Die landesweit zuständige Aufsichtsbehörde ist nach dem NRW-Ausführungsgesetz die Bezirksregierung Düsseldorf, die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gegen illegale OnlineGlücksspielanbieter per Ordnungsverfügung vorgeht. Da diese Glücksspielanbieter ihren Sitz mehrheitlich im Ausland haben, ist eine Vollstreckung der gegen sie ergangenen Untersagungsverfügung trotz Bestätigung durch das OVG NRW erfolglos geblieben. Denn diese Onlinespielanbieter verfügen regelmäßig über eine Zulassung in dem jeweiligen Staat, der es ihnen nach dem dortigen Recht gestattet, auch Kunden in Deutschland die Spielteilnahme
Daher ist die Bezirksregierung Düsseldorf bei festgestellten Verstößen gegen das Internetverbot des § 4 Glücksspielstaatsvertrag dazu übergegangen, den im Inland ansässigen Internetzugangsprovidern per Verfügung aufzugeben, Internetseiten zu sperren und von ihnen vermittelte Inhalte zu entfernen. Entsprechende Ordnungsverfügungen sind nach vorheriger Anhörung gegen die Deutsche Telekom sowie gegen Vodafone am 12. August 2010 erlassen worden.
Hiergegen haben sich die Internetzugangsanbieter mit Klagen und Eilanträgen vor den Verwaltungsgerichten gewandt. Vor dem Hintergrund unter anderem der schwierigen Rechtslage nach den am 8. September 2010 ergangenen Urteilen des EuGH wurde in den betreffenden Verfahren vom Vollzug der Untersagungsverfügung abgesehen und diese einstweilen ruhend gestellt. Alle Seiten sind bemüht, in dieser Frage nach alternativen Lösungswegen zu suchen.
Laut telefonischer Mitteilung der landesweit zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf sind im betroffenen Zeitraum weitere Ordnungsverfügungen in Form von Netzsperren gegen Internetprovider nicht ergangen.
Der in Aussicht genommene Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages, der auf dem Beschluss der Regierungschefin und der Regierungschefs der Länder vom 6. April 2011 beruht, würde den Kern der Regelung des bisherigen Glücksspielstaatsvertrages nicht verändern. Die Formulierung in § 9 Abs. 1 des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages lautet:
„Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anforderungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere … Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund- gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.“
Gegenüber der geltenden Rechtslage stellt die Regelung im vorliegenden Entwurf dieses Staatsvertrages somit lediglich eine Präzisierung dar.
Insbesondere wird von den Zugangsanbietern keine eigene Recherche nach illegalen Angeboten innerhalb ihrer Netze verlangt, sondern die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind gehalten, den Zugangsanbietern illegale Glücksspielangebote mitzuteilen.
Da Internetsperren nicht die einzig denkbare Methode darstellen, um das illegale Glücksspiel im Internet zu bekämpfen, sieht der Entwurf des Änderungsstaatsvertrages zum Beispiel auch Maßnahmen wie die Unterbrechung von Zahlungsströmen, das Hinlenken der Nachfrage auf legales Glücksspiel durch verbesserte Werbemöglichkeiten sowie Aufklärungskampagnen über die Risiken illegalen Spiels vor. Eine quantitative und qualitative Ausweitung von Netzsperren ist daher nicht zu befürchten. – Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet, Herr Witzel.
Weil es aber zumindest für mich ein neuer Sachverhalt ist, den ich aus anderen Teilen des Bundes oder aus NRW nicht kannte, möchte ich aber gerne die Nachfrage nach der Repräsentativität dieses Vorgehens stellen.
Um ein Gefühl dafür zu gewinnen, ob Sie das irgendwie mit der Vorgehensweise anderer Länder abgestimmt haben und ob das üblich ist, möchte ich Sie fragen, ob Sie bereit sind, den Abgeordneten dieses Hauses den Verwaltungsakt einer solchen Sperrverfügung zur Verfügung zu stellen – gerne auch anonymisiert, was den Adressaten angeht –, damit wir sehen können, wie die rechtliche Begründung im Aufbau und in der Darlegung im Behördenhandeln geschieht.