Protokoll der Sitzung vom 29.06.2011

Mündliche Anfrage 39

des Abgeordneten Ralf Witzel von der Fraktion der FDP:

Welche Maßnahmen (etwa durch Polizei, Kommunen, Netzwerkbetreiber etc.) hält die Landesregierung angesichts der in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen in mehreren nordrhein-westfälischen Städten für erforderlich, um dem aktuellen Phänomen der sogenannten Facebook-Partys sachgerecht zu begegnen?

Nach Flashmobs sind aktuell sogenannte Facebook-Partys ein für Deutschland und NordrheinWestfalen neuer Jugendtrend. Nach einer eskalierten Großveranstaltung in Wuppertal sucht die Stadt den Verantwortlichen, der über das Netzwerk mit einem gewaltigen Verteiler rund 1.000 Menschen zu einer Party auf einer öffentlichen Straße mobilisierte. Er soll die Kosten des Polizeieinsatzes, des Einsatzes der Rettungskräfte und der anschließenden Müllentsorgung tragen. Laut Medienberichten sollen sich die Kosten der schließlich eskalierten Facebook-Party in Wuppertal insoweit auf rund 120.000 € belaufen.

Unter die etwa 800 zumeist jungen Gäste, die dem Aufruf im Internet gefolgt waren, hatten sich auch unfriedliche Personen gemischt, die später Flaschen geworfen und Feuerwerkskörper gezündet hatten; 16 Menschen – darunter ein Polizeibeamter – wurden dabei verletzt. 41 Randalierer mussten in Polizeigewahrsam genommen werden, wozu es der polizeilichen Verstärkung aus umliegenden Städten bedurfte. Auch aus dem Schutz der Menge verursachte Schäden an privaten Rechtsgütern wie beispielsweise abgestellten Fahrzeugen waren hier zu verzeichnen. Die Einladung wurde anonym in das soziale Netzwerk eingestellt, sodass im Ergebnis gegebenenfalls der Steuerzahler die hohen Kosten der „von Privat eingeladenen Party im öffentlichen Raum“ tragen muss, da bisher niemand in Regress genommen werden konnte.

Jüngst hat die Stadt Wuppertal eine erneute, für den 1. Juli 2011 angekündigte Facebook-Party verboten. Dennoch haben Ordnungsamt und Polizei mit den Vorbereitungen für das Event begonnen. Denn die Stadt befürchtet, dass viele der 1.500 Facebook-Nutzer, die bis dato ihr Kommen angekündigt hatten, trotz des Verbots – oder gerade deswegen – erscheinen werden. In anderen Städten wie Düsseldorf, Aachen etc. stellte sich den dortigen Verantwortlichen in den vergangenen Wochen dieselbe Problematik.

Einerseits darf man in einer freiheitlichen Gesellschaft Verbote einer neuen Jugendkultur basierend auf der Nutzung moderner Medien nicht zu restriktiv handhaben. Gerade vor dem Hintergrund der Tragödie bei der Love-Parade sind jedoch die Verantwortlichen bei Städten, Rettungskräften und Polizei sowie die im jeweiligen Einzelfall konkret betroffenen Bürger besorgt, dass eine in Anzahl und Zusammensetzung im Vorfeld unkalkulierbare Menschenmenge leicht eine Gefahr für Besucher und Dritte darstellen kann. Außerdem müssen die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – jedenfalls einzelner Teilnehmerkreise – sowie hohe Kosten des notwendigen Polizeieinsatzes, des Einsatz von Rettungskräften und der anschließenden Müllentsorgung befürchtet werden.

Zumeist zielt eine Veranstaltung ohne einen verantwortlichen Leiter und mit einem unbegrenzten Teilnehmerkreis von vornherein auf einen spontanen Verlauf ab, der Exzessaktionen und Rechtsverstößen im Schutz der Anonymität der Menge freien Raum gibt. Im Ausland sollen Facebook-Partys bereits zu Massenbesäufnissen mit bis zu 10.000 Teilnehmern und einem ersten Todesfall geführt haben. Problematisch ist, dass die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei einem solch spontanen bzw. schwer kalkulierbaren Geschehen personell und organisatorisch nicht so reagieren können wie bei einer nach dem Versammlungsrecht angemeldeten Versammlung, welche den Ordnungsbehörden eine Gefahrenprognose und entsprechende Vorbereitungen zur Gefahrenabwehr wie Absperrmaßnahmen, Verkehrsumleitungen, Personalbereitstellung etc.

sowie die Prüfung der Erforderlichkeit von Auflagen erlaubt.

Fraglich ist für viele Kommunen, wie sie auf diesen aktuellen Trend angemessen reagieren. Innenminister Jäger soll laut Medienberichten die Kommunen ermutigen, solche Partys vorab zu verbieten. Insoweit erscheint es angezeigt, dass die Landesregierung dem Parlament ihre rechtliche Bewertung solcher Facebook-Partys darlegt, insbesondere wann und inwieweit sie es regelmäßig für erforderlich, angemessen und geeignet ansieht, dass Kommunen im Vorfeld bekanntgewordene Einladungen zu Massenpartys im öffentlichen Raum ihrer Stadt in Abstimmung mit der hiesigen Polizei verbieten, und welche Einsatzkonzepte der zuständigen Polizeibehörden zur Durchsetzung solcher Verbote bzw. Begleitung nicht verbotener Partys für sinnvoll erachtet werden.

Fraglich ist zudem, inwieweit aus Sicht der Landesregierung die Forderung von Vertretern nordrhein-westfälischer Städte, Ordnungsamtsleitern und Polizeivertretern tatsächlich und rechtlich umsetzbar ist, die Verantwortlichen für anonyme Masseneinladungen bzw. Partyankündigungen im öffentlichen Raum aus der Anonymität zu holen und in Regress zu nehmen.

Fraglich ist weiter, inwieweit die geltenden rechtlichen Bestimmungen (insbesondere Versamm- lungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Straßen- und Wegerecht etc.) ausreichend sind, die von neuen Erscheinungsformen wie Flashmobs und Facebook-Partys ausgehenden Gefahren für Besucher und Dritte, die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Schutz der anonymen Menge sowie die Entstehung hoher Partykosten für die Allgemeinheit zu vermeiden. Auch sind die Betreiber von Netzwerken wie Facebook, Xing etc. gefordert, Hilfestellungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Masseneinladungen an das gesamte Netzwerk anzubieten.

Ich darf Herrn Innenminister Jäger um Beantwortung dieser Frage bitten. Bitte schön, Herr Jäger, Sie haben das Wort.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. – Die Nutzung moderner Kommunikationsmedien wie beispielsweise des Internets ist für die meisten von uns heute eine absolute Selbstverständlichkeit. Das gilt gerade für junge Menschen.

Ich persönlich halte soziale Netzwerke wie Facebook und die dort angekündigten Partys für eine grundsätzlich zu akzeptierende Form von Kommunikation und auch Jugendkultur. Hiergegen ist meiner Meinung nach nichts einzuwenden, wenn es sich um Verabredungen zu friedlichen und fröhlichen Feiern unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt. Dies bedeutet aber auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn öffentliche Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden sollen, derartige Events einer Genehmigung bedürfen.

Einige in jüngster Zeit in den Medien dargestellte Fälle sogenannter Facebook-Partys lassen aber gerade ein friedliches und an gesetzliche Vorgaben orientiertes Feiern vermissen. Sie sind durch randalierende Teilnehmer und erhebliche Belästigungen der Nachbarn gekennzeichnet.

Typisch für derartige Veranstaltungen ist nach unserem Erkenntnisstand Folgendes: Die Einladung wird elektronisch über ein soziales Netzwerk wie Facebook versandt. Dabei ist nur schwer vorherzusehen, wie viele Personen letztlich tatsächlich erscheinen. Die Veranstaltungen zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sich die Teilnehmer größtenteils nicht kennen und der Verlauf nicht kalkulierbar ist. Der Veranstalter bleibt häufig anonym. Verantwortlichkeiten sind nur schwer festzustellen. Die Haftungsfrage ist daher ebenfalls nur schwer zu klären.

Allerdings können solche Verabredungen nicht einfach verboten werden. Dem generellen Verbot internetbasierter Spontanverabredungen steht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 des Grundgesetzes entgegen. Verbote kommen daher nur im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr, zum Beispiel Gefährdung für Leib und Leben der Teilnehmer, in Betracht, wenn mildere Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen.

Die Abwehr von Gefahren, die von internetbasierten Spontanverabredungen ausgehen können, ist

grundsätzlich rechtlich möglich. Die Gefahrenabwehrbehörden verfügen über die zu diesem Zwecke erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten. Für die Abwehr von Gefahren, die mit der Durchführung derartiger Veranstaltungen einhergehen können, sind die Ordnungsbehörden zuständig. In den Fällen, in denen die Ordnungsbehörden nicht oder

nicht rechtzeitig handeln können, ist regelmäßig die Eilfallkompetenz der Polizei gegeben. So können Ordnungsbehörden und Polizei zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer, aber auch zur Wahrung der schutzwürdigen Belange Dritter auf Grundlage der ordnungsrechtlichen oder polizeirechtlichen Generalklauseln einschreiten und Maßnahmen ergreifen, so zum Beispiel Platzverweise gegen einzelnen Störer aussprechen. Denkbar ist auch eine Untersagung der gesamten Veranstaltung. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn absehbar ist, dass es zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kommen wird, die anders nicht abgewehrt werden können. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Ordnungsbehörde die Durchführung einer derartigen Veranstaltung auch im Vorfeld mittels einer Allgemeinverfügung untersagen.

Als Adressat der Maßnahmen von Ordnungsbehörden und Polizei kommt zum einen der Einladende als Verursacher in Betracht. Ihm kann im Vorfeld zum Beispiel vom Ordnungsamt aufgegeben werden, die Veranstaltung über Facebook wieder abzusagen. Zum anderen können sowohl die Betreiber sozialer Netzwerke als auch der Provider grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn sie von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen werden, dass sie Informationen verbreiten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Haftungsbeschränkungen nach dem Telemediengesetz zu beachten.

Ich fasse zusammen. Aus meiner Sicht besteht kein Regelungsdefizit beim behördlichen Vorgehen gegen internetbasierte Spontanverabredungen. Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden oder die Polizei im Rahmen der Eilfallkompetenz. Im Einzelfall kommen unterschiedliche Adressaten der Maßnahmen von Ordnungsbehörden und Polizei in Betracht.

Zur Frage nach der Kostenerstattung kann Folgendes festgehalten werden: Zur Erstattung der Kosten eines Polizeieinsatzes aus Anlass derartiger Veranstaltungen besteht nach dem geltenden Polizeirecht keine Möglichkeit, dem Einladenden als Verursacher die Kosten für den Einsatz der Polizei in Rechnung zu stellen. Ob dies nach den geltenden Bestimmungen des Ordnungsrechtes der Ordnungsbehörden möglich ist, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Derzeit spricht aber einiges dafür, dass dieser Weg wie im Polizeirecht mit den geltenden Bestimmungen nicht oder nur schwer gangbar ist.

Ob man entsprechende Gebührentatbestände

schaffen will, das, meine Damen und Herren, ist sicherlich eine politische Frage. Ich persönlich halte dies, wie bereits geäußert, für den falschen Weg. Dabei darf man allerdings nicht aus den Augen verlieren, dass derartige Spontanfeiern bereits heute empfindliche finanzielle Folgen für die Initiatoren

und gegebenenfalls auch für die Teilnehmer haben können, wenn es etwa darum geht, entstandene Schäden zu beheben oder verbreiteten Unrat zu beseitigen. Daher sollte sich jeder vorher gut überlegen, welche Aufrufe er startet und an welchen Feiern er sich beteiligt.

In diese politische Debatte gehört auch die Überlegung, die im Versammlungsrecht geltende Anmeldepflicht auf Veranstaltungen wie Facebook-Partys auszuweiten, die nicht dem Versammlungsrecht unterfallen. Ein Agieren aus der Anonymität heraus wäre dann nicht mehr möglich. Ein solches Vorgehen wäre rechtlich allerdings nicht ganz unproblematisch. Bevor man sich dazu entschließt, sollten die ersten Erfahrungen mit den bestehenden Instrumentarien ausgewertet und entsprechende

Schritte eingeleitet werden. – Herzlichen Dank.

Herzlichen Dank, Herr Minister. – Herr Witzel hat eine Frage. Bitte schön, Herr Witzel.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich würde gerne eine erste Nachfrage an Herrn Minister Jäger zu den Aktivitäten der Landesregierung in puncto Facebook-Partys der letzten Wochen richten. Es ist Ihnen ja nicht entgangen, dass es nach dem sehr spektakulären Auftaktfall Thessa in Hamburg auch in verschiedenen nordrhein-westfälischen Städten von Aachen bis ins Ruhrgebiet und ins Bergische Land vergleichbare Ereignisse gegeben hat – bis hin zum ganz aktuellen Fall Bochum mit der Zielsetzung der Veranstalter, dort über 50.000 Teilnehmer im wahrsten Sinne des Wortes auf den Plan zu rufen. Ich glaube, damit hat das Thema schon eine Dimension erreicht, die auch Aktivitäten dieser Landesregierung auslöst.

Deshalb ist meine Frage an Sie, Herr Innenminister, welche konkreten Aktivitäten die Landesregierung hier in den letzten Tagen und Wochen entwickelt hat. Gibt es, wie Sie es angedeutet haben, zum Beispiel von Ihnen Gespräche mit den Betreibern sozialer Netzwerke, um die Verbreitung von Einladungen zu Veranstaltungen, die keinen friedlichen Anlass haben, wo potenziell Gewalttaten im Schutz der Anonymität stattfinden, mit ihren rechtlichen wie finanziellen Folgen etwas einzudämmen? Gibt es von Ihnen eine Koordination mit Innenministern anderer Bundesländer, die in diesen Tagen vergleichbare Sachverhalte zu bearbeiten haben? Wie sieht Ihr Aktivitätsniveau in dieser Angelegenheit aus?

Herzlichen Dank für die Frage, Herr Abgeordneter Witzel. Ich will eines vorwegschicken: Solche Treffen, Partys, Flashmobs über moderne soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und andere finden dutzendfach regelmäßig wöchentlich statt. Das ist in der Regel unproblematisch, weil sich fast immer

einzelne Gruppen aus diesen Netzwerken treffen, um sich schlichtweg kennenzulernen oder zu irgendeiner Aktion aufzurufen.

Problematisch ist es aus unserer Sicht, wenn jemand aus der Anonymität eines Netzwerkes heraus gegebenenfalls eine komplette Community wie bei Facebook einlädt und dies Teilnehmerzusagen in tausendfacher Größe auslöst. Dann haben die Ordnungsbehörden das Problem, einzuschätzen, wie ernst solche Anmeldungen sind, wer tatsächlich kommt und ob dadurch nicht auch Menschen angezogen werden, die etwas ganz anderes vorhaben, als friedlich zu feiern und sich kennenzulernen.

Wir haben das übrigens auch bei der Innenministerkonferenz in der letzten Woche zum Thema gemacht. Die Innenminister sind übrigens über alle Parteigrenzen hinweg der Auffassung: So problematisch das im Einzelfall ist – es kann nicht Aufgabe des Staates sein, friedliche oder fröhliche Zusammenkünfte von Menschen ordnungsrechtlich oder polizeirechtlich zu verhindern. Im Gegenteil: Der Staat hat die Aufgabe, so etwas zu ermöglichen. Er muss allerdings da Vorsorge treffen, ordnungsrechtlich einschreiten zu können, wo wegen der Größe, wegen des Ortes oder wegen der Teilnehmerzahl bzw. der Teilnehmer offensichtlich bereits im Vorfeld erkennbar ist, dass es unter Umständen zu Gefahren für Leib und Leben von Teilnehmern kommt.

Eine ganze Reihe von Innenministern, mich eingeschlossen, ist dabei, mit Facebook aufzunehmen. Facebook hat bereits reagiert und in den letzten Tagen zwei Veranstaltungen aus dem Netz herausgenommen, zu denen anonym die komplette Community eingeladen worden ist, weil Facebook inzwischen der Auffassung ist, dass das den Nutzungsbedingungen des Netzwerkes widerspricht. Wir wollen vonseiten der Innenminister auf diese Community und andere aber noch einmal ganz gezielt zugehen, weil es auch nicht in deren Interesse sein kann, dass deren eigentlich seriöse Plattform von Menschen diskreditiert wird, die aus der Anonymität heraus zu solchen Veranstaltungen einladen, die wie bedauerlicherweise im Fall Wuppertal sehr exzessiv ausgehen.

Im Übrigen: Wuppertal – ich will es nur deutlich machen – ist eine Ausnahme im Zusammenhang mit vielen hundert Veranstaltungen, die über Netzwerke organisiert werden. Ich fürchte, man wird es nie ganz ausschließen können. Man muss aber im Vorfeld so arbeiten, dass ein solches Problem nach Möglichkeit nicht entsteht.

Danke schön, Herr Minister. – Herr Brockes hat eine Frage.

Vielen Dank. – Herr Minister, Sie haben gerade deutlich gemacht, dass

eben zu Recht auch im Vorfeld versucht wird, Veranstaltungen insofern zu verhindern, wenn diese eine Dimension einnehmen, die nicht mehr überschaubar ist und auch zu Problemen führen könnte.

Ich möchte gerne wissen, inwiefern die Ordnungsbehörden und die Polizei versuchen, hier im Vorfeld an die Informationen zu kommen. Welche Maßnahmen werden dort seitens der Behörden durchgeführt? Wie sind die Kriterien, um zwischen den Veranstaltungen, die jetzt unkritisch sind und denen, die ein gewisses Gefährdungspotenzial mit sich bringen, zu unterscheiden?

Danke, Herr Brockes. Wie kommen die Ordnungsbehörden an die Informationen, dass solche Flashmobs oder Partys geplant werden? – Ich kann es zumindest für die Polizei sagen. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen scannt regelmäßig diese

Netzwerke auf Hinweise zu solchen Veranstaltungen. Ich weiß dies auch von Ordnungsbehörden, insbesondere von größeren Städten, vor allem von den Städten, die in den letzten Wochen Ziel etwas größerer Veranstaltungen gewesen sind.

Im Übrigen erhalten wir auch Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern, die sich in diesen Netzwerken bewegen, dass zu einer solchen Party beispielsweise anonym eingeladen wird. Ich denke, dass der Informationsstand im Vorfeld solcher Veranstaltungen inzwischen auch bei den Ordnungsbehörden, aber auch bei den Polizeibehörden gut ist. Ich will nicht ausschließen, dass uns auch einmal eine Veranstaltung durchgehen könnte. Aber in der Regel haben alle, die darüber informiert sein müssten, die Information, dass eine solche Veranstaltung geplant ist.

Was sind die klaren Kriterien für ein mögliches Verbot im Vorfeld? – Das ist genau das Problem, Herr Brockes. Das kann man nicht so klar formulieren, sondern nur so allgemeinverbindlich oder allgemeingültig erklären, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Es kann sein, dass beispielsweise der Ort des Treffens diese Teilnehmerzahl gar nicht zulässt und dadurch eine Gefährdung entstehen kann. Es kann sein, dass der Ort als schützenswert gilt, zum Beispiel Friedhöfe oder Ähnliches. Man kann eine ganze Reihe von Fällen konstruieren, wo man einfach feststellt, dass im Einzelfall die Ordnungsbehörden vor Ort entscheiden, ob eine solche Gefährdung für Leib und Leben und damit auch die rechtliche Möglichkeit der Untersagung vorliegt oder nicht vorliegt.

Das bezieht sich im Wesentlichen auf den technischen Ort. Ein viel größeres Problem stellt der Umstand dar, dass, selbst wenn der Ort eine solche Versammlung tatsächlich hergibt, die Gefahr besteht, dass ein solches Treffen von Menschen genutzt werden kann, die da eigentlich nur Randale machen wollen, wie im Fall Wuppertal, wo sich

Ultrafans eines Fanclubs unter die Teilnehmer gemischt haben, was dann zu erheblichen Störungen geführt hat. Das ist im Vorfeld nicht abschätzbar, dass eine solche Gefahr eintritt. Dann muss man ad hoc handeln, dann muss sowohl die Ordnungsbehörde als auch die vor Ort befindliche Polizei eine Lagebeurteilung vornehmen und dann entweder mit einzelnen Platzverweisen arbeiten oder aber mit der Auflösung einer kompletten Veranstaltung.

Danke schön, Herr Minister. – Herr Kollege Engel hat noch eine Frage. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, problematisch – das haben Sie ja auch richtig dargestellt – sind natürlich all die anonymen Einladungen zu Partys und Massenveranstaltungen im öffentlichen Raum. Gibt es im Hinblick auf die Anonymität Instrumente, um am Ende herauszufinden, wer das eigentlich veranlasst hat? Es ist völlig klar, wenn das verneint werden müsste – ich kenne mich da nicht so aus –, wird es nach wie vor schwierig bleiben und einen Anreiz geben, anonym – ich sage das jetzt einmal in meinen Worten – für Klamauk oder für richtigen Klamauk zu sorgen.

Im Internet – das wissen wir – können wir das über die IP-Adresse zurückverfolgen. Ich bin aber nicht sicher, ob es so etwas in den sozialen Netzwerken, die hier genannt wurden – Xing gehört noch dazu –, gibt. Wie ist da Ihr Kenntnisstand? Das ist meine Frage.