Sehr geehrter Herr Witzel, diese Frage kann ich gut beantworten, weil sie sich eindeutig auf das administrative Handeln bezieht.
Am Vorgehen meines Hauses ändert sich nichts. Es wird – so wie bisher – eine Prüfung von eingereichten Anträgen zur Genehmigung von Schulen nach Vorbereitung durch die Bezirksregierung stattfinden. Es wird seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung auch keine Zwangsmaßnahmen geben, sondern Beratung.
Im Übrigen möchte ich noch einmal wiederholen, dass die Errichtung und Fortführung öffentlicher Schulen Pflichtaufgaben der Schulträger sind, nach Maßgabe des § 78 Schulgesetz in der Regel der Gemeinden und Kreise, und dass sich das örtliche Angebot, welche Schulen es vor Ort gibt, danach richtet, ob auf dem Gebiet des Schulträgers ein Bedürfnis besteht und die Mindestgröße gemäß § 82 Schulgesetz gewährleistet ist. Es ist also so, dass die Nachfrage das Angebot bestimmt. Das sollte eigentlich einem Mitglied der FDP als einer Partei, die sich als liberale Partei bezeichnet, nicht so fremd sein.
Danke. – Frau Ministerin, in der Verfassungsänderung ist auch von Schulen anderer Schulformen die Rede. Wodurch zeichnen sich aus Sicht der Landesregierung andere Schulformen in ihrer Organisationsform aus?
Frau Kollegin, auch diese Frage richtet sich an die Autoren des Gesetzentwurfes, die verantwortlich zeichnen. – Die Formulierung „andere Schulformen“ findet sich auch in Verfassungen anderer Länder. Sie soll als unbestimmter Begriff deutlich machen, dass etwa Schulen, die nach dem Montessori-Prinzip arbeiten, die also andere Formen ausprobieren wollen, in der Verfassung auch verankert sind. Dabei beinhaltet dies keine bestimmte Vorgabe, dass Schulen vorgehalten werden müssen. Sie können aber vorgehalten werden.
Vielen Dank. – Frau Ministerin, durch die geänderte Form der Landesverfassung sind die öffentlichen Schulen angesprochen. Meine Frage ist aber: Welchen Einfluss hat diese Änderung der Landesverfassung aus Sicht der Landesregierung auf Schulen in privater Trägerschaft?
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Sie haben eben dafür plädiert, dass keine Schulformen in die Verfassung aufgenommen werden sollen. In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, ob es dann zukünftig im Rahmen normaler schulgesetzlicher Änderungen möglich ist, einzelne Schulformen aus dem Schulgesetz zu streichen oder durch andere zu ersetzen.
Sehr geehrter Herr Hafke, aus meiner Sicht ist es so geregelt, dass im Rahmen der Verfassung der Gesetzgeber frei ist, innerhalb der Vorgaben der Gliedrigkeit, aber auch der integrierten Schulformen Veränderungen vorzunehmen. Ich habe die Verabredung des Schulkonsenses aber so verstanden, dass die drei Fraktionen und Parteien, die diesen Schulkonsens begründet haben, sich für
den genannten zwölfjährigen Zeitraum an die Regelungen gebunden fühlen und dass dann, wenn es Änderungen geben sollte, sich diese drei Parteien darüber verständigen würden, welche das sein sollen. Ansonsten wäre das eine Verletzung einer politischen Absprache – die aber nichts mit einem Gesetzgebungsverfahren zu tun hat.
Der Fragesteller darf drei Fragen stellen – im Gegensatz zu den anderen Abgeordneten, die zwei Fragen stellen dürfen. Der Abgeordnete Witzel ist der Fragesteller. Er hat sich jetzt zu einer dritten und damit seiner letzten Zusatzfrage gemeldet. Bitte schön.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, ich möchte in Bezug auf die Auswirkungen der verschiedenen rechtlichen Änderungen, die dem Parlament in dieser Plenarwoche zur Entscheidung vorliegen, eine Nachfrage an Sie richten, die die Umsetzung der rechtlichen Vorschriften für die Entfernungen von Schulen aus Sicht der Schüler und Eltern betrifft. Es ist bislang in den meisten Fällen rechtlich so entschieden worden, dass Schulformangebote in der Art und Weise vorhanden sein sollen, dass sie für Schüler in einer Fahrzeit von maximal einer Stunde pro Richtung erreichbar sind, also in maximal zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt. Halten Sie als Landesregierung auch bei der neuen Beschlussfassung an der Rechtsauffassung fest, dass das die maximal zumutbare Länge einer Wegstrecke zu einem schulischen Angebot sein soll?
Sehr geehrter Herr Kollege Witzel, die Landesregierung wird sich bei der Ausgestaltung an der Rechtsprechung und an der Praxis, die wir im Lande haben, orientieren.
Ausdrücklich sehr positiv bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund die Initiative, die heute durch die drei Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen dokumentiert worden ist und die ab morgen als Willensbekundung das Handeln der Regierung weiterhin leiten wird, dass man möglichst viele Grundschulstandorte in Eigenständigkeit oder aber als Teilstandort aufrechterhalten will und dafür auch investiert, um dem Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“ entsprechen zu können.
Vielen Dank, Frau Ministerin. – Mir liegen keine weiteren Fragen mehr vor. Damit sind wir am Ende der Mündlichen Anfrage 48.
Ich rufe die Mündliche Anfrage 49 des Herrn Abgeordneten Dietmar Brockes von der Fraktion der FDP auf.
(Ministerin Sylvia Löhrmann: Nein, ich glau- be, ich bin noch mal dran! Es gibt noch eine Frage an mich! Da würde doch was fehlen!)
Das war ein Versehen meinerseits – Entschuldigung. Wir hatten gerade die Mündliche Anfrage 47. Wir bleiben beim Thema „Schulpolitik“.
Was bedeutet der von der Landesregierung zugesagte Bestandsschutz für den zukünftigen rechtlichen Umgang mit den Verbundschulen?
In den vergangenen Jahren sind in nordrheinwestfälischen Kommunen auf der Basis des § 83 Schulgesetz umgangssprachlich als Verbundschulen bezeichnete Schulangebote zur Sicherung eines örtlichen weiterführenden Schulangebots gegründet worden. Diese sind entweder auf der Grundlage organisatorischer Zusammenschlüsse von Haupt- und Realschulen oder zum Beispiel durch die Erweiterung von Hauptschulen durch einen Realschulzweig gebildet worden.
Die langfristige rechtliche Stellung der Verbundschulen scheint gegenwärtig unsicher, da die Landesregierung und die den Schulkonsens tragenden Fraktionen unterschiedliche Signale aussenden. Vertreter von CDU, SPD und Grünen haben am 19. Juli 2011 den Schulkonsens vorgestellt, den nun der Landtag per Gesetz verabschieden soll. Hierbei wurde betont, dass letztlich weder die Verbundschulen noch die Gemeinschaftsschulen zukünftig eine Rolle spielen werden, sondern mit der Sekundarschule eine neue Schulform eingeführt wird. Als Folge des Schulkonsenses sollen diese organisatorischen Zusammenschlüsse in der bisher bestehenden Form offensichtlich abgeschafft werden. In der Aufzählung des Schulangebots in NordrheinWestfalen, wie es nach dem Willen dieser drei Fraktionen laut ihren gemeinsamen Leitlinien – zumindest für zwölf Jahre – bestehen soll, finden sich diese Schulen nicht mehr wieder.
Tatsächlich sind die Aussagen zu den bestehenden Schulen widersprüchlich. Während die Schulen in dem geplanten zukünftigen Schulangebot nicht mehr auftauchen, wurde öffentlich eine Bestandsgarantie für die Gemeinschaftsschulen des „Schulversuchs“ sowie für die Verbundschulen betont. In den Erläuterungen zur Sekundarschule in der Form eines FAQ auf der Internetseite des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung findet sich unter der Überschrift „Schulpolitischer Konsens in Nordrhein-Westfalen – Die neue Sekundarschule“ zu den Verbundschulen die Formulierung:
„Was geschieht mit den bestehenden 25 Verbundschulen? Sie genießen ebenfalls Bestandsschutz, können aber auch die Umwandlung in eine Sekundarschule beantragen.“
Diese Aussagen des Ministeriums stimmen offensichtlich nicht mit den Planungen der Fraktionen von CDU, SPD und Grünen überein. In deren Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 15/2767) heißt es zu organisatorischen Zusammenschlüssen nach § 83 SchulG, dass diese ab dem 1. August 2017 kraft des Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG geführt werden. Daher ist ein wirklicher Bestandsschutz dieser Schulen offensichtlich nicht geplant. Auch wird durch die zukünftige Umgestaltung dieser Schulen zu Sekundarschulen die pädagogisch-organisatorische Ausgestaltung der Schulen zwangsweise verändert. Zukünftig besteht an diesen Schulen in der 5. und 6. Klasse der Zwang zum integrierten Unterricht; die durch den Hauptschul- und den Realschulbildungsgang geprägten Schulen werden obligatorisch „gymnasiale Standards“ anbieten müssen.
Ministerin Löhrmann hat zu Recht wiederholt betont, dass die Sekundarschule zu 95 % der Gemeinschaftsschule entspricht. Allerdings er
schließt sich aufgrund der rechtlichen Planungen des vorliegenden Gesetzentwurfs, der immerhin mit Zustimmung und Unterstützung der Landesregierung gestaltet wurde, die Einschätzung der Schulministerin in der Plenardebatte am 9. September 2011 nicht, wonach in der Sekundarschule „auch, aber nicht nur 100 % Verbundschule enthalten“ seien.
Gegenwärtig ist eine Gründung eines organisatorischen Zusammenschlusses nach § 83 SchulG laut gültigem Schulgesetz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich. So ist zum Beispiel in Beverungen im Kreis Höxter mit Stimmen von CDU, FDP und Grünen eine Verbundschule beantragt worden, die zum Schuljahr 2012/2013 den Betrieb aufnehmen soll. Der Antrag wurde im März 2011 beschlossen und im Juli eingereicht. Daher stellt sich vor Ort nunmehr die Frage, ob die Landesregierung eine solche Beantragung zur Gründung, die auf der Basis gültigen Schulrechts erfolgt ist, nun auch zeitnah genehmigen wird.
Die stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für Schule und Weiterbildung, Sylvia Löhrmann, wird daher aufgefordert, dem Landtag darzulegen, was der von der Landesregierung zugesagte Bestandsschutz für den zukünftigen
Was bedeutet der von der Landesregierung zugesagte Bestandsschutz für den zukünftigen rechtlichen Umgang mit den Verbundschulen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Kollegin Pieper-von Heiden, die hier gestellte Frage betrifft die Auslegung eines Gesetzentwurfs, den wir heute Morgen in zweiter Lesung behandelt haben. Es geht um Art. 2 des Entwurfs für ein 6. Schulrechtsänderungsgesetz, einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Auch hier – ich wiederhole das noch mal, weil möglicherweise einzelne Personen jeweils nur Ihre Frage im Internet abrufen – gilt, dass Gesetzentwürfe, wenn sie von den Fraktionen des Hauses eingebracht werden, in dem dafür vorgesehenen Verfahren hier im Hause behandelt werden.
Es erscheint mir merkwürdig, wenn hier Fragen gestellt werden, die den vorgesehenen Beratungsprozess ergänzen sollen. Schließlich sollten wir alle Respekt vor dem Gesetzgebungsverfahren haben, das das Parlament selbst so entschieden hat.
Der Landtag hatte das 6. Schulrechtsänderungsgesetz zur Beratung an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen, die eine Anhörung durchgeführt haben, die ausgewertet wurde. Das Votum wurde dem Landtagsplenum vorgelegt. Wie gesagt: Wir haben heute Morgen darüber entschieden, und morgen wird es die dritte Lesung geben.
Die Fragestellerin erwartet eine Stellungnahme durch die Exekutive zu der künftigen Handhabung eines Gesetzes, das noch gar nicht verabschiedet ist. Das verbietet der Respekt vor dem Gesetzgeber. Ich lese aber gerne den einschlägigen die Verbundschulen betreffenden Artikel und die Begründung aus dem Gesetzentwurf vor. Dieser wird von der Landesregierung gestützt.
„Die Schulträger sind berechtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 und danach auslaufend fortzuführen. Ab 1. August 2017 werden sie kraft dieses Gesetzes als Sekundarschulen gemäß § 17a SchulG geführt. Die gesetzliche Mindestgröße muss stets gewährleistet sein. Auf Antrag des
Nach dem eben erörterten Änderungsantrag soll die Frist nunmehr auf den Ablauf des Schuljahres 2019/2020 ausgedehnt werden – Herr Kollege Sternberg hatte heute Morgen in der Debatte darauf hingewiesen –, damit die Schulen und die Kommunen etwas mehr Zeit haben. Damit soll, wie es in der Begründung zum Änderungsantrag heißt, die kommunale Gestaltungsfreiheit gesichert werden.
Diese Änderung hält die Landesregierung für nachvollziehbar und wird sich selbstverständlich bei der Ausgestaltung daran halten.