Dies galt und gilt für alle Stiftungen gleichermaßen, also auch für sogenannte Landesstiftungen und da
Frau Ministerin Schäfer, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben im letzten Teil ja auch Bezug auf die Rechtsgrundlagen genommen. Denen gilt auch meine erste Nachfrage.
Nach § 4 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen obliegt die Verwaltung einer Stiftung allein den Stiftungsorganen. Stiftungen unterliegen gemäß § 6 einer reinen Rechtsaufsicht des Landes. Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es dabei, zu überwachen und sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen des Stifters beachten.
Rechtsgrundlage vereinbar, dass sich die Stiftungsaufsicht um die Abstimmung einer Tagesordnung für Kuratoriumssitzungen bemüht?
Ich sage an dieser Stelle, dass sie das nicht gemacht hat. Vielmehr kümmert sie sich darum, dass die Organe einer Stiftung ihren grundsätzlichen Aufgaben nachkommen.
Sehr geehrte Frau Ministerin Schäfer, Sie haben die Aufgaben der Stiftungsaufsicht schon sehr differenziert dargelegt. Trotzdem habe ich dazu noch eine Nachfrage.
Ist es beispielsweise Aufgabe der Stiftungsaufsicht, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Kompetenzen als Arbeitgeber innerhalb der Stiftung wahrnimmt?
tungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht beaufsichtigt die Stiftungen und achtet darauf, dass die Organe ihre Aufgaben verantwortlich wahrnehmen.
Danke, Herr Präsident. – Sehr geehrte Frau Ministerin Schäfer, nach der Satzung der Stiftung entscheidet der Vorstand ja zum Beispiel auch über arbeitsrechtliche Fragen. Hinsichtlich der zu treffenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die die Künstlerische Direktorin betreffen, ist bekanntlich der einstimmige Vorstandsbeschluss nicht zustande gekommen. Der Vorstandssprecher hat daraufhin in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 3 der Stiftungssatzung die Frage dem Kuratorium vorgelegt.
Meine Frage ist: Was ist der Grund dafür, dass sich die stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende nun offenbar weigert, über diesen Punkt zu beraten? – Danke.
Der Sprecher des Vorstandes hat unautorisiert einen Umlaufbeschluss des Kuratoriums eingefordert oder erwirken wollen. Das kann er laut Satzung und Geschäftsordnung nicht.
Vielen Dank. – Frau Ministerin, ist es Aufgabe der Stiftungsaufsicht des Landes NRW, unter Fristsetzung die Einberufung von Organsitzungen zu fordern, weil nach Auffassung der Stiftungsaufsicht eine Neuwahl des Vorstandssprechers stattzufinden hat?
Es steht mir als Landesministerin nicht zu, diese Sachen zu kommentieren. Ich habe Ihnen ja gesagt, dass die Stiftungsaufsicht unabhängig ist. Ich kann nach wie vor nur immer wieder darauf hinweisen, dass die Stiftungsaufsicht in ihrer aufsichtlichen Funktion darauf achten muss, dass die Zwecke der Satzung und der Stiftungszweck ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Die FDP-Landtagsfraktion hat die Information erreicht, dass der Vorwurf besteht, dass in einer Präsentation der Stiftung Museum Schloss Moyland über Monate hinweg ungenehmigt urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial gezeigt worden sein soll. Es soll auch ein Rechtsgutachten geben, das sich mit Aspekten dieser möglichen Urheberrechtsverletzung auseinandersetzt. Was ist Ihnen und der Stiftungsaufsicht zu diesem Sachverhalt bekannt?
Mir ist zu diesem Sachverhalt bekannt, dass der Sprecher des Vorstandes unautorisiert ein Rechtsgutachten mit Folgekosten für die Stiftung in Auftrag gegeben hat.
Vielen Dank. – Mich würde noch interessieren, ob es nach Auffassung der Landesregierung Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist, an Organsitzungen einer Stiftung teilzunehmen, an der das Land selbst in organschaftlicher Funktion beteiligt ist.
Ich hatte eben vorgelesen, dass die Stiftungsbehörde in diesem Rahmen die Organe berät und im Ausnahmefall, wenn der Wunsch besteht und die Regularien der Stiftung es zulassen, vor Ort Stellung nimmt. Die Regularien der Stiftung lassen es zu.
Frau Ministerin Schäfer, ich wollte auf einen Aspekt zurückkommen, den Sie vorhin gestreift haben. Nach der Satzung der Stiftung Museum Schloss Moyland ist die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen kraft Amtes als Vorsitzende Mitglied des Kuratoriums. § 9 Abs. 2a der Satzung regelt dies. Nach § 9 Abs. 2b der Satzung ist das für Kulturfragen zuständige Mitglied der Landesregierung ebenfalls Kuratoriumsmitglied und stellvertretender Vorsitzender dieses Gremiums.
Meine Frage lautet: Hält es die Landesregierung für mit der Stiftungssatzung vereinbar, dass Sie, Frau Ministerin Schäfer, die Ministerpräsidentin in der Wahrnehmung der Kuratoriumsaufgaben dauerhaft vertreten, da es eine entsprechende Kompetenzvereinbarung außerhalb der Stiftungsorgane in der Landesregierung gibt? Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Ministerpräsidentin das Amt kraft Stiftungssatzung eigentlich regulär wahrzunehmen hat und durch Sie nur im Verhinderungsfall vertreten werden sollte?