Protokoll der Sitzung vom 28.01.2015

des Herrn Abgeordneten Daniel Schwerd von der Fraktion der Piraten auf zu dem Thema

„Recht auf digitalen Neustart“ und „Web als Waffe“ – welche Pläne hat Justizminister Kutschaty?

Justizminister Thomas Kutschaty hat in einem Interview im Magazin DER SPIEGEL 3/2015 eine Bundesratsinitiative zu Themen der Internetkriminalität und Internetsicherheit angekündigt. Er erwähnte unter anderem ein „Recht auf digitalen Neustart“, und kündigte an, sich für die Verschärfung mancher Strafen einzusetzen.

Welche genauen Regelungen beabsichtigt der Justizminister im Einzelnen in der von ihm angekündigten Bundesratsinitiative einzubringen?

Ich bitte Herrn Minister Kutschaty um Beantwortung der Frage.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch Ihnen, Herr Kollege Schwerd, vielen Dank für diese Mündliche Anfrage, weil Sie damit tatsächlich auch eine der großen rechtspolitischen Zukunftsthemen ansprechen.

Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft hat nämlich zahlreiche Rechtsfragen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie des Datenschutzrechts aufgeworfen, die anhand des derzeit geltenden Rechts oftmals nur sehr schwer oder manchmal auch gar nicht zu beantworten sind.

Dies gilt auch für die Frage, wie wir das Recht auf einen digitalen Neustart ermöglichen. Es darf nämlich nicht sein, dass jemand bei der Bewerbung um einen Job Nachteile befürchten muss, weil gegen seinen Willen Bilder oder andere Informationen über seine Jugendsünden im Internet veröffentlicht sind.

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu am 13. Mai letzten Jahres eine vielbeachtete Entscheidung getroffen. Danach kann eine Person von einem Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass zu ihrem Namen bestimmte Informationen nicht mehr in einer Ergebnisliste angezeigt werden. Nach Auffassung der europäischen Richter gibt es auch im Internet ein sogenanntes Recht auf Vergessenwerden. Die Reaktionen auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind sehr unterschiedlich ausgefallen. Von einer überfälligen Durchsetzung des Datenschutzrechtes ist ebenso die Rede wie von einer Bedrohung der Meinungsvielfalt und der Informationsfreiheit.

Der Europäische Gerichtshof lässt aber auch einige Fragen nach wie vor offen. Das gilt sowohl in rechtlicher als in tatsächlicher Hinsicht. Ich will Ihnen hier nur zwei Beispiele nennen.

Erstens. Die europäischen Richter sprechen den Betroffenen nicht pauschal ein Recht auf Vergessenwerden zu, sondern verlangen für jeden Fall ei

ne Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen des Betroffenen, des Suchmaschinenbetreibers und nicht zuletzt auch der Öffentlichkeit. Ihre Vorgaben für diese Abwägung sind aber keinesfalls abschließend. Das gilt sowohl mit Blick auf den hierzu aufzustellenden Kriterienkatalog als auch für die Gewichtung der einzelnen Abwägungskriterien.

Zweitens. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft Suchmaschinenanbieter. Zeigen diese bestimmte Inhalte nicht mehr an, mag sich zwar möglicherweise der Verbreitungsgrad dieses Inhaltes verringern, die Ursprungsveröffentlichung ist aber weiterhin im Internet abrufbar.

Diese Beispiele zeigen schon, meine Damen und Herren: Der Europäische Gerichtshof hat nur den Anfang gemacht. Die konkrete Ausgestaltung eines digitalen Neustarts liegt in erster Linie in den Händen des Gesetzgebers.

Ich halte es deshalb für problematisch, wenn es in dieser Frage, die so viele von uns betrifft, keine gesetzliche Grundlage gibt. Wir sollten uns auch nicht auf das Entgegenkommen von Google oder anderen Suchmaschinenbetreibern verlassen müssen.

Aus diesem Grund möchte ich das komplexe Thema eines digitalen Neustarts sowohl unter rechtlichen als auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten gerne umfassend beleuchten. Beleuchtet werden muss aber nicht nur, meine Damen und Herren, der Umgang mit veralteten Informationen im Netz. Beleuchten müssen wir auch die Verhaltensregeln im Internet insgesamt.

Wenn die Personen, die in der digitalen Welt aufgewachsen sind, dabei die Eigenverantwortung der Nutzer im grenzenlosen Netz preisen, machen Sie es sich teilweise sehr bequem. Jeder siebte Jugendliche im Alter von zehn bis 18 Jahren ist nach neueren Studien schon einmal im Internet gemobbt worden. In absoluten Zahlen entspricht das rund 1 Million Fälle in Deutschland. Im März 2014 belegte die ARAG-Studie, dass das Phänomen inzwischen auch mehr und mehr in die Erwachsenenwelt übergreift.

Der Blogger Sascha Lobo hat das einmal in einer „SPIEGEL“-Kolumne auf den Punkt gebracht. Ich würde das gerne zitieren:

„… das Internet macht es einfacher, Hass auszukübeln. Wer das leugnet, weil er das Internet zu verehren glaubt, der hat nicht nur das Netz nicht verstanden, sondern die Welt ebenfalls nicht. Außerhalb des Internets hat es einen hohen sozialen Preis, einer Person gegenüberzutreten und ihr Hass zu zeigen. Netzhass ist gratis.“

Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder und des Bundes sich auf ihrer letzten Konfe

renz im Juni 2014 mit dem Phänomen des Cybermobbings befasst. Es besteht nämlich Prüfungsbedarf, ob die geltenden strafrechtlichen Vorschriften, die für eine analoge Welt ausgelegt sind, das Cybermobbing angemessen erfassen. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben den Bundesjustizminister gebeten, sich der Sache anzunehmen. In Berlin werden daher seit geraumer Zeit schon Gespräche mit Netzunternehmen und Verbänden geführt, um die Melde- und Löschungsmechanismen beim Mobbing zu optimieren. Das ist gut und richtig; denn Löschen geht vor Sperren.

Noch besser wäre es allerdings, wenn hochaggressive Mobbingattacken erst gar nicht in die Welt gesetzt würden. Ich glaube, wir sind uns einig, dass hierzu sicherlich viel Aufklärungsarbeit zu leisten ist. Aber auch dem Strafrecht kommt mit seiner generalpräventiven Wirkung eine gewisse Bedeutung zu.

Natürlich wird man einen guten Teil der Mobbingfälle in sozialen Netzwerken mit den bestehenden Rechtsvorschriften – wie denen zu Beleidigung, Nötigung und Bedrohung – erfassen können. Den Besonderheiten des digitalen Raums werden diese Vorschriften aber nicht immer gerecht; denn sie sind nicht spezifisch darauf zugeschnitten. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet hat nun einmal ein anderes Gefährdungspotenzial als eine Hänselei auf dem Schulhof oder in der Betriebskantine, ja, selbst in den herkömmlichen Medien.

Wir alle kennen das ja als Politiker. Da sagen wir schon mal, „das versendet sich“, wenn wir etwas in der Zeitung über uns sehen, was uns nicht so gefällt. Das ist ein viel bekannter Trost im Umgang auch mit Radio und Fernsehen. Aber das Netz, meine Damen und Herren, vergisst nicht. Es ermöglicht zudem die unkontrollierte Verbreitung vom Content bis hin zum Shitstorm, ohne dass es dazu des besonderen Zutuns des Täters überhaupt bedürfte. Wird der Angriff erst einmal kollektiviert, fällt häufig jede zivilisatorische Hemmschwelle gegenüber dem Opfer.

Es geht darum, auf diese Besonderheiten des Cybermobbings angemessen zu reagieren. Verschiedene Vorschläge werden dazu von Fachleuten diskutiert, wie zum Beispiel gesonderte Strafzumessungsregeln oder ein besonderer Tatbestand des Internetstalkings. Momentan liegt der Ball allerdings noch im Spielfeld des Bundesjustizministers.

Vielen Dank, Herr Minister. – Es liegt eine Frage des Herrn Kollegen Schwerd vor. Bitte schön.

Herzlichen Dank, Herr Minister, für diese Ausführungen und dafür, dass Sie uns Ihre Pläne erläutert haben. Nun erwähnen Sie in diesem Recht auf digitalen Neustart einen Anspruch, der sich in der Form gegen Suchmaschi

nenbetreiber richten soll, dass Suchergebnisse ausgeblendet werden sollen. Nun ist es so: Wenn ein Ergebnis ausgeblendet wird, dann ist der Inhalt als solcher ja noch vorhanden. Warum finden Sie denn dann, dass das Sperren von Suchergebnissen effektiver sei als das Löschen der Beiträge an der Quelle selbst? – Herzlichen Dank.

Bitte schön, Herr Minister.

Das ist eine der wichtigen Fragestellungen, die im weiteren Verfahren zu erörtern sind. Der größte Verbreitungsgrad oder Erkennungsgrad ergibt sich natürlich durch das Auffinden in der Suchmaschine. Man wird den Inhalt zwar auch bei Nichtanzeige in der Suchmaschine nach wie vor im Netz finden. Aber die Chance, etwas zu finden, ist natürlich deutlich größer, wenn man es in die Suchmaschine eingibt. Wir müssen hier im Einzelfall abwägen. Es gibt natürlich auch Informationsansprüche und Urheberrechte an eigenen Internetseiten. Aber das Entscheidende ist das schnelle Auffinden.

Lassen Sie mich in dem Zusammenhang auch noch einmal den Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag, nennen. Es gab einen Betroffenen, der in der Suchmaschine von Google in Kombination mit einer Position, einem Sachverhalt erschienen ist, der 16 Jahre zurück lag. Damals ist in einer spanischen Zeitung über ihn ein Artikel veröffentlicht worden, dass bei einer Immobilie eine Zwangsversteigerung wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge drohe. Das ist 16 Jahre danach immer noch bei der Suchmaschine angezeigt worden. Wir sind uns, hoffe ich, einig, dass in diesem Bereich auch dieser betroffenen Person ein digitaler Neustart ermöglicht werden muss. Die Vorgaben dazu hat der Europäische Gerichtshof ja gut gemacht.

Danke schön. – Es liegt eine Frage des Herrn Kollegen Witzel vor. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister Kutschaty, das, was Sie zum Bereich Cybermobbing vorgetragen haben, ist nachvollziehbar. Das ist ein Komplex, der für die davon Betroffenen absolut relevant ist und der oft auch mit teilweise schlimmen Folgen verbunden ist.

Deshalb interessiert mich noch einmal, weil Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen gerade etwas im Allgemeinen geblieben sind: Wer sind für Sie bei dem, was Sie auf Bundesebene durchsetzen wollen, Allianzpartner des Landes Nordrhein-Westfalen? Mit welchen anderen Bundesländern haben Sie also

gleichgerichtete Interessen oder sogar schon konkrete Vorhaben verabredet oder angedacht?

Bitte schön, Herr Minister.

Vielen Dank, Herr Kollege Witzel. – Genau das war ja Thema der letzten Justizministerkonferenz im Juni 2014. Da haben sich die 16 Landesjustizministerinnen

und -minister über dieses Thema unterhalten und zunächst den Bundesjustizminister gebeten, zu diesem Thema Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Ich weiß, dass das Bundesjustizministerium sich gerade mit dieser Frage intensiv beschäftigt.

Ich gehe davon aus, dass der Bundesjustizminister den Landesjustizministerinnen und -ministern in absehbarer Zeit auch seine Vorschläge unterbreiten wird.

Wenn ich persönlich mit diesen Vorschlägen des Bundes nicht einverstanden bin, dann werde ich dieses Thema auf der nächsten Justizministerkonferenz erneut ansprechen. Es ist, glaube ich, ein gutes, vernünftiges Vorgehen, weil wir es schon einmal gemeinsam auf einer Justizministerkonferenz erörtert haben, diesen Schritt gemeinsam zu gehen. Es war übrigens großer, breiter Konsens unter allen Justizministerinnen und -ministern, dass dort Handlungsbedarf besteht.

Der nächste Schritt wäre also, zu schauen, was der Bundesjustizminister vorschlägt. Dann käme die weitere Erörterung auf der ein Jahr später folgenden Justizministerkonferenz. Daraus wären die weiteren Schritte abzuleiten – bis hin zu einer Bundesratsinitiative, falls der Bundesgesetzgeber selbst keinen Vorschlag unterbreitet.

Vielen Dank. – Zu einer Frage hat sich der Kollege Bayer gemeldet.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, Sie hatten eben gesagt, Sie gehen auch an die Suchmaschinen heran, weil Sie nicht unbedingt an die Originalquellen herankommen, hatten dafür ein Beispiel genannt. Damit gelten für Suchmaschinenbetreiber aber im Grunde andere Datenschutzrechte als für alle anderen Diensteanbieter. Kann man das so sehen? Oder warum sollen da andere Regeln gelten? Und wie grenzt man dann Suchmaschinenbetreiber von anderen Diensteanbietern ab? Es gibt ja auch Hybridseiten, die halbe Suchmaschinen sind und einfach Personenergebnisse auflisten.

Bitte schön.

Die größte Gefahr, dass Informationen an den Tag kommen, die vielleicht schon längst überholt oder veraltet sind, liegt darin, dass ich bestimmte Begriffskombinationen oder manchmal auch nur einzelne Namen in eine Suchmaschine eingebe. Es ist deutlich aufwändiger, nach einzelnen Internetseiten zu recherchieren, wenn man etwas Konkretes zu einer bestimmten Person sucht.

(Vorsitz: Vizepräsident Oliver Keymis)

Der sicherlich vernünftigste Schritt ist zunächst, an diese Quelle heranzugehen, weil das die größte Informationsquelle ist. Ich halte dieses Vorgehen für sinnvoll. Man wird sich in der Feinabstimmung, wenn man genauere Regeln auch für die Bundesrepublik Deutschland findet, sicherlich auch noch Detailfragen wie der Abgrenzung zu anderen Einrichtungen stellen müssen. Aber ich sage es noch einmal: Die Suchmaschine ist das Einfallstor zur Recherche. Da kann man am besten Schutz bieten.

Vielen Dank, Herr Minister. – Herr Schwerd hat eine zweite Frage. Bitte schön.

Herzlichen Dank. – Herr Minister, Sie sprachen eben an, dass es einen Abwägungsprozess geben muss, wenn jemand mit dem Interesse, einen Inhalt zu löschen, an eine Suchmaschine herantritt. Dann muss er ja irgendeine Begründung anführen. Wie kann ein Suchmaschinenbetreiber dann feststellen, ob solch ein Begehren tatsächlich gerechtfertigt ist? Wie kann er da auf eine für ihn rechtssichere Weise entscheiden? Wie will man denn dann Missbrauch, zum Beispiel das Unterdrücken unerwünschter Nachrichten, vermeiden?

(Vizepräsident Oliver Keymis erteilt Herrn Mi- nister Kutschaty per Handzeichen das Wort.)

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Schwerd, Sie sprechen genau das Problem an, weswegen ich sage: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allein reicht mir nicht, um Rechtssicherheit zu finden.