Natürlich respektieren wir auch die Freiheit der Studierenden, und natürlich müssen wir uns die Mühe
machen, auch die Abwägung von Grundrechten vorzunehmen. Auf der einen Seite steht das Grundrecht auf Freiheit der Lehre aus der Perspektive des Lehrenden, auf der anderen das Grundrecht auf Freiheit der Lehre aus der Perspektive des Lernenden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, jetzt gucken wir uns einmal die Regelung an, die in Ihrem Hochschulgesetz steht. Dabei ist eben das Seminar einer der Streitpunkte. Wir haben das schon damals an verschiedenen Stellen in der Debatte um die Hochschulgesetznovelle ausgetragen, und wir haben uns auch letzte Woche im Ausschuss dazu ausgetauscht:
Das Seminar ist eine Lehrveranstaltung, die insbesondere davon lebt – jedenfalls ist das in den allermeisten Fällen so –, dass es dort zu einem wissenschaftlichen Diskurs, zu einem Streit, zu einem Austausch von Argumenten kommt. Der Diskurs kann aber nur stattfinden, wenn diejenigen, die sich für dieses Seminar eingeschrieben haben, auch anwesend sind.
Die Regelung, die Sie in dem Hochschulgesetz geschaffen haben, ist aber eine, die eine Bürokratie aufbaut und unter gar keinem Gesichtspunkt sachangemessen ist.
Der Antrag bezieht sich auf einen Nebensatz der Ministerin in der kleinen Regierungserklärung, in dem es darum ging, das Hochschulgesetz zu entfesseln, unnötige Bürokratie zurückzufahren und es im Sinne der Freiheit der Hochschulen, im Sinne der Freiheit von Lehre und Forschung weiterzuentwickeln. Darüber können und werden wir gerne diskutieren.
Ich sage Ihnen aber auch ganz klar für die FDPFraktion und auch für unseren Koalitionspartner: Das generelle Verbot von Anwesenheitspflichten ist genauso wenig notwendig wie das generelle Gebot, Anwesenheit als eine prüfungsrelevante Leistung anzuerkennen. Beides – das habe ich schon eingangs gesagt – ist aus meiner Sicht völlig absurd.
Deswegen freue ich mich darauf, dass wir in der Beratung über die Hochschulgesetznovelle in aller Sachlichkeit die unterschiedlichen Vorschläge diskutieren können, um zu einer unbürokratischen Regelung zu kommen, die es den Hochschulen in den Fachbereichen unter Einbeziehung der Studierenden ermöglicht, eine sachangemessene Lösung zu finden, mit der dann tatsächlich gute, qualitativ hochwertige Lehre stattfinden kann, sodass unsere Studierenden die Lehrveranstaltungen dann auch gerne besuchen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, liebe Kollegin Freimuth. – Nun ist für die Grünen der Kollege BolteRichter am Start. Bitte schön.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Herr Sträßer, Sie haben aus der Gesetzesbegründung von 2014 zitiert. Die Begründung eines Gesetzes liest sich immer relativ komplex. Das liegt daran, dass eine Gesetzesbegründung dazu dient, Rechtssicherheit zu schaffen, und genau die haben wir mit dem Hochschulzukunftsgesetz in dieser Frage geschaffen.
Aber nicht nur das: Wir haben den Hochschulstandort Nordrhein-Westfalen insgesamt vorangebracht. Wir haben ihn zukunftsfähig gemacht. Wir haben ganz besonders auch die Rechte der Studierenden in den Blick genommen. Wir haben die Rechte der Studierenden mit diesem Gesetz gestärkt. Wir haben grundsätzlich Gruppenparität in den Senaten eingeführt, Studierenden durch Studienbeiräte eine starke Mitbestimmungsmöglichkeit für die Prüfungsordnung gegeben. Wir haben die Hochschulen zum Studienerfolg verpflichtet, die allgemeine Anwesenheitspflicht abgeschafft, Interessensvertretungen für studentische Hilfskräfte gebildet und Möglichkeiten geschaffen, um die Prüfungsbelastung zu reduzieren und damit die Studierbarkeit von Studiengängen zu erhöhen.
Meine Damen und Herren, beim aktuellen Beispiel sprechen wir über die Ausweitung der Anwesenheitspflicht. Wer sich die Debatten der letzten zehn Jahre vor Augen führt, der konnte eigentlich davon ausgehen, dass die Anwesenheitspflicht endlich tot ist. Aber mit Schwarz-Gelb erwacht dieser politische Zombie jetzt wieder.
Wir sind nicht einfach so davon ausgegangen, meine Damen und Herren, sondern mit besten Gründen. Es gibt klare rechtliche Auffassungen, die gegen die Ausweitung von Anwesenheitspflichten stehen. Wir haben sie in unserem Antrag alle zitiert.
Da ist die juristische Fachausarbeitung der Universität Duisburg-Essen vom 8. Dezember 2009. Da ist auch eine Ausarbeitung aus dem damaligen Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 5. Februar 2010, die direkt an die Hochschulen im ganzen Land gegangen ist.
Der heutige Nebenerwerbswissenschaftsminister Pinkwart – damals noch im Haupterwerb – hat seinerzeit klargestellt, meine Damen und Herren, dass Anwesenheitspflichten einen klaren Eingriff in die Studierfreiheit darstellen.
Wenn Sie noch mehr juristische Ausarbeitungen benötigen, dann schauen Sie in die Gesetzesbegründung zum Hochschulzukunftsgesetz, wie es der Kollege Sträßer gerade getan hat.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn das Gutachten einer Universität, die Rechtsauffassung eines FDP-Wissenschaftsministers und das durch den Landtag beschlossene Gesetz für Sie nicht ausreichen, um die rechtliche Situation zu belegen, die mehrfach und über Jahre mit Eindeutigkeit dargelegt wurde, frage ich mich wirklich, worauf Sie dann warten. Warten Sie auf eine päpstliche Enzyklika, oder worauf warten Sie?
Dieser Anwesenheitszwang, den Sie ausweiten wollen, bedeutet weniger Freiheit für die Studierenden, und er bedeutet mehr Bürokratie für die Hochschulen. Das alles, liebe Kolleginnen und Kollegen, macht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil klar. Anwesenheitspflichten sind ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Studierenden. Ihre Festlegung und Ausgestaltung müssen verhältnismäßig sein. Sie können nicht nach Belieben erfolgen, sondern brauchen einen eindeutigen und nachvollziehbaren rechtlichen Rahmen.
Wenn in Zukunft eine Regelung auf Landesebene nicht mehr besteht, dann muss jede Hochschule für sich in ihren Prüfungsordnungen für Klarheit sorgen, was letzten Endes dazu führt, dass es an allen Hochschulen fast gleichlautende Regelungen geben muss, um diese Rechtsklarheit darzustellen. Das wird einen gigantischen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Da wird nichts entfesselt, da wird nur noch verknotet.
Herr Kollege Sträßer, Herr Kollege Dr. Berger hat in der Ausschussdebatte von der Sinnhaftigkeit gesprochen, davon, dass man sich mit Professoren darüber unterhält, eine Regelung komplett zu kippen und eine andere Regelung zu finden. In dem Wortbeitrag des Kollegen fehlten jedoch die entscheidenden Worte, nämlich Rechtsprechung, Rechtssicherheit, Grundrechte.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Ausschussdebatte ist nicht umsonst so ausgegangen, wie sie ausgegangen ist. Sie können ja bis heute nicht die konkrete Regelungslücke benennen. CDU und FDP wollen Freiheit für die Militärforschung, für die Wirtschaft, für die Rektorate, für Professoren, für alles Mögliche, aber eben nicht für die Studierenden.
Meine Damen und Herren, Freiheit an Hochschulen muss auch für Studierende gelten. Jede Studentin, jeder Student hat eigene Lernstrategien, hat auch private Verpflichtungen neben dem Studium. Wir wollen die Studierfreiheit bewahren und Studierende selbst entscheiden lassen, wie sie ihr Ziel erreichen. Uns liegt bei der Hochschulfreiheit auch die Freiheit der Studierenden sehr am Herzen, und daher bitte ich
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch dieser Antrag der Grünen kommt wieder als menschenfreundliches Anliegen daher, wie wir es bereits von dieser Seite gewohnt sind.
Meine beiden Vorredner, Herr Bolte-Richter und Herr Bell, haben im Grunde genommen schon sehr deutlich gezeigt, dass es sich scheinbar um ein technokratisch-organisatorisches Problem handelt.
In Wirklichkeit geht es um einen fundamentalen Unterschied im Weltbild, im Menschenbild, das wir hier im Hause vertreten. Es ist ein Menschenbild, ein Gesellschaftsbild, das die bürgerlichen Parteien ursprünglich von den Parteien unterschieden hat, die man politisch eher links verortet.
Nun hat sich die CDU dieser bürgerlichen Vorstellungen weitgehend entledigt und kommt jetzt langsam wieder auf den Pfad der Tugend zurück, möglicherweise auch angeleitet durch uns.
Es geht hier tatsächlich um den Freiheitsbegriff, Herr Bolte-Richter; da haben Sie vollkommen recht. Aber im Gegensatz zu Ihnen rücken wir nicht nur die individuelle Freiheit in den Fokus. Die muss natürlich auch gegeben sein, aber es gibt auch so etwas wie die Freiheit des Kollektivs, die Freiheit von Menschen, die miteinander vereinbart haben, sich in einer Gemeinschaft verpflichtet haben, dort zu wirken und teilzunehmen, und die brauchen auch ihre Freiheit.
Das Hochschulzukunftsgesetz vom 16.09.2014 erhielt mit dem § 64 Abs. 2a eine Präzisierung der Vorgaben für die Prüfungsordnung, die zwar das individuelle Freiheitsrecht der Studenten absolut setzte, nämlich selbst entscheiden zu können, an welchen Veranstaltungen sie teilnehmen oder nicht – mit einigen Ausnahmen, die darin verortet waren –, aber letztlich war damit die gesamte Organisation des Studiums innerhalb eines Fachbereichs betroffen.
Denn die Anwesenheitspflicht berührt ja nicht nur den einzelnen Studenten. In Mithaftung für die jeweilige Entscheidung des Einzelnen über seine Anwesenheit werden alle Seminarteilnehmer genommen. Ist die Fluktuation der Teilnehmer von Woche zu Woche sehr stark und ist die Seminargruppe in jeder Woche sehr unterschiedlich zusammengesetzt, ist eine kontinuierliche, in sich logisch schlüssige, auf
progressiven Erkenntnisgewinn angelegte intellektuelle Auseinandersetzung mit einem komplexen geistigen Sachverhalt nur erschwert möglich.
Darunter leiden dann vor allem die Seminarteilnehmer, welche die Lerngruppe als Plattform ihrer eigenen Lernprozesse benötigen und die geistige Auseinandersetzung dazu führen wollen. Die mögliche Unzuverlässigkeit Einzelner geht hier zulasten anderer. Und was sagen Sie denn, Herr Bell und Herr BolteRichter, zu deren Freiheit?
Hier ist die Fraktion der AfD der Meinung, dass die Freiheit des Einzelnen auf keinen Fall zulasten der Freiheit anderer gehen darf.
Die Anmeldung zu einer Seminarveranstaltung muss mir die Sicherheit geben, dass ich auch das bekomme, was mir dort rechtens zusteht. So ist gerade die Anwesenheitspflicht zu Seminarveranstaltungen und überhaupt zu Veranstaltungen, die von der gedanklichen Auseinandersetzung getragen werden, eine Gewähr für die Rechtssicherheit und den Schutz der jeweiligen Studenten.
Es gibt nicht nur ein Recht auf individuelle Freiheit, nein, Freiheit steht auch dem Einzelnen eines Kollektivs zu, das auf der Grundlage verbindlicher Vereinbarungen besteht und nur bestehen kann.
Ihr Antrag bedeutet jedoch, die Entscheidung über die Anwesenheit in Seminaren dem Einzelnen zu überlassen ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der anderen Seminarteilnehmer.
Besonders ärgerlich kann die Abwesenheit einer größeren Anzahl von Seminarteilnehmern für die Studenten sein, die gemäß § 59 Hochschulfreiheitsgesetz zu der von Ihnen gewünschten Lehrveranstaltung nicht zugelassen werden. Sie müssen sich nun wirklich veralbert vorkommen, wenn sie feststellen müssen, dass vergebene Plätze in dem von ihnen begehrten Seminar nicht eingenommen werden. – Das muss man sich vielleicht auch einmal vorstellen.
Schließlich schränkt dieser Artikel 2a des § 64 Hochschulfreiheitsgesetzes in unzulässiger Weise die Selbstbestimmung der Universitäten ein. Trauen wir doch den einzelnen Hochschulen und den jeweiligen Gremien, Professoren und den Vertretern der Studenten getrost zu, eine Regelung zu finden, welche die individuellen und die kollektiven Freiheitsrechte in gleicher Weise sichert.
Das ist auch wieder ein Beispiel für den Freiheitsgedanken, den Sie, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen von SPD und Grünen, pflegen. Sie möchten gerne die Freiheit für andere Leute bestimmen. Ist Ihnen das eigentlich schon einmal aufgefallen? Ich meine das gar nicht irgendwie bösartig. Sie wollen