Protokoll der Sitzung vom 12.07.2018

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt den Menschen in unserem Land eine Vielzahl von Grundrechten. Das sind zum einen die über Art. 4 Abs. 1 inkorporierten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes sowie zum anderen die eigenen Grundrechte, die der Katalog in der Landesverfassung ausweist.

Doch bislang fehlt es an einem prozessualen Spiegelbild für diese Grundrechte. Der Bedarf ist gerade da am größten, wo die Landesverfassung grundrechtliche Gewährleistungen enthält, die über diejenigen des Grundgesetzes hinausgehen.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern muss man festhalten, dass der Rechtsschutz hierzulande bislang hinterherhinkte. Das wollen wir mit der Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde nun ändern. Sie aktiviert die grundrechtliche Substanz der Landesverfassung, steigert deren praktische Relevanz und rückt sie stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung. Sie ist deshalb auch ein Instrument zur Teilhabe der Bürger am Staat.

Das klare Bild der spannenden Anhörung hat ergeben, dass wir einen wichtigen Schritt für die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen machen. Der Verfassungsgerichtshof, der bislang eher ein Staatsgerichtshof ist und sich in der Praxis im Wesentlichen mit Normenkontrollverfahren, Organstreitigkeiten und Kommunalverfassungsbeschwerden beschäftigt, also in der Regel Streitigkeiten zwischen Landesorganen, wird zu einem Bürgergericht, das den einzelnen Bürgern, also den Menschen in unserem Land, zur Wahrung ihrer Rechte verhilft.

In den vergangenen dreieinhalb Monaten haben wir uns im Rechtsausschuss intensiv mit dem Gesetzentwurf befasst. Lassen Sie mich heute drei Fragen noch einmal aufgreifen.

Erstens. Soll die Individualverfassungsbeschwerde in der Landesverfassung geregelt werden? Viele Experten haben sich dafür ausgesprochen. Auch wir sind diesem Anliegen gegenüber nicht abgeneigt. Der Verfassungsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan. Und ja, dessen Zuständigkeit sollte sich direkt aus der Landesverfassung ergeben. Das ist für uns

jedoch kein Grund, das Gesetzgebungsverfahren zu verzögern. Im Gegenteil: Es muss jetzt losgehen.

Wir schlagen deshalb vor, die Individualverfassungsbeschwerde zunächst hier und heute einfachgesetzlich zu regeln. In einem weiteren Schritt, in einem neuen verfassungsändernden Gesetzgebungsverfahren, kann dann die Verankerung in der Landesverfassung erfolgen. So lief es, ohne dass dies ein Präjudiz ist, auch auf Bundesebene; denn im Grundgesetz wurde Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a ebenfalls später ergänzt.

Zweitens. Braucht der Verfassungsgerichtshof eine erhöhte Personalausstattung, um die zusätzlichen Verfahren bewältigen zu können? Wer diese Frage beantwortet, wirft einen Blick in die sprichwörtliche Glaskugel. Stand heute wissen wir nicht, wie sich die Zahl der Verfahren und der Arbeitsaufwand beim Gerichtshof entwickeln werden. Wir begrüßen die Idee, Kammern zu bilden und dadurch die Arbeit zu strukturieren. Die Personalsituation werden wir aufmerksam im Blick behalten. Wenn es nötig ist, werden wir schnell handeln. Denkbar ist auch, dies nicht direkt in den Spruchkörpern, sondern bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu tun, um die volle Arbeitsfähigkeit des Gerichtes zu erhalten.

Drittens. Soll den Kammern ermöglicht werden, offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerden alleine, also ohne Beratung im Plenum der Richterschaft, stattzugeben? Für den Start halten wir das nicht für notwendig. Wir wollen zunächst die ersten Erfahrungen abwarten. Die Kammern können und sollen unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden zurückweisen. Schon die mögliche Begründetheit einer Verfassungsbe

schwerde initiiert für uns aber eine so hohe Bedeutung, dass die Befassung des Verfassungsgerichtshofs in voller Besetzung angezeigt ist. So ist es beispielsweise auch in Baden-Württemberg und Thüringen geregelt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, CDU und FDP beantragen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch die Einführung diverser Vorschriften zur Einführung und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Individualverfassungsbeschwerde und außerdem die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof sowie die Anpassung der Aufwandsentschädigungen für dessen Mitglieder.

Darüber hinaus haben wir uns interfraktionell darauf verständigt, auch die Gewährung einer Strukturzulage für Amtsanwälte mit diesem Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen.

Bitte stimmen Sie diesem Gesetzentwurf zu, und lassen Sie uns damit einen Meilenstein in der Geschichte des Verfassungsgerichtshofs setzen. Lassen Sie uns dem Grundrechtsschutz in unserem Land zu neuer und besserer Wirkung verhelfen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Dr. Geerlings. – Für die Fraktion der SPD hat nun der Kollege Körfges das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ja, Herr Dr. Geerlings, wir haben heute die Gelegenheit – und wir werden dem Anliegen zustimmen –, mit der Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde den Bürgerinnen und Bürgern als rechtsuchenden Menschen zusätzliche Möglichkeiten einzuräumen, ihren Grundrechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen geltend zu machen.

Ich lege an dieser Stelle großen Wert darauf, dass wir diese Diskussion wieder aufnehmen. Es heißt ja bei Lukas 15,7, dass im Himmel mehr Freude über einen reuigen Sünder als über 99 Gerechte herrscht.

(Beifall von der SPD)

Ich freue mich, dass meine Bibelfestigkeit in meiner Fraktion Anerkennung findet.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben allen Grund dazu, den Menschen hier die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie in anderen Bundesländern. Allerdings haben wir auch gute Veranlassung, über das, was uns in der Anhörung von den Sachverständigen mitgegeben worden ist, nachzudenken.

Ich will nur ganz kurz daran erinnern, dass die regierungstragenden Fraktionen mit Hinweis auf die Verfassungskommission zunächst gar nicht so überzeugt davon waren, in dieser Angelegenheit eine umfassende neue Anhörung stattfinden zu lassen.

Ich bin sehr froh darüber, dass wir uns darauf geeinigt haben, sie doch durchzuführen, weil insbesondere bezogen auf die auch vom Kollegen Dr. Geerlings angesprochenen Punkte doch eindeutig klar geworden ist, dass es weiteren Handlungsbedarf gibt. Dieser muss allerdings nicht jetzt vorrangig behandelt werden.

Ich freue mich darüber, dass sich hier offensichtlich eine verfassungsändernde Mehrheit abzeichnet, und will an dieser Stelle Herrn Professor Dr. Papier zitieren, der in der Anhörung gesagt hat:

„Der Verfassungsgerichtshof des Landes ist ein Verfassungsorgan, seine Zuständigkeiten sollten sich daher im Grundsätzlichen bereits aus der Verfassung ergeben.“

Meine Damen und Herren, das ist auch unsere Auffassung.

Darüber hinaus will ich sagen, dass dies auch einen gewissen Schutz für die Grundrechte bedeutet; denn

Änderungen in diesem Bereich könnte man dann ebenfalls nur mit verfassungsändernden Mehrheiten vornehmen.

Insoweit werden wir sicherlich Gelegenheit haben – wir haben ja gestern einen entsprechenden Antrag eingebracht –, uns über Details zu unterhalten. Ich begrüße auf jeden Fall die allgemeine Bereitschaft, hier diesen Weg zu gehen.

Darüber hinaus gibt es – apropos Anhörung – ein weiteres Anliegen. Wir haben im Ausschuss darauf verzichtet, den Änderungsantrag abstimmen zu lassen, der Ihnen heute zur Abstimmung vorliegt. Ich würde ihn trotz Ihrer eben auch wieder geäußerten Bedenken zur Annahme empfehlen, und zwar aus zwei relativ einfachen Gründen:

(Zuruf von Sven Wolf [SPD])

Alle Sachverständigen und auch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs in Nordrhein-Westfalen haben auf unsere Nachfrage hin empfohlen, an der Stelle eine Regelung aufzunehmen, die dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz quasi nahekommt, weil es kaum einsehbar ist, dass offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden an der Stelle nicht auch positiv beschieden werden können.

Wer auf Evaluierung hinweist, der muss sich natürlich die Gegenfrage gefallen lassen, wie lange man es vor Ort evaluieren will, während es sich auf Bundesebene beim Bundesverfassungsgericht schon hervorragend bewährt hat.

Von daher sollten wir uns hier jetzt nicht über Urheberrechte womöglich entzweien, sondern ich würde mir wünschen, dass wir ein gutes Anliegen dadurch verbessern, dass wir so eine pragmatisch und gut geeignete Möglichkeit an der Stelle noch einführen, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall von der SPD)

Wir – das will ich ausdrücklich betonen – machen unsere Zustimmung davon aber nicht abhängig. Wenn es der Wahrheitsfindung und der Verbesserung der Gerechtigkeit dient, beschließen wir jetzt mit allen, die das mitmachen, gemeinsam die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde, werden jedoch auf den Punkt zurückkommen. Denn so ganz kann ich dieser Erprobung nicht glauben. Herr Dr. Geerlings war wirklich sehr ehrlich, indem er auch über Kosten gesprochen hat. Womöglich verbirgt sich hinter dieser Frage nur ein verdeckter Kostenvorbehalt. Ich denke, das kann man in der Tat intensiv beraten.

Ich will Ihnen deutlich sagen, wer A sagt, muss auch B sagen. Wer bessere Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger schaffen will, muss notwendigerweise bereit sein, an der Stelle entstehende Kosten zu tragen und mit zu unterschreiben.

Ein Letztes – das hat mit dem eigentlichen Anliegen nichts zu tun, aber es ist trotzdem gut, dass ein gemeinsamer Änderungsantrag auf den Weg gebracht worden ist –: Die Tatsache, dass die Strukturzulage für Amtsanwältinnen und -anwälte bislang nicht vorgesehen war, hat etwas mit Gerechtigkeit zu tun.

(Sven Wolf [SPD]: Ganz genau!)

Nun schließen wir hier gemeinsam eine Gerechtigkeitslücke. Insoweit bin ich froh darüber, dass wir die Gelegenheit nutzen und an dieser Stelle eine maßgebliche Verbesserung für uns Beschäftigten vornehmen. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Körfges. – Nun spricht für die FDP-Fraktion Herr Mangen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute ist in rechtspolitischer Hinsicht ein guter Tag für die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen.

(Beifall von der FDP – Vereinzelt Beifall von der CDU)

Denn die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde, die wir heute beschließen wollen, stellt einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Bürgerrechte dar. Wie bereits in der ersten Lesung erwähnt, ist es den Bürgerinnen und Bürgern nur so möglich, eine Verletzung ihrer in der Landesverfassung erteilten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Das, was ihnen bislang verwehrt blieb, ist ihnen nunmehr möglich.

Die Anhörung hat deutlich gezeigt, wie richtig und wie wichtig der Gesetzentwurf ist. So sagt etwa Herr Professor Wittreck in seiner Stellungnahme:

„Der vorliegende Entwurf … verdient in rechtspolitischer Perspektive Beifall.“

Nach Ansicht des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtshofs, Professor Papier, ist die Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde überfällig. Auch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs begrüßt ausdrücklich, dass auch den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit gegeben werden soll, mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Diese Einschätzungen sind stellvertretend für die zahlreichen positiven Bewertungen des Gesetzentwurfs und zeigen, wie richtig und wie wichtig er ist.

Der Änderungsantrag der SPD indes ist abzulehnen. Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Entscheidungskompetenzen der Kammer auf die Zurückweisung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden trägt dem Gedanken Rechnung, dass die durch eine Begründetheit indizierte Bedeutung der Verfassungsbeschwerde durch eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs in voller Besetzung Rechnung tragen soll.

Dementsprechend verzichten etwa auch BadenWürttemberg und Thüringen darauf, die Entscheidungskompetenzen der Kammern auf die Stattgabe offensichtlicher Verfassungsbeschwerden zu erstrecken. Unzuträglichkeiten dahin gehend, dass der Verfassungsgerichtshof ohne positive Entscheidungsbefugnis der Kammern im Eilverfahren nicht rechtzeitig entscheiden kann, sind nicht zu befürchten.

§ 27 Abs. 6 des Gesetzentwurfs ordnet ausdrücklich an, dass der Verfassungsgerichtshof bei besonderer Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken.