Protokoll der Sitzung vom 29.09.2018

Seien Sie ehrlich: Sie haben doch nur Angst vor dem Rechtsstaat. Und zum Rechtsstaat gehört nun einmal auch, dass Waffengleichheit zwischen den streitenden Parteien herrscht.

Da ist der Osten uns im Westen mal wieder weit voraus – und das nicht nur in Sachen „Umfragewerte für die Alternative für Deutschland“. Das Land Brandenburg hat nach der Wiedervereinigung ausdrücklich ein Akteneinsichts- und Zugangsrecht für Abgeordnete in der Verfassung normiert. Man wusste schließlich um die wichtige Bedeutung der parlamentarischen Kontrollrechte, schon allein aus der sozialistischen Historie heraus. Das ist echte Transparenz statt eines Scheinparlaments.

Trotz der kollektiven Informationsrechte der Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse besteht noch immer ein Bedarf an individuellen Informationsrechten für Abgeordnete.

Ich möchte Sie an ein aktuelles Beispiel aus diesem Jahr erinnern, nämlich das Geplänkel vor der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Schulze Föcking. Rot-Grün echauffierte sich im Vorhinein über das mangelnde Mitwirkungsinteresse der Landesregierung. Es seien dringende und wichtige Informationen zurückgehalten worden. Die Laschet-Koalition wiederum entgegnete, das Ministerium habe Akteneinsicht angeboten. Das war doch nett.

Meine Damen und Herren Kollegen, mit Nettigkeiten und Gefälligkeiten sollten wir uns aber nicht weiter abgeben. Es kann schließlich nicht sein, dass ein Ministerium aufgrund seiner Machtfülle Akteneinsichten gewähren oder verwehren kann, wie es ihm beliebt. Ministerien sind riesige Verwaltungsapparate mit einer ganzen Schar an Beamten und Angestellten, nicht zu vergleichen mit den personellen Ressourcen eines Abgeordneten.

Das Recht auf Akteneinsicht ist im Rechtsstaat ein essenzieller Grundpfeiler. Nur zwei Beispiele: Jeder Strafverteidiger fordert Akteneinsicht, bevor er seinen Mandanten verteidigt. Jedes Verwaltungsgericht fordert im Klageverfahren die Akten der Behörde an, um eine Entscheidung treffen zu können – usw. usf. Es ist daher nur folgerichtig, dieses Recht auch demokratisch legitimierten Volksvertretern zuzubilligen.

Vielleicht kommen Sie auch wieder mit dem abstrusen Argument, dass es ja ein generelles Informationsfreiheitsgesetz gebe, auf das man sich als Abgeordneter im Zweifel berufen könne.

(Angela Freimuth [FDP]: Nein!)

Dieses Einsichtsrecht greift jedoch zu kurz und gewährt nur bei der Wahrnehmung eigener Betroffenheit und Interessen Einsicht.

Wozu das führen kann, haben wir im Fall des Vorgangs um Sami A. gesehen. Unser Antrag zwecks Akteneinsicht zur ersten Sondersitzung am 20. Juli dieses Jahres wurde uns verwehrt. Das war nicht nett.

Wie gesagt: Es geht nicht um Nettigkeiten, sondern um die Gewährung eines Rechts, das anderen Parteien zugestanden wird. So etwas ist gesetzlich zu normieren.

Ich möchte an das anschließen, was Minister Biesenbach gesagt hat. Wir sind heute so transparent. Der Minister ist transparent. Klar! Deshalb stimmen Sie auch alle spätestens bei der zweiten Lesung unserem Antrag zu, wenn Sie auf Demokratie, Transparenz und Waffengleichheit Wert legen. – Schönen Dank.

(Beifall von der AfD)

Vielen Dank, Herr Röckemann. – Nun spricht für die CDU-Fraktion Herr Dr. Geerlings.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die AfD-Fraktion beantragt – das haben wir soeben gehört – ein allgemeines Akteneinsichts- und Zugangsrecht für Abgeordnete gegenüber der Landesregierung und dem Landesrechnungshof. Dazu soll der Art. 30 unserer Landesverfassung ergänzt werden.

Glaubt man den schriftlichen Ausführungen der AfD, dann greift der Gesetzentwurf – ich zitiere aus der Antragsbegründung – „Anmerkungen und Anregungen von Sachverständigen bzgl. der Anhörungen der Verfassungskommission in der 16. Legislaturperiode des Landtages Nordrhein-Westfalen“ auf.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe noch einmal in den Bericht der Verfassungskommission hineingeschaut. Dort steht im Dritten Teil unter dem Punkt I.5 „Akteneinsichts- und Zugangsrechte für Abgeordnete“ geschrieben:

„Die Verfassungskommission hat beschlossen:

Die Verfassung wird nicht geändert.“

Weiter heißt es dort:

„In der Verfassungskommission haben sich im Rahmen der Anhörung vom 7. April 2014 die Sachverständigen dahin gehend geäußert, dass eine Normierung solcher Rechte unterbleiben solle.“

Liebe Kollegen der AfD, schon ein Jurastudent im ersten Semester lernt, dass das, was man aus anderen Schriften zitiert oder erwähnt, dort auch wirklich geschrieben stehen muss. Nun sind wir hier nicht im Hörsaal, sondern im Plenarsaal und schreiben keine staatsrechtliche Hausarbeit, sondern beschäftigen uns mit der Landesverfassung. Aber auch Erstsemester wüssten, wie sie hier handeln müssen. Es ist eher peinlich, dass Sie das so beantragen.

Nun könnte ich es mir einfach machen und sagen: Lesen Sie doch einfach nach, was die Verfassungskommission beschlossen hat. – Ich will dennoch einige Argumente nennen, warum ich die von der AfDFraktion beantragte Verfassungsänderung für nicht sinnvoll halte.

Erstens. Es gibt bereits Akteneinsichts- und Zugangsrechte – das haben Sie eben erwähnt –, und zwar für Parlamentarische Untersuchungsaus

schüsse und den Petitionsausschuss. So ist es in den Art. 41 und 41a der Verfassung geregelt. Das heißt: Dort, wo es ein zwingendes Interesse des Parlaments an Aufklärung gibt, wo ein unabweisbares Bedürfnis an Informations- und Zugangsrechten besteht, die über die in Art. 30 Abs. 3 normierten Rechte der Abgeordneten hinausgehen, sieht die Verfassung schon jetzt solche Rechte vor. Das ist gut und richtig und hat sich auch bewährt.

Zweitens. Wer weitergehende Akteneinsichts- und Zugangsrechte für Abgeordnete eröffnen will, muss sich auch mit den Grenzen auseinandersetzen. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich eine Begrenzung der Unterrichtungspflicht einer Regierung. Das mag uns nicht immer gefallen. Aber es gibt einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der den grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.

Deshalb besteht zum Beispiel dann kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung, wenn die interne Willensbildung der Bundesregierung – und damit wohl auch der Landesregierung – nicht abgeschlossen ist. – So zuletzt das Bundesverfassungsgericht im 131. Band seiner Entscheidungen. Diese verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung dürfte zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen.

Drittens will ich etwas zu den praktischen Auswirkungen individueller Akteneinsichts- und Zugangsrechte für Abgeordnete sagen. Bereits jetzt wendet die Landesregierung erhebliche Ressourcen für die Aktenvorlage in den Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen auf. In dieser Wahlperiode sind es bereits zwei, in der vergangenen waren es sogar fünf. Die Bearbeitung der zu erwartenden Akteneinsichts-

und Zugangsbegehren würde weitere Ressourcen in erheblichem Umfang erfordern. Darüber hinaus ist auch mit einer beträchtlichen Anzahl von gerichtlichen Verfahren zu rechnen.

Einer vertieften Auseinandersetzung über diese und weitere Argumente in den Fachausschüssen sehe ich mit Interesse entgegen. Der Überweisung stimmen wir natürlich zu. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Danke schön, Herr Dr. Geerlings. – Nun spricht für die SPD-Fraktion Herr Kollege Körfges.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Als ich mir den Gesetzentwurf, der hier heute eingebracht wird, einmal genauer angesehen habe, habe ich mich gefragt, was die antragstellende Fraktion bewirken will.

Ich habe einen ersten Hinweis bekommen, als der Vertreter der antragstellenden Fraktion hier von echter Transparenz statt Scheinparlament gesprochen hat. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ganz offensichtlich ist es auch Absicht der antragstellenden Fraktion, unsere demokratische Institution, unseren Landtag, in ein schlechtes Licht zu rücken.

(Beifall von der SPD – Christian Dahm [SPD]: So ist es!)

Denn das, was Sie betreiben, kann nicht allen Ernstes ein seriöser Versuch sein, die Verfassung mit entsprechenden Mehrheiten zu ändern. Das haben Sie auch gar nicht vor. Dieser Gesetzentwurf ist sicherlich dazu geeignet, die offensichtliche Unkenntnis der Antragsteller zu dokumentieren. Dazu hätte es aber dieses Antrags nicht bedurft.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das zeigt doch, dass es sich nicht um Verfassungsdefizite in Nordrhein-Westfalen, sondern um eine politische Kampagne einer Außenseiterpartei handelt.

(Markus Wagner [AfD]: 15 %! – Weitere Zu- rufe von der AfD)

Ich hatte als Sprecher der SPD-Fraktion das Privileg, mich in der vergangenen Wahlperiode intensiv mit

Fragen von Parlaments- und Abgeordnetenrecht zu beschäftigen. Wir haben das seinerzeit gründlich und ernsthaft mit allen damals im Landtag vertretenen Fraktionen getan. Zusätzlich hat sich im Rahmen des Fachbereichs „Parlamentarismus und Landesregierung“ eine ganze Reihe von führenden Staatsrechtler mit der Frage der Verankerung von Informationsrechten in der Landesverfassung beschäftigt.

Ich erwarte gar nicht, dass Sie sich detailliert – darauf hat Herr Dr. Geerlings schon abgehoben – mit den einzelnen Stellungnahmen der Sachverständigen beschäftigen, aber ich hätte schon erwartet, dass Sie, bevor Sie hier falsch zitieren, einen Blick in den Abschlussbericht unserer Verfassungskommission werfen. Ich empfehle Ihrem Studium die Seiten 28 ff.

Für besonders Interessierte darf ich dann noch darauf hinweisen, wer uns die Ratschläge gegeben hat. Zum Beispiel Herr Professor Dr. Wolfgang Zeh, Bundestagsdirektor a. D., Herr Professor Dr. Klaus Gärditz, Herr Professor Dr. Fabian Wittreck, Herr Professor Stefan Marschall und Herr Dr. Jörg Menzel. Das ist das Who’s who der Staatsrechtler in NordrheinWestfalen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Die haben uns den Rat gegeben – diesem Rat sind wir gefolgt –, über den Art. 40 der Landesverfassung die Parlamentsinformationsvereinbarung auch zum Gegenstand der Verfassung werden zu lassen. Meine Damen und Herren, ich kann Ihnen an der Stelle nicht ersparen, dass Sie sich diesen Erkenntnissen komplett verweigert haben.

Ich will nicht im Einzelnen das wiederholen, was Herr Kollege Geerlings vorhin gesagt hat, aber ich will noch auf den Art. 30 unserer Landesverfassung hinweisen. Unter Juristen sagt man ja: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Auch daraus kann man nämlich, wenn man die entsprechende Rechtsprechung hinzuzieht, sicherlich individuelle Abgeordnetenrechte ableiten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dem abstrakt behaupteten Kontrolldefizit kann ich nicht folgen. Gerade der von Ihnen angesprochene Beispielfall zeigt doch, dass uns die Landesverfassung sinnvolle Instrumente gibt, um detaillierter nachfassen zu können, nämlich zum Beispiel durch die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses.

Die Tatsache, dass Sie beinahe wortgleich – sie haben zwei oder drei Worte verändert –, obwohl die Landesverfassung in Sachsen-Anhalt eine vollkommen andere ist – ich habe mich da informiert –, das Gleiche wie in Sachsen-Anhalt beantragen, zeigt, dass Sie sich mit Ihren Freunden aus Sachsen-Anhalt – bei Ihnen sagt man wohl eher Kameraden – gut abgesprochen haben.

Ich komme zu dem Fazit: Es handelt sich nicht um einen ernsthaften Versuch, die Demokratie in unserem Bundesland zu verbessern, sondern es handelt sich eher um einen Versuch, Parlamentarismus in

Nordrhein-Westfalen zu diffamieren. Wir stimmen zwar der Überweisung zu – aber für solche Zwecke steht die Sozialdemokratie nicht zur Verfügung, meine Damen und Herren.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Körfges. – Nun spricht Frau Freimuth für die FDPFraktion.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine Bemerkung vorab: Ein Wesensmerkmal unserer parlamentarischen Demokratie ist die Gewaltenteilung und das Prinzip wechselseitigen Kontrolle durch die jeweils anderen Gewalten.

Das Parlament insgesamt und auch einzelne Abgeordnete können ihre Kontrollaufgaben nur dann ausüben, wenn sie die dafür notwendigen Informationen erfragen und erhalten können und sie darauf vertrauen dürfen, dass die erteilten Auskünfte sachlich richtig und gegebenenfalls durch Zugang zu den Basisinformationen überprüft werden können. Der einzelne Abgeordnete entscheidet letztlich selbst, in welcher Detailtiefe er erhobene Daten und Informationen abrufen will.