Protokoll der Sitzung vom 07.11.2002

Wir kommen jetzt zu Abschnitt III, die Präimplantationsdiagnostik betreffend. Es ist Ausschussüberweisung beantragt worden. Wer der Ausschussüberweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Ich stelle fest, dass die Ausschussüberweisung einstimmig beschlossen ist.

Ich stelle fest, dass der Abschnitt I und der Abschnitt II mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs abgelehnt ist. Der letzte Spiegelstrich des Abschnitts II (Seite 3 der Drucksache 14/1077) ist angenommen. Abschnitt III ist an den Ausschuss überwiesen worden.

Ich erteile Frau Abgeordneter Thomas zum Verfahren das Wort.

Wir können noch nach der Einzelabstimmung, weil es das Anliegen vieler war, zu einzelnen Punkten differenziert die Meinung mit dem Handheben oder nicht Handheben signalisieren, jetzt können wir die Schlussabstimmung machen, außer den Teilen, die sich zu PID äußern. Dann sind wir meiner Meinung nach durch.

Das beinhaltet auch den Passus mit dem Deutschen Bundestag. Sie wollen nur die Präimplantationsdiagnostik herausnehmen, die wir im Ausschuss behandeln.

Wir stellen jetzt den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/1077 – mit Ausnahme des Abschnitts III zur Abstimmung. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Ich stelle fest, dass dieser Antrag mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt ist.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 14/1088 –.

Ich erteile Herrn Abgeordneten Böhr das Wort.

Im Hinblick auf den gefassten Beschluss, dass wir alles, was die PID betrifft, an den Ausschuss überweisen, möchten wir eine Einzelabstimmung zu Nummer 2 und bitten um Ausschussüberweisung.

Meine Damen und Herren, gibt es Bedenken gegen dieses Verfahren? – Das ist nicht erkennbar, dann werden wir so verfahren.

Wir stimmen jetzt über den Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 14/1088 – mit Ausnahme der Nummer 2 ab. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Damit ist der Antrag mit Ausnahme der Nummer 2 mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/1090 –. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer ist dagegen? – Ich stelle fest, dass dieser Antrag mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen ist.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/1571 –.

(Hartloff, SPD: Ausschuss- überweisung!)

Wer der vorgeschlagenen Ausschussüberweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Ich stelle fest, dass dieser Antrag an den Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur – federführend –, an den Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung, an den Sozialpolitischen Ausschuss und an den Rechtsausschuss überwiesen ist.

Meine Damen und Herren, ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:

Neufassung des Ausführungsgesetzes zu

Artikel 10 GG und zur Fortentwicklung ver

fassungsschutzrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Fraktionen

der SPD, CDU und FDP

Drucksache 14/1586 –

Erste Beratung

Die Fraktionen haben eine Redezeit von fünf Minuten vereinbart.

Zur Begründung erteile ich Herrn Abgeordneten Pörksen das Wort.

Meine Damen und Herren! Wir kommen wieder zu etwas leichterer parlamentarischer Kost.

Es geht um den Gesetzentwurf, den die drei genannten Fraktionen eingebracht haben. Der Grund für diesen Gesetzesantrag ist die Änderung von Bundesrecht. Dabei handelt es sich um das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses sowie des Terrorismusbekämpfungsgesetzes des Bundes.

(Vizepräsident Creutzmann übernimmt den Vorsitz)

Beide Gesetze führen dazu, dass wir auch das Landesrecht ändern müssen. Das Bundesgesetz – abgekürzt – zur G-10-Kommission

(Unruhe im Hause – Glocke des Präsidenten)

musste aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert werden, das Regelungslücken in der Organisation und im Verfahren der G-10-Kommission festgestellt hatte.

Ich darf Sie herzlich bitten, dem Kollegen Pörksen zuzuhören und die Gespräche einzustellen oder in der Lobby zu führen und die Gruppengespräche zu beenden. Vielen herzlichen Dank.

Es handelt sich dabei um folgende Änderungen.

Ich kann auch lauter reden, wenn es sein muss.

(Zuruf des Abg. Kramer, CDU)

Wenn Sie leiser sind, brauche ich nicht so laut zu reden, Herr Kollege Kramer.

Es geht um die Feststellungen, dass

1. der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss,

2. die Beratung der Kommission geheim zu erfolgen hat – das stand bisher nicht im Gesetz, was bei einem solchen Vorgehen erstaunlich ist –,

3. die Mitglieder aus der Mitte des Landtags gewählt werden müssen,

4. der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden müssen – dazu gibt es schon ein Angebot des Datenschutzbeauftragten –,

5. die Kommission anstelle eines Gerichts die Exekutive kontrolliert – etwas, das so grundsätzlich nicht stattfindet –,

6. die Rechte der Kommission bezüglich der Sachaufklärung festgelegt werden,

7. der Umfang der Kontrolle geregelt wird – dies betrifft den gesamten Vorgang der Erhebung, der Verarbeitung und der Nutzung von Daten –,

8. eine Regelung der Unterrichtungspflicht der Betroffenen erfolgt.

Dies betrifft eine sehr wichtige Vorschrift, bei der grundsätzlich gilt, dass der Betroffene nach einem gewissen Zeitablauf zu unterrichten ist, es sei denn – diese Entscheidung ist eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht –, dass die Entscheidung der Kontrollkommission, der G-10-Kommission, einstimmig zu erfolgen hat.

Dabei handelt es sich um etwas, was uns der Bund vorgegeben hat. Wir hätten das ganz anders gesehen, aber es handelt sich um eine Bundesvorgabe aus dem entsprechenden Gesetz.

Mit diesen Änderungen wird auch unser Landesgesetz entsprechend einer Namensänderung unterzogen. Es heißt: Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.

Bei dem anderen Gesetz handelt es sich um das Landesverfassungsschutzgesetz. Kernstück ist die Einführung von Einzelbefugnissen im neuen § 10 a des Landesverfassungsschutzgesetzes. Er entspricht dem § 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

Herr Kollege Hartloff, Herr Kollege Schreiner, meine Damen und Herren,

(Pörksen, SPD: Ich werde doch etwas lauter reden müssen und näher an das Mikrofon gehen!)