Protokoll der Sitzung vom 21.06.2001

Ich komme zum Schluss.

Ich möchte eine letzte Anmerkung machen. Sie haben es noch nicht einmal geschafft, ein halbes Jahr vor Einführung des Euro die Gebührenordnung in Euro zu fassen, sondern haben noch immer stramm DM-Beträge in Ihren Entwurf geschrieben. Das zeigt, wie handwerklich gut Sie gearbeitet haben.

Schönen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Mertes, SPD: Oh Schreck!)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Schmitz.

Verehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Marz, der spärliche Beifall hat Ihre Ausführungen zu Recht entsprechend begleitet.

(Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Er ist auch bei Ihnen immer spärlich! – Frau Thomas, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ein Mitglied Ihrer Fraktion hat den Saal schon verlassen, Herr Schmitz!)

Ich will versuchen, in der zum jetzigen Zeitpunkt relativ aufgeregten Debatte noch einmal auf den Punkt zurückzukommen, um den es im Wesentlichen geht.

Wenn man Ihren Worten und auch den Worten der CDU glauben darf, so geht es uns allen um die Entdiskriminierung einer Minderheit. Das ist das, was im Vordergrund stehen sollte. Das ist das, was im Übrigen die FDP federführend auf allen Ebenen mit vorangetrieben hat.

(Vereinzelt Beifall bei der FDP – Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ein sehr spärlicher Beifall!)

Der war noch spärlicher. Herr Kollege Braun, ich werde mich steigern. Herr Kollege Braun, ich gebe Ihnen ausdrücklich Recht. Das ist als Appell an meine Fraktion zu verstehen.

Es geht darum, jetzt, nachdem ein Bundesgesetz vorliegt – wir alle kennen den Entstehungsweg dieses Gesetzes –, die beteiligten Gruppierungen zum 1. August in die Situation zu versetzen, dass Schluss ist mit der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Das ist das Ziel der Liberalen, das ist das Ziel der gesamten Koalition, und dem dient unser Gesetzentwurf zur Ausführung des Bundesgesetzes.

(Zuruf von dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was tut die FDP?)

Die Position der FDP ist aber selbstverständlich nicht nur die Entdiskriminierung der Betroffenen, sondern es geht uns in erster Linie auch darum, dass wir diese Sache in dem komplexen juristischen Raum, in dem sich das Ganze bewegt, wasserdicht hinbekommen und vernünftig formulieren. Die Koalition hat dazu eine Vereinbarung getroffen, die einfach hervorragend ist. Sie ist typisch für Rheinland-Pfalz und bewegt sich zwischen den relativ unsachlichen Vorwürfen der CDU und den ebenso oder noch unsachlicheren der GRÜNEN.

(Beifall der FDP und der SPD)

Man beachte den Beifall.

Diese Vereinbarung zeigt, dass es auch in diesem Fall eine pragmatische Lösung gibt, mit der man gelassen abwarten kann, wie sich die juristische Situation entspannt.

Meine Damen und Herren, Grundlage dieses Gesetzes und auch des Landesgesetzes ist neben der Entdiskriminierung der Betroffenen der grundgesetzlich garantierte Schutz von Ehe und Familie sowie ein weiteres Bundesgesetz, das wesentlicher ist, nämlich das Pers onenstandsgesetz. Wenn wir diesen beiden Aspekten, dem Grundgesetz und dem Personenstandsgesetz, Rechnung tragen wollen und die Aufgaben, die sich daraus ergeben, auf die Kreisverwaltungen bzw. in den kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltungen übertragen, so muss dies in der Weise geschehen, dass in diesem Zusammenhang die kreisfreien Städte aufgefordert sind, im Vollzug des Ausführungsgesetzes den bereits angesprochenen besonderen Schutz von Ehe und Familie und das benannte Personenstandsgesetz zu berücksichtigen. Das ist doch eine Selbstverständlichkeit. Auf diesem juristischen Boden bewegen wir uns nun einmal.

Wenn dies nicht gelten würde – aber es gilt –, so hätten wir – da gebe ich Ihnen Recht – einerseits einen Beitrag zum Abbau von Diskriminierung geleistet, andererseits bestünde natürlich die Gefahr, dass es unterschiedliche Behandlungen gibt, je nachdem, ob man auf dem Land oder in der Stadt wohnt. Durch unseren vorgelegten Entwurf und die Überzeugung, dass die kommunale Selbstverwaltung auch in diesem Punkt funktioniert, weil die rechtlichen Grundbedingungen überall gleich sind, sehen wir gewährleistet, dass es zu einer Gleichbehandlung kommt. Ihre Befürchtungen werden also in diesem Zusammenhang nicht eintreten.

Ich möchte noch einmal auf das Personenstandsgesetz eingehen, meine Damen und Herren. Nach dem Personenstandsgesetz obliegt die Beurkundung der Eheschließung dem Standesbeamten.

Das Bundesgesetz definiert eindeutig, nicht zu seinen Aufgaben zählen als Standesbeamter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Das ist eindeutig definiert.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entbehrt von daher jeglicher rechtlicher Grundlage und entlarvt die Antragstellerin einmal mehr

als Fraktion, die es mit Recht und Gesetz nicht so genau nimmt. (Beifall des Abg. Creutzmann, FDP – Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Nur vereinzelt Beifall!)

Meine Damen und Herren von der CDU, auch zu Ihrem Änderungsantrag möchte ich das eine oder andere sagen. So, wie die GRÜNEN in die eine Richtung überziehen, indem Sie aus einem würdevollen Verwaltungsakt krampfhaft eine standesamtliche Zeremonie machen wollen, die in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen unpassend, ja geradezu lächerlich wirken würde, überzieht die CDU-Fraktion in eine andere Richtung.

(Glocke des Präsidenten)

Ich komme zum Ende. Statt die ausgewogene Linie der Koalitionsfraktionen zu würdigen, missachten Sie grundgesetzlich und landesverfassungsrechtlich garantierte Besonderheiten, insbesondere die kommunale Selbstverwaltung.

(Beifall des Abg. Schweitzer, SPD)

Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Der CDU-Fraktion wird es in diesem durchsichtigen Manöver nicht gelingen, einen Keil in die Regierungskoalition zu treiben.

(Beifall bei FDP und SPD)

Wir stehen gemeinsam mit unserem Koalitionspartner zu der getroffenen Regelung. Wir sind uns sicher, dass wir auf eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung und auch bei den Betroffenen stoßen werden.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei FDP und SPD)

Ich erteile Herrn Staatsminister Zuber das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001, das am 1. August 2001 in Kraft tritt, schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges Rechtsinstitut, die Lebenspartnerschaft.

Wie von mir anlässlich der Plenarsitzung am 6. Juni 2001 bereits ausgeführt, unterstützt die Landesregierung das neue Lebenspartnerschaftsrecht, soweit damit Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Lebenspartner abgebaut und andere Lebensformen zur Förderung dauerhafter personaler Beziehungen, in denen die Partner Rechte und Pflichten haben, anerkannt werden.

Da das Bundesgesetz keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen, sowie hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens trifft, bedarf es

landesrechtlicher Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen.

Aus der Sicht der Landesregierung ist es geboten, sich auf ein In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 einzustellen, statt auf einen Stopp dieses Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht zu spekulieren.

Der vorliegende Entwurf eines Landesausführungsgesetzes enthält nach Auffassung der Landesregierung alle notwendigen Regelungen, um das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes ab seinem In-Kraft-Treten tatsächlich auch vollziehen zu können. Die Regierungsfraktionen von SPD und FDP haben in ihrer Koalitionsvereinbarung für die neue Legislaturperiode des Landtags festgehalten, dass es in Rheinland-Pfalz in die Verantwortung der Landkreise und der kreisfreien Städte fallen soll, die zuständige Stelle für die Begründung von Lebenspartnerschaften zu bestimmen.

In der Presse und auch heute hier sind wieder Befürchtungen geäußert worden, bei der Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes drohe deshalb ein Flickenteppich, weil innerhalb der zuständigen Behörden unterschiedliche Stellen für die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft zuständig würden. Die Landesregierung teilt diese Auffassung nicht.

Wenn Sie sich die in Rheinland-Pfalz getroffenen Regelungen für die Aufgabenwahrnehmung staatlicher Aufgaben durch kommunale Behörden ansehen, werden Sie feststellen, dass als zuständige Behörde für die Durchführung der jeweiligen Auftragsangelegenheiten nahezu immer die Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft bestimmt ist. In allen diesen Fällen bleibt es der Organisationshoheit der Kommune überlassen, die Stelle zu bestimmen, die die Aufgabe innerhalb der Kommunalbehörde wahrnimmt. Insoweit knüpft der vorliegende Gesetzentwurf an die bestehende und bewährte Praxis an.

Der Landesregierung liegen keine Hinweise vor, dass daraus vor Ort Probleme bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben erwachsen sind. Die Landesregierung sieht auch hinsichtlich des Vollzugs des Lebenspartnerschaftsgesetzes keine Schwierigkeiten daraus erwachsen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Stelle für die Mitwirkung bei der Begründung von Lebenspartnerschaften im Rahmen ihrer Organisationshoheit festlegen.

In der parlamentarischen Diskussion ist vorgetragen worden, die vorgesehene Regelung sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bedenklich. Sie lasse zu, dass in den Städten das Standesamt als zuständige Stelle bestimmt werde, während bei der Kreisverwaltung eine solche Möglichkeit nicht bestehe. Das ist eben auch wieder vorgetragen worden. Die Landesregierung teilt auch diese Bedenken nicht. Das Personenstandsgesetz bestimmt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten als die für die Beurkundung des Personenstandes nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Beurkundungspersonen. Die Mitwirkung bei der Begründung von Lebenspartnerschaften stellt eben keine Aufgabe nach

dem Personenstandsgesetz dar. Ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung wirkt infolgedessen bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht in seiner Funktion als Standesbeamter mit, sondern wird in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Stadtverwaltung tätig.

Meine Damen und Herren, die Landesregierung ist dem Landtag dankbar, dass es möglich war, den vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP zügig zu beraten und das Gesetzgebungsverfahren zeitgerecht vor dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss zu bringen. Damit wird erreicht, dass ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes vermutlich im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern in Rheinland-Pfalz Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts begründet werden können.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei SPD und FDP)

Der CDU-Fraktion verbleiben noch zwei Minuten Redezeit. Ich erteile der Abgeordneten Frau Kohnle-Gros das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte noch einige wenige Erwiderungen machen.

Herr Marz, Sie haben gesagt, wir hätten uns in dieser Frage verweigert. Wenn Sie dies genau verfolgt hätten, wüssten Sie, dass vor allem die Bundes-CDU und die Bundestagsfraktion der CDU und CSU in den letzten Jahren sehr eifrig an diesen Regelungen mitgearbeitet und versucht haben, soweit das verfassungsrechtlich möglich war, in diesem Bereich gegen die Diskriminierung dieser Menschen mitzuarbeiten. Meine Damen und Herren von den GRÜNEN, Sie haben es verhindert, dass eine einvernehmliche Regelung im Bundestag möglich war. Das wissen Sie ganz genau. Frau Kollegin Pepper, da liegen Sie eben falsch. Es geht nicht um eine Modernisierung unserer Gesellschaft, da unser Grundgesetz eine klare Regelung zu Ehe und Familie und ihrer Bevorzugung gefasst hat.

(Frau Pepper, SPD: Darüber haben wir heute nicht geredet!)