Protokoll der Sitzung vom 09.09.2004

(Beifall der CDU)

Für die SPD-Fraktion erteile ich nun Herrn Abgeordneten Lewentz das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es ist schon alles gesagt, aber noch nicht von jedem. Die Kollegen aus dem Arbeitskreis „Innenpolitik“ waren der Meinung, ich sollte mich dazu sehr kurz fassen.

(Zuruf des Abg. Lelle, CDU)

Lieber Herr Bischel, ich darf Ihnen versichern, wir von der SPD werden an dieser Rednerfolge – Landesregierung, CDU und dann erst die SPD – nichts ändern. Von uns brauchen Sie dabei nichts zu befürchten. Da Herr Innenminister Zuber die wesentlichen Punkte genannt hat und auch Herr Kollege Bischel wesentliche Punkte herausgearbeitet und betont hat, bleibt mir nur eine Neuigkeit, die vielleicht mit der Vorlage nur wenig zu tun hat, die aber vielleicht die Kolleginnen und Kollegen interessiert: Am Parlament vorbei hat unsere Kollegin Siegrist am 29. Juni geheiratet. Ich möchte ihr von dieser Stelle aus ganz herzlich gratulieren und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall im Hause – Schmitt, CDU: Was wurde dafür versprochen?)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erteile ich nun Frau Abgeordneter Grützmacher das Wort.

Mit solchen Neuigkeiten kann ich natürlich nicht aufwarten, wie Sie sie gerade am Schluss genannt haben. Das tut mir furchtbar leid! – Allerdings, für mich war es keine Neuigkeit. Ich durfte Frau Siegrist schon gratulieren, tue das aber auch gern von diesem öffentlichen Pult aus noch einmal.

Meine Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ruft keine große Polarisierung zwischen den Fraktionen hervor. Vieles, was darin steht, ist sehr vernünftig und sehr überzeugend. Deregulierung ist ein Teil dessen, was hiermit gemeint ist. Ich glaube, viele wissen, dass im Dienstrecht noch vieles überreguliert ist. Grundsätzlich unterstützen wir das, was dort angedacht ist.

Ich finde, Gender Mainstreaming hat nicht nur in dem einen Punkt, der von beiden Vorrednern betont wurde, nämlich dass es keine Einschränkungen für Teilzeitkräfte – auch beim Wahlrecht – mehr gibt, eine große Bedeutung. Es ist klar, dass dies vor allem Frauen betroffen hat, und es ist richtig, dass das jetzt geändert wird. Aber es gibt noch einen anderen Punkt, der ebenfalls Frauen betrifft, nämlich dass es nun keine feste Altersgrenze für die Übernahme ins Beamtenverhältnis mehr gibt. Auch dies ist für Frauen ein wichtiger Punkt. Als ich damals nach meiner etwas längeren Familienphase wieder in den Schuldienst gegangen bin, bin ich ziemlich eng an dieser Grenze entlanggeschrammt. Ich denke, auch dies ist im Zuge von Gender Mainstreaming eine gute Sache.

Etwas kontroverser – jedenfalls zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung – in diesem Bereich ist die Einrichtung einer zentralen medizinischen Untersuchungsstelle. Warum dies so sein soll, wurde von Minister Zuber sowie auch von den Vorrednern dargestellt. Das möchte ich nicht wiederholen. Als Beurteilung möchte ich sagen, dass es natürlich richtig ist, dass das vorzeitige Ausscheiden von Beamtinnen und Beamten wegen Dienstunfähigkeit ein gravierendes Problem ist. Dies wurde an den Zahlen deutlich: Im Jahr 2003 schieden nach Feststellung des Ministeriums der Finanzen 33,2 % aller in den Ruhestand versetzten Beamtinnen – also Frauen – vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus. Bei den Männern waren es 12,4 %, zwar sehr viel weniger, aber dennoch ziemlich viel.

Es mag richtig sein, dass es eine effiziente Stelle gibt, die die Dienstunfähigkeit diagnostiziert. Aber uns scheint es ebenso wichtig zu sein, sich einmal die Ursache dieser massiv hohen Zahl der vorzeitig wegen Diens tunfähigkeit ausscheidenden Beamtinnen und Beamten zu vergegenwärtigen und Nachforschungen darüber zu betreiben. Dies müsste unserer Meinung nach auch ein Kriterium dafür sein, ob die Lösung der Zentralisierung in dieser Hinsicht einen Fortschritt darstellt. Wenn man die gesamten Fälle zusammennimmt, könnte es sein, dass sich doch irgendwo ein Muster herausstellt.

Immerhin soll die Einrichtung dieser Stelle 300.000 Euro kosten. Das ist auch kein Pappenstiel. Wir möchten darüber im Ausschuss noch intensiver diskutieren. Immerhin hat der Beamtenbund sowie auch der DGB im Gegensatz zur Landesregierung befürchtet, dass diese

Zentralisierung nicht nur einen finanziellen Aufwand, sondern auch einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand verursachen würde. Sie haben schon sehr gut begründet, dass dies nicht der Fall sein könnte, aber ich denke, das sollten wir im Ausschuss noch etwas genauer besprechen.

Grundsätzlich stehen wir der Sache positiv gegenüber und denken, dass im Ausschuss die restlichen Fragen, die wir noch haben, beantwortet werden können.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die FDP-Fraktion erteile ich Herrn Abgeordneten Reinhold Hohn das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe mir vorgenommen, mich noch kürzer zu fassen als der Kollege Lewentz. Es wurde eigentlich schon alles gesagt. Ich kann mich für unsere Fraktion inhaltlich voll dem anschließen, was Sie zum Ausdruck gebracht haben, Herr Minister. Ich gehe aufgrund der Ausführungen meiner Vorredner davon aus, dass auch im Ausschuss die Diskussion sehr emotionslos geführt wird.

Ich danke Ihnen.

(Schweitzer, SPD: Sehr gut! – Beifall der FDP und der SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/3380 – wird zur Beratung an den Innenausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss überwiesen.

Wir kommen nun zu Punkt 9 der Tagesordnung:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/3382 – Erste Beratung

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatssekretär Günter Eymael das Wort.

Herr Präsident, meine Damen, meine Herren! Ich möchte einige Erläuterungen zu dem Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes abgeben. Die gemeinschaftsrechtlichen Verträge machen es notwendig, den Inhalt der EU-Richtlinien über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur tatsächlich zu beachten, sondern auch ihre Anwendung verbindlich

vorzuschreiben. Aus diesem Grund sieht der Entwurf für das Siebte Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes, der Ihnen heute zur ersten Beratung vorliegt, entsprechende Regelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Mit diesen Regelungen wird die in Rheinland-Pfalz bereits bestehende Praxis formal umgesetzt. Die Berücksichtigung der Umweltbelange sowohl beim Bau der Bundesfernstraßen als auch beim Bau von Straßen nach Landesrecht ist heute eigentlich selbs tverständlich.

Die Auswirkungen eines Vorhabens werden nicht erst im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern, insbesondere bei Neubauten, bereits in den vorgelagerten Verfahrensstufen betrachtet. Hier sind die Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren zu nennen.

Meine Damen und Herren, die frühzeitige Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens ist der Kern einer jeden Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in die jeweilige Verfahrensstufe des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens – zum Beispiel Raumordnungs-, Planfeststellungs- und Bebauungsplanverfahren – entsprechend integriert. Auf diese Weise wird dann sichergestellt, dass die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand angemessen in den Abwägungsprozess für die Planungsentscheidung eingestellt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Beginn der Planung ab. Verfahrensrechtlich wird die Umweltverträglichkeitsprüfung für Straßenplanungen nach Landesrecht genauso wie für die Planung nach dem Bundesfernstraßengesetz abgewickelt. Für Großprojekte nach Landesrecht, zum Beispiel den Neubau einer vierstreifigen Landesstraße über fünf Kilometer und mehr, besteht eine Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei mittleren und kleinen Vorhaben besteht zwar keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, aber das bedeutet nicht, dass damit automatisch eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Hier muss vielmehr eine Vorprüfung, das heißt, ein so genanntes ScreeningVerfahren, zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall durchgeführt werden. Dabei wird zwischen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für mittlere Vorhaben und einer eingeschränkten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls für kleine Vorhaben unterschieden. Die hier gewählte Systematik steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem so genannten Irland-Urteil.

Danach muss bei der formalen Umsetzung der UVPRichtlinie dafür Sorge getragen werden, dass auch bei kleineren Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wenn diese Vorhaben Auswirkungen auf schützenswerte Gebiete haben können.

(Vizepräsidentin Frau Hammer übernimmt den Vorsitz)

Sofern das Baurecht für eine Straße nach Landesrecht nicht über ein Planfeststellungsverfahren, sondern möglicherweise über ein Bebauungsplanverfahren besorgt

wird, schreibt der vorliegende Gesetzentwurf fest, dass auch in diesem Fall die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beachtet werden.

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelung wird sichergestellt, dass auch derzeit laufende Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden. Damit sichert der vorliegende Gesetzentwurf die lückenlose Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung und trägt damit in jeder Hinsicht den europarechtlichen Vorgaben Rechnung.

Meine Damen und Herren, ich würde mich freuen, wenn Sie diesen Gesetzentwurf alle unterstützen würden. Er ist wirklich gut.

(Heiterkeit und Beifall bei FDP und SPD)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Wirz das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Herr Staatssekretär hat schon gesagt, mit dem Gesetz wird geltendes EU-Recht landesrechtlich umgesetzt. Dabei werden die Regeln für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen präzisiert, aber insgesamt gegenüber dem bisherigen Gesetzestext verschärft.

Wir begrüßen es daher, dass insbesondere auch zwischen den einzelnen Maßnahmen differenziert wird und im Landesgesetz solche Prüfungen zwingend nur für vier- oder mehrstreifige Straßen vorgesehen sind. Alle anderen Projekte erhalten den Status einer notwendigen Vorprüfung.

Insgesamt ist das Gesetz der Versuch, die Vorgaben der EU und des Bundes so praktikabel wie möglich umzusetzen. Die CDU-Fraktion wird daher dem Gesetzentwurf nach der Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zustimmen.

Meine Damen und Herren, bedauerlich ist aber nach wie vor der Umstand, dass wir uns insgesamt immer weiter von dem Ziel entfernen, die in Deutschland seit vielen Jahren extrem langen Planungs- und Genehmigungszeiten für Infrastrukturprojekte auf ein wirtschaftlich erträgliches Maß zu reduzieren.

(Beifall bei der CDU)

Das ist ein gewichtiger Nachteil für unseren Wirtschaftsstandort und ein großes Investitionshindernis. Umso mehr ist es notwendig, so meinen wir, wenigstens klare Regelungen zu schaffen, die langwierige Verwaltungsgerichtsprozess vermeiden helfen.

Ich habe von der SPD-Fraktion die Meldung gehabt, dass noch eine textliche Änderung in einem anderen

Paragraphen notwendig sein wird. Wir werden auch das in unsere zustimmende Betrachtung mit einbeziehen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei CDU, SPD und FDP)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Nink das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch ich muss feststellen, dass meine beiden Vorredner im Prinzip schon all das zu dem Entwurf gesagt haben, was zu sagen ist. Ihr Einverständnis vorausgesetzt werde auch ich keine Wiederholungen vornehmen und habe deswegen von meinem Manuskript gleich die ersten beiden Seiten weggelassen.

Ich möchte aber noch ein Thema ansprechen, welches meines Erachtens nach einer Änderung des Landesstraßengesetzes bedarf, und zwar die Einstufung der Straßen in § 54. Lassen Sie mich das kurz begründen.