Protokoll der Sitzung vom 27.06.2007

(Beifall der FDP)

Ich bedanke mich für den Beifall.

Meine Damen und Herren, es ist so, dass die Hafenbetreiber stärker in die Pflicht genommen werden. Das ist aus liberaler Sicht auch nachvollziehbar. Wir setzen auf Eigenverantwortung. Es muss eine enge Verbindung zwischen den Sicherheitsbehörden, die das Risiko abschätzen, und denen geben, die alles umsetzen. Das sind die Hafenbetreiber. Ich bin überzeugt, dass dies funktionieren wird. Das ist insofern kein Sonderweg.

Noch ein Satz, dann schließe ich. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie erfolgt 1 : 1. Es war immer eine Zielsetzung unsererseits, dass nicht draufgesattelt wird. Insofern stimmen wir dem Gesetz zu.

(Beifall der FDP)

Für die Landesregierung hat Herr Staatsminister Hering das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Eymael, ich kann Ihren Ausführungen voll

umfänglich zustimmen. Sie haben die Genese richtig dargestellt. Es ist ein Ausfluss vom 11. September, dass die Sicherheitsauflagen auch von Europa für den Flugverkehr, den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft erhöht wurden. Wir müssen dies in Rheinland-Pfalz nun sinnvoll umsetzen. Das haben wir bezüglich den Hafenanlagen getan. Jetzt muss die Umsetzung in den Häfen erfolgen.

In Rheinland-Pfalz sind die vier Häfen Neuwied, Andernach, Bendorf und Wörth betroffen. Um es von der Dimension her klarzustellen: In Rheinland-Pfalz werden pro Jahr 100 Schiffe und in Nordrhein-Westfalen 3.000 Schiffe abgefertigt. Ich komme auf das Beispiel von Baden-Württemberg zurück. Dort ist in den letzten zweieinhalb Jahren kein einziges Schiff abgefertigt worden, das hierunter fällt.

(Zuruf des Abg. Licht, CDU)

Meine Damen und Herren, von diesen Sicherheitsbestimmungen sind wir in einem geringen Umfang betroffen. Deswegen haben wir eine Umsetzung mit Augenmaß gewählt und die sinnvolle Abgrenzung vorgenommen, dass die Risikobewertung Aufgabe der Behörde ist. Das wird auch so bleiben. Auch in den Hafenanlagen und den Häfen übernimmt es eine Behörde, die Risikoanalyse vorzunehmen. Die Umsetzung allerdings, nämlich die Erstellung des Gefahrenabwehrplans, ist Aufgabe der Betreiber und der Häfen.

Das ist die Konzeption von Rheinland-Pfalz. Dies entspricht einer Umsetzung, wie sie für Hafenanlagen als eine systematische Fortsetzung gewählt wurde.

Es bedeutet, EU-Recht 1 : 1 umzusetzen; denn die EU schreibt nur vor, dass die Nationalstaaten zu gewährleisten haben, dass Gefahrenabwehrpläne aufgestellt werden. Sie schreibt nicht fest, wer dies im Konkreten zu tun hat.

Wir haben dazu eine sachgerechte Lösung gefunden. Niemand wird gezwungen, Voraussetzungen zu schaffen, Seeschiffe abzufertigen.

In Rheinland-Pfalz haben einige Häfen diese Entscheidung getroffen: Wir wollen die Möglichkeiten schaffen, solche Schiffe abzufertigen. – Diese sind die vier Häfen Neuwied, Andernach, Bendorf und Wörth. Große Häfen in Rheinland-Pfalz wie Mainz und Germersheim haben gesagt: Wir brauchen diese Voraussetzung nicht.

Herr Licht, die Konsequenz Ihrer Lösung wäre, warum sollten andere Häfen dann nicht sagen: Wenn es nichts kostet, dann lassen wir uns auch einen Gefahrenabwehrplan erstellen. Wenn der Staat es bezahlt, dann lassen wir es machen.

Ganz in Einsicht dessen, was Sie gesagt haben: Wer den schlanken Staat will, der muss auch konsequent die Eigenverantwortung der Wirtschaft stärken, Herr Eymael. Das tun wir. Wer sich den wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will, eine Anlage betreiben will, der soll auch die Voraussetzungen schaffen und Gefahrenabwehrpläne erstellen.

Sie machen es auch sachgerecht in dem Umfang, wie es notwendig ist, wie es den betrieblichen Abläufen entspricht. Das kann der Betreiber viel besser beurteilen als eine Behörde. Deswegen stellt dies eine sachgerechte Entscheidung dar.

Wir haben das in Abstimmung mit Nordrhein-Westfalen getan, eine sinnvolle Konzeption. Dort sollen die Verwaltungsaufgaben auch wahrgenommen werden.

Unabhängig von der Frage, wie sich NordrheinWestfalen entscheiden wird – ich gehe davon aus, es bleibt bei der gewählten sinnvollen Konzeption –, kann es beim rheinland-pfälzischen Gesetz bleiben; denn ob eine Behörde oder die Anlagenbetreiber den Gefahrenabwehrplan erstellen, bleibt sich gleich. Das kann trotz der Risikoanalyse von Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden.

Wir haben eine sachgerechte, vernünftige, schlanke Lösung gewählt und werden das konsequent umsetzen. Wenn wir etwas schneller sind als Nordrhein-Westfalen, spricht das auch für Rheinland-Pfalz.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank, Herr Staatsminister.

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor, deshalb kommen wir zur unmittelbaren Abstimmung über diesen Gesetzentwurf.

Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1096 – in zweiter Beratung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Für Enthaltungen ist kein Raum. Der Gesetzentwurf ist mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Wer stimmt dagegen? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD und der FDP gegen die Stimmen der CDU angenommen.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Landesjugendstrafvollzugsgesetz (LJStVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/1190 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von zehn Minuten vereinbart.

Herr Minister Bamberger, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das Bundesverfas

sungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 den Gesetzgeber aufgefordert, für den Vollzug von Jugendstrafe bis zum 31. Dezember 2007 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe müsse auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Dieses Ziel habe für den Jugendstrafvollzug ein besonders hohes Gewicht.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht die Verhängung von Jugendstrafe als allerletztes Mittel vor. Wer zur Jugendstrafe verurteilt wird und sie verbüßen muss, hat im Allgemeinen schon einige Vorstrafen hinter sich.

Wir wissen wenig darüber, warum Menschen straffällig werden, meine Damen und Herren. Gewalterfahrung spielt eine Rolle, Armut, Perspektivlosigkeit, Drogen und anderes mehr.

Wenn wir die Möglichkeit der Einwirkung auf den jugendlichen oder heranwachsenden Gefangenen nutzen, nutzen wir eine letzte Gelegenheit für den Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus: Die inhaltliche Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs unterliege – so sagt es – besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung bei Jugendlichen seien in wesentlichen Hinsichten anders als bei Erwachsenen.

Der Gesetzentwurf versucht, die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßstäbe und Maßnahmen für einen guten und zielorientierten Jugendstrafvollzug zu beachten und umzusetzen. Dies sind die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Formen der Unterbringung und Betreuung, die soziales Lernen in Gemeinschaft, aber auch den Schutz der Inhaftierten vor wechselseitiger Gewalt ermöglichen, ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung, eine mit angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung verzahnte Entlassungsvorbereitung.

Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder haben neun Länder, darunter Rheinland-Pfalz, zum Jahresende 2006 einen einheitlichen Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz erarbeitet. Der Gesetzentwurf der Landesregierung folgt dem einheitlichen Entwurf. Er trägt den Anforderungen an einen humanen, zeitgemäßen und konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzug Rechnung.

Er legt als Vollzugsziel fest, die Gefangenen zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu befähigen. Diese Ausrichtung des gesamten Vollzugs auf das Ziel der sozialen Integration folgt aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie dient zugleich der Sicherheit in der Gesellschaft.

Meine Damen und Herren, ich darf die Schwerpunkte des Entwurfs kurz ansprechen. Das sind: Der Jugendstrafvollzug ist erzieherisch zu gestalten, die Gefangenen sollen in der Entwicklung und Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung unterstützt werden. Sie haben aktiv an der

Erfüllung ihrer Pflichten mitzuwirken und Verantwortung zu übernehmen, insbesondere auch für die begangene Tat.

Gefangene sind auch während der Inhaftierung Teil der Gesellschaft. Diese darf ihre Verantwortung nicht an den Jugendstrafvollzug abtreten. Der Entwurf der Landesregierung stellt deshalb klar, dass die Gefangenen auch von außen unterstützt werden sollen. Das betrifft die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, mit Schulen und Schulbehörden, mit Einrichtungen der beruflichen Bildung, Stellen der Straffälligenhilfe und anderen Einrichtungen.

Die Zahl junger Gefangener, die erhebliche Erziehungsdefizite haben, ist hoch. Der Entwurf sieht daher die Einrichtung sozialtherapeutischer Anstalten vor, wo Gefangene untergebracht werden können, die besondere therapeutische und soziale Hilfe benötigen. Das sind regelmäßig gefährliche Gewalt- oder Sexualstraftäter.

Einzelunterbringung während der Ruhezeit wird als Grundsatz festgeschrieben. Sie dient der Wahrung der Privatsphäre und dem Schutz des Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen.

Geeignete Gefangene sind regelmäßig in Wohngruppen unterzubringen. Das unterstützt den Aufbau von Kontakten, die positivem sozialen Lernen dienen.

Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Arbeit sind zur Erreichung des Vollzugszieles von besonderer Bedeutung. Dabei haben Aus- und Weiterbildung Vorrang vor der Arbeit. Den Gefangenen sollen vorrangig schulische Kenntnisse vermittelt werden, die ihnen einen qualifizierten Bildungsabschluss ermöglichen.

Um nach dem Ende der Haftzeit eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben, sollen die Gefangenen eine Berufsausbildung erhalten. Soweit dabei – wie wahrscheinlich in den allermeisten Fällen – eine vollständige Ausbildung nicht möglich ist, sollen zumindest abgeschlossene Ausbildungsmodule oder eine zeitlich begrenzte Fördermaßnahme angeboten werden.

Da junge Gefangene oft erhebliche Schwierigkeiten haben, ihre Freiheit sinnvoll zu gestalten, sind sie zur Teilnahme und Mitwirkung an den strukturierten Freizeit angeboten verpflichtet. Dabei kommt dem Sport eine zentrale Rolle zu. Den Gefangenen ist eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

Der Jugendstrafvollzug darf die bestehenden Bindungen junger Menschen an Personen außerhalb der Anstalt nicht gefährden oder stören. Sie sind besonders wichtig; deshalb werden die regulären Besuchszeiten auf monatlich vier Stunden erhöht. Es ist rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass dem Gefangenen bei und nach seiner Entlassung geholfen wird. Der Vollzug ist von Beginn an auf die Entlassung und Wiedereingliederung auszurichten. Die Jugendstrafanstalten sind gehalten, frühzeitig mit anderen Behörden und Diensten die Entlassung vorzubereiten.

Der Gesetzentwurf schreibt eine Evaluation und kriminologische Forschung verbindlich vor. Dadurch wird die Erhebung aussagefähiger, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten ermöglicht, anhand derer der Vollzug sachgerecht ausgestattet und weiterentwickelt werden kann.