Verehrte Frau Präsidentin, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Die Berichterstattung der Frau Kollegin Fink hat deutlich gemacht, mit welchen Geburtswehen dieser Gesetzentwurf begleitet war. Deshalb will ich mich ausdrücklich bei beiden Fraktionen, und zwar sowohl der CDU als auch der FDP, bedanken, dass wir schließlich zu einem gemeinsamen Ergebnis gekommen sind und heute den Gesetzentwurf einstimmig verabschieden werden.
Mein Dank gilt besonders den Kollegen Herrn Schnabel und Herrn Auler, die es möglich gemacht haben, dass wir an eine alte Tradition anknüpfen können, die versucht, wenn es um kommunale Geschichten geht, möglichst Gemeinsamkeiten in diesem Hohen Haus herzustellen. Ich würde mir wünschen, dass das auch für die Kommunalreform gilt und man nicht durch voreilige
Briefe oder Pressemitteilungen von einem Zug herunterspringt, auf dem man noch gar nicht gesessen hat.
Erster Eckpfeiler: Wir setzen die Wählbarkeit eines ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats vom 25. Lebensjahr auf das 23. Lebensjahr herab. Wir tragen der demografischen Entwicklung Rechnung, weil die Zahl der jungen Menschen abnimmt und somit auch zwangsläufig immer weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen.
Noch wichtiger ist aber vielleicht, dass wir wollen, dass junge Menschen an entscheidenden Stellen früher mitbestimmen und mit entscheiden können. Wir geben ihnen das Vertrauen, dass wir es ihnen zutrauen. Entscheiden tun es letztendlich die Wählerinnen und Wähler.
Wir wollen aber ein Signal geben, dass wir ein politisches Engagement von jungen Menschen nicht nur fördern, sondern die Rahmenbedingungen auch so setzen, dass sie verantwortungsvolle politische Ämter übernehmen und ausüben können. Vielleicht ist dies auch für andere ein Zeichen, die Distanz zwischen Jugendlichen und der Politik aufzubrechen.
Ich gebe zu, dass es bei uns viele Diskussionen darüber gab, ob man das Alter nicht auf 21 Jahre oder gar 18 Jahre herabsetzen sollte. Wir waren der Auffassung, dass zu einem solchen Amt auch eine gewisse Lebens- und Berufserfahrung gehört. Deswegen haben wir uns zunächst auf 23 Jahre geeinigt.
Zweiter Eckpfeiler: Wir geben mit diesem Gesetz einem hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat die Möglichkeit, eine ganze Wahlperiode auszuschöpfen und nicht zwangsläufig mit 68 Jahren in die Pension entlassen zu werden.
Auch hier haben die Wählerinnen und Wähler durch die Urwahl das letzte Wort; denn sie müssen einen Kandidaten oder eine Kandidatin nicht wählen, wenn sie ihrer überdrüssig sind. Aber der hohe Erfahrungsschatz, das kommunale Wissen und die Bereitschaft zum Engagement auch vieler Älterer sollten wir nutzen und den Betroffenen zumindest die Chance geben, diese Fähigkeiten über das 68. Lebensjahr hinaus auch einbringen zu können.
Dritter Eckpfeiler – dieser war der umstrittenste – ist die Frage, wie wir mit Spenden- oder Sponsorengeldern umgehen, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und Landräte für ihre Gemeinde und Einrichtungen in ihrer Gemeinde bekommen. Wir haben in den Gesetzentwurf in einem gemeinsamen Antrag Anregungen aus der Anhörung des Innenausschusses aufgenommen – im Übrigen auch aus der Rede des Herrn Kollegen Mertin –, um noch mehr Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Lassen Sie mich aus der Diskussion aber auch feststellen, dass mich das Misstrauen, das einige gegen ehrenamtliche Bürgermeister oder auch hauptamtliche Wahlbeamte an der einen oder anderen Stelle haben, schon betroffen gemacht hat, weil es dazu keinen Anlass gibt.
Bürgermeister oder Landräte sind keine besseren Menschen als Abgeordnete, Journalisten, Medienvertreter, Staatsanwälte oder gar Generalstaatsanwälte. Sie sind aber auch keine schlechteren, und sie sind auch nicht weniger weise als mancher, der so heißt.
Meine Damen und Herren, so manche kommunale Aufgabe könnte heute nicht mehr erledigt werden, wenn es keine Menschen mehr gäbe, die durch Spenden die örtliche Feuerwehr in Monsheim unterstützen oder als Sponsoren für die Wohlfahrtsverbände in Rümmelsheim auftreten.
Insofern sind solche Mittel aus dem privaten Bereich durchaus zu einem normalen und – ich sage ausdrücklich – begrüßenswerten Finanzierungsinstrument bei kommunalen Aufgaben geworden. Wenn davon die Rede ist, dass ein Kommunalpolitiker sich käuflich macht, wenn er vom ortsansässigen Betrieb eine Spende für die Anschaffung eines Spielgerätes für den Kindergarten annimmt, so ist dies schlicht und einfach Unsinn.
Aber wir haben nun zusätzliche Parameter in den Gesetzentwurf eingearbeitet, und zwar auch zum Schutz der Kommunalpolitiker sowie auch zum Schutz der Spender. Wir halten daran fest, dass die Entgegennahme einer Zuwendung in der Eingriffsverwaltung unzulässig ist. Wir stellen noch klarer heraus, dass keine Zuwendung entgegengenommen werden darf, wenn der böse Anschein einer Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Aufgaben zu erwarten ist und bedienen uns im Übrigen dabei einer Terminologie aus der Rechtsprechung und aus dem Antikorruptionsgesetz des Bundes.
Wir regeln neu, dass bereits das Angebot einer Zuwendung präventiv unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen ist und dabei möglichst Beziehungsverhältnisse zwischen Geber und Nehmer offenzulegen sind. Sodann entscheidet der Gemeinderat, ob er die Spende annimmt oder auch ablehnt. Auch ihm gegenüber müssen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen offengelegt werden.
Schließlich halten wir im Gesetz fest, dass niemand außer dem Bürgermeister, dem Landrat oder dem Beigeordneten befugt ist, eine Zuwendung entgegenzunehmen. Herr Staatssekretär, wir haben die Bitte, dass in der noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift auch eine Bagatellgrenze vorzusehen ist; denn es ist nicht einzusehen, dass eine Kuchenspende eines Bäckers an
Meine Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, dass dies nun alle Bedenkenträger befriedigt, ich hoffe aber auch, dass nunmehr Bürgermeister nicht Spenden ablehnen, weil sie sich dieser Prozedur nicht unterziehen wollen. Ich sage noch einmal, sie haben unser Vertrauen, aber wenn es zu ihrem Schutz solcher Regelungen bedarf, sind wir es ihnen schuldig, so zu verfahren.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Berichterstatterin und mein Vorredner haben es schon ausgeführt: Wir haben uns bei diesem Gesetzentwurf partei- und fraktionsübergreifend sehr viel Zeit gelassen, ein umfangreiches Anhörverfahren durchgeführt und uns sehr viel Mühe mit den rechtlichen Details gegeben. Ich möchte mich ebenso wie mein Vorredner bei den beiden anderen Fraktionen für die in diesem Falle sehr konstruktive Zusammenarbeit bedanken. Herr Schweitzer, mein Wunsch ist der gleiche wie Ihr Wunsch: Auch bei der Kommunalreform wäre es schön, wenn wir so konstruktiv zusammenarbeiten könnten, aber dazu gehört auch, dass man – auch von Ihrer Seite – aufeinander zugeht, und das haben wir bisher leider ein wenig vermisst.
Ich möchte nun auf den vorliegenden Gesetzentwurf zurückkommen. Ich denke, die Herabsetzung des Wahlalters für die kommunalen Wahlbeamten und die Dienstzeit der hauptamtlichen Bürgermeister ist übereinstimmend geregelt, sodass ich dazu nicht viele Worte verlieren muss. Das Kernstück dieses Gesetzentwurfs betrifft die Einwerbung und die Annahme der Zuwendungen Privater – ich sage ganz bewusst – zur Erfüllung kommunaler Aufgaben. Die Zulässigkeit der Einwerbung solcher Mittel wird grundsätzlich nicht infrage gestellt, Grenzen werden jedoch durch das Strafrecht gesetzt, insbesondere durch § 331 Strafgesetzbuch „Vorteilsannahme“ und § 333 Strafgesetzbuch „Vorteilsgewährung“.
Es besteht also ein strafrechtliches Risiko sowohl für den Amtsträger als auch für den Geber. Dieses Strafrecht wurde 1997 im Hinblick auf die Vorteilsannahme noch verschärft. Dadurch sind die strafrechtlichen Risiken für den Amtsträger, der Drittmittel oder Sponsorenmittel für seine Anstellungskörperschaft einwirbt, noch einmal erhöht worden.
Unser aller Ziel war es, Rechtssicherheit für die kommunalen Amtsträger herzustellen; denn sie tun nichts Unrechtes. Sie verfolgen ein redliches Ziel, nämlich Sponsorenmittel einzuwerben für die Erfüllung kommunaler Aufgaben. Dies hilft uns allen. Für diese Aufgabe war es unser aller Ziel, Rechtssicherheit für unsere Amtsträger herzustellen.
Dies war umso schwieriger, als das Strafgesetzbuch Bundesrecht darstellt und wir vor der Aufgabe standen, durch Landesrecht für unsere kommunalen Hauptverwaltungsbeamten und die Bürgermeister Rechtssicherheit herzustellen, damit keine Verurteilung erfolgt und auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und – wenn dies geschieht –, dass es möglichst schnell abgeschlossen werden kann. Wir alle wissen, wie belastend derartige Ermittlungsverfahren für die betroffenen Personen sein können.
Es hat eine umfangreiche Anhörung im Innenausschuss stattgefunden, es wurde ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes eingeholt, und man hat sich schließlich bei dem Gesetzentwurf auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Es muss zur Dienstaufgabe gehören, es muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden, und es muss vor allen Dingen ein größtmögliches Maß an Transparenz geschaffen werden, damit die Einwerbung von Mitteln rechtmäßig ist.
Herr Abgeordneter Schweitzer hat bereits ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung in der Eingriffsverwaltung nicht zulässig ist oder Spenden unzulässig sind, wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Ich glaube, dies sind eindeutige Grenzen, die wir gezogen haben. Weiter konnte dieses Parlament nicht gehen. Wir haben die Mittel ausgereizt, die in unserer Gesetzgebungskompetenz liegen. Ich hoffe, wir haben damit etwas zur Problemlösung beigetragen.
Es muss eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde erfolgen, und die Entscheidung über die Annahme trifft der Gemeinderat. Der gesamte Vorgang ist zu dokumentieren.
Ich hoffe, dass wir mit diesem Gesetz die Arbeit der kommunalen Entscheidungsträger in Zukunft erleichtert haben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch seitens der FDP-Fraktion bedanke ich mich sehr herzlich beim Vorsitzenden des
Innenausschusses sowie bei den Mitgliedern des Innenausschusses für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in zweiter Beratung diskutiert der Landtag heute das Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Seit der ersten Beratung im Februar dieses Jahres ist das Gesetz, das als Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der CDU in den Landtag eingebracht wurde, einer intensiven Beratung in allen Fraktionen unterzogen worden. Gegen den ersten Entwurf des Gesetzes hatte die FDP-Fraktion erhebliche Bedenken, die im Wesentlichen in einer für unsere Ansprüche nicht ausreichenden Normierung der Transparenz bei der Einwerbung von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen bestanden.
Diese von Privaten zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Erfüllung kommunaler Aufgaben, vor allem im kulturellen, sozialen und sportlichen Bereich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, als Grundlage für die gemeinsamen Beratungen im Hinblick auf die von der FDP-Fraktion vorgetragenen Bedenken dienten eine Anhörung von Experten im Innenausschuss sowie ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes. Die letztendlich gefundene Lösung, die das sogenannte kommunale Sponsoring nunmehr auf eine transparente und sichere Grundlage stellt, fand die Zustimmung aller drei Fraktionen im Innenausschuss.
1. Die Bestimmung des Verbotes der Einwerbung und der Entgegennahme eines Angebots im Bereich der Eingriffsverwaltung.
2. Die Anzeigepflicht bereits eines Angebots gegenüber der Kommunalaufsicht unter Offenlegung vor allem – darauf hatte unsere Fraktion besonderen Wert gelegt – eines anderweitigen Beziehungsgeflechts zur Kommune; bereits der sogenannte böse Anschein einer Beeinflussung bei der Aufgabenerfüllung schließt die Einwerbung und Angebotsentgegennahme von vornherein aus.
3. Die Einwerbung und Entgegennahme von Angeboten obliegen ausschließlich den Bürgermeistern bzw. dem Landrat und den Beigeordneten.