Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Wer stimmt dagegen? – Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5284 – Zweite Beratung
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 57. Sitzung am 10. September 2015 beraten. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 47. Sitzung am 22. September 2015 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus Sicht der SPD-Fraktion ist die Gesetzesanpassung notwendig, weil sie der Umsetzung von neuen EU-Schutzbestimmungen für besondere Hafenanlagen und Häfen in Rheinland-Pfalz dient, wenn dort auch die sogenannten Flussseeschiffe ab einer bestimmten Größe abgefertigt werden. Das ist bei uns je nach Wasserstand – das variiert ein bisschen – unterschiedlich. Das ist derzeit in Andernach, Bendorf und Wörth der Fall. Das ist also in drei von insgesamt zwölf rheinland-pfälzischen Häfen der Fall.
Nach der derzeitigen Regelung, so wie es im Moment ist, ist der Betreiber für die Gefahrenabwehr zuständig. Jetzt hat die EU-Kommission – sicher auch im Hinblick auf die damaligen Terroranschläge in den USA – diese Verfahrensweise beanstandet. Sie fordert jetzt, dass die Vorbereitung und Umsetzung dieser Pläne zur Gefahrenabwehr vom privaten Betreiber an die zuständige Hafensicherheitsbehörde wechselt. Das ist in diesem Fall die Bezirksregierung in Düsseldorf. Das führen wir auch aufgrund von Synergieeffekten gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen durch.
Wir ändern es dahin, dass die Hafensicherheitsbehörde diese Dinge übernimmt. Dazu gehört die Aufstellung von Gefahrenabwehrplänen. Damit entlasten wir die Hafenbetreiber finanziell und organisatorisch. Zuständig für die Zugangskontrolle ist die zuständige Polizeibehörde vor Ort.
Mit diesem Gesetz wurde dafür die entsprechende Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Ich sage für die SPDFraktion, weil es auch aus der Anhörung keine Bedenken gab, wir werden diesem Gesetzentwurf zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Warum beschäftigen wir uns heute im rheinlandpfälzischen Landtag mit dieser Thematik? Es gab eine Beanstandung der Europäischen Kommission im Hinblick auf die gesetzliche Verfahrensweise zur Umsetzung von EU-Sicherheitsbestimmungen für besondere Hafenanlagen und Häfen in Rheinland-Pfalz. Frau Kollegin hat es ausgeführt. Nach den Anschlägen in New York auf das World Trade Center wurden umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in der Seeschifffahrt sowie für Sicherheitsgefährdungen beschlossen, die von Schiffen ausgehen können. Diese verschärften internationalen Sicherheitsbestimmungen gelten nicht nur für Seehäfen, sondern auch für Binnenhäfen, soweit diese von Küstenmotorschiffen angelaufen werden können.
In Rheinland-Pfalz sind dies die Hafenanlagen Andernach, Bendorf und Wörth. Das Land Rheinland-Pfalz muss daher mit diesem Gesetz die Grundlagen zur Umsetzung der internationalen Sicherheitsbestimmungen in gleicher Weise schaffen, wie das auch für Überseehäfen gilt. Gefahren in diesem Bereich können sowohl von einlaufenden Schiffen aus anderen Hoheitsgebieten ausgehen als auch von den Hafenanlagen für Schiffe aus diesen Hoheitsgebieten.
Anknüpfungspunkte sind in der Auslandsfahrt eingesetzte Seeschiffe ab einer Bruttoraumzahl von 500. Es geht insbesondere darum, das Gesetz in zwei Punkten zu ändern. Bisher war der Hafenbetreiber zuständig, einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen. Das müssen jetzt die Behörden machen. So hat es die EU-Kommission moniert.
Auch die Zugangskontrollen müssen in Zukunft von Sicherheitsbehörden gestaltet werden. Das soll dann die Polizei machen. Das Wasserschutzpolizeiamt soll zuständig sein, und auch die Wasserschutzpolizei soll bei Übungen und Kontrollen tätig werden.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir, noch kurz auf die Historie dieses Gesetzes einzugehen. Grundlage – das haben meine beiden Vorredner zu Recht gesagt – unseres Landesgesetzes über die Hafensicherheit ist eine Verordnung und eine Richtlinie der Europäischen Union. Beide sind Reaktionen auf die Terroranschläge vom 11. September 2001. Diese Anschläge, die die westliche Wertegemeinschaft zutiefst verunsichert haben, haben gezeigt, dass wir verletzlich sind und uns vor solchen geplanten Anschlägen nicht immer und nicht komplett schützen können.
Die Folgen dieser Verunsicherung treffen uns noch heute. Damals ist eine Reihe von Gesetzen erlassen worden, auf europäischer Ebene, aber auch national bei uns in Deutschland und in der Umsetzung auch bei uns in Rheinland-Pfalz. Die meisten dieser Gesetze – das ist aus meiner Sicht ein wichtiger Punkt – greifen auch in unsere deutschen Grundrechte ein. Das Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002 zum Beispiel brachte uns die Sky Marshalls, die Antiterrordatei, und sie erleichterte Vereinsverbote oder auch die Vorratsdatenspeicherung.
Ich glaube, dass man sicherlich trefflich über den jeweiligen Sinn einer solchen Sicherheitsgesetzgebung streiten kann. Doch das Gesetz, über das wir heute sprechen, hat zum Anlass, dass es eine Beanstandung der Europäischen Kommission bezüglich der Umsetzung dieser Sicherheitsbestimmungen gegeben hat. In Rheinland-Pfalz sind – das hat Herr Kollege Henter zu Recht gesagt – die Häfen in Andernach, Bendorf und Wörth betroffen. Das Landeshafensicherheitsgesetz beinhaltet Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenwirken von Schiff und Hafen. Bisher – das ist ein Beispiel für diese Gesetzesänderung – war der Hafenbetreiber für die Erstellung und für die Durchführung eines Gefahrenabwehrplans zuständig. Diese Zuständigkeit wird nun die Wasserschutzpolizei als staatliche Stelle übernehmen.
Wenn wir das Gesetz heute einstimmig verabschieden, dann liegt es auch daran, dass wir keine andere Wahl haben, weil diese EU-Vorgaben zwingend sind. Die Änderungen, die wir jetzt beschließen, verbessern das Gesetz und verbessern vor allem die Situation derjenigen, die es anwenden müssen. Die privaten Hafenbetreiber werden von öffentlich-rechtlichen Aufgaben entlastet, Graubereiche werden geklärt. Die Zusammenarbeit mit NordrheinWestfalen – Kollegin Schmitt hat es gesagt – ist ebenfalls sehr zu begrüßen, weil sie hilft, den immer noch erheblichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, und auch gut funktioniert.
Kollegin Raue, die bei uns in der Fraktion dafür zuständig ist, hat mit den Hafenbetreibern und mit der Wasserschutzpolizei gesprochen, die jetzt auch weitere Aufgaben übernehmen soll. Die Rückmeldungen waren, dass alle derselben Ansicht waren und dieses Gesetz sehr begrüßen. Deswegen stimmen wir dem Gesetz heute auch zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf passt das geltende Landeshafensicherheitsgesetz an eine von der EU-Kommission mitgeteilte Rechtsauslegung an. Wir haben es schon gehört, Anlass waren die Terroranschläge vom 11. September 2001. Da hat zunächst einmal die internationale Seeschifffahrtsorganisation umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in der Seeschifffahrt beschlossen. Darauf aufbauend hat dann die EU-Kommission noch einmal zusätzliche Bestimmungen erlassen. Sie hat eine Verordnung und darauf aufbauend auch eine Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Häfen erlassen. Die Bestimmungen legen besondere Sicherheitsanforderungen fest, die eingehalten und regelmäßig kontrolliert werden müssen.
Die Bestimmungen betreffen auch Binnenhäfen, wenn diese, wenn auch nur gelegentlich, von seetauglichen Küstenmotorschiffen angelaufen werden. In Rheinland-Pfalz betrifft das derzeit bei einer entsprechende Wassertiefe, die natürlich vorauszusetzen ist, die Häfen Andernach, Bendorf und Wörth. Wir verzeichnen derzeit jährlich zwar nur 20 dieser Schiffsbewegungen, aber dennoch musste Rheinland-Pfalz im Jahr 2006 darauf aufbauen und mit dem Landeshafensicherheitsgesetz einen entsprechenden eigenen Rechtsrahmen setzen.
Im Landesgesetz ist bislang bestimmt, dass der Gefahrenabwehrplan vom jeweiligen Betreiber des Hafens erstellt, staatlich geprüft und dann genehmigt und anschließend vom Hafenbetreiber selbst wieder durchgeführt wird. So wird es bislang auch in Nordrhein-Westfalen praktiziert. Die Europäische Kommission hält diese Verfahrensweise in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz für nicht EU-konform. Sie hat diese nach einer Inspektion im Jahr 2013 auch beanstandet. Nach Auffassung der Kommission müssen der Gefahrabwehrplan von der staatlichen Stelle selbst erstellt, also nicht nur genehmigt werden, und auch die Maßnahmen des Gefahrabwehrplans von einer staatlichen Stelle durchgeführt werden.
Daher müssen wir jetzt die Zuständigkeit im Landeshafensicherheitsgesetz entsprechend ändern. Zukünftig wird daher eine staatliche Stelle die Gefahrenabwehrpläne für die Häfen erstellen, nämlich die Bezirksregierung Düsseldorf. Grundlage dafür ist ein Verwaltungsabkommen, das schon länger besteht, und zwar seit dem Jahr 2007. Das haben wir damals schon mit Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Die Pläne werden dort erstellt, werden dann dem rheinland-pfälzischen Innenministerium von dort zur Genehmigung vorgelegt. Die konkrete Durchführung der Gefahrenabwehrpläne in den Häfen wird zukünftig von un
serer Wasserschutzpolizei selbst durchgeführt. Eine nennenswerte personelle Mehrbelastung bedeutet es nicht, was auch relativ gut einsichtig ist vor dem Hintergrund der 20 Schiffsbewegungen, die ich am Anfang schon genannt habe.
Dementsprechend haben im Beteiligungsverfahren die betroffenen Häfen, die Verbände, die Kommunen und auch die Industrie- und Handelskammern dem Gesetzentwurf zugestimmt. Ich bitte dementsprechend auch um Verabschiedung im Parlament.
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 16/5284 –, eine unmittelbare Abstimmung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich um das Handzeichen! – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Somit ist der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung einstimmig angenommen worden.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer für den Gesetzentwurf ist, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Das war fast einstimmig. Herr Kollege Billen.
Es ist eigentlich üblich, sich vom Platz zu erheben. Sie sind sitzengeblieben. War das jetzt eine Gegenstimme?
Landesjugendarrestvollzugsgesetz (LJAVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5281 – Zweite Beratung