Bernhard Henter

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Sehr geehrte Frau Ministerin, der Landtag hat zu Cattenom immer eine einmütige Haltung angenommen. Der Stresstest ist für das Kernkraftwerk miserabel ausgefallen. Im Jahr 2012 hat der Landtag beschlossen – ich zitiere –: „Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich gemeinsam mit den anderen Anrainerländern in der Großregion für einen Sondergipfel einzusetzen, um die Ergebnisse des EU-Stresstests für das AKW Cattenom zu erörtern und kritisch auf höchster politischer Ebene zu hinterfragen.“
Meine Frage: Hat dieser Sondergipfel mit dieser speziellen
Thematik stattgefunden, und welche konkreten Ergebnisse hat er erbracht?
Frau Ministerin, hat die Landesregierung Initiativen ergriffen, um einen weiteren Sondergipfel der Anrainerstaaten einzuberufen, um auf einem derartigen Gipfel konkrete Beschlüsse hinsichtlich Cattenom zu fassen?
....... 7037 Abg. Michael Hüttner, SPD:........ 7037, 7038
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 steht das Meldewesen in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dieser hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014, von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Dessen Artikel 1 ist das Bundesmeldegesetz.
Das Bundesmeldegesetz tritt ab 1. November 2015 in Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt in den Ländern umzusetzen. Die melderechtlichen Regelungen ergeben sich ab dem 1. November 2015 dann unmittelbar aus dem Bundesmeldegesetz. Dieses übernimmt in weiten Teilen die Regelungen des bisherigen Melderechtsrahmengesetzes und der Landesmeldegesetze.
Darüber hinaus werden den Ländern im Melderecht durch das Bundesgesetz noch eigene Kompetenzen zugewiesen, zum Beispiel für die regelmäßige Übermittlung oder den Abruf von Meldedaten sowie für die Muster der Meldescheine. Entsprechende landesrechtliche Regelungen müssen daher beschlossen werden.
Mit dem vorliegenden Artikelgesetz soll ein Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes geschaffen werden. Zudem soll der von dem Bundesgesetzgeber eingeräumte Regelungsspielraum dazu genutzt werden, in
Artikel 1 mit der Möglichkeit der Einführung einer gemeinsamen zentralen Meldebehörde wesentliche Verfahrenserleichterungen für die Meldebehörden einzuführen.
Den Rechtsträgern der Meldebehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, sich durch Verwaltungsvereinbarung auf eine gemeinsame zentrale Meldebehörde zu einigen. Diese wäre dann für die Erledigung bestimmter überörtlicher Aufgaben im Meldewesen zuständig. Diese Aufgabe wurde bisher teilweise durch die Gesellschaft für Kommunikation und Wissenstransfer als 100 %ige Tochter der kommunalen Spitzenverbände im Auftrag der Rechtsträger der Meldebehörden durchgeführt.
Damit auch diese Gesellschaft zur zentralen Meldebehörde bestimmt werden kann, ist eine Möglichkeit zur Beleihung von in Privatrechtsform geführten Organisationseinheiten vorgesehen. Das Aufgabenspektrum der Gesellschaft für Kommunikation und Wissenstransfer könnte nach Verabschiedung dieses Gesetzes um weitere zentrale Dienste erweitert werden.
Artikel 2 sieht ein Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes vor. Auch diese Rechtsmaterie ist im Zuge der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes übertragen worden. Der Bund hat mit dem Personalausweisgesetz von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
Die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften sind damit aufzuheben. Es ist lediglich eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeiten der Personalausweisbehörden erforderlich.
Weiterhin sollen mit diesem Gesetz Erleichterungen für ausländische Staatsangehörige eingeführt werden, die über einen elektronischen Aufenthaltstitel verfügen und aufgrund eines Umzugs ihre Anschrift auf dem elektronischen Aufenthaltstitel ändern müssen. Die Personalausweisbehörde am Wohnsitzort des Betroffenen kann diese Aufgabe zusätzlich übernehmen.
Es sind weiterhin Zuständigkeitsregelungen vorgesehen. Die Aufgaben der Meldebehörden sollen im Wesentlichen auf die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte übertragen werden. Die CDU wird dem Gesetz zustimmen.
Vielen Dank.
....... 6913 Abg. Astrid Schmitt, SPD:......... 6913 Randolf Stich, Staatssekretär:...... 6914 Abg. Nils Wiechmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:................. 6914
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in zweiter Beratung und in der Schlussabstimmung...................... 6915
Landesjugendarrestvollzugsgesetz
dazu:
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – Drucksache 16/5600 –
Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 16/5614 –........... 6915
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 57. Sitzung am 10. September 2015 beraten. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 47. Sitzung am 22. September 2015 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Warum beschäftigen wir uns heute im rheinlandpfälzischen Landtag mit dieser Thematik? Es gab eine Beanstandung der Europäischen Kommission im Hinblick auf die gesetzliche Verfahrensweise zur Umsetzung von EU-Sicherheitsbestimmungen für besondere Hafenanlagen und Häfen in Rheinland-Pfalz. Frau Kollegin hat es ausgeführt. Nach den Anschlägen in New York auf das World Trade Center wurden umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in der Seeschifffahrt sowie für Sicherheitsgefährdungen beschlossen, die von Schiffen ausgehen können. Diese verschärften internationalen Sicherheitsbestimmungen gelten nicht nur für Seehäfen, sondern auch für Binnenhäfen, soweit diese von Küstenmotorschiffen angelaufen werden können.
In Rheinland-Pfalz sind dies die Hafenanlagen Andernach, Bendorf und Wörth. Das Land Rheinland-Pfalz muss daher mit diesem Gesetz die Grundlagen zur Umsetzung der internationalen Sicherheitsbestimmungen in gleicher Weise schaffen, wie das auch für Überseehäfen gilt. Gefahren in diesem Bereich können sowohl von einlaufenden Schiffen aus anderen Hoheitsgebieten ausgehen als auch von den Hafenanlagen für Schiffe aus diesen Hoheitsgebieten.
Anknüpfungspunkte sind in der Auslandsfahrt eingesetzte Seeschiffe ab einer Bruttoraumzahl von 500. Es geht insbesondere darum, das Gesetz in zwei Punkten zu ändern. Bisher war der Hafenbetreiber zuständig, einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen. Das müssen jetzt die Behörden machen. So hat es die EU-Kommission moniert.
Auch die Zugangskontrollen müssen in Zukunft von Sicherheitsbehörden gestaltet werden. Das soll dann die Polizei machen. Das Wasserschutzpolizeiamt soll zuständig sein, und auch die Wasserschutzpolizei soll bei Übungen und Kontrollen tätig werden.
Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen.
Vielen Dank.
....... 6750 Abg. Hans Jürgen Noss, SPD:...... 6758, 6762....................... 6764 Abg. Anke Beilstein, CDU:........ 6759, 6763 Abg. Wolfgang Schlagwein, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:............. 6761, 6764 Roger Lewentz, Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur:.......... 6764
Mit Besprechung erledigt........... 6766
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich überbringe als Vorsitzender der EnqueteKommission den Bericht. Ich habe ihn eben dem Präsidenten als Vertreter des Hohen Hauses überreicht.
Der Landtag hat in seiner 10. Sitzung am 15. September 2011 auf Antrag der Fraktionen der CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einstimmig die Enquete-Kommission 16/1 „Kommunale Finanzen“ eingesetzt. Der Einsetzungsbeschluss lautete:
I. Gemäß § 90 der Vorläufigen Geschäftsordnung des rheinland-pfälzischen Landtags wird eine EnqueteKommission „Kommunale Finanzen“ eingesetzt. Sie soll Vorschläge für die Sicherung der Zukunft der kommunalen Selbstverwaltung entwickeln. Die Enquete-Kommission besteht aus elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die dem Landtag angehören, sowie sechs weiteren Mitgliedern. Die Kommission soll schnellstmöglichst ihre Arbeit aufnehmen.
II. Die rheinland-pfälzischen Städte, Gemeinden und Landkreise befinden sich überwiegend in einer schwierigen Finanzlage. Ihre Situation ist überwiegend von hohen Haushaltsdefiziten und einem Schuldenanstieg gekennzeichnet. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.
Ziel muss es sein, Vorschläge für ein tragfähiges Finanzierungskonzept zur Sicherung der Zukunft der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz zu entwickeln.
Hier ist es erforderlich, Entlastungsmöglichkeiten bis hin zur Frage einer ausdrücklichen Konnexität aller staatlichen Ebenen zu untersuchen. Nach übereinstimmender Auffassung muss die Verschuldung aus den Liquiditätskrediten reduziert werden. Sonst könnten diese dramatisch zunehmen.
Die Belastung der kommunalen Haushalte durch den Schuldendienst, der derzeit noch bei einem vergleichsweise niedrigen Zinsniveau begrenzt ist, wäre dann schwierig zu bewältigen.
Ausgabenbelastung und Einnahmen stehen nicht im Einklang. Die hieraus resultierenden Belastungen stellen die Kommunen in den kommenden Jahren vor erhebliche Herausforderungen.
III. Die Enquete-Kommission hat vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die Ursachen und Auswirkungen der Verschuldung auf die Kommunen im Lande zu analysieren und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Die Enquete-Kommission soll insbesondere:
1. eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabeanalyse als Bestandsaufnahme der Entwicklung der finanziellen Einnahmen und Ausgaben der Kommunen in den letzten 30 Jahren vornehmen nach
horizontalem und vertikalem Finanzausgleich,
sonstigen, konkret darzustellenden Finanzzuweisungen und Kostenerstattungen durch Bund und Land,
Darstellung der Entwicklung der Gesamtausgaben und der wichtigsten Ausgabenpositionen;
2. die Verschuldensentwicklung der Kommunen in den letzten 30 Jahren darstellen sowie die Erarbeitung einer mittelfristigen Verschuldungsprognose bis 2015 unter Berücksichtigung des kommunalen Entschuldungsfonds sowie des Stabilisierungsfonds der Landesregierung vornehmen. Berücksichtigt werden soll dabei auch
a) die Vorbelastung zukünftiger Generationen durch die Schulden sowie
b) die Zukunft und die Gefährdung öffentlicher Daseinsvorsorge und öffentlicher Einrichtungen durch die Verschuldung und die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen;
3. das Konsolidierungspotenzial von Kreisen, Städten und Gemeinden im Bereich der Auftragsangelegenheiten, der Pflichtaufgaben und der freiwilligen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung untersuchen;
4. Grundlagen für eine Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens „Finanzwissenschaftliche Benchmarkinganalyse der kommunalen Haushalte in Rheinland-Pfalz“ des Niedersächsischen Instituts für Wirtschaftsforschung (NIW) für das Finanzministerium Rheinland-Pfalz entwickeln;
5. Möglichkeiten und Optionen begutachten, die zu einer dauerhaften Entschuldung der Kommunen führen;
6. prüfen, ob und wie eine Vergleichbarkeit zwischen Kreisen, Städten und Gemeinden im Bereich der Auftragsangelegenheiten, der Pflichtaufgaben und der freiwilligen Aufgaben hergestellt werden kann, damit
die Kommunen „von den Besten lernen“ können. Zudem sollen Potenziale eigener Einnahmemöglichkeiten und Maßnahmen zur Reduzierung kommunaler Ausgaben, insbesondere durch Reduzierung kommunaler Standards, analysiert werden;
7. analysieren, inwiefern die demografische Entwicklung Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Kommunen haben wird;
8. die Stadt-Umland-Problematik erörtern und interkommunale Kooperationsmöglichkeiten zwischen kreisfreien Städten, Gemeinden und Landkreisen zur Verbesserung der Finanzsituation und zur Sicherung der Daseinsvorsorge analysieren;
9. untersuchen, inwieweit Formen der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung und Durchführung kommunaler Haushalte haushaltspolitisch von Nutzen sein können;
10. erörtern, inwieweit die staatliche Aufsicht über die kommunalen Finanzen den heutigen Erfordernissen gerecht wird.
IV. Die Enquete-Kommission erstattet dem Landtag einen Bericht, der Vorschläge zur Sicherung der finanziellen Basis der Kommunen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung von Bundes- und Landesrecht enthalten soll.
V. Den kommunalen Spitzenverbänden wird die Möglichkeit eingeräumt, dem Landtag je einen Vertreter einschließlich Stellvertreter zu benennen, der das Recht hat, beratend an den Sitzungen der Enquete-Kommission teilzunehmen.
B. Die Enquete-Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
I. Von den Fraktionen benannte Mitglieder, die dem Landtag angehören:
Für die Fraktion der SPD: Peter Wilhelm Dröscher, Friederike Ebli, Hans Jürgen Noss, Carsten Pörksen, Thomas Wansch Ständige Ersatzmitglieder: Heiko Sippel, Thorsten Wehner
Für die Fraktion der CDU: Bernhard Henter, Anke Beilstein, Alexander Licht, Gabriele Wieland Ständige Ersatzmitglieder: Marion Schneid, Andreas Biebricher
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ulrich Steinbach, Andreas Hartenfels Ständiges Ersatzmitglied: Dr. Bernhard Braun
II. Benannte Sachverständige: Wilhelm Zeiser, Dr. Josef Peter Mertes, Michael Reitzel, Oswald Metzger, Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich, Universitätsprofessorin Dr. Gisela Färber
Die Enquete-Kommission hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 2011 den Abgeordneten Bernhard Henter zum Vorsitzenden und den Abgeordneten Hans Jürgen Noss zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Im Verlauf der bisherigen Beratungen haben sich bei den Mitgliedern folgende personelle Änderungen ergeben: als Nachfolger des Mitglieds Abgeordneter Peter Wilhelm Dröscher Abgeordneter Dr. Denis Alt, als Nachfolger des Mitglieds Abgeordnete Friederike Ebli Abgeordneter Daniel Schäffner, als Nachfolger des Mitglieds Abgeordneter Ulrich Steinbach Abgeordneter Wolfgang Schlagwein.
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände waren für den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Winfried Manns und als Stellvertreter Dr. Thomas Rätz; für den Städtetag Rheinland-Pfalz Dr. Bernhard Matheis und als Stellvertreter Professor Dr. Gunnar Schwarting; für den Landkreistag Rheinland-Pfalz Günther Schartz und als Stellvertreter Ernst Beucher.
Im Verlauf der Beratungen haben sich bei den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände folgende personelle Änderungen ergeben: als Nachfolger von Herrn Dr. Bernhard Matheis Herr Nikolaus Roth, als Nachfolger von Herrn Professor Dr. Gunnar Schwarting Herr Dr. Wolfgang Neutz.
Die Landesregierung hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Herrn Staatssekretär Jürgen Häfner als Beauftragten der Landesregierung benannt, mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ist Herr Staatssekretär Günter Kern benannt worden.
Der Enquete-Kommission waren seitens des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Herr Regierungsrat Andreas Ziegler bis April 2012 und Herr Regierungsdirektor Dr. Michael Mensing ab Mai 2012, Frau Regierungsrätin Sabine Klockner und Frau Sabine Böneke zugeordnet.
Die Enquete-Kommission kam zu insgesamt 34 Sitzungen zusammen.
Die Arbeit der Kommission verlief in drei Phasen:
Zu Beginn ihrer Arbeit hat die Enquete-Kommission eine umfassende Bestandsaufnahme der kommunalen Finanzsituation vorgenommen und sich dabei insbesondere mit der Entwicklung der kommunalen Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungssalden und Schulden auseinandergesetzt.
In der sich anschließenden Phase befasste sich die Enquete-Kommission schwerpunktmäßig mit dem kommunalen Finanzausgleichssystem in Rheinland-Pfalz und dessen Weiterentwicklung auch vor dem Hintergrund der Direktiven des Verfassungsgerichtshofs für eine Neuregelung der Materie.
Die Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Untersuchung des rheinland-pfälzischen Finanzausgleichssystems durch das ifo-Institut, die Erarbeitung eines Eckpunktepapiers für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs und die Befassung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs zählten in diesem Zusammenhang zu den Arbeitsschwerpunkten der Kommission.
In der dritten Phase hat sich die Enquete-Kommission 13 Themenfeldern gewidmet, die für die kommunale Finanzsituation in Rheinland-Pfalz von aktueller Bedeutung sind.
Auch in ihrem dritten Beratungsabschnitt setzte sich die Enquete-Kommission mit Aspekten der kommunalen Finanzen auseinander, die in der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Erwähnung fanden. Für ihre Beratungen hat sich die EnqueteKommission jeweils im Rahmen von Anhörverfahren externen Sachverstands bedient.
Zu den wesentlichen Beratungsgegenständen der Enquete-Kommission zählten unter anderem
die Stellungnahme der Fraktionen und der kommunalen Spitzenverbände zur Arbeit, zu Zielen und Aufgaben der Enquete-Kommission,
die Vorlage einer Analyse der Landesregierung, unter anderem zur Entwicklung der finanziellen Einnahmen, Ausgaben und Verschuldung der Kommunen in den letzten 30 Jahren,
das ifo-Gutachten über eine umfassende finanzwissenschaftliche Begutachtung des kommunalen Finanzausgleichs in Rheinland-Pfalz,
die Kommunalfinanzen in Rheinland-Pfalz: Problemlagen und Problemlösungen – hierzu ein Bericht des Sachverständigen Herrn Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich,
die Auswertung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 und die Auswirkungen auf die Arbeit der EnqueteKommission,
die Darstellung des Systems der Finanzausgleiche, Länderfinanzausgleich und Übertragbarkeit auf Rheinland-Pfalz,
der kommunale Finanzausgleich in Deutschland: Strukturen, Probleme, Lösungsansätze für Rheinland-Pfalz – hierzu ein Bericht der Sachverständigen Frau Universitätsprofessorin Dr. Gisela Färber,
die Entwicklung der Realsteuern im Ländervergleich und etwaige Auswirkungen hieraus auf die Einnahmemöglichkeiten im kommunalen Raum – hierzu ein Bericht der Landesregierung,
Beschlussfassung über einen Untersuchungsauftrag an die Landesregierung zur Ermittlung der Soziallasten der Kommunen,
die Einnahmeentwicklung im Bereich Steuern und Ausgabeentwicklung im Bereich der Sozialleistungen – hierzu ein Bericht des Rechnungshofs RheinlandPfalz,
die Auswertung des Datenmaterials zur Ermittlung der Soziallasten der Kommunen – hierzu Berichte
von Frau Universitätsprofessorin Dr. Gisela Färber und von Herrn Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich,
die finanzwissenschaftliche Begutachtung des kommunalen Finanzausgleichs in Rheinland-Pfalz durch das Gutachten des ifo-Instituts.
In der 15. bis 24. Sitzung hat sich die Enquete-Kommission mit einzelnen Themenfeldern befasst, die einen engen Zusammenhang zur kommunalen Haushaltspolitik oder zur Kommunalverwaltung aufweisen. Dies waren unter anderem der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs, die Finanzierung der Kindertagesbetreuung unter Einbeziehung der Verhandlungen zur U3-Betreuung, Erfahrungsberichte zur kommunalen Doppik/Überprüfung der kommunalen Doppik, kommunale Förderprogramme und Zweckzuweisungen, die Zukunft der Kreditfinanzierung der Kommunen, das Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs – Gesetzentwurf der Landesregierung (ein Anhörverfahren gemein- sam mit dem Innenausschuss und dem Haushalts- und Finanzausschuss wurde durchgeführt und ausgewertet).
Weitere Themen waren die kommunalen Pensionsverpflichtungen, die Finanzierung der Kindertagesstätten – Verteilung von Lasten und Nutzen, wesentliche Ergebnisse des Kommunalberichts 2013, hier insbesondere der Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei kommunalen Gebietskörperschaften, die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die kommunale Finanzsituation in RheinlandPfalz, die Stadt-Umland-Beziehungen, die Umlagenproblematik, wesentliche Ergebnisse des Kommunalberichts 2014 unter besonderer Berücksichtigung von Abschnitt sechs (Beispiele noch nicht ausgeschöpfter Konsolidie- rungspotenziale), eine vertiefende Kostenbetrachtung zum Thema Kinderbetreuung und das Thema Kommunalaufsicht.
Weiterhin wurden erörtert: Konsolidierungspotenziale im Bereich der Auftragsangelegenheiten, Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung, Benchmark und Best Practice – Standard- und Aufgabenkritik, Kostenbelastung der Kommunen aus der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Sprachförderung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylsuchenden.
Einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der EnqueteKommission bildete das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 zum kommunalen Finanzausgleich. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung grundlegende Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Lasten- und Finanzausgleichs nach Artikel 49 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung gemacht und dabei seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt. Für eine Neuregelung der mit der Verfassung für unvereinbar befundenen Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 und der Folgejahre machte das Gericht dem Gesetzgeber nachstehend dargestellte materielle und formelle Vorgaben, mit denen sich auch die Enquete-Kommission auseinandergesetzt hat.
Der Verfassungsgerichtshof bekräftigte, dass Artikel 49 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung den Gesetzgeber verpflichtet, den Kommunen im Wege des Finanzausgleichs eine angemessene Finanzausstattung zu sichern. Bei der Bemessung der den Kommunen im vertikalen Finanzausgleich zu gewährenden Mittel verfüge der Gesetzgeber über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Im Rahmen dieser Prärogative habe er sicherzustellen, dass die zu gewährenden Finanzmittel ausreichten, um den Kommunen neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen auch die Wahrnehmung frei gewählter Aufgaben zu ermöglichen.
Aus der Gleichwertigkeit staatlicher und kommunaler Aufgaben folge nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs allerdings, dass die hiernach erforderlichen Finanzzuweisungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Landes zu bemessen seien.
Der Verfassungsgerichtshof legte in seiner Entscheidung dar, dass der Grundsatz der Verteilungssymmetrie keine Rechengröße darstelle, sondern aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit durch verfassungsrechtlich gebotene Wertungen überlagert werden könne. Als maßgeblich hierfür erachtete das Gericht unter anderem den Umstand, dass für die Kommunen eine Vielzahl staatlich zugewiesener Aufgaben fremdbestimmt sei. Hingegen verfüge das Land über die Möglichkeit, hinsichtlich landesrechtlicher Aufgabenzuweisungen Änderungen vorzunehmen und bei bundesrechtlichen Aufgabenzuweisungen von seinen politischen Mitwirkungsmöglichkeiten im Bund Gebrauch zu machen. Hinsichtlich Letzterem komme dem Land die Aufgabe zu, die finanziellen Belange der Kommunen als eigene zu wahren und durchzusetzen.
Für den Verfassungsgerichtshof stand fest, dass der Gesetzgeber bei der von Verfassungs wegen gebotenen wertenden Betrachtungsweise gegen den Grundsatz der Verteilungssymmetrie verstoßen habe, weil die finanziellen Schwierigkeiten der rheinland-pfälzischen Kommunen, die durch einen neuen Höchststand an Kassenkrediten sichtbar würden, maßgeblich auf staatlich veranlasste hohe Sozialausgaben zurückzuführen seien. Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Verteilungsgerechtigkeit hätte das Land seine Finanzausgleichsleistungen spürbar erhöhen und stärker zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise beitragen müssen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte aufgrund der Erfordernisse einer geordneten Finanz- und Haushaltswirtschaft die Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 und die Folgejahre fest und gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 1. Januar 2014 eine Neuregelung des Landesfinanzausgleichs zu treffen und einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise zu leisten, der in einer effektiven und deutlichen Verbesserung der Finanzausstattung bestehen müsse.
Die Enquete-Kommission hat sich im Folgenden mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs intensiv auseinandergesetzt. Sie hat in mehreren Sitzungen das Gutachten des ifo-Instituts diskutiert. Die Enquete-Kommission hat in ihrer 12. Sitzung am 10. Januar 2013 ein Eckpunktepa
pier für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs beschlossen. Mit dem Eckpunktepapier wollte die Kommission Leitlinien festlegen, die der Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz für eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs dienen.
Die Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Fraktion der CDU hatten der EnqueteKommission jeweils eigene Entwürfe eines Eckpunktepapiers vorgelegt. Mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Sachverständigen Herrn Dr. Mertes, Herrn Zeiser, Herrn Reitzel und Frau Professor Dr. Färber gegen die Stimmen der Vertreter der CDU bei Stimmenthaltung der Sachverständigen Herrn Metzger und Herrn Professor Dr. Junkernheinrich hatte sich die Enquete-Kommission für den Entwurf eines Eckpunktepapiers der Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausgesprochen. Der Entwurf eines Eckpunktepapiers der Fraktion der CDU wurde mit den Stimmen der Vertreter der Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Sachverständigen Herrn Dr. Mertes, Herrn Zeiser, Herrn Reitzel und Frau Professor Dr. Färber gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktion der CDU und der Sachverständigen Herrn Metzger und Herrn Professor Dr. Junkernheinrich abgelehnt.
Die wesentlichen Ergebnisse der Enquete-Kommission bzw. den Inhalt der Eckpunktepapiere werde ich kurz referieren, ich werde mich dabei auf die wesentlichen Inhalte beschränken. Die Enquete-Kommission betont, dass alle staatlichen Ebenen, neben dem Land und den Kommunen vor allem auch der Bund, ihren Beitrag leisten müssen, um die Finanzausstattung der Kommunen auf ein für alle Gebietskörperschaften angemessenes Niveau anzuheben.
Der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz habe sich in wesentlichen Grundstrukturen bewährt, die auch in einem neuen bzw. reformierten Landesfinanzausgleichsgesetz zu bewahren seien. Insbesondere folgende Strukturelemente haben sich als tragfähig erwiesen:
das Einwohnerprinzip, wonach jeder Einwohner gleich gewichtet wird,
das Einsäulen-Prinzip, wonach es keine getrennten Schlüsselmassen für die einzelnen Gebietskörperschaftsklassen gibt,
die Grundlagen der Ausgestaltung des Stabilisierungsfonds,
die Grundlagen der Ausgestaltung des Systems der Bedarfsermittlung bei den Schlüsselzuweisungen B 2 mit einem Hauptansatz und einer begrenzten Anzahl von Leistungsansätzen,
die grundlegende Ausgestaltung des Systems der Finanzkraftermittlung.
Der Stabilisierungsfonds gemäß § 5a LFAG habe sich bewährt und ist deshalb im Grundsatz beizubehalten.
Die Enquete-Kommission hält indes eine Beschränkung des maximal positiven Anlagevermögens des Stabilisierungsfonds auf 25 % der Verstetigungssumme des jeweiligen Haushaltsjahres für geboten, um das Spannungsverhältnis zwischen dem kommunalen Liquiditätsbestand und dem Guthabenaufbau im Stabilisierungsfonds zu begrenzen.
Bei der Finanzausstattung der Kommunen ist deren zukünftige Belastung durch die Kosten des Ausbaus der U3Betreuung zu berücksichtigen. Dabei soll geprüft werden, ob sinnvollerweise entsprechende Folgerungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu ziehen wären oder außerhalb desselben.
Bei den Leistungen der örtlichen Träger nach SGB XII soll eine anteilige Beteiligung in Höhe von jeweils 50 % von Land und Kommunen an den ungedeckten Aufwendungen erfolgen. Dabei ist die Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Kosten zu gewährleisten. Landesleistungen, Verstetigungssumme und Finanzausgleichsmasse sind entsprechend anzuheben.
Um zu erreichen, dass die von den gestiegenen Sozialausgaben besonders betroffenen Gebietskörperschaften im verstärkten Maße profitieren, soll als Kern der Reform des LFAG in Ergänzung des bisherigen Soziallastenansatzes innerhalb der Schlüsselzuweisung B 2 nun eine zusätzliche finanzkraftunabhängige Schlüsselzuweisung „Sozialleistungen“ geschaffen werden.
Mit Bezug auf das System der Schlüsselzuweisungen hält die Enquete-Kommission über die Einführung der neuen finanzkraftunabhängigen Schlüsselzuweisung „Sozialleistungen“ hinaus die Umsetzung der folgenden Eckpunkte für notwendig:
Die Nivellierungssätze für die drei Realsteuern Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer sollten erhöht werden, um die bestehende Differenz zum höheren bundesweiten Durchschnitt der Hebesätze bei diesen Steuerarten deutlich zu vermindern.
Um die starken konjunkturellen Schwankungen der Schlüsselzuweisungen A zu dämpfen, hält die EnqueteKommission eine Umstellung der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl dergestalt für notwendig, dass nicht mehr die landesdurchschnittliche Steuerkraft nur eines Jahres zugrunde gelegt wird, sondern die landesdurchschnittliche Steuerkraft der letzten drei Jahre.
Die Schlüsselzuweisungen B 1 sind im Grundsatz beizubehalten.
Ebenfalls beizubehalten sind die Investitionsschlüsselzuweisungen.
Die Enquete-Kommission sieht die Notwendigkeit, die Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler mit einem Mehrbetrag zu versehen.
Die Finanzausgleichsumlage soll in ihrer gegenwärtigen
Ausgestaltung unverändert beibehalten werden.
Drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten soll eine Evaluation der Wirkungen der aktuellen Reform des kommunalen Finanzausgleichs vorgenommen werden.
Unter Verweis auf das VGH-Urteil ist auch eine weitreichendere Kommunal- und Verwaltungsreform zu entwickeln, die alle Ebenen umfasst, tragfähig ist und Einsparungen für die kommunale Ebene bringt.
Darüber hinaus empfiehlt die Enquete-Kommission, sich auf Bundesebene weiterhin dafür einzusetzen, dass eine erhebliche Entlastung der Kommunen bei den Ausgaben für soziale Leistungen herbeigeführt wird. Das in Aussicht gestellte Bundesteilhabegesetz wäre ein positiver Beitrag des Bundes.
Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Änderungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sollen nach Ablauf von drei Jahren auch die von der Enquete-Kommission beschlossenen „Eckpunkte für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs“ zugrunde gelegt werden.
In die Überprüfung soll ferner einbezogen werden, inwieweit die neue Schlüsselzuweisung C (Soziallastenansatz) auch im Hinblick auf ein mögliches Bundesleistungsgesetz zu einem indikatorenbasierten Verfahren weiterentwickelt werden kann.
Weiterhin soll geprüft werden, wie die Erlöse aus der Windkraft in die Finanzkraftermittlung der Kommunen mit einbezogen werden können.
Schließlich sollen auch die Klassifizierung der zentralen Orte sowie der dazugehörige Ansatz im LFAG in die Überprüfung mit einbezogen werden.
Die CDU-Fraktion und die Sachverständigen Oswald Metzger und Professor Dr. Martin Junkernheinrich fordern in ihrem Minderheitenvotum, dass das Land außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs bis zu 50 % der ungedeckten Sozial- und Jugendhilfeaufwendungen (insbesondere SGB VIII und XII) finanziert, die durch sonstige Träger nicht gedeckt werden.
Damit würden Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der Jugend- und Sozialhilfe entlastet.
Im Übrigen spricht sich auch die CDU-Fraktion dafür aus, dass die wesentlichen Grundstrukturen des kommunalen Finanzausgleichs im Wesentlichen beibehalten bleiben sollen. Sie fordert eine Begrenzung des Verstetigungsdarlehens und dass die Grunderwerbsteuer zur Stabilisierung der Verbundgrundlagen zu 100 % und nicht wie derzeit zu 70 % in die Verbundmasse einzubeziehen ist.
Die Enquete-Kommission hat die Landesregierung aufgefordert, den in dem von der Enquete-Kommission verabschiedeten Eckpunktepapier enthaltenen Forderungen bei der Ausarbeitung einer Gesetzesinitiative zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs nachzukommen. Dem ist die Landesregierung nachgekommen.
Der Landesregierung dienten ausweislich der Gesetzesbegründung neben dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 das Gutachten des ifo-Instituts und das Eckpunktepapier der EnqueteKommission als Leitlinien ihrer Gesetzesinitiative für eine Reform des kommunalen Finanzausgleichs.
Zu den Inhalten der Reform des kommunalen Finanzausgleichs zählt, dass der Gesetzgeber künftig bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse von einer einheitlichen Verbundmasse Abstand nimmt und – entsprechend der Systematik des Artikels 106 Abs. 7 Grundgesetz – zwischen einem obligatorischen und fakultativen Steuerverbund unterscheidet.
Dabei wird der Verbundsatz für den fakultativen Steuerverbund gegenüber dem bisher einheitlichen Steuerverbundsatz um 6 v. H. auf 27 v. H. angehoben. Des Weiteren regelt das Reformgesetz, dass der Steuerverbund um das Aufkommen des Landes aus den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes erweitert wird.
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine unmittelbare Verstärkung der Finanzausgleichsmasse im Wege der Anhebung der Verstetigungssumme vor.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform des Finanzausgleichsgesetzes besteht in der neu eingeführten Schlüsselzuweisung C, die einen Ausgleich von Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Zweiten, Achten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dienen und den bisherigen Soziallastenansatz ablösen. Die Schlüsselzuweisungen C werden unabhängig von der Finanzkraft der beiden Gebietskörperschaften gewährt und untergliedern sich in die Schlüsselzuweisungen C 1 und C 2.
Auf weitere detaillierte Regelungen werde ich nicht eingehen. Ich erspare mir dies aus Zeitgründen.
Es sei noch erwähnt, dass mit Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 der Gesetzgeber eine ex-post-Kontrolle eingeführt hat. Danach sollen die Auswirkungen der Änderungen nach Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2017 zu erstellenden Berichts der Landesregierung evaluiert werden.
Am 19. Juni 2013 haben der Innenausschuss, der Haushalts- und Finanzausschuss und die EnqueteKommission ein gemeinsames Anhörverfahren zu dem Entwurf eines Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs durchgeführt. An dem Anhörverfahren haben Herr Bürgermeister Aloysius Söhngen, Herr Landrat Ernst Walter Görisch, Herr Michael Reitzel, Herr Oberbürgermeister Michael Kissel, Frau Universitätsprofessorin Dr. Gisela Färber und Herr Universitätsprofessor Dr. Martin Junkernheinrich teilgenommen.
Mit Ausnahme von Frau Universitätprofessorin Dr. Färber waren alle Auskunftspersonen zu der Einschätzung gelangt, dass die 50 Millionen Euro Landesmittel, die der Aufstockung der Finanzausgleichsmasse dienen, kein hinrei
chender Beitrag des Landes zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise darstellten. Damit werde der Gesetzentwurf einer zentralen Forderung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz für eine Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nur unvollständig gerecht.
Überwiegend begrüßt wurde es, dass das Land bei der Reform des Finanzausgleichssystems schwerpunktmäßig die Landkreise und kreisfreien Städte als Soziallastenträger im Blick gehabt habe.
Ebenfalls befürwortet wurde die vorgesehene Abschaffung des Soziallastenansatzes. Kein einheitliches Bild zeigte sich bei der Frage, ob die kommunalen Soziallasten außerhalb oder wie vorgesehen über die Schlüsselzuweisung C innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs ausgeglichen werden sollten.
Im Folgenden möchte ich noch auf einige ausgewählte Themenschwerpunkte, die die Enquete-Kommission zur Grundlage ihrer Arbeit gemacht hat, eingehen.
Ein weiterer Themenschwerpunkt war der Erfahrungsbericht zur kommunalen Doppik.
Ich bitte um Verständnis, Herr Pörksen. Die EnqueteKommission hat keinen Zwischenbericht abgegeben. Deshalb dauert es etwas länger beim einmaligen Endbericht.
Zum 1. Januar 2007 wurde in Rheinland-Pfalz auf kommunaler Ebene das doppische Rechnungswesen eingeführt. Das neue Gemeindehaushaltsrecht sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers mehreren Zielen dienen, die sich im bisherigen kameralistischen System nur unzureichend realisieren ließen. Zu den gesetzgeberischen Motiven zählten unter anderem die Abbildung des Ressourcenverbrauchs im Interesse der Generationengerechtigkeit, eine effektive Steuerung durch Rat und Verwaltung und eine erhöhte Transparenz auch für die Bürgerinnen und Bürger.
Mit der Doppik werden erstmals der Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen einer Kommune vollständig dargestellt. Der gesamte, auch nicht zahlungswirksame Ressourcenverbrauch einer Periode soll durch Erträge derselben Periode gedeckt werden.
Die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen und die Abbildung des tatsächlichen Werteverzehrs, unter anderem über Abschreibungen, sollen ein realistisches Bild von der Finanzsituation einer Kommune zeichnen. Hierdurch wird zugleich dem Gedanken der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen.
Mithilfe der gemeindlichen Bilanz können sich die Gemeinden erstmals einen vollständigen Überblick über ihr Vermögen und ihre Schulden und damit über das gemeindliche Eigenkapital als den Betrag, der nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibt, wenn sämtliches Vermögen zu Buchwerten veräußert würde, verschaffen.
Der Gesetzgeber wollte hierdurch eine aussagekräftige und damit steuerungsrelevante Informationsbasis auf doppischer Basis sicherstellen. Ein kompatibles Rechnungswesen in Bezug auf den Kernhaushalt und gemeindliche Tochterorganisationen existierte zuvor nicht.
Ein weiteres Ziel des Landesgesetzgebers war es, durch die kommunale Doppik und ergänzende Darstellungen der Leistungen im Haushaltsplan das Wirtschaften der Gemeinden sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Räte übersichtlicher und transparenter zu machen.
Die Landesregierung hat gegenüber den Mitgliedern der Enquete-Kommission schriftlich berichtet, dass 402 der insgesamt 2.493 Gemeinden und Gemeindeverbände ihr Rechnungswesen zum 1. Januar 2007 umstellten. 684 Kommunen nutzten die gesetzlichen Übergangsfristen und nahmen die Umstellung zum 1. Januar 2008 vor; bei 1.368 Kommunen sei der Systemwechsel zum 1. Januar 2009 erfolgt.
Die Einführung der kommunalen Doppik habe der Rechnungshof Rheinland-Pfalz begleitet. Eine Evaluierung durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer im Auftrag des Rechnungshofes habe ergeben, dass nach Einschätzung der Kämmerer die Doppik eine dauerhafte zusätzliche Personalausstattung erfordere. Dienstanweisungen, die aufgrund flexibler Regelungsmöglichkeiten im Gemeindehaushaltsrechts erforderlich seien, lägen noch nicht flächendeckend vor.
Die kommunalen Haushaltspläne seien, gemessen an der Seitenzahl, gegenüber dem vormaligen kameralen Haushaltsplänen wesentlich umfangreicher und hätten sich mitunter sogar verdoppelt. Andererseits sei die Einführung der kommunalen Doppik dazu genutzt worden, um die örtlichen Organisationsstrukturen zu verbessern. Als Beispiel wurde die Zustandserfassung der Kreisstraßen genannt.
Die Enquete-Kommission „Kommunale Finanzen“ hat in ihrer 16. Sitzung ein Anhörverfahren zu dem Thema Erfahrungsberichte zur kommunalen Doppik durchgeführt.
Die Enquete-Kommission sieht die zum 1. Januar 2009 erfolgte Einführung der kommunalen Doppik grundsätzlich auch heute noch als einen richtigen Schritt an.
Das neue Haushalts- und Rechnungswesen, das vor dem Hintergrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November 2003 zur Ablösung der Kameralistik eingeführt wurde, liefert veränderte Wertgrößen und Rechnungselemente und ist ein Mittel der Verwaltung, um ihre Zahlungsströme und ihren Ressourcenverbrauch periodengerecht abzugrenzen und darzustellen.
Um die kommunale Doppik für jedes Ratsmitglied anwend
bar und überschaubar zu machen, sind einige Vereinfachungen erforderlich. Ein Ratsmitglied, das weder kaufmännisch ausgebildet ist noch eine Ausbildung in der Kameralistik hat, darf durch die kommunale Doppik zwar gefordert, aber nicht überfordert werden.
Die Enquete-Kommission fordert die Landesregierung daher auf, die Kommunen dabei zu unterstützen, die Lesbarkeit der doppischen Haushalte zu optimieren und die haushaltsrechtlichen Vorgaben, Ausführungsbestimmungen und Muster zeitnah und praxisgerecht anzupassen.
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem fachlich zuständigen Ministerium insoweit, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium, die Gemeindehaushaltsverordnung durch geeignete Änderungen sehr zeitnah fortzuschreiben, um in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden und der kommunalen Praxis Vereinfachungen durchzusetzen. Eine analoge Verfahrensweise im Hinblick auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift hält die Kommission ebenfalls für erforderlich.
Ich möchte noch kurz auf den Punkt Benchmark und Best Practice eingehen. Benchmarking bezeichnet eine Methode, mit deren Hilfe zum Beispiel Prozessabläufe oder Produkte einer Verwaltung mit denen einer anderen Verwaltung verglichen werden. Der Vergleich, bei dem häufig auf Kennzahlen zurückgegriffen wird, erfolgt mit dem Ziel, vom Besseren lernen zu können.
Benchmark-Analysen setzen eine Vergleichsgrundlage voraus. Im öffentlichen Bereich erfolgt die vergleichende Betrachtung mit Gebietskörperschaftsgruppen derselben Ebene, weil zum überwiegenden Teil ein deckungsgleicher Aufgabenbestand vorliegt. Bei prozessorientierten Vergleichen können hingegen auch Verwaltungsabläufe und -verfahren einer anderen Ebene untersucht werden.
In ihrer 32. Sitzung hat die Enquete-Kommission ein Anhörverfahren zu Benchmark, Best Practice, Standard und Aufgaben durchgeführt und hierzu den Bericht der Landesregierung entgegengenommen. Die Enquete-Kommission ist dabei nach intensiver Beratung zu folgenden Empfehlungen gekommen: Die Landesregierung wird aufgefordert, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Vorteile eines Lernen vom Besten voll ausgeschöpft werden. Im Einzelnen wird die Landesregierung weiter gebeten, auf einen Ausbau der Veröffentlichung von BenchmarkErgebnissen hinzuwirken, die Unterstützung insbesondere kleinerer Kommunen bei der Erstellung der Datengrundlage zu verstärken, dabei insbesondere solche Bereiche in den Blick zu nehmen, in denen gut messbare Daten zu erheben sind, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden für die stärkere Akzeptanz von Leistungsvergleichen zu werben, die regelmäßige Kommunikation und Publikation von Beispielen für Best Practice bei der Bündelung von Kräften und Senkung von Kosten zu unterstützen und über die Wirkung des Standardflexibilisierungsgesetzes zu berichten.
Die Enquete-Kommission hat, wie ich zu Beginn berichtet
habe, weitere Themen ausgearbeitet.
Die Enquete-Kommission ist bei drei Themen zu einstimmigen Beschlüssen gekommen. Das waren Doppik, Standard und Best Practice sowie kommunale Pensionsverpflichtungen. Bei den anderen Themen gab es Mehrheits- und Minderheitsquoten.
Zum Abschluss meiner Ausführungen bleibt mir nur übrig, mich bei allen Mitgliedern der Enquete-Kommission für die sehr intensive und sehr sachliche Arbeit zu bedanken. Mein besonderer Dank gilt den Sprechern der einzelnen Fraktionen, dem Kollegen Noss, der Kollegin Beilstein und dem Kollegen Schlagwein bzw. dem Kollegen Steinbach, die einen großen Teil der Koordinierungsarbeit in vielen Sitzungen gemeinsam mit dem Vorsitzenden und der Landtagsverwaltung geleistet haben.
Weiterhin bedanken möchte ich mich bei den Mitgliedern der Landtagsverwaltung, Herrn Regierungsrat a. D. Andreas Ziegler und Herrn Regierungsdirektor Dr. Mensing sowie Frau Regierungsrätin Sabine Klockner und Frau Sabine Böneke. Sie haben mich immer hervorragend unterstützt und dazu beigetragen, dass der Vorsitz für mich keine allzu schwere Tätigkeit dargestellt hat und gut zu bewältigen war.
Die Enquete-Kommission konnte angesichts des breiten Spektrums der Themen im Zusammenhang mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz und den kommunalen Finanzen das Thema sicherlich nicht erschöpfend erarbeiten. Insoweit bleibt noch genügend Arbeit für die nächste Legislaturperiode übrig.
Ich möchte allen Kolleginnen und Kollegen ans Herz legen, sich auch in Zukunft um die kommunalen Finanzen zu kümmern.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Demokratie beginnt von unten. Wir alle sind auf Bürgerinnen und Bürger angewiesen, die bereit sind, sich in kommunalen Gremien von der Gemeinde über die Verbandsgemeinde bis hin zum Landkreis zu engagieren.
Wenn diese jedoch keinerlei oder nur sehr eingeschränkte finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten vorfinden, wird auch die Bereitschaft, sich zu engagieren, zurückgehen. Aus diesem Grunde müssen wir alle dafür Sorge tragen, dass wir in Rheinland-Pfalz finanziell gut ausgestattete Gebietskörperschaften vorfinden werden.
Ich bedanke mich für Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Landesregierung will mit diesem Gesetzentwurf das Tarifergebnis für die Beschäftigten für die Beamtinnen und Beamten übernehmen, damit für die Bezügeempfängerinnen und -empfänger – so die Begründung – weiterhin die Teilhabe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gewährleistet ist. Daher soll es lineare Anpassungen für das Jahr 2015, rückwirkend zum 1. März 2015, um 2,1 %, bezogen auf die Tabellenwerte mit Stand 31. Dezember 2014, und für das Jahr 2016 zum 1. März 2016 um 2,3 %, mindestens jedoch in Höhe von 75 Euro für alle Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger geben.
Die Übernahme des Tarifergebnisses ist eine Forderung, die die CDU wiederholt in diesem Hause ausgesprochen hat, die wir oft gefordert haben und die leider von Ihnen in der Vergangenheit immer abgelehnt worden ist. Deshalb begrüßen wir es, dass Sie jetzt auf dem richtigen Weg sind.
Frau Ministerin, ich will Ihnen auch begründen, warum die CDU-Fraktion sich immer für die Übernahme des Tarifergebnisses ausgesprochen hat. Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes beruht vor allem auf der Arbeitskraft der Beschäftigten, der Arbeiter, der Angestellten und der Beamten. Auf ihren Einsatz, ihr Engagement und ihre Motivation ist der Dienstherr in entscheidendem Ausmaß angewiesen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten Rechtssicherheit, Bildung und Ausbildung, das Gesundheitswesen, die Technischen Dienste, die Einnahmen des Staates und vieles mehr. Sie haben dabei einen Anspruch darauf, dass ihre Arbeit entsprechend honoriert und gewürdigt wird.
Sie haben deshalb einen Anspruch auf eine faire, gerechte und leistungsangemessene Bezahlung, und dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten.
Aus dem Alimentationsprinzip, welches zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört, ergibt sich, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die Beamtinnen und Beamten und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren.
Es stellt sich jetzt die Frage – wir sind jetzt in der ersten Beratung des Gesetzgebungsverfahrens –: Warum kommt dieses Gesetz jetzt? – Sie waren für die Jahre 2012 bis 2014 auf dem Irrweg mit der fünfmal 1 %-Klausel. Hat das etwas damit zu tun, dass wir im nächsten Jahr Landtagswahl haben, oder hat es etwas damit zu tun, dass das Bundesverfassungsgericht ein Urteil erlassen hat, Herr Minister?
Diese Fragen werden wir im Gesetzgebungsverfahren sicherlich noch erörtern.
Ich zitiere einmal aus Ihrer Gesetzesbegründung: „Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich neu festgelegten Faktoren
über die in den Entscheidungsgründen genannten Zeiträume (...) wird zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der rheinland-pfälzischen Besoldung und Versorgung mit vorliegendem Gesetz von den durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz“ – das war das alte mit den 1 % – „zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 für die Jahre 2015 und 2016 festgelegten Anpassungen abgewichen und das Tarifergebnis für die Beschäftigten der Länder vollständig für die Beamten- und Richterschaft übernommen.“
Wir stellen uns die Frage: Wäre man bei der 1 %-Regelung geblieben, wäre dann die Amtsangemessenheit nicht mehr gewährleistet gewesen? Das ist nämlich unsere starke Ver
mutung, Sie mussten das Gesetz so vorlegen, wie Sie es vorgelegt haben, so, wie wir es immer gefordert haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Mai – Frau Ministerin, Sie haben es erwähnt – ein ausführliches wegweisendes Urteil zur Beamtenbesoldung gesprochen und dabei ausgeführt, in Rheinland-Pfalz genügte in den Jahren 2012/2013 das Gesetz gerade noch so den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es ist also nicht so, dass Sie ein traumhaftes Gesetz erlassen haben, Sie haben gerade noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Sie waren auf dem Weg von fünfmal 1 %.
Herr Minister Lewentz, Sie sind auch Verfassungsminister; man sollte die Entscheidung dann auch einmal lesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu auch aufgeführt, obwohl diese im Hinblick auf die aus Artikel 33 Abs. 5 folgende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die Alimentation der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen und dabei die Orientierungsfunktion der Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes nicht außer Betracht zu lassen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheine.
Verfassungsrechtlich bedenklich, das sagt das Bundesverfassungsgericht zu Ihrer fünfmal 1 %-Regelung.
In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass die Beamtinnen und Beamten weiterhin Teilhabe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben sollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt:
„Bei der praktischen Umsetzung der aus Artikel 33 Abs. 5 resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Das gilt“ – so das Bundesverfassungsgericht – „sowohl hinsichtlich der Höhe der Besoldung als auch hinsichtlich der Struktur.“