Herr Schreiner, Sie haben die liebevolle Eigenschaft, mit Ihren verbalen Äußerungen immer ein Stück über die Grenzen dessen hinauszugehen, was hinnehmbar ist. Das ist der Begriff „rechtswidrig“, das ist der Begriff „Hehlerei“.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es ein Mitglied der Regierung der Kanzlerin Merkel war, das den Kavalleriebegriff verwendet hat. Von daher fällt es auch in Teilen auf die CDU-geführte Regierung zurück.
Zumindest haben Sie es nicht vermocht zu korrigieren. Wenn Sie das jetzt hier wortreich beschimpfen, dann sage ich Ihnen schlicht und ergreifend, fassen Sie sich an die eigene Nase.
Der Finanzminister hat es ausgeführt. Herr Schäuble hätte als Bundesfinanzminister der nächsten Regierung Merkel seine Länderkolleginnen und -kollegen einbinden und zu den Verhandlungen mit hinzuziehen müssen. Das hat er nicht getan. Darum ist das kein Wahlkampfgetöse, sondern das Pochen auf die Rechte dieses Landes im Fiskalföderalismus, daran beteiligt zu sein, zu sagen, welche Bedingungen wir brauchen, damit die Steuerverwaltung und die Steuerfahndung, was Aufgabe der Länder und nicht des Bundes ist, arbeiten können.
Wenn Sie es als Wahlkampfgetöse abtun, dass die Steuerfahndung ordentlich arbeiten kann, dann ist das Ihre Auffassung.
Herr Schreiner, sich an das Pult zu stellen und ein Getöse über Gut und Böse usw. zu machen und gleichzeitig die Steuerfahndung in Rheinland-Pfalz und viele engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Hehlerei gleichzusetzen, ist eine nicht nachvollziehbare Frechheit. (Reichel, CDU: Lächerlich! – Weitere Zurufe von der CDU)
Das ständige Behaupten von Ihnen, dass der Ankauf einer Steuer-CD rechtswidrig sei, ersetzt nicht die Tatsache und die Entscheidungen von vielen deutschen Gerichten.
Herr Schreiner, wir sind zum Schutze des Steuerbürgers nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern auch in der Bundesrepublik da.
Ihnen ist es viel mehr wert, den Steuerbürger mit großem Kapital zu schützen und es in der Schweiz zu lassen, als dass Sie sich für unser Land engagieren. Das ist für mich nicht nachvollziehbar, und für meine Fraktion ebenfalls nicht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind am Ende der Aktuellen Stunde und treten jetzt in die Mittagspause bis 13:45 Uhr ein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir setzen die Sitzung fort. Ich rufe Punkt 17 der Tagesordnung auf:
Landesgesetz über den Vollzug der Therapie- unterbringung (LThUVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/1358 – Erste Beratung
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich darf Ihnen kurz in Grundzügen das eben vom Präsidenten genannte Landesgesetz vorstellen. Es ist notwendig, weil das Therapieunterbringungsgesetz des Bundes damit auszufüllen ist, wie das auf der Länderebene geschehen soll.
Ich darf in dem Zusammenhang in Erinnerung rufen, dass nach § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes des Bundes, das seit dem 1. Januar 2011 gilt, Menschen in der Therapie nach einer Sicherungsverwahrung unterzubringen sind, wenn sie erstens an einer psychischen Störung leiden und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuel
le Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen werden, und wenn zweitens die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Das sind hohe Hürden. Im Gesetz ist auch geregelt, dass das nur vom Gericht angeordnet werden darf und ein Rechtsbeistand hinzuzuziehen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen auch schon befasst und nicht beanstandet, dass dieses Gesetz so besteht. Wir sind deshalb gehalten, für Rheinland-Pfalz die entsprechenden Vollzugsregelungen zu beschließen, damit die gesetzlichen Grundlagen dafür vorhanden sind. Die haben wir mit dem vorliegenden Gesetz ausgestaltet. Es verweist auf die Regelungen zum Maßregelvollzug.
Ich weiß, dass uns auch dazu das Verfassungsgericht einige Hinweise gegeben hat, die es notwendig machen, diese fortzuschreiben. Das befindet sich in der Vorbereitung. Dennoch ist es sinnvoll, auf diese anderen gesetzlichen Regelungen zu verweisen, um nicht nur für dieses Gesetz, für diese Ausführungsbestimmungen einen riesigen Gesetzesapparat zu konzipieren, weil das im Gleichklang erarbeitet werden muss.
Im Vordergrund steht natürlich, dass es gelingen muss, die Gesellschaft vor Menschen zu schützen. Es muss aber auch gelingen, dass sich diese Menschen in der Gesellschaft nach einer verbüßten Strafe wieder bewegen können. Das ist ganz schwierig.
In Rheinland-Pfalz haben wir derzeit einen Fall, der sich in der rechtlichen Überprüfung befindet. Es ist immer erforderlich, dass medizinische Gutachten von entsprechend geschulten Psychiatern eingeholt werden, die dann von den Gerichten zu bewerten sind. Wenn nicht innerhalb von 18 Monaten eine Verlängerung vom Gericht beschlossen wird, hat keine weitere Therapieunterbringung zu erfolgen.
Es sind also viele Sicherheitsschranken in den gesetzlichen Grundlagen enthalten, damit auf der einen Seite nicht eine Freiheitsentziehung über das Maß dessen hinaus erfolgt, was rechtsstaatlich vertretbar ist, und dass auf der anderen Seite der Rechtsstaat die Möglichkeit hat, die Menschen vor den möglichen, vor den prognostizierten, vor den wahrscheinlichen Taten eines in der Vergangenheit Verurteilten zu schützen.
Wir bewegen uns dabei bei dem, was machbar und notwendig ist, ohne Zweifel im Grenzbereich des Rechtsstaats. Der Bundesgesetzgeber hat mit der von mir eben genannten Grundlage dafür den Rahmen vorgegeben, den wir ausfüllen.
Sie wissen, dass wir auf der Bundesebene daran arbeiten, dass diese sogenannte Therapieunterbringung in der Zukunft in den Bereichen, in denen die Sicherungsunterbringung erfolgen soll, mit erfolgen kann. Das ist sicherlich sinnvoll, damit der Aufwand, den man treiben muss, noch bewältigbar ist.
Ich meine, dass wir die Details des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen beraten können. Hierzu lade ich Sie herzlich ein.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf, den wir in erster Lesung beraten, betrifft eine kleine, aber gar nicht so feine Gruppe von Menschen, Menschen nämlich, die schwere und schwerste Straftaten begangen haben, vor allem Gewalt- und Sexualstraftaten, verurteilte Straftäter, von denen eine so große Gefahr ausging, dass Gerichte es für notwendig erachteten, dass für sie Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe angeordnet wurde.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit, die so lange gebannt war, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein Urteil erließ, mit dem er die nachträgliche Verlängerung dieser Sicherungsverwahrung von ursprünglich höchstens zehn Jahren auf unter Umständen lebenslänglich für rechtswidrig erklärt hat. Nach dem Urteil gab es zwei Möglichkeiten: Entweder die Betroffenen freizulassen und mit einem riesigen Aufwand permanent zu überwachen oder für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen.
Die erste Alternative – Sie werden mir zustimmen – war von vornherein keine Alternative; denn es versteht sich von selbst, dass eine dauerhafte Überwachung dieser betroffenen ehemaligen Haftinsassen weder finanziell noch personell leistbar und der Bevölkerung nicht zumutbar war.
Eine erste Erleichterung – der Gesetzentwurf und seine Begründung sprechen es an – hat dann letztes Jahr im Sommer ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gebracht, mit dem für die allerschwersten Fälle geklärt wurde, dass doch noch eine weitere Sicherungsverwahrung, jetzt neu Sicherungsunterbringung, möglich ist, aber eben nur für die allerschwersten Fälle, bei einer, wie es das Verfassungsgericht formuliert hat, hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- bzw. Sexualdelikte.
Das trifft aber nur die Spitze des Eisbergs; denn es gibt auch sozusagen die normale Gefahr. Auch der muss der Gesetzgeber gerecht werden. Das hat er – Sie haben es erwähnt, Herr Minister – in Form des Therapie- und Unterbringungsgesetzes getan, das zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Kern dieses Gesetzes – Herr Minister Hartloff, Sie hatten es beschrieben – ist die sichere Unterbringung und Behandlung der Betroffenen. Wie viele Personen das letztendlich im Land betrifft, ist heute und noch einige Zeit unklar; denn es sind ja nur die Alt- und Parallelfälle, also die, die nach früherem Recht erst verurteilt und dann der Sicherungsverwahrung überstellt wurden. Wie
viele das sein werden, hängt einmal davon ab, wie Prozesse ausgehen, die in mehrfacher Zahl bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz anhängig sind bis hin zum Bundesverfassungsgericht hoch – im Rechtsausschuss haben wir das schon mehrfach erörtert –, und andere Betroffene wachsen erst nach, weil sie im Moment erst noch ihre Haftstrafe verbüßen, aber dann diese Haftstrafe irgendwann abgeschlossen haben und sich dann auch die Frage stellt: Wie geht es mit diesen betroffenen Straftätern weiter?
Aber selbst wenn es nur einen einzigen Fall gäbe, müssten wir den Vollzug dieser Therapieunterbringung selbstverständlich regeln. Das gebietet der Rechtsstaat. Diesen einen Fall – Herr Minister, Sie hatten es erwähnt – haben wir auch schon. In einer unserer psychiatrischen Kliniken im Land ist ein ehemals Sicherungsverwahrter vorläufig untergebracht, und zwar vorläufig und zumindest einmal so lange bis a) über seinen Fall gerichtlich entschieden wurde und b) bis die neue Einrichtung in Diez ihrer Bestimmung übergeben werden kann, das Gebäude, das künftig Sicherungsuntergebrachte und Therapieuntergebrachte gemeinsam aufnehmen soll.
Was so einfach klingt – er ist in einer psychiatrischen Klinik vorläufig untergebracht – wirft in der Praxis doch einige Fragen auf.
Anfang Januar waren einige Kolleginnen und Kollegen, Frau Thelen, Herr Hoch, in der Klinik. Dort haben uns die Verantwortlichen ein eindrucksvolles Bild von ihren praktischen Problemen geschildert, die sie tagtäglich mit dem Betroffenen haben. Insofern ist dieser Gesetzentwurf überfällig. Es ist höchste Zeit für ihn.
Man könnte jetzt kritisch fragen, warum überhaupt erst jetzt der Gesetzentwurf vorgelegt wird, Herr Minister. Es ist immerhin das Gesetz des Bundes, das wir umsetzen, flankierend ergänzen. Es ist schon am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Immerhin hat es ein kleines Bundesland wie das Saarland fertiggebracht, schon im April 2011 sein Therapieunterbringungsgesetz zu erlassen.
Ich darf auch daran erinnern, im Ministerium der Justiz hat Ihr Vorgänger extra eine Abteilungsleiterstelle geschaffen, die sich unter anderem mit den Fragen des ThUG beschäftigen soll. Es ist schade, dass es jetzt August 2012 geworden ist, aber immerhin, jetzt liegt der Gesetzentwurf vor. Wir werden ihn sorgfältig beraten.