Protokoll der Sitzung vom 27.05.2020

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. – Wir kommen zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Wer ihm seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Das war einstimmig, wenn ich es richtig gesehen habe. Damit gibt es keinen Raum für Enthaltungen und Neinstimmen. Ich stelle fest, der Gesetzentwurf ist in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen, bitte ich Sie, sich von den Plätzen zu erheben! – Danke schön. Niemand ist sitzen geblieben. Damit ist der Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/11730 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 17/11890 –

Es ist eine Grundredezeit von 2 Minuten vereinbart.

Der Gesetzentwurf wurde in erster Beratung in der 101. Ple

narsitzung am 29. April 2020 ohne Aussprache behandelt. Der Innenausschuss hat sich federführend mit ihm beschäftigt, mitberatend der Rechtsausschuss. Die Beschlussempfehlung lautet auf unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Ich bitte um Wortmeldungen. – Herr Abgeordneter Noss, bitte schön, Sie haben für die Fraktion der SPD das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Das Landeswahlgesetz hat sich bei den Wahlen zum Landtag bewährt. Von daher gesehen ergibt sich nur ein ganz geringer Änderungsbedarf.

Die wesentlichen Ziele dieses Gesetzes sind Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlrechtsausschlüssen sowie an aktuelle Änderungen des Kommunalwahlgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 29. Januar 2019, dass die damals geltenden Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter nicht im Einklang mit dem Grundgesetz standen.

Daher soll die Regelung des Stimmrechtsausschlusses für in allen Angelegenheiten Betreute ersatzlos gestrichen werden. Ebenso sollen die betroffenen Personen das passive Wahlrecht erhalten. Ferner ist beabsichtigt, den geltenden Ausschluss der Wählbarkeit von Straftätern, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, aufzuheben.

Mit diesen Änderungen erfolgt eine Angleichung an das Kommunalwahlgesetz, das zeitlich unmittelbar vor den Kommunalwahlen 2019 entsprechend geändert wurde. Weiterhin wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung der Stimmrechtsausschlüsse die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter/eine Vertreterin anstelle des Stimmberechtigten unzulässig ist.

Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende Anpassungen an aktuelle Änderungen des Kommunalwahlgesetzes:

Verbot der Verhüllung des Gesichts für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen,

auch nicht stimmberechtigte Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung können als Beisitzer in die Wahlvorstände berufen werden,

Abschaffung der amtlichen Stimmzettelumschläge bei der Urnenwahl,

Stimmzettelumschläge sind nur noch bei der Briefwahl zu verwenden,

gesetzliche Klarstellung des Ausscheidens eines Nachfolgers, Bewerbers oder Ersatzbewerbers als Ersatzper

son für die Mitgliedschaft im Landtag beim Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag,

Schaffung von Verordnungsermächtigungen zur Information zum Datenschutz sowie zur gleichzeitigen Durchführung von der Wahl zum Landtag und Bürgerentscheiden.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nun erteile ich das Wort dem Abgeordneten Licht für die Fraktion der CDU.

Herr Präsident, meine Damen, meine Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege Noss hat die Dinge schon genannt; auch wir werden diesem Gesetz zustimmen. Ich will sie nur noch einmal in aller Kürze zusammenfassen.

Bundesverfassungsgerichtsurteile werden umgesetzt. Das Stimmrecht für Betreute wird neu geregelt, und die Mitglieder der Wahlausschüsse bei Ausübung ihres Amtes dürfen ihr Gesicht nicht verhüllen. Auch das ist eine neue Regelung.

Das Nachrücken im Landtag ist neu geregelt worden. Es schafft Klarheit, dass Stimmzettel nicht noch einmal in einen Umschlag gesteckt werden müssen und erst dann in die Wahlurne gegeben werden dürfen. Auch das ist noch einmal klargestellt worden.

Hier hätten wir uns, das haben wir im Innenausschuss vorgeschlagen, eine, na ja, etwas präzisere Formulierung gewünscht. Dem ist man so nicht gefolgt, was am Gesetz aber nichts Wesentliches ändert. Wir hätten es nur gerne in dem Punkt noch einmal klarer gefasst.

Wir werden dem Gesetz aber trotzdem zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU und der Abg. Pia Schellhammer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nun hat der Abgeordnete Dr. Böhme für die Fraktion der AfD das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir besprechen hier eine umfassende Änderung unseres Landeswahlgesetzes, die uns in vielen Punkten sinnvoll und zweckmäßig erscheint.

Kritik äußern müssen wir jedoch an den vorgeschlagenen Änderungen zur Anpassung des passiven Wahlrechts. Das

Bundesverfassungsgericht hat sich in diesem Punkt hinsichtlich der entsprechenden Normen im Bundeswahlgesetz absolut unmissverständlich geäußert.

Die Regelungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich des Wahlrechts bei in allen ihren Angelegenheiten betreuten Personen sowie wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftätern stehen nicht im Einklang mit unserem Grundgesetz, dies aber nicht, weil das passive Wahlrecht Prüfgegenstand war, sondern weil das Bundeswahlgesetz formell nicht ausreichend differenziert. Genauer gesagt verweist § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes hinsichtlich des passiven Wahlrechts pauschal und undifferenziert auf § 13 des Bundeswahlgesetzes. Darin liegt der formelle Fehler.

Dieser Differenzierungsfehler ist im rheinland-pfälzischen Landeswahlgesetz jedoch nicht gegeben. § 32 über das passive Wahlrecht trennt ganz klar zwischen den beiden Gruppen. Es besteht daher kein Grund, wie im Bundeswahlgesetz die Axt anzulegen und wegen Schuldunfähigkeit in psychiatrischen Kliniken sitzende Straftäter zukünftig mit einem passiven Wahlrecht auszustatten. Eine solche Regelung war nie Ziel oder die Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Sie erscheint uns als AfD-Fraktion auch nicht sinnvoll.

Meine Damen und Herren, wir leben in Zeiten, in denen Wahlen rückabgewickelt werden, weil zurechnungsfähige Politiker Entscheidungen getroffen haben. Wo wollen Sie hinkommen, wenn zukünftig Menschen gewählt werden, die in einem pathologischen Zustand schwere oder schwerste Straftaten begehen? Wir wollen das nicht verantworten. Von daher können wir diesen Gesetzentwurf nicht mittragen und enthalten uns.

Danke schön.

(Beifall der AfD)

Nun erteile ich das Wort Frau Abgeordneter Becker für die Fraktion der FDP.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der heute zu beratende Gesetzentwurf – es wurde ja schon mehrfach darauf hingewiesen – ist Ergebnis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2019, mit der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt wurden.

Mit den heute beabsichtigten Änderungen erfolgt eine Angleichung an das Kommunalwahlgesetz. Damit werden bei der Landtagswahl 2021 auch Menschen, die in allen Angelegenheiten betreut werden, mit dem aktiven und dem passiven Wahlrecht ausgestattet.

Meine Damen und Herren, so erhält Rheinland-Pfalz ein modernes und verfassungskonformes Landeswahlrecht. Zudem bringt die Ampelkoalition mit den Änderungen klar und deutlich zum Ausdruck, dass sie an der Seite von allen Menschen in Rheinland-Pfalz in allen Lebenslagen steht; denn die Verfassung – das wissen wir alle – unterscheidet nicht nach Menschen mit und ohne Behinderungen.

Nach Artikel 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Würde aller Menschen unantastbar. Unsere Handlungsmaxime ist, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen, damit sich die integrative Kraft der Verfassung für alle Menschen in Rheinland-Pfalz gleichermaßen entfalten kann.

Meine Damen und Herren, deshalb möchte ich an dieser Stelle denjenigen danken, die sich in Verbänden oder im Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen dafür einsetzen, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Stimme haben. Ein ganz besonderer Dank gilt hier dem Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, Matthias Rösch, der sich unermüdlich für die Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse eingesetzt hat.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Schellhammer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! An den eben geäußerten Dank an unseren Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen, Matthias Rösch, kann ich mich nur anschließen. Es ist tatsächlich auch ihm zu verdanken, dass das Thema bereits in der letzten Wahlperiode im Landtag Rheinland-Pfalz diskutiert wurde. Meine Fraktion hat es damals auch schon häufiger angesprochen. Es ist also ein langer Prozess, und natürlich möchte ich gerade auf diesen Aspekt in der kurzen Redezeit eingehen; die anderen Punkte wurden ja schon genannt.

Was lange währt, wird endlich gut. Mit der heute zu beschließenden Änderung soll nach dem Kommunalwahlgesetz nun endlich auch das Landeswahlgesetz inklusiver werden. Damit gehen wir auf eine langjährige Forderung meiner Fraktion ein. Das ist wichtig, damit wir die demokratische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und in permanenter Betreuung auch hier in Rheinland-Pfalz realisieren können.